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720 17 87 / 206

Basel-Landschaft · 2015-08-17 · Deutsch BL

Berufliche Massnahmen

Erwägungen (12 Absätze)

E. 5 Zu Recht unbestritten ist, dass gestützt auf die medizinischen Diagnosen die Voraussetzungen für eine durch die IV-Stelle unterstützte erstmalige berufliche Massnahme gegeben sind. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung in Form der Übernahme der Mehrkosten des D.____ mit dem Ziel eines Maturitätsabschlusses sowie eines anschliessenden Studiums hat.

E. 5.1 Die zur Diskussion stehende Eingliederungsmassnahme muss zur Erreichung des Eingliederungszieles (Maturität und anschliessendes Studium) geeignet sein. Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person zur Erreichung des angestrebten Eingliederungsziels eignen; Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist ( Bucher , a.a.O., Rz. 124). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eingliederungsbereit ist. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer fähig ist, durch die Eingliederungsmassnahme das Eingliederungsziel zu erreichen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob er aus medizinischer Sicht in der Lage ist bzw. sein wird, sein Berufsziel – Hochschulabschluss – zu erreichen. Aus den Ausführungen im Gutachten der E.____-Klinik ergibt sich, dass die Kombination aus Zwängen und autistischer Symptomatik dazu beitrage, dass der Beschwerdeführer sich eher zurückziehe, Versammlungen meide und Mühe habe sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen. Die Selbständigkeit sei bei A.____ nicht altersentsprechend entwickelt, und er benötige sowohl in der Strukturierung des Tagesablaufes wie auch für persönliche und schulische Angelegenheiten weiterhin deutliche Unterstützung. Die Handlungsplanung und -umsetzung würden grosse Herausforderungen für ihn darstellen. Auf die Frage, ob eine Ausbildung im geschützten Rahmen notwendig sei, wurde ausgeführt, diese Frage lasse sich nicht abschliessend beantworten. Der Versicherte zeige ein eine komplexe Symptomatik mit verschiedenen komorbiden Störungsbildern, welche seine Entwicklung sicherlich verzögern würden. Gleichzeitig stelle er einen grossen Ehrgeiz und einen ausgesprochenen Leistungswillen unter Beweis, indem er trotz seiner zahlreichen Einschränkungen ausgezeichnete schulische Leistungen erbringe. Es erscheine zentral ihn weiterhin hinsichtlich seiner Ressourcen zu unterstützen und die vorhandenen Kompetenzen mit Blick auf eine spätere Ausbildung zu stärken, was für seinen Selbstwert wichtig wäre. Perspektivisch werde es sicherlich davon abhängen, in welchem Ausmass es A.____ gelinge Fortschritte zu machen und sich weiter zu entwickeln. Aufgrund der Erfahrungen mit Jugendlichen mit einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Klinik lasse sich jedoch ableiten, dass eine intensive Begleitung bei der Berufswahl wahrscheinlich notwendig sein werde. Aus diesen medizinischen Ausführungen ergibt sich, dass erhebliche Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer ein Studium als Berufsziel wird abschliessen können, insbesondere weil die Selbständigkeit nicht altersentsprechend entwickelt ist und er sowohl in der Strukturierung des Tagesablaufes für persönliche und schulische Angelegenheit wie auch in Handlungsplanung und -umsetzung eingeschränkt ist bzw. deutliche Unterstützung benötigt. Gerade dies sind jedoch Aspekte, die für die Absolvierung eines Studiums wichtig sind. Die Gutachterin führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer bedürfe noch grosser Fortschritte besonders im Bereich der Selbständigkeit, um das Ziel eines Studiums zu erreichen. Wenn die Gutachterin selbst die Frage, ob eine Ausbildung im geschützten Rahmen notwendig sei, nicht abschliessend beantworten kann, so erscheint die Absolvierung eines Hochschulstudiums durch den Beschwerdeführer als unwahrscheinlich bzw. zumindest als nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb das Berufsziel (Hochschulabschluss) im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als nicht realistisch einzustufen war.

E. 5.2 Der Eingliederungsanspruch wird ausserdem durch den Grundsatz der Notwendigkeit auf das Einfache und Zweckmässige beschränkt. Der Beschwerdeführer kann nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen beanspruchen, nicht aber die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Vorliegend hat die IV-Stelle zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht sinnvoll erscheint, sofort auf das höchste Ausbildungsniveau hinzuzielen, da eine stufenweise Annäherung auf einem tieferen Niveau (Lehre) möglich wäre. Im heute zur Verfügung stehenden dualen Bildungssystem kann nach Absolvierung der Berufs- oder Fachmatur sowie allenfalls einer Passarellen-Ergänzungsprüfung ein Hochschulstudium in Angriff genommen werden. Die Absolvierung einer Lehre in einem auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen Betrieb und mit der Betreuung durch einen geeigneten Lehrmeister (heute Berufsbildner) erscheint eher den von den Ärzten bzw. Ärztinnen umschriebenen Einschränkungen bzw. Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu entsprechen als ein Hochschulstudium. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Massnahme, wonach die Mittel der IV auf das Einfache und Zweckmässige zu beschränken sind, kann die Finanzierung des D.____ im Hinblick auf ein Studium eben nicht als notwendig bezeichnet werden.

E. 6 Die vom Beschwerdeführer unter Ziff. 3 beantragten Ergänzungsfragen an die E.____-Klinik zielen im Wesentlichen auf seine bisherige Entwicklung am D.____ bzw. die Folgen bei einem Wechsel aus dem D.____. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheinen diese Fragen für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein Hochschulstudium wird absolvieren können und ausserdem dem Beschwerdeführer der einfachere und zweckmässigere Ausbildungsweg mittels Lehre und allenfalls späterem Hochschulstudium offensteht. Somit hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten des D.____ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Massnahme zu Recht abgelehnt.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem, es seien ihm aufgrund der als Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu qualifizierenden Unterlassungen seitens der Beschwerdegegnerin, die Vertretungskosten insbesondere für das kantonale Verwaltungsverfahren zu erstatten seien.

E. 7.1 Das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule datiert vom 28. November 2014. Nach Durchführung des Einwandverfahrens erliess die IV-Stelle ihre ablehnende Verfügung am 17. August 2015, also rund 9 Monate nach Eingang des Gesuchs. Diese Verfahrensdauer erweist sich als durchaus angemessen.

E. 7.2 Das vorliegend zu beurteilende Gesuch datiert vom 28. Oktober 2015. Am 22. Juni 2016 wurde das am 5. Januar 2016 in Auftrag gegebene Gutachten der E.____-Klinik erstattet. Die IV-Stelle nahm weitere interne Abklärungen vor (RAD-Bericht). In der Folge wurde das Einwandverfahren durchgeführt und am 7. Februar 2017 die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen. Dieses Verfahren dauerte somit 1 Jahr und 3 Monate. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die IV-Stelle während annähernd 6 Monaten auf das Gutachten warten musste – was im Übrigen nicht unüblich lange ist –, und ausserdem das Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde, erweist sich auch dieses Verfahren als nicht übermässig lang.

E. 7.3 Das gesamte Verfahren (1. Gesuch vom 28. November 2014 - Verfügung vom 7. Februar 2017) bzw. die beiden Verfahren vermag bzw. vermögen dem Beschwerdeführer tatsächlich lang erscheinen. Es handelt sich dabei aber um zwei formell getrennte Verfahren, welche nicht einfach addiert werden können. Von einer Rechtsverzögerung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, weshalb kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die Rechtsvertretungskosten im Verwaltungsverfahren zu erstatten.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die finanzielle Unterstützung für den Besuch des Beschwerdeführers an der Sekundarstufe II am D.____ bis zur Erlangung der Maturität zu Recht abgelehnt hat. Ausserdem kann von einer Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle keine Rede sein. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden.

E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist und bei denen eine Urteilsberatung ohne vorgängige Parteiverhandlung erfolgt, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens seit 1. Juli 2016 einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind.

E. 9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.08.2017 720 17 87 / 206

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. August 2017 (720 17 87 / 206) Invalidenversicherung Finanzierung einer Privatschule der Sekundarstufe II als berufliche Massnahme der IV Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch B.____ und C.____, wiederum vertreten durch Magdalena Schaer, Rechtsanwältin, Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Berufliche Massnahmen A. Der 1999 geborene A.____ besuchte bis im Sommer 2010 die öffentliche Primarschule. Das 5. Primarschuljahr absolvierte er auf Verantwortung und Kosten der Erziehungsberechtigten B.____ und C.____ in der Tagesschule D.____. Die Erziehungsberechtigten meldeten A.____ mit Gesuch vom 28. November 2014 für die Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, bzw. stellten den Antrag, dass die IV bei der Finanzierung des D.____ auf der Sekundarstufe II mithelfe. Grund für den Unterstützungsbedarf war ein bei A.____ diagnostiziertes kindliches POS sowie ein Asperger-Syndrom. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde A.____ informiert, dass die IV die Kosten für den behinderungsbedingten Mehraufwand auf Sekundarstufe II im Rahmen der Differenz zwischen dem kantonalen Beitrag und den effektiven Kosten der Privatschule nur übernehme, wenn der Schulpsychologische Dienst die spezielle Förderung oder Sonderbeschulung im Rahmen einer Privatschule indiziere. Da diese Indikation nicht vorlag, wurde das Dossier auf der IV-Berufsberatung abgeschlossen. Auf erneutes Gesuch vom 28. Oktober 2015 hin, wurde am 1. Dezember 2015 anlässlich einer Besprechung mit den Erziehungsberechtigten sowie ihrer Rechtsvertretung und Mitarbeitern der IV beschlossen, aufgrund der Unklarheit auf diagnostischer Ebene eine Begutachtung in die Wege zu leiten. Das Ergebnis dieser Abklärung offenbarte bedeutsame psychiatrische Erkrankungen, weshalb A.____ Anspruch auf eine IV-unterstützte erstmalige berufliche Ausbildung habe. Aufgrund der Komplexität der Erkrankung erachtete die IV-Stelle die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschulstudiums als unwahrscheinlich bzw. die Prognose als ungünstig, zumal er bereits im Gymnasium auf intensive Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund dessen lehnte die IV-Stelle den Antrag auf Mitfinanzierung der Privatschule zur Erreichung des Maturitätsabschlusses mit Verfügung vom 7. Februar 2017 erneut ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch B.____ und C.____, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer, mit Schreiben vom 14. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter anderem, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung für den Besuch der Sekundarstufe II am D.____ bis zur Erlangung der Maturität zu gewähren. Ausserdem seien der E.____-Klinik ergänzende bzw. präzisierende Abklärungsfragen zu stellen. Des Weiteren seien dem Beschwerdeführer aufgrund der als Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu qualifizierenden Unterlassungen seitens der Beschwerdegegnerin, die Vertretungskosten insbesondere für das Kantonale Verwaltungsverfahren zu erstatten; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung" der E.____-Klinik vom 3. April 2017 zu den Akten. C. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2017 beantragte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Mit Verfügung vom 17. August 2015 hat die IV-Stelle ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2014 um berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers abgelehnt. Die IV-Stelle hat damals ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei der IV-Stelle melden dürfe, sobald der Schulpsychologische Dienst eine Spezielle Förderung oder Sonderschulung bewilligt habe und ihm behinderungsbedingte Mehrkosten entstünden. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der beruflichen Massnahme für die Sekundarstufe II bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, vielmehr wurde er explizit auf die Möglichkeit einer erneuten Gesuchstellung hingewiesen. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Dazu ist in Art. 16 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Abs. 1). Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der hier anwendbaren – Streitgegenstand bilden Leistungen ab August 2015 –, ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Unbestrittenermassen gehören dazu auch Ausbildungen, welche zum Maturitätsabschluss führen und damit auch der Besuch des D.____ mit Maturitätsabschluss. 2.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Mit der Nennung der Notwendigkeit und Geeignetheit als Voraussetzung des Eingliederungsanspruchs hat der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 8 Abs. 1 IVG seine positivrechtliche Verankerung gefunden. Danach muss jede Massnahme, soll der gesetzliche Anspruch darauf bestehen, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten ( Silvia Bucher , Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 124 ff). Der Verhältnismässigkeitsaspekt der Notwendigkeit verschafft dem Versicherten den Eingliederungsanspruch insoweit, als dies im Hinblick auf die erwerbliche Situation notwendig ist. Die Notwendigkeit beschränkt sodann den Eingliederungsanspruch auf das Einfache und Zweckmässige. Der Versicherte kann nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen beanspruchen, nicht aber die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 139 V 115 E. 5.1; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 15 ff. zu Art. 8 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 535 E. 6.3, 139 V 118 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2017, 9C_640/2016, E. 2.3). Die berufliche Massnahme muss die Erwerbsfähigkeit verbessern oder mindestens erhalten ( Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 241 Rz. 14). Des Weiteren muss die Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 527 E. 2.3, 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221; 130 V 488 E. 4.3.2 S. 491 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth , a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 8 IVG; Silvia Bucher , a.a.O., Rz. 128 ff ; Ulrich Meyer-Blaser , Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, 1985, S. 77 ff.). 3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c). Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 3.2 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens. An dessen Feststellung schliesst sich die Frage an, ob und inwieweit sich die erhobene Beeinträchtigung auf die erstmalige berufliche Ausbildung negativ auswirkt (Art. 16 Abs. 1 IVG). Um die strittige Frage zuverlässig beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht in besonderem Masse auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] vom 6. Oktober 2000) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Gemäss Rechtsprechung des EVG ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Im vorliegenden Verfahren hat die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei der E.____-Klinik eingeholt, welches am 22. Juni 2016 von Dr. med. F.____, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Zusatzschwerpunkt: Autismus-Spektrum-Störungen, leitende Ärztin E.____-Klinik, erstattet wurde. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ausbildungsfähigkeit gestellt: • Asperger-Syndrom (F84.5) • Sonstige näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend: Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (F98.8) • Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2) In ihrem Gutachten führte Dr. F.____ im Wesentlichen aus, die früher beschriebenen (2008) dargelegten Befunde würden aus heutiger Sicht nicht mehr für die Zusage eines POS ausreichen. Aktuell erscheine die autistische Symptomatik in Form des Asperger-Syndroms klar im Vordergrund zu stehen. Hinzu würden ausgeprägte Zwangsgedanken und -handlungen sowie eine deutliche Aufmerksamkeitsschwäche kommen, welche sich besonders in ausgesprochener Langsamkeit äussern würden. Die Aufmerksamkeitsschwierigkeiten würden durch Medikation mit Ritalin zumindest in den Hintergrund treten. Aus dem komplexen Diagnosebild verschiedener komorbider Störungen würden sich Beeinträchtigungen sowohl im familiären wie auch schulischen Rahmen ergeben. Soziale Kontakte würden für A.____ eine grosse Herausforderung darstellen. In der Testung zeige er eine gute kognitive Begabung bei inhomogenem Profil. Er bemühe sich in der Schule um ausgezeichnete Leistungen, was ihm mit Unterstützung durch die Medikation mittels Ritalin auch gelinge. Auffallend sei weiterhin seine ausgeprägte Langsamkeit, welche sich besonders bei Hausaufgaben in der Vorbereitung für Prüfungen zeige. So lerne er oft stundenlang und bis tief in die Nacht. Dieses Verhalten scheine verstärkt zu werden durch seine ausgeprägten Zwangsgedanken und -handlungen. Zudem trage die Kombination aus Zwängen und autistischer Symptomatik dazu bei, dass er sich eher zurückziehe, Versammlungen von Menschen meide und Mühe habe, sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen. Die Selbständigkeit sei bei A.____ nicht altersentsprechend entwickelt, und er benötige sowohl in der Strukturierung des Tagesablaufes wie auch für persönliche und schulische Angelegenheiten weiterhin deutliche Unterstützung. Die Handlungsplanung und -umsetzung würden grosse Herausforderungen für ihn darstellen. Vor dem Hintergrund der deutlichen gemischten Zwangsstörung sei eine Weiterführung der Psychotherapie von grosser Bedeutung. Zusätzlich erscheine eine Autismus-spezifische Gruppentherapie indiziert, um den Patienten weiter in seinen sozialen Kompetenzen zu unterstützen. Um das Ziel eines Studiums zu erreichen, bedürfe er noch grosser Fortschritte besonders im Bereich der Selbständigkeit. Auch hierzu erscheine eine enge therapeutische Begleitung weiterhin sinnvoll. Auf die Frage, ob eine Ausbildung im geschützten Rahmen notwendig sei, hielt Dr. F.____ vorweg fest, diese Frage lasse sich nicht abschliessend beantworten. Der Versicherte zeige eine komplexe Symptomatik mit verschiedenen komorbiden Störungsbildern, welche seine Entwicklung sicherlich verzögern würden. Gleichzeitig stelle er einen grossen Ehrgeiz und einen ausgesprochenen Leistungswillen unter Beweis, indem er trotz seiner zahlreichen Einschränkungen ausgezeichnete schulische Leistungen erbringe. Es erscheine zentral, ihn weiterhin hinsichtlich seiner Ressourcen zu unterstützen und die vorhandenen Kompetenzen mit Blick auf eine spätere Ausbildung zu stärken, was für seinen Selbstwert wichtig wäre. Perspektivisch werde es sicherlich davon abhängen, in welchem Ausmass es A.____ gelinge Fortschritte zu machen und sich weiter zu entwickeln. Aufgrund der Erfahrungen mit Jugendlichen mit einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Klinik lass sich jedoch ableiten, dass eine intensive Begleitung bei der Berufswahl wahrscheinlich notwendig sein werde. 4.2 G.____, FA für Kinder- und Jugendpsychotherapie, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 19. Juli 2016 fest, aus medizinischer Sicht liege ein sowohl angeborener wie auch erworbener anhaltender und umfassender psychischer Gesundheitsschaden vor, der eine Ausbildung in der freien Wirtschaft deutlich erschwere. Es bestehe der Anspruch auf eine IV-unterstützte erstmalige berufliche Ausbildung in einem geschützten Rahmen. Gleichwohl sei der Versicherte sehr engagiert und motiviert, so dass aus medizinischer Sicht von der Berufsberatung geprüft werden könne, ob nicht auch eine intensive Unterstützung bei einer Ausbildung auf dem 1. Arbeitsmarkt erfolgversprechend wäre. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Erkrankungen sei hier die Begleitung durch die Berufsberatung sicher recht anspruchsvoll, zumal es schwierig sein werde, einen geeigneten Ausbildungsweg zu finden, der dann auch vom Versicherten akzeptiert werden könne. 4.3 Mit Bericht vom 3. April 2017 nahm Dr. F.____ nochmals Stellung. Sie führte aus, dass die vorliegenden Diagnosen eine deutliche Einschränkung darstellen würden und intensive Unterstützungsmassnahmen erfordern würden, um den Versicherten in seiner Entwicklung zu begleiten und zu fördern. Er sei auf ein strukturierendes und haltgebendes familiäres und schulisches Umfeld angewiesen, welches ihm erlaube seine Kompetenzen und Ressourcen optimal zu nutzen. Er habe einen grossen Ehrgeiz gezeigt, die Maturität zu bestehen und hernach zu studieren. Es erscheine somit wichtig, Voraussetzungen zu schaffen, damit der Versicherte bis zur Beendigung der Gymnasialzeit durch die Grosseltern (Pflegeeltern) unterstützt werden könne. 5. Zu Recht unbestritten ist, dass gestützt auf die medizinischen Diagnosen die Voraussetzungen für eine durch die IV-Stelle unterstützte erstmalige berufliche Massnahme gegeben sind. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung in Form der Übernahme der Mehrkosten des D.____ mit dem Ziel eines Maturitätsabschlusses sowie eines anschliessenden Studiums hat. 5.1 Die zur Diskussion stehende Eingliederungsmassnahme muss zur Erreichung des Eingliederungszieles (Maturität und anschliessendes Studium) geeignet sein. Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person zur Erreichung des angestrebten Eingliederungsziels eignen; Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist ( Bucher , a.a.O., Rz. 124). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eingliederungsbereit ist. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer fähig ist, durch die Eingliederungsmassnahme das Eingliederungsziel zu erreichen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob er aus medizinischer Sicht in der Lage ist bzw. sein wird, sein Berufsziel – Hochschulabschluss – zu erreichen. Aus den Ausführungen im Gutachten der E.____-Klinik ergibt sich, dass die Kombination aus Zwängen und autistischer Symptomatik dazu beitrage, dass der Beschwerdeführer sich eher zurückziehe, Versammlungen meide und Mühe habe sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen. Die Selbständigkeit sei bei A.____ nicht altersentsprechend entwickelt, und er benötige sowohl in der Strukturierung des Tagesablaufes wie auch für persönliche und schulische Angelegenheiten weiterhin deutliche Unterstützung. Die Handlungsplanung und -umsetzung würden grosse Herausforderungen für ihn darstellen. Auf die Frage, ob eine Ausbildung im geschützten Rahmen notwendig sei, wurde ausgeführt, diese Frage lasse sich nicht abschliessend beantworten. Der Versicherte zeige ein eine komplexe Symptomatik mit verschiedenen komorbiden Störungsbildern, welche seine Entwicklung sicherlich verzögern würden. Gleichzeitig stelle er einen grossen Ehrgeiz und einen ausgesprochenen Leistungswillen unter Beweis, indem er trotz seiner zahlreichen Einschränkungen ausgezeichnete schulische Leistungen erbringe. Es erscheine zentral ihn weiterhin hinsichtlich seiner Ressourcen zu unterstützen und die vorhandenen Kompetenzen mit Blick auf eine spätere Ausbildung zu stärken, was für seinen Selbstwert wichtig wäre. Perspektivisch werde es sicherlich davon abhängen, in welchem Ausmass es A.____ gelinge Fortschritte zu machen und sich weiter zu entwickeln. Aufgrund der Erfahrungen mit Jugendlichen mit einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Klinik lasse sich jedoch ableiten, dass eine intensive Begleitung bei der Berufswahl wahrscheinlich notwendig sein werde. Aus diesen medizinischen Ausführungen ergibt sich, dass erhebliche Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer ein Studium als Berufsziel wird abschliessen können, insbesondere weil die Selbständigkeit nicht altersentsprechend entwickelt ist und er sowohl in der Strukturierung des Tagesablaufes für persönliche und schulische Angelegenheit wie auch in Handlungsplanung und -umsetzung eingeschränkt ist bzw. deutliche Unterstützung benötigt. Gerade dies sind jedoch Aspekte, die für die Absolvierung eines Studiums wichtig sind. Die Gutachterin führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer bedürfe noch grosser Fortschritte besonders im Bereich der Selbständigkeit, um das Ziel eines Studiums zu erreichen. Wenn die Gutachterin selbst die Frage, ob eine Ausbildung im geschützten Rahmen notwendig sei, nicht abschliessend beantworten kann, so erscheint die Absolvierung eines Hochschulstudiums durch den Beschwerdeführer als unwahrscheinlich bzw. zumindest als nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb das Berufsziel (Hochschulabschluss) im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als nicht realistisch einzustufen war. 5.2 Der Eingliederungsanspruch wird ausserdem durch den Grundsatz der Notwendigkeit auf das Einfache und Zweckmässige beschränkt. Der Beschwerdeführer kann nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen beanspruchen, nicht aber die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Vorliegend hat die IV-Stelle zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht sinnvoll erscheint, sofort auf das höchste Ausbildungsniveau hinzuzielen, da eine stufenweise Annäherung auf einem tieferen Niveau (Lehre) möglich wäre. Im heute zur Verfügung stehenden dualen Bildungssystem kann nach Absolvierung der Berufs- oder Fachmatur sowie allenfalls einer Passarellen-Ergänzungsprüfung ein Hochschulstudium in Angriff genommen werden. Die Absolvierung einer Lehre in einem auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen Betrieb und mit der Betreuung durch einen geeigneten Lehrmeister (heute Berufsbildner) erscheint eher den von den Ärzten bzw. Ärztinnen umschriebenen Einschränkungen bzw. Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu entsprechen als ein Hochschulstudium. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Massnahme, wonach die Mittel der IV auf das Einfache und Zweckmässige zu beschränken sind, kann die Finanzierung des D.____ im Hinblick auf ein Studium eben nicht als notwendig bezeichnet werden. 6. Die vom Beschwerdeführer unter Ziff. 3 beantragten Ergänzungsfragen an die E.____-Klinik zielen im Wesentlichen auf seine bisherige Entwicklung am D.____ bzw. die Folgen bei einem Wechsel aus dem D.____. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheinen diese Fragen für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein Hochschulstudium wird absolvieren können und ausserdem dem Beschwerdeführer der einfachere und zweckmässigere Ausbildungsweg mittels Lehre und allenfalls späterem Hochschulstudium offensteht. Somit hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten des D.____ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Massnahme zu Recht abgelehnt. 7. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem, es seien ihm aufgrund der als Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu qualifizierenden Unterlassungen seitens der Beschwerdegegnerin, die Vertretungskosten insbesondere für das kantonale Verwaltungsverfahren zu erstatten seien. 7.1 Das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule datiert vom 28. November 2014. Nach Durchführung des Einwandverfahrens erliess die IV-Stelle ihre ablehnende Verfügung am 17. August 2015, also rund 9 Monate nach Eingang des Gesuchs. Diese Verfahrensdauer erweist sich als durchaus angemessen. 7.2 Das vorliegend zu beurteilende Gesuch datiert vom 28. Oktober 2015. Am 22. Juni 2016 wurde das am 5. Januar 2016 in Auftrag gegebene Gutachten der E.____-Klinik erstattet. Die IV-Stelle nahm weitere interne Abklärungen vor (RAD-Bericht). In der Folge wurde das Einwandverfahren durchgeführt und am 7. Februar 2017 die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen. Dieses Verfahren dauerte somit 1 Jahr und 3 Monate. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die IV-Stelle während annähernd 6 Monaten auf das Gutachten warten musste – was im Übrigen nicht unüblich lange ist –, und ausserdem das Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde, erweist sich auch dieses Verfahren als nicht übermässig lang. 7.3 Das gesamte Verfahren (1. Gesuch vom 28. November 2014 - Verfügung vom 7. Februar 2017) bzw. die beiden Verfahren vermag bzw. vermögen dem Beschwerdeführer tatsächlich lang erscheinen. Es handelt sich dabei aber um zwei formell getrennte Verfahren, welche nicht einfach addiert werden können. Von einer Rechtsverzögerung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, weshalb kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die Rechtsvertretungskosten im Verwaltungsverfahren zu erstatten. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die finanzielle Unterstützung für den Besuch des Beschwerdeführers an der Sekundarstufe II am D.____ bis zur Erlangung der Maturität zu Recht abgelehnt hat. Ausserdem kann von einer Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle keine Rede sein. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist und bei denen eine Urteilsberatung ohne vorgängige Parteiverhandlung erfolgt, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens seit 1. Juli 2016 einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.