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720 17 63 / 48

Basel-Landschaft · 2017-02-22 · Deutsch BL

Beiträge/Verrechnung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Ausgleichskasse zu Recht eine Verrechnung der ausstehenden AHV-Beiträge mit der AHV-Rente verfügt hat. Wie sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt, wird die Rentenhöhe vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten, weshalb sie nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet. Gegen die Rentenberechnung hatte der Beschwerdeführer im Übrigen auch noch separat Einsprache erhoben. Diese hat er zwischenzeitlich zurückgezogen. Ausserdem ist die Rente wegen Eintritts des zweiten Rentenfalls der Ehefrau ohnehin neu berechnet worden. 2.2 Mit Wirkung ab Februar 2017 bezieht der Beschwerdeführer eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1‘315.- anstelle der zuerst ermittelten Fr. 1‘397.-- bzw. der zwischenzeitlich mit Verfügung vom 29. Mai 2017 ermittelten Fr. 1‘233.--. Die Rente könnte sich künftig noch erhöhen, wenn der Beschwerdeführer die ausstehenden AHV-Beiträge noch leistet. Rückwirkend ab Rentenbeginn im Februar 2017 besteht neu Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 325.--, beziehungsweise ab September 2017 von Fr. 243.--, und auf Prämienverbilligung, wobei die Krankenkassenprämie direkt der Krankenkasse ausbezahlt werde. Aufgrund einer Berichtigung der AHV-Beiträge für das Jahr 2009 beträgt der Beitragsausstand neu noch Fr. 49‘809.--. 2.3 Zu klären ist im vorliegenden Verfahren, ob die Ausgleichskasse eine Verrechnung vornehmen kann, und wenn ja, in welcher Höhe. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Beitragsforderungen. Die ausstehenden Beiträge wurden aufgrund der Steuerunterlagen rechtskräftig festgelegt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer wiederholt amtlich veranlagt worden ist und gestützt darauf die AHV-Beiträge erhoben wurden. Diese rechtskräftigen Veranlagungen lassen sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage stellen. Das Gericht ist an die Höhe der errechneten Beitragsschulden gebunden.

E. 3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 können Forderungen, die ihre Rechtsgrundlage im AHVG haben, mit fälligen AHV-Renten verrechnet werden. In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 ist auch bei der Vollstreckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verrechnung ausgeschlossen, soweit die Einkünfte der versicherten Person das betreibungsrechtlich massgebende Existenzminimum nicht erreichen (BGE 107 V 72 = ZAK 1983 S. 70). Diese Schranke gilt nicht, wo pfändbares Vermögen vorhanden ist, im Übrigen aber sowohl in der zweiginternen wie in der zweigübergreifenden Verrechnung. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt werden soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 99 E. 3b).

E. 4 Aus den Akten und aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hat. Ausserdem lebt er gemäss Trennungsvereinbarung vom 1. Juli 2015 seit 20. März 2015 getrennt von seiner Ehefrau. In den Akten befindet sich auch eine Existenzminimumberechnung der Caritas. Darin wird monatlich von einem Grundbetrag von Fr. 1‘200.--, von Fr. 450.-- Mietkosten und von Fr. 318.-- für die Krankenkassenprämien ausgegangen. Dies ergibt ein Existenzminimum von Fr. 1‘968.--. Diesem Betrag steht als Einkommen die AHV-Rente von Fr. 1‘315.-- gegenüber. Als Eigentümerin der Liegenschaft in C.____ wird die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgewiesen. Da keine weiteren Vermögenswerte im Raum stehen, hat der Beschwerdeführer als vermögenslos zu gelten. Auf die Vermögenswerte der Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht zurückgegriffen werden; es kann dem Beschwerdeführer entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht der Eigenmietwert der Liegenschaft der Ehefrau als Einkommen angerechnet werden. Beim Güterstand der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen, womit die Haftung des anderen Ehegatten ausgeschlossen ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers muss demzufolge nicht mit ihrem Vermögen für die ausstehenden Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin einstehen (vgl. BGE 113 III 49). 5.1 Für die Bestimmung des Notbedarfs ist von den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG des Kantons Basel-Landschaft auszugehen. Unbestritten ist, dass ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1‘200.-- für Alleinstehende einzusetzen ist. Dazu kommen die tatsächlichen Wohnkosten: Gemäss den Richtlinien sind die Wohnkosten als Zuschlag zu berücksichtigen. Nach den betreibungsrechtlichen Grundsätzen ist der effektive Mietzins ausschlaggebend. Wie sich im vorliegenden Verfahren erst herausgestellt hat, wohnt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft seiner Mutter. Er macht zumindest gemäss Berechnung der Caritas einen Mietzins von Fr. 450.-- monatlich geltend. In der Ergänzungsleistungsberechnung ist ein Mietzins von Fr. 300.-- sowie Nebenkosten von Fr. 150.-- akzeptiert worden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2017 geltend, dass er für seine Dreizimmerwohnung im Elternhaus neu Fr. 250.-- zuzüglich Strom von Fr. 198.-- und Telefon und Internet von Fr. 75.-- pro Monat bezahle. Der Betrag von Fr. 75.-- für Telefon und Internet ist bereits im Grundbetrag enthalten und kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Da der vom Beschwerdeführer angegebene Gesamtbetrag von rund Fr. 450.-- für Miete und Nebenkosten unabhängig von seiner Aufteilung in die beiden Positionen Miete und Nebenkosten plausibel erscheint, ist dieser Betrag zu berücksichtigen, auch wenn gewisse Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer diesen Betrag tatsächlich bezahlt. Immerhin hat er Quittungen für die Monate Dezember 2016 und Februar 2017 eingereicht. Zudem wurde dieser Betrag auch zur Berechnung der Ergänzungsleistungen wie auch zur Existenzminimumberechnung der Caritas herangezogen und der Betrag erscheint auch nicht zu hoch angesetzt. Demzufolge ist der Betrag von Fr. 450.-- unter dem Titel "Miete" zu berücksichtigen. Hingegen können die Krankenkassenprämien nicht zusätzlich angerechnet werden, da diese von der Ausgleichskasse direkt der Krankenasse bezahlt werden, so dass dem Beschwerdeführer für die Grundversicherung keine zusätzlichen Kosten anfallen. Allfällige Prämien für Zusatzversicherung sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Hingegen können die Kosten für ein U-Abo für Senioren von Fr. 67.-- pro Monat angerechnet werden. Insgesamt ergibt sich somit ein monatlicher Notbedarf von Fr. 1‘717.--. 5.2 Auf der Einnahmenseite ist die AHV-Rente in Höhe von Fr. 1‘315.-- zu berücksichtigen. Weiter kommen die Einnahmen aus selbständigem Erwerb hinzu. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2017 diesbezüglich an, dass er durch Gelegenheitsarbeiten zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- monatlich verdienen würde. Er hat dazu keine Belege eingereicht. Bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Februar 2017 hat er jedoch ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 900.-- pro Monat angegeben. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Verfahren von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehören jedoch Ergänzungsleistungen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verrechnung von Rentenleistungen mit Beitragsforderungen in das Existenzminimum eingreift und daher unzulässig ist, nicht zu den Einnahmen, die dem Notbedarf gegenüberzustellen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2010, 9C_372/2010, E. 3.4; Ueli Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, N. 7 zu Art. 20). Das Bundesgericht begründet dies mit der Funktion der Ergänzungsleistung im Vergleich mit derjenigen anderer Sozialleistungen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen bei der Existenzminimumberechnung zur Festlegung des Verrechnungsbetrages dazu führen würde, dass die Ergänzungsleistungen in dem Masse ansteigen würden, in welchem die AHV eine Verrechnung vornehmen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2010, 9C_372/2010, E. 3.3). Die Ergänzungsleistungen sind folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Damit ist auf der Einnahmenseite ein Betrag von Fr. 2‘215.-- zu berücksichtigen. 5.3 Die Gegenüberstellung der Einnahmen von Fr. 2‘215.-- und des Notbedarfs von Fr. 1‘717.-- ergibt demzufolge einen monatlichen Überschuss von Fr. 498.--. Damit ist eine monatliche Verrechnung der Beitragsschuld im Betrag von Fr. 498.-- zulässig. Daraus folgt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als der im Einspracheentscheid festgesetzte Verrechnungsbetrag von Fr. 700.-- auf Fr. 498.-- monatlich zu reduzieren ist. Zu Recht hat die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 darauf hingewiesen, dass der Verrechnungsbetrag bei einer zukünftigen Veränderung der Verhältnisse neu zu berechnen wäre. 6.1 Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben. 6.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, sind die ausserordentlichen Kosten gemäss Art. 61 lit. g ATSG wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der monatlich zulässige Verrechnungsbetrag von Fr. 700.-- auf Fr. 498.-- reduziert wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2018 720 17 63 / 48

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Februar 2018 (720 17 63 / 48) Alters- und Hinterlassenenversicherung Verrechnung von Rentenleistungen mit ausstehenden Beitragsforderungen Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge/Verrechnung A. Der 1952 geborene A.____ war seit dem 1. Juni 2003 bis 31. März 2004 und dann wieder ab 1. Oktober 2007 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalter per 31. Januar 2017 als selbständig Erwerbender der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) unterstellt. Am 2. Februar 2017 erliess die Ausgleichskasse eine Verrechnungsverfügung über nicht bezahlte und nicht verjährte AHV-Beitragsforderungen in der Höhe von Fr. 55‘477.30, welche mit monatlichen Raten zu Fr. 700.-- von April 2017 bis September 2023 und zu Fr. 877.30 im Monat Oktober 2023 zu verrechnen seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Februar 2017 ab. Zur Begründung machte die Ausgleichskasse im Wesentlichen geltend, sie habe zur Berechnung der AHV-Beiträge auf die Steuermeldungen abgestellt. Die verfügten AHV-Beiträge seien in Rechtskraft erwachsen und weder untergegangen noch verjährt. Die monatlichen Auslagen von A.____ würden sich aus dem Grundbedarf von Fr. 1‘200.--, der Hypothekarbelastung von Fr. 275.--, der Krankenkassenprämie von Fr. 460.-- und Auslagen von Fr. 10.--, insgesamt also Fr. 1‘945.-, ergeben. Die monatlichen Einkünfte würden sich aus der AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1‘397.--, dem Eigenmietwert von 1‘552.-- und einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 1‘200.-- zusammensetzen. Dies ergebe Einnahmen von insgesamt Fr. 4‘149.--. Werde davon ausgegangen, dass keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werde, so würde das Existenzminimum immer noch um Fr. 1‘004.-- überschritten. Damit sei ausgewiesen, dass der Verrechnungsbetrag von monatlich Fr. 700.-- angemessen sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 24. Februar 2017 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rente in der Höhe von Fr. 1‘397.-- ohne Unterbruch und ohne Abzüge weiter auszurichten. Beanstandet wurde auch die Höhe der AHV-Rente. Die von der Steuerverwaltung an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) erstatteten Meldungen würden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Auf ein Steuererlassgesuch habe er angesichts der Verhaltensweisen der Steuerbeamten verzichtet. Gegen eine Verfügung über Leistungen der AHV habe er mit Schreiben vom 14. Februar 2017 Einsprache erhoben. Er besitze entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung weder in der Schweiz noch im Ausland eine Immobilie. In seiner Steuererklärung sei hin und wieder ein Hypothekarzins aufgetaucht, weil im Hypothekarvertrag vom 6. November 2016 festgehalten sei, dass er die Hypothekarzinsen für seine Frau bezahle. Die Liegenschaft könne nicht von ihm belehnt werden und er werde auch nicht am Verkaufserlös beteiligt sein. Er lebe seit einigen Jahren als selbständig Erwerbender und erziele ein unregelmässiges Einkommen. Die Existenzminimumberechnung sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf völlig falschen Annahmen. C. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2017 beantragte die Ausgleichskasse das Verfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftige Entscheide bezüglich der Rentenhöhe und der allfälligen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vorliegen würden. Für den Fall, dass dieser Antrag abgelehnt werde, sei die Beschwerde abzuweisen. D. Nachdem der Beschwerdeführer zum Verfahrensantrag Stellung genommen hatte, sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 18. Mai 2017 das Verfahren bis zu den rechtskräftigen Entscheiden über die AHV-Rentenhöhe und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Mit Schreiben vom 15. August 2017 beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung der Sistierung, was das Kantonsgericht mit Verfügung vom 16. August 2017 ablehnte, da sich aus den Ausführungen in der Eingabe der Ausgleichskasse ergebe, dass im aktuellen Zeitpunkt weder über die AHV-Rentenhöhe noch über die Ergänzungsleistungen eine (schriftliche, anfechtbare) Verfügung ergangen sei. E. Mit ergänzender Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 beantragte die Ausgleichskasse den mit Verfügung vom 2. Februar 2017 bzw. Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 festgesetzten Verrechnungsbetrag von monatlich Fr. 700.-- zu bestätigen. Die neu berechnete AHV-Rente von A.____ sei nun rechtskräftig auf Fr. 1‘315.-- monatlich festgesetzt worden. Aufgrund der neuen Rentenhöhe seien auch die Ergänzungsleistungen neu berechnet worden. Diese würden ab September 2017 Fr. 243.-- monatlich betragen. Da der Beschwerdeführer ab Februar 2017 eine höhere AHV-Rente bezogen habe, sei es für die Monate Februar 2017 - August 2017 zu einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 574.-- gekommen, welche am 17. August 2017 in Rechnung gestellt, bis heute aber nicht beglichen worden sei. Der gesamte noch verrechenbare Beitragsausstand bisher abgeschriebener Forderungen betrage aktuell Fr. 49‘809.--. Sollten sich noch Rektifikate für bereits abgeschriebene Jahre ergeben, würden allfällige Belastungen aufgerechnet bzw. Gutschriften angerechnet werden. Die Verrechnungszeit würde sich entsprechend verlängern oder verkürzen. Hinzuzurechnen sei die noch offene Rückforderung von Ergänzungsleistungen über Fr. 614.-- inklusive Mahngebühr. Die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen an seine getrennt von ihm lebende Ehefrau tätige. Gemäss Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers wohne dieser in der von seiner Mutter selbst bewohnten Liegenschaft. Der Beschwerdeführer mache einen monatlichen Mietzins von Fr. 450.-- geltend. Es möge zwar ein Mietzins zwischen ihm und seiner Mutter vereinbart worden sein, es sei aber zumindest zweifelhaft, ob Mietzinszahlungen vom Beschwerdeführer geleistet würden. Das Erwerbseinkommen sei aufgrund der Selbstangaben in dieser Höhe berücksichtigt worden, zumal der Beschwerdeführer offenbar zur Finanzierung seines Lebensunterhalts auf eine weitere Geldquelle angewiesen sei. F. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Beitragserhebung sei offensichtlich aufgrund der falschen Einschätzung der Steuerverwaltung erfolgt, gegen die er regelmässig Einsprache erhoben habe. Schliesslich habe er vor der Staatsgewalt kapituliert. Unterdessen seien die völlig unsinnigen Steuerrechnungen durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft in Schuldbriefe umgewandelt worden. Die gemeinsam festgesetzten monatlichen Zahlungen an seine Ehefrau im Betrag von Fr. 500.-- habe er – bis zum vergangenen Monat November – meist nur teil- oder ansatzweise tätigen können. Es sei richtig, dass er im Elternhaus in B.____ wohne. Falsch sei aber, dass ihm dafür keine Miete berechnet werde. Der Betrag sei neu auf Fr. 250.--/Monat festgesetzt worden. Darüber hinaus bezahle er auch die Stromrechnung im Betrag von monatlich ca. Fr. 198.-- sowie die Kosten für Telefon und Internet von Fr. 75.--. Die diesbezüglichen Ausführungen der Ausgleichskasse würden auf Vermutungen seiner Frau basieren und seien nicht relevant. Sein gegenwärtiges "zusätzliches Erwerbseinkommen" durch Gelegenheitsarbeiten betrage pro Monat zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.--. Die Berechnung des Existenzminimums basiere also auf völlig falschen Grundlagen. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Verrechnung zu verzichten. Hingegen beanstandete er die Höhe der Rente nicht mehr. G. Die Ausgleichskasse hielt mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 im Wesentlichen fest, die Behauptungen des Beschwerdeführers würden grundsätzlich bestritten, da diese nicht durch Dokumente, Kontoauszüge oder Quittungen belegt würden. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Ausgleichskasse zu Recht eine Verrechnung der ausstehenden AHV-Beiträge mit der AHV-Rente verfügt hat. Wie sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt, wird die Rentenhöhe vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten, weshalb sie nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet. Gegen die Rentenberechnung hatte der Beschwerdeführer im Übrigen auch noch separat Einsprache erhoben. Diese hat er zwischenzeitlich zurückgezogen. Ausserdem ist die Rente wegen Eintritts des zweiten Rentenfalls der Ehefrau ohnehin neu berechnet worden. 2.2 Mit Wirkung ab Februar 2017 bezieht der Beschwerdeführer eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1‘315.- anstelle der zuerst ermittelten Fr. 1‘397.-- bzw. der zwischenzeitlich mit Verfügung vom 29. Mai 2017 ermittelten Fr. 1‘233.--. Die Rente könnte sich künftig noch erhöhen, wenn der Beschwerdeführer die ausstehenden AHV-Beiträge noch leistet. Rückwirkend ab Rentenbeginn im Februar 2017 besteht neu Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 325.--, beziehungsweise ab September 2017 von Fr. 243.--, und auf Prämienverbilligung, wobei die Krankenkassenprämie direkt der Krankenkasse ausbezahlt werde. Aufgrund einer Berichtigung der AHV-Beiträge für das Jahr 2009 beträgt der Beitragsausstand neu noch Fr. 49‘809.--. 2.3 Zu klären ist im vorliegenden Verfahren, ob die Ausgleichskasse eine Verrechnung vornehmen kann, und wenn ja, in welcher Höhe. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Beitragsforderungen. Die ausstehenden Beiträge wurden aufgrund der Steuerunterlagen rechtskräftig festgelegt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer wiederholt amtlich veranlagt worden ist und gestützt darauf die AHV-Beiträge erhoben wurden. Diese rechtskräftigen Veranlagungen lassen sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage stellen. Das Gericht ist an die Höhe der errechneten Beitragsschulden gebunden. 3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 können Forderungen, die ihre Rechtsgrundlage im AHVG haben, mit fälligen AHV-Renten verrechnet werden. In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 ist auch bei der Vollstreckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verrechnung ausgeschlossen, soweit die Einkünfte der versicherten Person das betreibungsrechtlich massgebende Existenzminimum nicht erreichen (BGE 107 V 72 = ZAK 1983 S. 70). Diese Schranke gilt nicht, wo pfändbares Vermögen vorhanden ist, im Übrigen aber sowohl in der zweiginternen wie in der zweigübergreifenden Verrechnung. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt werden soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 99 E. 3b). 4. Aus den Akten und aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hat. Ausserdem lebt er gemäss Trennungsvereinbarung vom 1. Juli 2015 seit 20. März 2015 getrennt von seiner Ehefrau. In den Akten befindet sich auch eine Existenzminimumberechnung der Caritas. Darin wird monatlich von einem Grundbetrag von Fr. 1‘200.--, von Fr. 450.-- Mietkosten und von Fr. 318.-- für die Krankenkassenprämien ausgegangen. Dies ergibt ein Existenzminimum von Fr. 1‘968.--. Diesem Betrag steht als Einkommen die AHV-Rente von Fr. 1‘315.-- gegenüber. Als Eigentümerin der Liegenschaft in C.____ wird die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgewiesen. Da keine weiteren Vermögenswerte im Raum stehen, hat der Beschwerdeführer als vermögenslos zu gelten. Auf die Vermögenswerte der Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht zurückgegriffen werden; es kann dem Beschwerdeführer entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht der Eigenmietwert der Liegenschaft der Ehefrau als Einkommen angerechnet werden. Beim Güterstand der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen, womit die Haftung des anderen Ehegatten ausgeschlossen ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers muss demzufolge nicht mit ihrem Vermögen für die ausstehenden Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin einstehen (vgl. BGE 113 III 49). 5.1 Für die Bestimmung des Notbedarfs ist von den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG des Kantons Basel-Landschaft auszugehen. Unbestritten ist, dass ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1‘200.-- für Alleinstehende einzusetzen ist. Dazu kommen die tatsächlichen Wohnkosten: Gemäss den Richtlinien sind die Wohnkosten als Zuschlag zu berücksichtigen. Nach den betreibungsrechtlichen Grundsätzen ist der effektive Mietzins ausschlaggebend. Wie sich im vorliegenden Verfahren erst herausgestellt hat, wohnt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft seiner Mutter. Er macht zumindest gemäss Berechnung der Caritas einen Mietzins von Fr. 450.-- monatlich geltend. In der Ergänzungsleistungsberechnung ist ein Mietzins von Fr. 300.-- sowie Nebenkosten von Fr. 150.-- akzeptiert worden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2017 geltend, dass er für seine Dreizimmerwohnung im Elternhaus neu Fr. 250.-- zuzüglich Strom von Fr. 198.-- und Telefon und Internet von Fr. 75.-- pro Monat bezahle. Der Betrag von Fr. 75.-- für Telefon und Internet ist bereits im Grundbetrag enthalten und kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Da der vom Beschwerdeführer angegebene Gesamtbetrag von rund Fr. 450.-- für Miete und Nebenkosten unabhängig von seiner Aufteilung in die beiden Positionen Miete und Nebenkosten plausibel erscheint, ist dieser Betrag zu berücksichtigen, auch wenn gewisse Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer diesen Betrag tatsächlich bezahlt. Immerhin hat er Quittungen für die Monate Dezember 2016 und Februar 2017 eingereicht. Zudem wurde dieser Betrag auch zur Berechnung der Ergänzungsleistungen wie auch zur Existenzminimumberechnung der Caritas herangezogen und der Betrag erscheint auch nicht zu hoch angesetzt. Demzufolge ist der Betrag von Fr. 450.-- unter dem Titel "Miete" zu berücksichtigen. Hingegen können die Krankenkassenprämien nicht zusätzlich angerechnet werden, da diese von der Ausgleichskasse direkt der Krankenasse bezahlt werden, so dass dem Beschwerdeführer für die Grundversicherung keine zusätzlichen Kosten anfallen. Allfällige Prämien für Zusatzversicherung sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Hingegen können die Kosten für ein U-Abo für Senioren von Fr. 67.-- pro Monat angerechnet werden. Insgesamt ergibt sich somit ein monatlicher Notbedarf von Fr. 1‘717.--. 5.2 Auf der Einnahmenseite ist die AHV-Rente in Höhe von Fr. 1‘315.-- zu berücksichtigen. Weiter kommen die Einnahmen aus selbständigem Erwerb hinzu. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2017 diesbezüglich an, dass er durch Gelegenheitsarbeiten zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- monatlich verdienen würde. Er hat dazu keine Belege eingereicht. Bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Februar 2017 hat er jedoch ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 900.-- pro Monat angegeben. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Verfahren von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehören jedoch Ergänzungsleistungen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verrechnung von Rentenleistungen mit Beitragsforderungen in das Existenzminimum eingreift und daher unzulässig ist, nicht zu den Einnahmen, die dem Notbedarf gegenüberzustellen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2010, 9C_372/2010, E. 3.4; Ueli Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, N. 7 zu Art. 20). Das Bundesgericht begründet dies mit der Funktion der Ergänzungsleistung im Vergleich mit derjenigen anderer Sozialleistungen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen bei der Existenzminimumberechnung zur Festlegung des Verrechnungsbetrages dazu führen würde, dass die Ergänzungsleistungen in dem Masse ansteigen würden, in welchem die AHV eine Verrechnung vornehmen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2010, 9C_372/2010, E. 3.3). Die Ergänzungsleistungen sind folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Damit ist auf der Einnahmenseite ein Betrag von Fr. 2‘215.-- zu berücksichtigen. 5.3 Die Gegenüberstellung der Einnahmen von Fr. 2‘215.-- und des Notbedarfs von Fr. 1‘717.-- ergibt demzufolge einen monatlichen Überschuss von Fr. 498.--. Damit ist eine monatliche Verrechnung der Beitragsschuld im Betrag von Fr. 498.-- zulässig. Daraus folgt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als der im Einspracheentscheid festgesetzte Verrechnungsbetrag von Fr. 700.-- auf Fr. 498.-- monatlich zu reduzieren ist. Zu Recht hat die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 darauf hingewiesen, dass der Verrechnungsbetrag bei einer zukünftigen Veränderung der Verhältnisse neu zu berechnen wäre. 6.1 Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben. 6.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, sind die ausserordentlichen Kosten gemäss Art. 61 lit. g ATSG wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der monatlich zulässige Verrechnungsbetrag von Fr. 700.-- auf Fr. 498.-- reduziert wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.