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720 17 387/116

Basel-Landschaft · 2004-04-02 · Deutsch BL

Rechtsverzögerung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nunmehr umgehend auf der Basis der bestehenden medizinischen Aktenlage über ihre Ansprüche zu entscheiden. In ihren Ausführungen beanstandet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die mit Schreiben der IV-Stelle vom 17. November 2017 mitgeteilte Anordnung bzw. Feststellung der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens. Sinngemäss wird ausgeführt, die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens führe zu einer Verfahrensverzögerung. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer weiteren Begutachtung anficht, bildet Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ein Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 17. November 2017, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO ist zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit das Präsidium zuständig.

E. 2 Mit Urteil vom 10. November 2016, 720 16 84, ist das Kantonsgericht unter Hinweis auf die eigene Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts vom 3. März 2016, 720 14 243) wie auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2014, 9C_636/2014) und auch diejenige des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. Juli 2016, IV.2016.00645) zum Schluss gekommen, dass auch nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) die IV-Stelle während des Verfahrens zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über die einzelnen Verfahrensschritte beziehungsweise über allfällige Einwendungen nicht zu verfügen habe. Eine allenfalls doch erlassene Verfügung sei mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht mittels Beschwerde beim kantonalen Gericht anfechtbar. Erst wenn sämtliche Modalitäten (insbesondere Begutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) feststünden und wenn Einwendungen erhoben worden seien, denen die IV-Stelle nicht vollumfänglich stattgegeben habe, habe sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in der sie sich zu sämtlichen noch strittigen Punkte zu äussern und mindestens kurz zu begründen habe, weshalb sie ihnen nicht oder nicht vollumfänglich stattgebe. Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich bzw. gegen Art und Umfang der Begutachtung (erste Phase) oder um formelle und materielle (personenbezogene) Einwendungen in der zweiten Phase handelt.

E. 3 Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag eine anfechtbare (Zwischen-)Verfügung ergehen kann. Aus der Mitteilung der IV-Stelle vom 17. November 2017 erwächst der Versicherten kein Nachteil, da sie weiterhin alle Einwände im weiteren Verfahren vorbringen kann. Auf die vorliegende Beschwerde kann demzufolge mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden.

E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Einholung eines Zweitgutachtens bewirke eine Rechtsverzögerung, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dieser Einwand bzw. die Frage, ob die Anordnung eines Zweitgutachtens erforderlich ist, nach Erlass einer (Zwischen-)Verfügung - im Falle einer Anfechtung - zu prüfen wäre (vgl. oben Ziff. 2 ). Sollte sich aber das Verfahren bis zum Erlass einer solchen Verfügung über Gebühr in die Länge ziehen, so könnte dies zu einer Rechtsverzögerung führen. Angesichts des bisherigen Verfahrensganges liegen aber keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

E. 5 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung sind als Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu betrachten, weshalb das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 10. November 2016, 720 16 84, E. 5.2). Weiter schreibt Art. 69 Abs. 1 bis IVG vor, dass die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind. In Prozessen, in denen das Gericht das Verfahren zur Spruchreife zu führen, materiell über die Beschwerde zu befinden, ein entsprechendes Sachurteil zu fällen und dieses in der Folge schriftlich zu begründen hat, werden für einen Fall mit durchschnittlichem Verfahrensaufwand praxisgemäss Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben. In Verfahren, die - wie das vorliegende - durch Präsidialentscheid erledigt werden, werden praxisgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- erhoben. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

E. 6 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Der Entscheid, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten kann - abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.05.2018 720 17 387/116

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Mai 2018 (720 17 387/116) Invalidenversicherung Die Ankündigung einer Begutachtung stellt keine anfechtbare Verfügung dar und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung vor Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Rechtsverzögerung A. Die 1964 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 30. August 1999 bis 26. April 2001 als Teilzeit-Reinigerin bei der Gebäudereinigung B.____. Am 7. Mai 2002 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf mittlere bis schwere Hirnleistungsdefizite infolge eines Unfalls vom 23. Januar 2000 zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 2. April 2004 A.____ eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2001 zu. Nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen wurde die ganze Rente mit Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Juli 2007 bestätigt. Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein. Es wurden medizinische Abklärungen vorgenommen, insbesondere wurden ein neurologisches und neuropsychologisches Gutachten des Kantonsspitals X.____ vom 20. April 2011 im Auftrag der C.____ sowie ein ZMB-Gutachten vom 21. Januar 2014 im Auftrag der D.____ erstellt. Mit Schreiben vom 7. November 2017 bat A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, das Verfahren betreffend Rentenrevision nun zügig voranzubringen. Mit Schreiben vom 17. November 2017 informierte die IV-Stelle A.____, sie gelange nach eingehender Prüfung der Aktenlage zum Schluss, dass keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands von A.____ möglich sei. Dies einerseits im Hinblick auf die Standardindikatoren, andererseits hinsichtlich der Ausschlusskriterien. Das ZMB-Gutachten vom 21. Januar 2014 lasse keine entsprechende Beurteilung zu. Die Aktenlage sei folglich weder für eine Bestätigung der Rente noch für eine Revision ausreichend. Es werde daher eine polydisziplinäre Oberbegutachtung mit den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie (mit Symptomvalidierung) benötigt. B. Mit Schreiben vom 20. November 2017 erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Laubscher, unter dem Titel "Rechtsverzögerung" Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nunmehr umgehend auf der Basis der bestehenden Aktenlage über ihre Ansprüche zu entscheiden. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nunmehr umgehend auf der Basis der bestehenden medizinischen Aktenlage über ihre Ansprüche zu entscheiden. In ihren Ausführungen beanstandet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die mit Schreiben der IV-Stelle vom 17. November 2017 mitgeteilte Anordnung bzw. Feststellung der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens. Sinngemäss wird ausgeführt, die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens führe zu einer Verfahrensverzögerung. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer weiteren Begutachtung anficht, bildet Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ein Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 17. November 2017, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO ist zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit das Präsidium zuständig. 2. Mit Urteil vom 10. November 2016, 720 16 84, ist das Kantonsgericht unter Hinweis auf die eigene Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts vom 3. März 2016, 720 14 243) wie auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2014, 9C_636/2014) und auch diejenige des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. Juli 2016, IV.2016.00645) zum Schluss gekommen, dass auch nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) die IV-Stelle während des Verfahrens zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über die einzelnen Verfahrensschritte beziehungsweise über allfällige Einwendungen nicht zu verfügen habe. Eine allenfalls doch erlassene Verfügung sei mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht mittels Beschwerde beim kantonalen Gericht anfechtbar. Erst wenn sämtliche Modalitäten (insbesondere Begutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) feststünden und wenn Einwendungen erhoben worden seien, denen die IV-Stelle nicht vollumfänglich stattgegeben habe, habe sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in der sie sich zu sämtlichen noch strittigen Punkte zu äussern und mindestens kurz zu begründen habe, weshalb sie ihnen nicht oder nicht vollumfänglich stattgebe. Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich bzw. gegen Art und Umfang der Begutachtung (erste Phase) oder um formelle und materielle (personenbezogene) Einwendungen in der zweiten Phase handelt. 3. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag eine anfechtbare (Zwischen-)Verfügung ergehen kann. Aus der Mitteilung der IV-Stelle vom 17. November 2017 erwächst der Versicherten kein Nachteil, da sie weiterhin alle Einwände im weiteren Verfahren vorbringen kann. Auf die vorliegende Beschwerde kann demzufolge mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden. 4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Einholung eines Zweitgutachtens bewirke eine Rechtsverzögerung, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dieser Einwand bzw. die Frage, ob die Anordnung eines Zweitgutachtens erforderlich ist, nach Erlass einer (Zwischen-)Verfügung - im Falle einer Anfechtung - zu prüfen wäre (vgl. oben Ziff. 2 ). Sollte sich aber das Verfahren bis zum Erlass einer solchen Verfügung über Gebühr in die Länge ziehen, so könnte dies zu einer Rechtsverzögerung führen. Angesichts des bisherigen Verfahrensganges liegen aber keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung sind als Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu betrachten, weshalb das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 10. November 2016, 720 16 84, E. 5.2). Weiter schreibt Art. 69 Abs. 1 bis IVG vor, dass die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind. In Prozessen, in denen das Gericht das Verfahren zur Spruchreife zu führen, materiell über die Beschwerde zu befinden, ein entsprechendes Sachurteil zu fällen und dieses in der Folge schriftlich zu begründen hat, werden für einen Fall mit durchschnittlichem Verfahrensaufwand praxisgemäss Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben. In Verfahren, die - wie das vorliegende - durch Präsidialentscheid erledigt werden, werden praxisgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- erhoben. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 6. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Der Entscheid, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten kann - abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.