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720 17 265 / 06

Basel-Landschaft · 2018-01-04 · Deutsch BL

Berufliche Massnahmen

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 1. September 2017 ist demnach auch in sachlicher Hinsicht einzutreten. 2.1 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG). Wer sich in Umschulung befindet, hat nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG sodann Anspruch auf Taggelder der IV. 2.3 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung wiederum ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Im Einzelfall kann jedoch auch eine Ausbildung, die eine – verglichen mit der Arbeit vor Invaliditätseintritt – anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, übernommen werden, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013, 9C_122/2012, E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 f. E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 15 E. 2). 2.4 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen (vgl. soeben Erwägung 2.3 hiervor). Dennoch geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängig zu machen. Im Rahmen einer vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) ist vielmehr unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [ab 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser , Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf die Kostenübernahme der Umschulungs- und Prüfungskosten zum technischen Kaufmann samt Ausrichtung entsprechender Taggelder, besitzt. Damit in Zusammenhang steht die Frage, ob er nach dem erfolgreichen Abschluss seines Handelsdiploms (IV-Dok 50) bereits rentenausschliessend eingegliedert ist.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Versicherte mit Unterstützung der IV ein Handelsdiplom VSH erworben und per 1. Mai 2017 eine Anstellung angenommen habe, mit welcher er rentenausschliessend eingegliedert sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm aufgrund des 40%-Pensums seiner zuvor angenommenen Praktikumsstelle zu wenig Zeit verblieben sei, um im Rahmen seiner Umschulung berufsbegleitend für die Prüfungen zu lernen. Die Arbeitsbelastung habe deshalb eine termingerechte Ausbildung verhindert. Er habe sich insofern in einer Notsituation befunden, als er aufgrund der Umstände, seiner finanziellen Situation sowie der Tatsache, dass er im Sommer 2017 die Prüfungen nicht habe absolvieren können, gezwungen gewesen sei, per Mai 2017 die ihm angebotene Vollzeit-Stelle anzunehmen, um nicht arbeitslos zu werden. Das abgeschlossene Handelsdiplom stelle keine genügende Ausbildung dar, weil er auf dem Arbeitsmarkt damit alleine praktisch keine Chance habe. Ausserdem könne er sich in gutem Glauben darauf berufen, dass ihm die Ausbildung zum technischen Kaufmann zugesichert worden sei. Die angefochtene Verfügung komme im Ergebnis einer Leistungskürzung bzw. Leistungsverweigerung gleich. Vorliegend hätte er deshalb schriftlich abgemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden müssen. Die Annahme der 100%-Stelle sei in Absprache mit der IV-Stelle erfolgt. Zumal ihn keinerlei Verschulden treffe, sei die Einstellung der Kostengutsprache unverhältnismässig und unrechtmässig. Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Erlangen seines Handelsdiploms erfolgreich selbst eingegliedert habe. Aufgrund seines aktuell erzielten Lohns sei er in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, das mindestens dem vorangehenden Niveau entspreche. Dass er diesen Lohn nicht bloss in einer Werkstatt, sondern auch im Bürobereich erzielen könne, sei auf die im Rahmen des Handelsdiploms erworbenen Kenntnisse zurückzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Handelsdiplom eine ungenügende Ausbildung darstellen würde. Zumal er über weitere Ausbildungen verfüge, sei der Beschwerdeführer auch ohne Ausbildung zum technischen Kaufmann als erfolgreich umgeschult anzusehen. Für den Fall, dass er als nicht erfolgreich umgeschult anzusehen wäre, sei nicht von einer Leistungsverweigerung der Verwaltung, sondern vielmehr von einem Leistungsverzicht des Versicherten auszugehen.

E. 3.2 Zutreffend ist, dass die IV-Stelle dem Versicherten ursprünglich die Ausbildung zum technischen Kaufmann umschulungsweise zugesichert hat (Mitteilungen der IV-Stelle vom 18. und 19. August 2016, IV-Dok 58 f.). Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, sich auf einen damit geschaffenen Vertrauensschutz verlassen zu dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob den Versicherten ein Verschulden trifft, die Ausbildung zum technischen Kaufmann nicht absolviert zu haben. Massgebend ist vielmehr, dass er die entsprechende Ausbildung in Kenntnis der resultierenden Folgen von sich aus selbst abgebrochen hat, um eine Festanstellung bei der E.____ AG im Rahmen eines Vollzeitpensums anzutreten. Es kann in dieser Hinsicht auf das von der IV-Stelle vernehmlassungsweise eingereichte Protokoll der Berufsberatung verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass der Versicherte die entsprechende Umschulung zum technischen Kaufmann aus persönlichen, mithin auch aus finanziellen Gründen abgebrochen hat, weil es für ihn nicht absehbar gewesen sei, wie er die Zeit nach der Ausbildung zum technischen Kaufmann hätte überbrücken können (a.a.O., Protokolleinträge vom 12. April 2017 und vom 2. Mai 2017, S. 13 f.; ebenso sinngemäss Beschwerdebegründung S. 5 a.E.). Im Wissen darum, dass ihm die IV-Stelle bei einem Abbruch der Ausbildung zum technischen Kaufmann künftig sämtliche Leistungen verweigern werde, hat der Versicherte nach einer längeren Bedenkzeit aus freien Stücken entschieden, die Festanstellung bei der E.____ AG dennoch anzunehmen (IV-Dok 55). In diesem Zusammenhang trifft es entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht zu, dass die IV-Stelle ihm geraten hat, die Festanstellung bei der E.____ AG anzunehmen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4 a.E.). Dem entsprechenden Protokoll kann im Gegenteil entnommen werden, dass dem Versicherten empfohlen worden war, seine Umschulung zum technischen Kaufmann abzuschliessen (a.a.O., Protokolleintrag vom 27. Februar 2017) und sich gut zu überlegen, einen Arbeitsvertrag mit der E.____ AG einzugehen. Entgegen dem Ratschlag der Berufsberatung hat der Versicherte nach einer weiteren Bedenkzeit aber ausdrücklich erklärt, dass er die Prüfung zum technischen Kaufmann nicht ablegen werde (a.a.O., Protokolleintrag vom 24. April 2017). Auch hat die Beschwerdegegnerin keine Zusicherungen dahingehend gemacht, dass sie im Falle des Stellenantritts bei der E.____ AG erneut für die Kosten der Zusatzausbildung zum technischen Kaufmann aufkommen werde. Die Frage des Vertrauensschutzes stellt sich im vorliegenden Fall deshalb nicht.

E. 3.3 Infolge des von ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der E.____ AG (IV-Dok 68) war das ursprünglich mit der IV-Stelle beabsichtigte Ziel einer beruflichen Umschulung zum technischen Kaufmann nicht mehr erreichbar. Die IV-Stelle hat die Situation in der Folge deshalb zu Recht neu beurteilt. Dabei hat sie festgestellt, dass der Versicherte bei der E.____ AG ein Erwerbseinkommen von Fr. 91‘000.— (IV-Dok 55 und 66) erzielt, welches das früher bei der D.____ GmbH erzielte Valideneinkommen im Umfang von jährlich Fr. 75‘205.— (13 x Fr. 5‘785.— per 2017; Suva-Akten Dok 44 und 45) deutlich übersteigt. Ausgehend von diesem Vergleichseinkommen verbleibt dem Beschwerdeführer nach Abschluss seines Handelsdiploms nunmehr keinerlei invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse mehr, was einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Massnahmen ausschliesst. Es kann an dieser Stelle auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von weniger als 5% keinen weitergehenden Anspruch auf eine Umschulung zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2015 vom 7. September 2015, E. 4, mit Hinweisen). Gleiches muss vorliegend umso mehr gelten, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, mit welchem er gar ein deutlich höheres Einkommen als zuvor zu erzielen in der Lage ist. Hintergrund bildet der Umstand, dass die für eine Umschulung massgebende Invalidität nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, eine neue Stelle zu finden. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer (weitergehenden) Umschulung muss mit anderen Worten für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ein Kausalzusammenhang bestehen. Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers nach dem erfolgreichen Abschluss seines Handelsdiploms und der in der Folge angetretenen Stelle bei der E.____ AG unter anderem als Leiter der Kalibrierungsstelle (IV-Dok 68) offensichtlich aber nicht zu. Soweit darüber hinaus im Rahmen einer vorzunehmenden Prognose nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit berücksichtigt werden muss, ist damit zugleich gesagt, dass eine annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten in der alten und neuen Tätigkeit auf weite Sicht ohne weiteres zu verwirklichen sein dürfte. So ist der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Berufskrankheit, welche sich der Nichteignungsverfügung der Suva und den massgebenden medizinischen Akten zufolge (Suva-Akten Dok 84 und 86) auf die angestammte Tätigkeit als Mechaniker und damit verbundene Arbeiten mit mechanischen Belastungen bzw. mit Feuchtarbeiten sowie die Verwendung von Desinfektionsmittteln beschränkt, gesundheitlich nicht eingeschränkt; ausserhalb dieser Bereiche ist er für jede Tätigkeit voll arbeitsfähig. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, alleine mit dem Handelsdiplom nicht über eine gleichwertige Ausbildung zu verfügen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Das Handelsdiplom stellt grundsätzlich eine gute Ausbildungs-Basis dar (vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 7. Dezember 2015, IV.2015,00966, E. 3.2 und vom 28. August 2006, IV.2006.00566, E. 5.3). Im vorliegenden Fall gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass der Versicherte mit seinen Ausbildungen zum Maschinenmechaniker sowie Mechatroniker zusammen mit dem Handelsdiplom ein berufliches Profil aufweist, welches weitgehend demjenigen eines technischen Kaufmanns entspricht. Dass er unter diesen Umständen künftig schlechte oder allenfalls wie behauptet überhaupt keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass ihm die IV-Stelle eine Bedenkzeit hätte einräumen und ihn gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG formell auf die Folgen seines Handelns hätte hinweisen müssen, geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Dem Gesagten zufolge hat der Versicherte nach wiederholter Bedenkzeit (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) die ihm ursprünglich zugesprochene Umschulung zum technischen Kaufmann ausdrücklich von sich aus deshalb abgebrochen (oben, Erwägung 3.3, a. A.), um eine Vollzeitbeschäftigung bei der E.____ AG anzunehmen und damit ein deutlich höheres Einkommen als zuvor noch als valide Person zu erzielen (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 a.E.). In seiner Erwerbsfähigkeit ist er demnach offensichtlich nicht (mehr) beeinträchtigt. Damit aber fehlt es an dem für die Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person einerseits und der hierfür vorausgesetzten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit andererseits ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 132 zu Art. 21 ATSG). Zumal die IV-Stelle die ursprünglich beabsichtigte Umschulung zum technischen Kaufmann weder von Auflagen noch von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht hatte, kommt Art. 21 Abs. 4 ATSG deshalb nicht zur Anwendung. Dies gilt umso mehr, weil der Versicherte mit seinen angestammten Ausbildungen zusammen mit dem abgeschlossenen Handelsdiplom im Zeitpunkt seines Stellenantritts bei der E.____ AG im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit noch als valide Person auch qualitativ über eine gleichwertige Ausbildung verfügt hat (vgl. oben, Erwägung 3.3 hiervor).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewährten Umschulung bereits mit dem Abschluss des Handelsdiploms gleichwertig eingegliedert ist, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung zum technischen Kaufmann hat. Eine solche hat wie auch bei gesunden Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 800.— festgesetzt werden, ihm aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen dieses Urteil wurde am 26. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (siehe nach Vorliegen des Urteils 9C_192/2018)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.01.2018 720 17 265 / 06

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Januar 2018 (720 17 265 / 06) Invalidenversicherung Umschulung; kein Anspruch auf eine weitere Ausbildung zum technischen Kaufmann, da mit dem Erwerb des Handelsdiploms bereits angemessen eingegliedert. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Frey, Advokat, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Berufliche Massnahmen A. Der 1972 geborene A.____ ist gelernter Maschinenbaumechaniker. Darüber hinaus verfügt er über eine abgeschlossene Zweitausbildung zum Mechatroniker. Ursprünglich hat er als Betriebsmechaniker bei der B.____ in C.____ gearbeitet. Aufgrund eines Handekzems erfolgte im August 2013 eine Schadenmeldung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). In der Folge wechselte A.____ seinen Arbeitgeber und arbeitete fortan als Schichtführer bei der D.____ GmbH in Birsfelden. Nachdem das Handekzem auch bei dieser Tätigkeit wieder aufgetreten war, erliess die Suva nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse am 9. Februar 2015 eine Nichteignungsverfügung als Mechaniker. B. Nachdem sich A.____ bereits am 28. Juli 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form einer beruflichen Eingliederungsmassnahme angemeldet hatte, erteilte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Mitteilung vom 30. Juli 2015 im Rahmen der Umschulung eine Kostengutsprache für das Absolvieren eines Handelsdiploms VSH. Der Versicherte schloss diese Ausbildung erfolgreich ab. Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin mit Mitteilung vom 5. Juli 2016 für August 2016 ein einmonatiges Berufspraktikum als Instandhaltungsplaner bei der Firma E.____ AG. Mit Mitteilungen vom 17. und vom 18. August 2016 gewährte sie ihm sodann Kostengutsprachen für eine berufsbegleitende Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung zum technischen Kaufmann sowie die eigentliche Umschulung zum technischen Kaufmann jeweils samt entsprechendem Taggeld. Mit Mitteilung vom 19. August 2016 wurden dem Versicherten ausserdem die Kosten für die eidgenössische Prüfung zum technischen Kaufmann zugesprochen. C. Nachdem der Versicherte am 1. August 2016 bei der E.____ AG seine Praktikumstätigkeit aufgenommen hatte, meldete er sich am 22. September 2016 bei der IV-Stelle zurück, wonach die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts mehr Zeit als geplant in Anspruch nehme. Er bat die IV-Stelle darum, ihn vom Praktikum zu befreien. Die IV-Stelle lehnte dieses Ansinnen ab, weil es sich bei der gewährten Umschulung zum technischen Kaufmann um eine berufsbegleitende Massnahme handeln würde. Anlässlich einer Vorsprache im Januar 2017 beantragte der Versicherte erneut den Dispens von seinem Praktikum. Die IV-Stelle sicherte ihm in der Folge zu, bei einer Aufgabe der Praktikumsstelle das bisher ausgerichtete Taggeld wie vorgesehen bis Ende Juni 2017 auszurichten. Am 12. April 2017 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, die Umschulung abbrechen und bei der E.____ AG eine Vollzeitstelle antreten zu wollen. Mit Wirkung per 1. Mai 2017 trat er in der Folge bei der E.____ AG eine unbefristete Anstellung als Instandhaltungsplaner und Leiter der Kalibrierstelle mit einem Jahressalär von brutto Fr. 91‘000.— an. Am 4. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit der Begründung, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei. Dabei sicherte sie dem Versicherten jedoch zu, allfällige Prüfungskosten zum technischen Kaufmann zu übernehmen. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Patrick Frey, am 1. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Umschulungs- und Prüfungskosten sowie die Ausrichtung entsprechender Taggelder bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin im Jahr 2018. E. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Parteistandpunkte ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 1. September 2017 ist demnach auch in sachlicher Hinsicht einzutreten. 2.1 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG). Wer sich in Umschulung befindet, hat nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG sodann Anspruch auf Taggelder der IV. 2.3 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung wiederum ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Im Einzelfall kann jedoch auch eine Ausbildung, die eine – verglichen mit der Arbeit vor Invaliditätseintritt – anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, übernommen werden, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013, 9C_122/2012, E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 f. E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 15 E. 2). 2.4 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen (vgl. soeben Erwägung 2.3 hiervor). Dennoch geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängig zu machen. Im Rahmen einer vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) ist vielmehr unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [ab 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser , Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf die Kostenübernahme der Umschulungs- und Prüfungskosten zum technischen Kaufmann samt Ausrichtung entsprechender Taggelder, besitzt. Damit in Zusammenhang steht die Frage, ob er nach dem erfolgreichen Abschluss seines Handelsdiploms (IV-Dok 50) bereits rentenausschliessend eingegliedert ist. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Versicherte mit Unterstützung der IV ein Handelsdiplom VSH erworben und per 1. Mai 2017 eine Anstellung angenommen habe, mit welcher er rentenausschliessend eingegliedert sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm aufgrund des 40%-Pensums seiner zuvor angenommenen Praktikumsstelle zu wenig Zeit verblieben sei, um im Rahmen seiner Umschulung berufsbegleitend für die Prüfungen zu lernen. Die Arbeitsbelastung habe deshalb eine termingerechte Ausbildung verhindert. Er habe sich insofern in einer Notsituation befunden, als er aufgrund der Umstände, seiner finanziellen Situation sowie der Tatsache, dass er im Sommer 2017 die Prüfungen nicht habe absolvieren können, gezwungen gewesen sei, per Mai 2017 die ihm angebotene Vollzeit-Stelle anzunehmen, um nicht arbeitslos zu werden. Das abgeschlossene Handelsdiplom stelle keine genügende Ausbildung dar, weil er auf dem Arbeitsmarkt damit alleine praktisch keine Chance habe. Ausserdem könne er sich in gutem Glauben darauf berufen, dass ihm die Ausbildung zum technischen Kaufmann zugesichert worden sei. Die angefochtene Verfügung komme im Ergebnis einer Leistungskürzung bzw. Leistungsverweigerung gleich. Vorliegend hätte er deshalb schriftlich abgemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden müssen. Die Annahme der 100%-Stelle sei in Absprache mit der IV-Stelle erfolgt. Zumal ihn keinerlei Verschulden treffe, sei die Einstellung der Kostengutsprache unverhältnismässig und unrechtmässig. Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Erlangen seines Handelsdiploms erfolgreich selbst eingegliedert habe. Aufgrund seines aktuell erzielten Lohns sei er in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, das mindestens dem vorangehenden Niveau entspreche. Dass er diesen Lohn nicht bloss in einer Werkstatt, sondern auch im Bürobereich erzielen könne, sei auf die im Rahmen des Handelsdiploms erworbenen Kenntnisse zurückzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Handelsdiplom eine ungenügende Ausbildung darstellen würde. Zumal er über weitere Ausbildungen verfüge, sei der Beschwerdeführer auch ohne Ausbildung zum technischen Kaufmann als erfolgreich umgeschult anzusehen. Für den Fall, dass er als nicht erfolgreich umgeschult anzusehen wäre, sei nicht von einer Leistungsverweigerung der Verwaltung, sondern vielmehr von einem Leistungsverzicht des Versicherten auszugehen. 3.2 Zutreffend ist, dass die IV-Stelle dem Versicherten ursprünglich die Ausbildung zum technischen Kaufmann umschulungsweise zugesichert hat (Mitteilungen der IV-Stelle vom 18. und 19. August 2016, IV-Dok 58 f.). Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, sich auf einen damit geschaffenen Vertrauensschutz verlassen zu dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob den Versicherten ein Verschulden trifft, die Ausbildung zum technischen Kaufmann nicht absolviert zu haben. Massgebend ist vielmehr, dass er die entsprechende Ausbildung in Kenntnis der resultierenden Folgen von sich aus selbst abgebrochen hat, um eine Festanstellung bei der E.____ AG im Rahmen eines Vollzeitpensums anzutreten. Es kann in dieser Hinsicht auf das von der IV-Stelle vernehmlassungsweise eingereichte Protokoll der Berufsberatung verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass der Versicherte die entsprechende Umschulung zum technischen Kaufmann aus persönlichen, mithin auch aus finanziellen Gründen abgebrochen hat, weil es für ihn nicht absehbar gewesen sei, wie er die Zeit nach der Ausbildung zum technischen Kaufmann hätte überbrücken können (a.a.O., Protokolleinträge vom 12. April 2017 und vom 2. Mai 2017, S. 13 f.; ebenso sinngemäss Beschwerdebegründung S. 5 a.E.). Im Wissen darum, dass ihm die IV-Stelle bei einem Abbruch der Ausbildung zum technischen Kaufmann künftig sämtliche Leistungen verweigern werde, hat der Versicherte nach einer längeren Bedenkzeit aus freien Stücken entschieden, die Festanstellung bei der E.____ AG dennoch anzunehmen (IV-Dok 55). In diesem Zusammenhang trifft es entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht zu, dass die IV-Stelle ihm geraten hat, die Festanstellung bei der E.____ AG anzunehmen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4 a.E.). Dem entsprechenden Protokoll kann im Gegenteil entnommen werden, dass dem Versicherten empfohlen worden war, seine Umschulung zum technischen Kaufmann abzuschliessen (a.a.O., Protokolleintrag vom 27. Februar 2017) und sich gut zu überlegen, einen Arbeitsvertrag mit der E.____ AG einzugehen. Entgegen dem Ratschlag der Berufsberatung hat der Versicherte nach einer weiteren Bedenkzeit aber ausdrücklich erklärt, dass er die Prüfung zum technischen Kaufmann nicht ablegen werde (a.a.O., Protokolleintrag vom 24. April 2017). Auch hat die Beschwerdegegnerin keine Zusicherungen dahingehend gemacht, dass sie im Falle des Stellenantritts bei der E.____ AG erneut für die Kosten der Zusatzausbildung zum technischen Kaufmann aufkommen werde. Die Frage des Vertrauensschutzes stellt sich im vorliegenden Fall deshalb nicht. 3.3 Infolge des von ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2017 eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der E.____ AG (IV-Dok 68) war das ursprünglich mit der IV-Stelle beabsichtigte Ziel einer beruflichen Umschulung zum technischen Kaufmann nicht mehr erreichbar. Die IV-Stelle hat die Situation in der Folge deshalb zu Recht neu beurteilt. Dabei hat sie festgestellt, dass der Versicherte bei der E.____ AG ein Erwerbseinkommen von Fr. 91‘000.— (IV-Dok 55 und 66) erzielt, welches das früher bei der D.____ GmbH erzielte Valideneinkommen im Umfang von jährlich Fr. 75‘205.— (13 x Fr. 5‘785.— per 2017; Suva-Akten Dok 44 und 45) deutlich übersteigt. Ausgehend von diesem Vergleichseinkommen verbleibt dem Beschwerdeführer nach Abschluss seines Handelsdiploms nunmehr keinerlei invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse mehr, was einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Massnahmen ausschliesst. Es kann an dieser Stelle auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von weniger als 5% keinen weitergehenden Anspruch auf eine Umschulung zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2015 vom 7. September 2015, E. 4, mit Hinweisen). Gleiches muss vorliegend umso mehr gelten, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, mit welchem er gar ein deutlich höheres Einkommen als zuvor zu erzielen in der Lage ist. Hintergrund bildet der Umstand, dass die für eine Umschulung massgebende Invalidität nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, eine neue Stelle zu finden. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer (weitergehenden) Umschulung muss mit anderen Worten für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ein Kausalzusammenhang bestehen. Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers nach dem erfolgreichen Abschluss seines Handelsdiploms und der in der Folge angetretenen Stelle bei der E.____ AG unter anderem als Leiter der Kalibrierungsstelle (IV-Dok 68) offensichtlich aber nicht zu. Soweit darüber hinaus im Rahmen einer vorzunehmenden Prognose nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit berücksichtigt werden muss, ist damit zugleich gesagt, dass eine annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten in der alten und neuen Tätigkeit auf weite Sicht ohne weiteres zu verwirklichen sein dürfte. So ist der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Berufskrankheit, welche sich der Nichteignungsverfügung der Suva und den massgebenden medizinischen Akten zufolge (Suva-Akten Dok 84 und 86) auf die angestammte Tätigkeit als Mechaniker und damit verbundene Arbeiten mit mechanischen Belastungen bzw. mit Feuchtarbeiten sowie die Verwendung von Desinfektionsmittteln beschränkt, gesundheitlich nicht eingeschränkt; ausserhalb dieser Bereiche ist er für jede Tätigkeit voll arbeitsfähig. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, alleine mit dem Handelsdiplom nicht über eine gleichwertige Ausbildung zu verfügen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Das Handelsdiplom stellt grundsätzlich eine gute Ausbildungs-Basis dar (vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 7. Dezember 2015, IV.2015,00966, E. 3.2 und vom 28. August 2006, IV.2006.00566, E. 5.3). Im vorliegenden Fall gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass der Versicherte mit seinen Ausbildungen zum Maschinenmechaniker sowie Mechatroniker zusammen mit dem Handelsdiplom ein berufliches Profil aufweist, welches weitgehend demjenigen eines technischen Kaufmanns entspricht. Dass er unter diesen Umständen künftig schlechte oder allenfalls wie behauptet überhaupt keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass ihm die IV-Stelle eine Bedenkzeit hätte einräumen und ihn gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG formell auf die Folgen seines Handelns hätte hinweisen müssen, geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Dem Gesagten zufolge hat der Versicherte nach wiederholter Bedenkzeit (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) die ihm ursprünglich zugesprochene Umschulung zum technischen Kaufmann ausdrücklich von sich aus deshalb abgebrochen (oben, Erwägung 3.3, a. A.), um eine Vollzeitbeschäftigung bei der E.____ AG anzunehmen und damit ein deutlich höheres Einkommen als zuvor noch als valide Person zu erzielen (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 a.E.). In seiner Erwerbsfähigkeit ist er demnach offensichtlich nicht (mehr) beeinträchtigt. Damit aber fehlt es an dem für die Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person einerseits und der hierfür vorausgesetzten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit andererseits ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 132 zu Art. 21 ATSG). Zumal die IV-Stelle die ursprünglich beabsichtigte Umschulung zum technischen Kaufmann weder von Auflagen noch von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht hatte, kommt Art. 21 Abs. 4 ATSG deshalb nicht zur Anwendung. Dies gilt umso mehr, weil der Versicherte mit seinen angestammten Ausbildungen zusammen mit dem abgeschlossenen Handelsdiplom im Zeitpunkt seines Stellenantritts bei der E.____ AG im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit noch als valide Person auch qualitativ über eine gleichwertige Ausbildung verfügt hat (vgl. oben, Erwägung 3.3 hiervor). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewährten Umschulung bereits mit dem Abschluss des Handelsdiploms gleichwertig eingegliedert ist, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung zum technischen Kaufmann hat. Eine solche hat wie auch bei gesunden Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 800.— festgesetzt werden, ihm aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen dieses Urteil wurde am 26. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (siehe nach Vorliegen des Urteils 9C_192/2018)