Berufliche Massnahmen/Umschulung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.11.2018 720 17 264/319
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. November 2018 (720 17 264/319) Invalidenversicherung Ein Anspruch auf eine Umschulung als berufliche Massnahme der IV ist jeweils in Bezug auf eine konkrete, von der versicherten Person ins Auge gefasste berufliche Tätigkeit zu prüfen. Nur so können im Einzelfall die Aspekte der Notwendigkeit und der Geeignetheit der Massnahme geprüft sowie die Frage beurteilt werden, ob es sich bei der neuen Tätigkeit um eine Erwerbsmöglichkeit handelt, die der früheren annähernd gleichwertig ist. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Berufliche Massnahmen/Umschulung A. Der 1975 geborene A.____ absolvierte eine Ausbildung zum Tiefbauzeichner und anschliessend eine zweijährige Zusatzausbildung zum Maurer sowie die Bauführerschule SBA. In der Folge übte er verschiedene Tätigkeiten in der Baubranche aus. Von 2006 bis 2013 arbeitete A.____ als technischer Experte bei B.____. Nach einer kurzen Anstellung als Bauverwalter der Gemeinde C.____ trat er per Mitte Juni 2014 eine Stelle als Sachbearbeiter in den Bereichen Baugesuchsprüfungen und Baukontrollen bei der D.____ an. Diese Stelle wurde ihm jedoch auf das Ende der Probezeit gekündigt, da er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, die Tätigkeit weiter auszuüben. Am 24. August 2014 meldete sich A.____ unter Hinweis auf "Panikattacken, dauernde Angstzustände, Ohnmachtsgefühle und Depressionen" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge verschiedene berufliche Massnahmen in Form von Arbeitstrainings. Im Rahmen einer solchen Massnahme äusserte A.____ den Wunsch, eine Umschulung zum Sozialarbeiter durchzuführen. Dies bekräftigte er in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 10. Februar 2017, in welchem er festhielt, er bereite sich zur Zeit "mit Nachdruck, Zuversicht, und grosser Motivation auf die Voraussetzungen für ein Studium zur Sozialen Arbeit vor". Er sei überzeugt, dass ein unterstützender Entscheid der IV ihm eine nachhaltige Zukunftsperspektive eröffne und somit für seine Gesundheit und die Kosten der IV eine Entlastung darstelle. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 lehnte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - einen Anspruch von A.____ auf eine Umschulung als berufliche Massnahme der IV ab. B. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Daniel Altermatt namens und im Auftrag von A.____ am 4. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu gewähren. Eventualiter sei eine gerichtliche psychiatrische Begutachtung anzuordnen, welche die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als technischer Experte bei B.____ beantworten solle; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie ihren Ausführungen eine Beurteilung von Dr. med. E.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 6. Oktober 2017 bei. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 2. Januar 2018 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Zudem reichte er dem Kantonsgericht am 30. Januar 2018 einen Bericht der Spitex F.____ vom 14. Januar 2018 ein. Die IV-Stelle wiederum beantragte in ihrer Duplik vom 8. März 2018 - unter Beilage einer zusätzlichen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.____ vom 9. Februar 2018 - nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. E. Am 20. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. April 2018 ein. Die IV-Stelle nahm am 22. Mai 2018 hierzu Stellung. Gleichzeitig gab sie eine "Leistungseinschätzung" der H.____ AG vom 12. März 2018, eine Aktennotiz des IV-Integrationsberaters I.____ vom 15. März 2018 und eine weitere Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.____ vom 16. Mai 2018 zu den Akten. F. Die IV-Stelle orientierte das Kantonsgericht am 10. August 2018 darüber, dass der Beschwerdeführer per 1. August 2018 eine Festanstellung mit einem Pensum von 80% bei der H.____ AG erhalten habe. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 30. August 2018 zu diesem Novum Stellung. Die Beschwerdegegnerin teilte am 12. Oktober 2018 mit, dass sie auf zusätzliche Ausführungen zur letztgenannten Eingabe des Beschwerdeführers verzichte. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 4. September 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Mit der Nennung der Notwendigkeit und Geeignetheit als Voraussetzung des Eingliederungsanspruchs hat der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG seine positivrechtliche Verankerung gefunden. Danach muss jede Massnahme, falls darauf ein gesetzlicher Anspruch bestehen soll, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten. Der Verhältnismässigkeitsaspekt der Notwendigkeit verschafft dem Versicherten den Eingliederungsanspruch insoweit, als dies im Hinblick auf die erwerbliche Situation nötig ist ( Ulrich Meyer/Marco reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 N 20). 2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil A. des Bundesgerichts vom 9. Februar 2018, 9C_340/2017, E. 3 und BGE 130 V 488 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 3.1 Wie eingangs ausgeführt, hatte die IV-Stelle dem Versicherten nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug als berufliche Massnahmen verschiedene Arbeitstrainings zugesprochen. Im Rahmen einer solchen Massnahme äusserte der Versicherte den Wunsch, eine Umschulung zum Sozialarbeiter durchzuführen (vgl. die Angaben des Integrationsberaters I.____ in der "Checkliste Anspruch BM" vom 5. Dezember 2016). Diesen Umschulungsanspruch bekräftigte der Beschwerdeführer explizit in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 10. Februar 2017. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2017 lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab. 3.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung zum Sozialarbeiter abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht nicht generell der Anspruch auf Umschulung als solcher zur Beurteilung. Ein Anspruch auf eine Umschulung als berufliche Massnahme der IV ist jeweils in Bezug auf eine konkrete, von der versicherten Person ins Auge gefasste berufliche Tätigkeit zu prüfen. Nur unter dieser Voraussetzung können im Einzelfall die Aspekte der Notwendigkeit und der Geeignetheit der Massnahme geprüft sowie die Frage beurteilt werden, ob es sich bei der neuen Tätigkeit um eine Erwerbsmöglichkeit handelt, die der früheren annähernd gleichwertig ist. 4.1 Die IV-Stelle ist gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. E.____ der Auffassung, dass für den Beschwerdeführer die gewünschte Umschulung zum Sozialarbeiter nicht geeignet sei. Aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes (rezidivierend depressive Störung sowie akzentuierte emotionale Instabilität und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge als Folge von traumatischen Kindheitserfahrungen) und des Umstandes, dass der Versicherte in einem solchen Beruf besonders häufig und in stressbelasteten, hektischen Situationen mit Menschen mit psychischen Problemen, aber auch mit alkoholabhängigen Klienten konfrontiert wäre, sei die gewünschte Tätigkeit als Sozialarbeiter aus medizinischen Gründen nicht nur nicht geeignet, sondern sogar als kontraindiziert einzustufen. Es sei zu befürchten, dass sich die instabilen und vermeidenden Verhaltensweisen durch eine Tätigkeit im sozialen Bereich mit mitunter schwierigen und schwierigsten Klienten verstärken würden und die depressive Störung womöglich wieder zunehme. 4.2 Dieser vorinstanzlichen Beurteilung ist, sowohl was ihr Ergebnis als auch ihre schlüssige und nachvollziehbare Begründung betrifft, vollumfänglich beizupflichten. Hält man sich zum einen das Krankheitsbild des Versicherten und zum andern das Stellenprofil eines Sozialarbeiters vor Augen, so ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Geeignetheit der vom Beschwerdeführer gewünschten Umschulung verneint hat. Dazu kommt, dass es auch fraglich erscheint, ob der Versicherte nach erfolgter Umschulung in der neuen Tätigkeit überhaupt annähernd gleichwertige Verdienstmöglichkeiten wie im früheren Beruf hätte. Dies wäre aber, wie oben aufgezeigt (vgl. E. 2.2 hiervor) eine weitere Voraussetzung für eine Bewilligung seines Umschulungsbegehrens. Wie es sich damit verhält, braucht nun allerdings nicht weiter geprüft zu werden, da sich die gewünschte Umschulung nach dem Gesagten bereits aus gesundheitlichen Gründen als nicht geeignet erweist. Zu ergänzen bleibt, dass auch der Versicherte selber die vorinstanzliche Beurteilung seines Anspruchs auf Umschulung zum Sozialarbeiter mittlerweile nicht mehr in gleichem Masse in Frage zu stellen scheint wie anfänglich, führt er doch in seiner letzten Eingabe vom 30. August 2018 aus, dass er nicht mehr darauf beharre, eine Umschulung im sozialen Bereich absolvieren zu können. 4.3 Bei diesem Ergebnis können die weiteren, zwischen den Parteien strittigen und in den Rechtsschriften zum Teil einlässlich diskutierten Punkte ausdrücklich offen bleiben. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob dem Versicherten - wie die IV-Stelle im Laufe des Verfahrens gelten gemacht hat - in der angestammten Tätigkeit als technischer Experte wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werden kann, was einen Anspruch auf eine Umschulung ausschliessen würde. Nicht weiter zu prüfen ist sodann der Aspekt, ob der Beschwerdeführer in den für ihn ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20% erleidet. 5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der konkrete Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung zum Sozialarbeiter als berufliche Massnahme der IV zur Beurteilung gestanden hat und dass die IV-Stelle einen solchen Anspruch zu Recht abgelehnt hat. Die gegen die betreffende Verfügung vom 30. Juni 2017 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. Diese Beschränkung des heutigen Streitgegenstandes bewirkt, dass es dem Versicherten frei steht, gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt mit einem neuen Umschulungsgesuch an die IV-Stelle zu gelangen, vorausgesetzt ist allerdings, dass sich dieses neue Leistungsbegehren auf eine anderweitige Tätigkeit als diejenige eines Sozialarbeiters bezieht. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.