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720 17 247

Basel-Landschaft · 2018-04-04 · Deutsch BL

Rückforderung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.04.2018 720 17 247 (720 17 220)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. April 2018 (720 17 220 / 86 und 720 17 247 / 87) Invalidenversicherung Nichtigkeit einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Verfügung Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Andreas Kopp, Advokat, notavis gmbh, Bahnhofstrasse 16, 4144 Arlesheim gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Rückforderung A. Der 1967 geborene A.____ erlitt im Jahr 2010 einen Hirnschlag und meldete sich in der Folge bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurden diverse Eingliederungsmassnahmen, die durch die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) angeordnet und begleitet wurden, durchgeführt. Unter anderem wurde A.____ für die Zeit vom 4. April 2012 bis 3. Oktober 2012 und vom 4. Oktober 2012 bis 3. April 2013 ein Arbeitstraining bei der B.____ AG zugesprochen. In dieser Zeit wurde ihm auch ein Taggeld der IV ausgerichtet. Am 12. März 2013 sandte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse der SVA Zürich (Ausgleichskasse) den Arbeitsvertrag zwischen A.____ und der B.____ AG zu, aus welchem hervorgeht, dass dieser einen Monatslohn von Fr. 5‘900.-- inklusive 13. Monatslohn bezog. In der Folge hat die Ausgleichskasse mit Vorbescheid vom 19. März 2013 das vom 4. Oktober 2012 bis 28. Februar 2013 ausgerichtete Taggeld im Umfang von Fr. 14‘374.55 zurückgefordert, da der vereinbarte Lohn höher als das ihm zustehende Taggeld war. Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 ersetzte die Ausgleichskasse bzw. die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 19. März 2013 und forderte nun anstatt den gesamten Betrag lediglich das wegen eines Doppelbezugs zu viel ausbezahlte Kindergeld in der Höhe von Fr. 1‘942.55 zurück. Am 12. Juli 2013 erging die entsprechende Verfügung und am 29. August 2013 wurde dieser Betrag vom Versicherten zurückerstattet. Nachdem das IV-Taggeld von 4. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7. Juni 2013 auf Fr. 89.60 festgesetzt worden war, erliess die Ausgleichskasse bzw. die IV-Stelle am 3. Januar 2017 mehrere Verfügungen, mit welchen das Taggeld vom 4. Oktober 2012 bis 28. Februar 2013 neu festgesetzt wurde. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2017 ersetzte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 19. März 2013 wiederum und setzte A.____ eine Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘545.60 in Aussicht. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 erhob dieser "Rekurs" gegen diesen Vorbescheid. Am 29. März 2017 erging die entsprechende Verfügung, wobei in der Rechtmittelbelehrung das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Claude Jeanneret, am 12. Mai 2017 Beschwerde am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf eine Rückforderung sei zu verzichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies die Angelegenheit mit Verfügung vom 7. Juni 2017 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht; Verfahren Nr. 720 17 220). Gegen diese Verfügung liess A.____ Beschwerde am Bundesgericht erheben. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 21. Juni 2017 eine neue – abgesehen von der Rechtsmittelbelehrung mit der Verfügung vom 29. März 2017 identische – Verfügung. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nunmehr vertreten durch Advokat Andreas Kopp, am 17. August 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht (Verfahren Nr. 720 17 247), welches die beiden Verfahren Nrn. 720 17 220 und 720 17 247 mit Verfügung vom 23. August 2017 zusammenlegte und die Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens sistierte. D. Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (Verfahren-Nr. 9C_611/2017) wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.____ gegen die Überweisungsverfügung ab und erklärte das Kantonsgericht als zuständig, worauf dieses die Sistierung der Verfahren mit Verfügung vom 24. November 2017 aufhob. E. Am 30. November 2017 teilte Advokat Dr. Jeanneret mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete und dieser nun in beiden Verfahren von Advokat Andreas Kopp vertreten werde. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme der materiell zuständigen Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die angefochtene Verfügung sei von der Ausgleichskasse der SVA Zürich erlassen worden, welche nicht legitimiert sei, eine Rückforderung für die IV-Stelle Basel-Landschaft zu verfügen. Zudem sei die IV-Stelle selbst der Auffassung, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Vorliegend bilden zwei – abgesehen von der Rechtsmittelbelehrung – identische Verfügungen, die im Namen der IV-Stelle Basel-Landschaft erlassen wurden, die Anfechtungsobjekte der beiden vorliegenden Verfahren, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts wurde im Übrigen vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017, 9C_611/2017, bestätigt. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist folglich einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend richtet sich die Beschwerde des Versicherten gegen die Rückforderung des Betrages von Fr. 9‘545.60. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 10'000.--, sodass der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Unbestritten ist, dass IV-Stelle Basel-Landschaft für eine allfällige Rückforderung von zu viel ausgerichteten IV-Taggeldern zuständig ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG). Fraglich ist, ob die angefochtene Verfügung auch tatsächlich vom zuständigen Versicherungsträger erlassen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2017, 9C_611/2017, E. 2). 2.2 Sowohl in der Verfügung vom 29. März 2017 als auch in derjenigen vom 21. Juni 2017 wurde die IV-Stelle Basel-Landschaft als Absender der Verfügung aufgeführt. In der Verfügung vom 29. März 2017 wurde am Ende des Schreibens über den Unterschriften lediglich der Vermerk "IV-Stelle" aufgeführt. Auf der Titelseite wurde als Postaufgabestelle 8087 Zürich festgehalten. Auf den Seiten 2 und 3 ist jeweils der Vermerk "SVA Zürich 29. März 2017 Verfügung:" aufgeführt. Bei den unterschreibenden Personen handelt es sich um Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt Zürich und als Kopie-Empfänger ist unter anderem die IV-Stelle Basel-Landschaft aufgeführt. Gleiches gilt auch für die Verfügung vom 21. Juni 2017, welche die Verfügung vom 29. März 2017 ersetzen sollte. Zusätzlich ist auf der Titelseite dieser Verfügung als eine Art Überschrift "SVA Zürich" festgehalten. Ausserdem ergibt sich aus dem Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. April 2017, dass diese die Ansicht vertritt, es liege keine Überentschädigung vor. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist zweifellos davon auszugehen, dass die beiden Verfügungen von der Sozialversicherungsanstalt Zürich und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden. 3.1 Leistungen der Invalidenversicherung werden im Zusammenwirken von IV-Stelle und Ausgleichskasse berechnet und festgelegt (vgl. Art. 53 ff. IVG). Zu den Aufgaben der Ausgleichskasse gehört unter anderem die Berechnung und die Auszahlung der Taggelder (Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die IV-Stelle erlässt demgegenüber die entsprechenden Verfügungen und Einspracheentscheide (Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG; Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV). Die Kürzung des Taggeldes wegen des während der Eingliederungsmassnahmen erzielten Erwerbseinkommens betrifft die Berechnung des Taggeldes, weshalb an sich nicht zu beanstanden ist, dass diese Aufgabe von der Ausgleichskasse übernommen wurde (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG). Der Erlass der Verfügung, mit welcher eine allfällige Rückforderung festgesetzt wird, ist hingegen Sache der IV-Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG). Die Zuständigkeit zum Erlass der Verfügung umfasst insbesondere auch die Prüfung der Voraussetzungen einer Verfügung. Im Falle der hier streitigen Rückforderungsverfügung war es demzufolge Sache der verfügenden IV-Stelle, die Rückforderungsvoraussetzungen und deren Höhe zu prüfen. Dieser Verpflichtung ist die IV-Stelle nicht nachgekommen. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten zu schliessen, dass die Ausgleichskasse, nachdem sie bereits im März 2013 und im Juni 2013 ihr früheres Versehen und die dadurch bewirkten zu hohen Taggeldzahlungen realisiert hatte, am 29. März 2017 sowohl eine Taggeldkorrektur wie auch direkt die Rückerstattung der allenfalls zu Unrecht bezogenen Taggeldbetreffnisse im Namen der IV-Stelle verfügte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Rückforderungsverfügung vom 29. März 2017 mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen war Unter den geschilderten Umständen konnte die IV-Stelle ihrer Verpflichtung zur Prüfung der Rückforderungsvoraussetzungen schon deshalb nicht nachkommen, weil sie von der Ausgleichskasse nicht darüber informiert worden war, dass sie eine Neuberechnung der Taggelder – nachdem im Übrigen die letzte Neuberechnung im Jahr 2013 vorgenommen worden war – vorzunehmen gedenke und auch nicht, was der Anlass dazu war. Anhand der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle von der Neuberechnung der Rückforderung erst dann erfuhr, als sie von der Ausgleichskasse mit Kopien der im Namen der IV-Stelle bereits erlassenen Verfügungen vom 29. März 2017 bzw. 21. Juni 2017 bedient wurde. Die IV-Stelle hat diese somit weder veranlasst, noch konnte sie in irgendeiner Weise Einfluss auf deren Inhalt nehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Schreiben der IV-Stelle vom 4. April 2017 an den Beschwerdeführer, dass sie mit der Rückforderung nicht einverstanden war. Die streitigen Verfügungen sind demnach – entgegen der gesetzlichen Regelung – nicht von der an sich zuständigen IV-Stelle, sondern von der Ausgleichskasse erlassen worden. Daran ändert auch nichts, dass die IV-Stelle sich in ihrer Vernehmlassung der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 25. September 2017 angeschlossen hat. 3.2 Die sachliche Unzuständigkeit bildet nach der Praxis in der Regel einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme – was hier nicht der Fall ist – auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 129 V 488 E. 2.3, 127 II 47 E. 3g, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007, I143/06). Der Erlass einer Verfügung durch eine unzuständige Behörde ist indessen nicht durchwegs als derart offensichtlicher Mangel anzusehen, dass stets die Nichtigkeit der fraglichen Verfügung anzunehmen wäre. Gegen die Annahme der Nichtigkeit und die damit verbundene Aufhebung der fraglichen Verfügung kann insbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie sprechen (vgl. SVR 2006 AHV Nr. 15 S. 56 E. 2 [H 289/03] mit Hinweis auf BGE 121 V 116). Im vorliegenden Fall fällt nun allerdings ins Gewicht, dass die Rückforderungsverfügung vom 29. März 2017 auch mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen wurde und vor allem, dass aufgrund des Schreibens der IV-Stelle vom 4. April 2017 davon auszugehen ist, dass die IV-Stelle dazumal anderer Meinung war als die Ausgleichskasse. Was die Verfügung vom 21. Juni 2017 anbelangt, ist zudem fraglich, ob die Ausgleichskasse befugt war, zu diesem Zeitpunkt ihre Verfügung vom 29. März 2017 zu ersetzen. Zwar hatte sie sich vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich noch nicht geäussert, aber die Angelegenheit war zu diesem Zeitpunkt bereits vor Bundesgericht hängig. In Berücksichtigung sämtlicher hievor angeführter Umstände ist von offensichtlich mangelhaften und damit nichtigen Verfügungen auszugehen. 4. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 4.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 12. Januar 2018 für die vorliegenden Verfahren einen Zeitaufwand von 18 Stunden und 55 Minuten ausgewiesen, was sich als zu hoch erweist. Der in der Honorarnote geltend gemacht Aufwand von einer Stunde für eine Eingabe an das Sozialversicherungsgericht Zürich vom 26. Mai 2017 zur Frage der Zuständigkeit betrifft nicht das Verfahren vor dem Kantonsgericht, weshalb dieser Aufwand nicht berücksichtigt werden kann. Sodann fällt auf, dass der für die Beschwerde vom 17. August 2017 an das Kantonsgericht ausgewiesene Aufwand von rund drei Stunden für eine zweiseitige Rechtsschrift zu hoch ist. Sollte dieser hohe Aufwand aufgrund des – bürointernen –Mandatswechsels entstanden sein, so ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Aufwand nicht zu Lasten der Gegenpartei gehen darf. Ebenfalls als zu hoch erweist sich der für die Beschwerde vom 12. Mai 2017 geltend gemachte Aufwand von rund 14 Stunden für die knapp 10-seitige Beschwerde und das Aktenstudium. Für die beiden vorliegenden Verfahren erscheint ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 153.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘945.25 (14 Stunden à Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 153.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die angefochtenen Verfügungen vom 29. März 2017 und vom 21. Juni 2017 nichtig sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘945.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.