Sistierung IV-Rente
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2.1 Eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) – herabgesetzt oder aufgehoben werden ( Ulrich Meyer , Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder einer Hilflosenentschädigung erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder seiner ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 2.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen ( Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2329 ff.). Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen, ohne diese zu präjudizieren. Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit dem Erlass der Endverfügung dahin. Mithin beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung der Sachlage, zumal sie bei Dringlichkeit zu erlassen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009, IV.2009.00745, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2009, C-676/2008, E. 4.1, wiederum mit Hinweisen auf Stefan Vogel , Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff.; BGE 129 V 370 E. 4.3, 130 II 149 E.2.2). 2.3 Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Verwaltung in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei hat sie zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für eine gegenteilige Lösung angeführt werden können. Im Allgemeinen ist dabei auf den Sachverhalt abzustellen, der sich ohne zeitraubende weitere Erhebungen aus den vorhandenen Akten ergibt (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008 Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. August 2005, I 426/05 E. 2.2, vom 3. April 2003, I 57/03 E. 4.1 und vom 11. Dezember 2002, U 21/02 E. 7.2 und 8.2). Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kann es deshalb nicht darum gehen, den Sachverhalt umfassend und abschliessend zu klären; diese dienen vielmehr dazu, bedrohte rechtliche Interessen einstweilen für die Dauer weiterer Abklärungen einerseits und des Verfahrens (Vorbescheidverfahren) andererseits sicherzustellen.
E. 3 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘489.55 zu bezahlen.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere auch deren Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt diesfalls nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist; ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides aufgrund des rechtlichen Gehörs veranlasst wird oder nicht, ist ebenfalls irrelevant (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
E. 3.2 Die Zwischenverfügung betreffend vorsorgliche Massnahme ist keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), die vor Verfügungserlass zunächst eines Vorbescheidverfahrens bedarf. Nichts desto trotz hat die versicherte Person einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG). Dieses muss ihr auch hier noch vor Verfügungserlass eingeräumt werden. Das Bundesgericht qualifizierte die unterlassene Gehörsgewährung bei einer Renteneinstellung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen als gravierenden Mangel (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 2), welcher einer Heilung nicht zugänglich ist (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Auf die Gehörsgewährung kann rechtsprechungsgemäss einzig bei einer superprovisorischen Massnahme und auch dann nur vorgängig verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 2.1).
E. 3.3 Im Weiteren sieht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende, in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begründungspflicht vor, dass die einen Verwaltungsakt erlassende Behörde wenigstens kurz ihre Überlegungen darzulegen hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b, 124 V 181 E. 1a; Lorenz Kneubühler , Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 35, S. 511). Die Behörde hat ihre Überlegungen namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen. Ausserdem hat sie die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 E. 2b; Urteil des EVG vom 16. August 2004, U 101/04, E. 2.4). Diese Verpflichtung gilt auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Dabei kommt Art. 29 Abs. 2 BV indessen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung sind die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung aber auch hier stets mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007, 8C_276/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). In der Praxis werden bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die dem Gesagten zufolge lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, an die Begründungspflicht nicht besonders hohe Anforderungen gestellt. Herabgesetzte Begründungsanforderungen gelten auch in dem Sinne, dass entsprechende Massnahme-Entscheide keine Ausführungen enthalten sollen, welche im Resultat auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen (Urteil des EVG vom 24. Juni 2002, I 278/02, E. 3a). 4.1 Im vorliegenden Fall ordnete die IV-Stelle die beiden strittigen Sistierungsmassnahmen an, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig dazu angehört worden wäre. Darauf aber hätte dem Gesagten zufolge in den beiden Verfahren um vorsorgliche Massnahmen – dies im Unterschied zu superprovisorischen Massnahmen – klarerweise Anspruch bestanden (Erwägung 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 2; mit Verweis auf BGE 134 I 83 E. 4.1). Dass die IV-Stelle ihre Massnahmen superprovisorisch hätte verfügen wollen, ist aufgrund der Aktenlage weder dargetan noch ersichtlich. Solches macht sie denn auch selbst nicht geltend. Ebenso wenig bestehen allfällige Anhaltspunkte dafür, dass sie das rechtliche Gehör des Versicherten nachträglich gewährt hätte, wozu sie selbst im Falle einer superprovisorischen Massnahme verpflichtet gewesen wäre. Da die provisorische Renteneinstellung und die provisorische Einstellung der Hilflosenentschädigung schwer in die Rechtsstellung des Leistungsbezügers eingreift und mithin ein gravierender Mangel formeller Natur vorliegt (BGE 127 V 431 E. 3 d/aa), kann von einer Gehörsgewährung aber nicht Umgang genommen werden. 4.2 Es tritt hinzu, dass die strittigen Sistierungsverfügungen der IV-Stelle vom 9. Juni 2017 äusserst rudimentär begründet worden sind. Den Motiven, von welchen sich die IV-Stelle bei deren Erlass hat leiten lassen, ist lediglich zu entnehmen, dass aufgrund einer anonymen Denunziation vertiefte Sachverhaltsabklärungen durchgeführt worden seien und der Versicherte observiert worden sei. Die Ermittlungsergebnisse hätten ergeben, dass seine Angaben, die er gegenüber den behandelnden und begutachtenden Ärzten gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Dies genügt den dargelegten Massstäben nicht (Erwägung 3.3). Auch wenn bei vorsorglichen Massnahmen keine besonders hohen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind, wurde der Beschwerdeführer durch die von der IV-Stelle vorgebrachten Motive nicht in die Lage versetzt, die für ihn einschneidenden Massnahmen sachgerecht – mithin fokussiert auf die der Sachlage zufolge wesentlichen Aspekte – anzufechten KGE SV vom 22. Juni 2008 i.S. N., in BLKGE 2008 III Nr. 51 S. 306 ff., E. .4.3 f.). Grosse Bedenken weckt in dieser Hinsicht zunächst der Umstand, dass die in der Begründung erwähnte anonyme Denunziation überhaupt nicht aktenkundig ist. Von besonderer Bedeutung ist sodann die Tatsache, dass der von der IV-Stelle vertretene Standpunkt einer bereits per 2013 rückwirkenden Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht etwa unmittelbar auf der in der Begründung der fraglichen Verfügungen erwähnte Observation, sondern vielmehr auf einer medizinische Kurzstellungnahme des psychiatrischen Verlaufsgutachters vom 18. April 2017 beruht (IV-Dok 156). Jene Stellungnahme nimmt ihrerseits jedoch wiederum Bezug auf bereits durch einen anderen Experten mit Vorgutachten vom 5. November 2013 festgestellte Inkonsistenzen (IV-Dok 113). Mit anderen Worten hat die IV-Stelle erst die per 2017 erfolgte Kurz-Einschätzung eines zuvor feststehenden, medizinischen Sachverhalts zur Auffassung geführt, dass an der bisherigen – rechtskräftigen – Leistungsausrichtung nicht mehr festgehalten werden könne und deshalb deren Aufhebung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV anzuordnen sei. Die einhergehende Komplexität der entsprechenden Schlussfolgerungen – insbesondere hinsichtlich ihres letztlich massgebenden medizinischen Gehalts – finden in den angefochtenen Verfügungen aber keinen entsprechenden Niederschlag. Insbesondere fehlt es an einem Hinweis, dass die Leistungsaufhebung letztlich aufgrund der medizinischen Stellungnahme vom 18. April 2017 erfolgt ist (IV-Dok 156). An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügungsbegründung ergänzend festgehalten hat, dass die Angaben, die der Versicherte gegenüber den behandelnden und begutachtenden Ärzten gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Um die strittigen Verfügungen sachgerecht anfechten zu können, wäre hier mindestens grob zu umreissen gewesen, um welche Angaben es sich dabei gehandelt hat und gegenüber welchen medizinischen Experten die fraglichen Aussagen getätigt worden sind. Ebenfalls hätte die IV-Stelle zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung Bezug auf die Tatsache nehmen müssen, dass ihre Schlussfolgerungen auf einer aktuellen medizinischen Einschätzung vorgängiger Erhebungen beruht, welche erst nachträglich – ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (Erwägung soeben 4.1 hiervor) – eingeholt worden ist. Diesen Minimalanforderungen ist sie jedoch nicht nachgekommen. Letztlich tritt hinzu, dass ihre Disposition auch widersprüchlich ausgefallen ist. Während die IV-Stelle zum Schluss gelangt ist, es liege eine Meldepflichtverletzung vor, welche eine Sistierung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung per Ende Juni 2017 rechtfertige (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV), ist derselben Verfügung betreffend die Einstellung der Hilflosenentschädigung gleichzeitig zu entnehmen, dass die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des Monats aufgehoben werde, der dem Datum der angefochtenen Verfügung folgt. Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen. 4.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zusammenfassend gravierend und wirkt unter den gegebenen Umständen schwer. Die angefochtenen Verfügungen vom 9. Juni 2017 sind daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde aufzuheben. 4.4 Mit der Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen fällt deren Wirkung unmittelbar und rückwirkend dahin, und es gelten wieder die ursprünglichen leistungszusprechenden Entscheide. Dass mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, ändert daran nichts. Namentlich geht es nicht an, dass eine formell nicht korrekt zu Stande gekommene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen trotzdem Rechtswirkungen zu Lasten der versicherten Person entfalten kann. Die Beschwerdegegnerin wird die ursprünglich zugesprochenen Leistungen demnach einstweilen wieder auszurichten haben, bis sie mittels formell korrekt erlassenen, neuen Verfügungen allenfalls erneut eine (einstweilig vorsorgliche oder definitive) Leistungseinstellung anordnet. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist der IV-Stelle aufzuerlegen, welche die materiell unterlegene Gegenpartei ist (BGE 127 V 107 E. 6b und Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, E. 5). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. Dezember 2017 für die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 30,15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.— geltend gemacht. Auch wenn dieser Zeitaufwand als hoch zu bezeichnen ist, ist der Umfang der angefallenen Bemühungen letztlich just auf die rudimentäre und ungenügende Begründung der IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen zurückzuführen. So war der Rechtsvertreter des Versicherten gezwungen, zunächst eingehend das Observationsmaterial zu sichten und anschliessend eine breit gefächerte, allen rechtlichen Eventualitäten gerecht werdende Begründung einzureichen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass gemäss § 5 Abs. 2 VPO in Sozialversicherungssachen innert Rechtsmittelfrist stets eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung einzureichen ist. Hinzu tritt, dass mit Blick auf die zwischenzeitlich präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Observation von versicherten Personen ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt werden musste. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich mithin als angemessen. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 323.20 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit ist dem Beschwerdeführer für die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8‘489.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle je vom 9. Juni 2017 betreffend Sistierung der Invalidenrente und Sistierung der Hilflosenentschädigung aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.02.2018 720 17 218 (720 17 217)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. Februar 2018 (720 17 217 und 218 / 38 und 39) Invalidenversicherung Sofortige Sistierung einer Rente und einer Hilflosenentschädigung als vorsorgliche Massnahme. Nicht wieder gutzumachender Nachteil. Rechtliches Gehör muss vorab gewährt werden. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Sistierung IV-Rente Sistierung Hilflosenentschädigung A. Der 1975 geborene A.____ verunfallte am 6. April 2001 bei der Arbeit und erlitt dabei am rechten Ellenbogen eine Abrissfraktur. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) in der Folge mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen einer Revision im Jahre 2007 wurde der Versicherte psychiatrisch exploriert. Dabei kam der Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in jeglicher Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Mit Mitteilung vom 2. November 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten deshalb mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe. Da der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2007 ausserdem angegeben hatte, bei der Verrichtung verschiedener Tätigkeiten auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen zu sein, wurde ihm nach Abklärung der entsprechenden Verhältnisse mit Verfügung der IV-Stelle vom 28. Mai 2008 mit Wirkung ab Januar 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen. B. Im Jahre 2013 wurde der Versicherte im Rahmen einer erneuten Revision bidisziplinär begutachtet. Aufgrund der entsprechenden Explorationsergebnisse teilte die IV-Stelle im März 2014 mit, dass mangels Änderung anspruchserheblicher Tatsachen sowohl die ganze IV-Rente als auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiter ausgerichtet würden. C. Aufgrund einer im April 2014 bei der IV-Stelle eingegangenen anonymen Denunziation leitete die IV-Stelle eine Observation des Versicherten ein. Diese fand vom 21. April 2014 bis 21. Mai 2015 statt. Zwecks einer aktuellen medizinischen Beurteilung ordnete die IV-Stelle sodann eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten an. Nach Eingang des entsprechenden Verlaufsgutachtens vom 11. Juli 2016 unterbreitete sie das zuvor erhobene Observationsmaterial den Verlaufsbegutachtern zur ergänzenden Stellungnahme. Gestützt insbesondere auf die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 18. April 2017 kam die IV-Stelle in der Folge zum Schluss, dass der Versicherte bereits seit November 2013 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. D. Am 9. Juni 2017 erliess die IV-Stelle zwei Verfügungen, mit welchen sie einerseits die dem Versicherten bisher ausgerichtete IV-Rente und andererseits die ihm bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung jeweils mit Wirkung ab Ende Juni 2017 sistierte. E. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Michael Blattner, am 12. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass die IV-Stelle in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zu verpflichten sei, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihm namentlich weiterhin eine ganze IV-Rente bzw. eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juli 2017 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. G. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, den beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2017 wies die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts diese Verfahrensanträge ab. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. H. Im Lichte der zwischenzeitlich neu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Observation von Bezügern einer IV-Rente ordnete die präsidierende Instruktionsrichterin am 30. August 2017 einen doppelten Schriftenwechsel an. Die Parteien hielten in der Folge mit Replik vom 29. September 2017 und Duplik vom 1. November 2017 an ihren Rechtsbegehren fest. Auf deren Vorbringen ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2.1 Eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) – herabgesetzt oder aufgehoben werden ( Ulrich Meyer , Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder einer Hilflosenentschädigung erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder seiner ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 2.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen ( Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2329 ff.). Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen, ohne diese zu präjudizieren. Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit dem Erlass der Endverfügung dahin. Mithin beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung der Sachlage, zumal sie bei Dringlichkeit zu erlassen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009, IV.2009.00745, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2009, C-676/2008, E. 4.1, wiederum mit Hinweisen auf Stefan Vogel , Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff.; BGE 129 V 370 E. 4.3, 130 II 149 E.2.2). 2.3 Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Verwaltung in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei hat sie zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für eine gegenteilige Lösung angeführt werden können. Im Allgemeinen ist dabei auf den Sachverhalt abzustellen, der sich ohne zeitraubende weitere Erhebungen aus den vorhandenen Akten ergibt (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008 Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. August 2005, I 426/05 E. 2.2, vom 3. April 2003, I 57/03 E. 4.1 und vom 11. Dezember 2002, U 21/02 E. 7.2 und 8.2). Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kann es deshalb nicht darum gehen, den Sachverhalt umfassend und abschliessend zu klären; diese dienen vielmehr dazu, bedrohte rechtliche Interessen einstweilen für die Dauer weiterer Abklärungen einerseits und des Verfahrens (Vorbescheidverfahren) andererseits sicherzustellen. 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Darauf ist näher einzugehen. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere auch deren Recht, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt diesfalls nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist; ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides aufgrund des rechtlichen Gehörs veranlasst wird oder nicht, ist ebenfalls irrelevant (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). 3.2 Die Zwischenverfügung betreffend vorsorgliche Massnahme ist keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), die vor Verfügungserlass zunächst eines Vorbescheidverfahrens bedarf. Nichts desto trotz hat die versicherte Person einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG). Dieses muss ihr auch hier noch vor Verfügungserlass eingeräumt werden. Das Bundesgericht qualifizierte die unterlassene Gehörsgewährung bei einer Renteneinstellung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen als gravierenden Mangel (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 2), welcher einer Heilung nicht zugänglich ist (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Auf die Gehörsgewährung kann rechtsprechungsgemäss einzig bei einer superprovisorischen Massnahme und auch dann nur vorgängig verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 9C_45/2010 E. 2.1). 3.3 Im Weiteren sieht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende, in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begründungspflicht vor, dass die einen Verwaltungsakt erlassende Behörde wenigstens kurz ihre Überlegungen darzulegen hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b, 124 V 181 E. 1a; Lorenz Kneubühler , Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 35, S. 511). Die Behörde hat ihre Überlegungen namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen. Ausserdem hat sie die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 E. 2b; Urteil des EVG vom 16. August 2004, U 101/04, E. 2.4). Diese Verpflichtung gilt auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Dabei kommt Art. 29 Abs. 2 BV indessen nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung abgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung sind die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung aber auch hier stets mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007, 8C_276/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). In der Praxis werden bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die dem Gesagten zufolge lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, an die Begründungspflicht nicht besonders hohe Anforderungen gestellt. Herabgesetzte Begründungsanforderungen gelten auch in dem Sinne, dass entsprechende Massnahme-Entscheide keine Ausführungen enthalten sollen, welche im Resultat auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen (Urteil des EVG vom 24. Juni 2002, I 278/02, E. 3a). 4.1 Im vorliegenden Fall ordnete die IV-Stelle die beiden strittigen Sistierungsmassnahmen an, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig dazu angehört worden wäre. Darauf aber hätte dem Gesagten zufolge in den beiden Verfahren um vorsorgliche Massnahmen – dies im Unterschied zu superprovisorischen Massnahmen – klarerweise Anspruch bestanden (Erwägung 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 2; mit Verweis auf BGE 134 I 83 E. 4.1). Dass die IV-Stelle ihre Massnahmen superprovisorisch hätte verfügen wollen, ist aufgrund der Aktenlage weder dargetan noch ersichtlich. Solches macht sie denn auch selbst nicht geltend. Ebenso wenig bestehen allfällige Anhaltspunkte dafür, dass sie das rechtliche Gehör des Versicherten nachträglich gewährt hätte, wozu sie selbst im Falle einer superprovisorischen Massnahme verpflichtet gewesen wäre. Da die provisorische Renteneinstellung und die provisorische Einstellung der Hilflosenentschädigung schwer in die Rechtsstellung des Leistungsbezügers eingreift und mithin ein gravierender Mangel formeller Natur vorliegt (BGE 127 V 431 E. 3 d/aa), kann von einer Gehörsgewährung aber nicht Umgang genommen werden. 4.2 Es tritt hinzu, dass die strittigen Sistierungsverfügungen der IV-Stelle vom 9. Juni 2017 äusserst rudimentär begründet worden sind. Den Motiven, von welchen sich die IV-Stelle bei deren Erlass hat leiten lassen, ist lediglich zu entnehmen, dass aufgrund einer anonymen Denunziation vertiefte Sachverhaltsabklärungen durchgeführt worden seien und der Versicherte observiert worden sei. Die Ermittlungsergebnisse hätten ergeben, dass seine Angaben, die er gegenüber den behandelnden und begutachtenden Ärzten gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Dies genügt den dargelegten Massstäben nicht (Erwägung 3.3). Auch wenn bei vorsorglichen Massnahmen keine besonders hohen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind, wurde der Beschwerdeführer durch die von der IV-Stelle vorgebrachten Motive nicht in die Lage versetzt, die für ihn einschneidenden Massnahmen sachgerecht – mithin fokussiert auf die der Sachlage zufolge wesentlichen Aspekte – anzufechten KGE SV vom 22. Juni 2008 i.S. N., in BLKGE 2008 III Nr. 51 S. 306 ff., E. .4.3 f.). Grosse Bedenken weckt in dieser Hinsicht zunächst der Umstand, dass die in der Begründung erwähnte anonyme Denunziation überhaupt nicht aktenkundig ist. Von besonderer Bedeutung ist sodann die Tatsache, dass der von der IV-Stelle vertretene Standpunkt einer bereits per 2013 rückwirkenden Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht etwa unmittelbar auf der in der Begründung der fraglichen Verfügungen erwähnte Observation, sondern vielmehr auf einer medizinische Kurzstellungnahme des psychiatrischen Verlaufsgutachters vom 18. April 2017 beruht (IV-Dok 156). Jene Stellungnahme nimmt ihrerseits jedoch wiederum Bezug auf bereits durch einen anderen Experten mit Vorgutachten vom 5. November 2013 festgestellte Inkonsistenzen (IV-Dok 113). Mit anderen Worten hat die IV-Stelle erst die per 2017 erfolgte Kurz-Einschätzung eines zuvor feststehenden, medizinischen Sachverhalts zur Auffassung geführt, dass an der bisherigen – rechtskräftigen – Leistungsausrichtung nicht mehr festgehalten werden könne und deshalb deren Aufhebung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV anzuordnen sei. Die einhergehende Komplexität der entsprechenden Schlussfolgerungen – insbesondere hinsichtlich ihres letztlich massgebenden medizinischen Gehalts – finden in den angefochtenen Verfügungen aber keinen entsprechenden Niederschlag. Insbesondere fehlt es an einem Hinweis, dass die Leistungsaufhebung letztlich aufgrund der medizinischen Stellungnahme vom 18. April 2017 erfolgt ist (IV-Dok 156). An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügungsbegründung ergänzend festgehalten hat, dass die Angaben, die der Versicherte gegenüber den behandelnden und begutachtenden Ärzten gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Um die strittigen Verfügungen sachgerecht anfechten zu können, wäre hier mindestens grob zu umreissen gewesen, um welche Angaben es sich dabei gehandelt hat und gegenüber welchen medizinischen Experten die fraglichen Aussagen getätigt worden sind. Ebenfalls hätte die IV-Stelle zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung Bezug auf die Tatsache nehmen müssen, dass ihre Schlussfolgerungen auf einer aktuellen medizinischen Einschätzung vorgängiger Erhebungen beruht, welche erst nachträglich – ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (Erwägung soeben 4.1 hiervor) – eingeholt worden ist. Diesen Minimalanforderungen ist sie jedoch nicht nachgekommen. Letztlich tritt hinzu, dass ihre Disposition auch widersprüchlich ausgefallen ist. Während die IV-Stelle zum Schluss gelangt ist, es liege eine Meldepflichtverletzung vor, welche eine Sistierung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung per Ende Juni 2017 rechtfertige (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV), ist derselben Verfügung betreffend die Einstellung der Hilflosenentschädigung gleichzeitig zu entnehmen, dass die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des Monats aufgehoben werde, der dem Datum der angefochtenen Verfügung folgt. Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen. 4.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zusammenfassend gravierend und wirkt unter den gegebenen Umständen schwer. Die angefochtenen Verfügungen vom 9. Juni 2017 sind daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde aufzuheben. 4.4 Mit der Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen fällt deren Wirkung unmittelbar und rückwirkend dahin, und es gelten wieder die ursprünglichen leistungszusprechenden Entscheide. Dass mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, ändert daran nichts. Namentlich geht es nicht an, dass eine formell nicht korrekt zu Stande gekommene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen trotzdem Rechtswirkungen zu Lasten der versicherten Person entfalten kann. Die Beschwerdegegnerin wird die ursprünglich zugesprochenen Leistungen demnach einstweilen wieder auszurichten haben, bis sie mittels formell korrekt erlassenen, neuen Verfügungen allenfalls erneut eine (einstweilig vorsorgliche oder definitive) Leistungseinstellung anordnet. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist der IV-Stelle aufzuerlegen, welche die materiell unterlegene Gegenpartei ist (BGE 127 V 107 E. 6b und Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007, E. 5). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. Dezember 2017 für die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 30,15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.— geltend gemacht. Auch wenn dieser Zeitaufwand als hoch zu bezeichnen ist, ist der Umfang der angefallenen Bemühungen letztlich just auf die rudimentäre und ungenügende Begründung der IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen zurückzuführen. So war der Rechtsvertreter des Versicherten gezwungen, zunächst eingehend das Observationsmaterial zu sichten und anschliessend eine breit gefächerte, allen rechtlichen Eventualitäten gerecht werdende Begründung einzureichen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass gemäss § 5 Abs. 2 VPO in Sozialversicherungssachen innert Rechtsmittelfrist stets eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung einzureichen ist. Hinzu tritt, dass mit Blick auf die zwischenzeitlich präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Observation von versicherten Personen ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt werden musste. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich mithin als angemessen. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 323.20 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit ist dem Beschwerdeführer für die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8‘489.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle je vom 9. Juni 2017 betreffend Sistierung der Invalidenrente und Sistierung der Hilflosenentschädigung aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘489.55 zu bezahlen.