IV-Rente
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 30. Juni 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten - auch von Selbständigerwerbenden - ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 2.5 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen, und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). Umfasst die Arbeit der versicherten Person mehrere Teiltätigkeiten, sind diese nicht nur nach Massgabe des zeitlichen Aufwands, sondern zusätzlich gestützt auf dem jeweiligen Bereich entsprechende Lohnansätze auch masslich zu gewichten (BGE 128 V 29 E. 4). 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser / Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Im vorliegenden Fall sind die gesundheitlichen Verhältnisse zwischen den Parteien zu Recht unstrittig geblieben. Es kann in diesem Zusammenhang auf das neuro-otologische Gutachten des Spitals C.____ vom 6. Mai 2014 verwiesen werden (IV-Dok 76, S. 11 ff.). Nach Ausschluss einer peripher-vestibulären Funktionsstörung war dem Versicherten von den Gutachtern weder eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit noch eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit attestiert worden. Hintergrund bildete die gutachterliche Feststellung, dass sich der ursprünglich vorhandene Drehschwindel in einen Schwankschwindel und im weiteren Verlauf in akut einsetzende Drehschwindelattacken von lediglich noch Sekundendauer verändert hatte, welche seither täglich nur noch vereinzelt auftreten. Bejaht wurde von den Gutachtern in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer seiner GmbH weiterhin arbeitsfähig sei (IV-Dok 76, S. 16 f.). Mitunter gestützt auf dieses Gutachten hielten die Parteien im Rahmen des vor Kantonsgericht im vorangehend strittigen UV-Verfahren getroffenen Vergleichs vom 12. Juni 2015 deshalb fest, dass infolge einer vollständigen Erholung der peripher-vestibulären Funktionsstörung die weiterhin geklagten, zentralen Schwindelbeschwerden nicht unfallkausal seien (IV-Dok 81, S. 3). Gestützt auf das gerichtliche Gutachten des Spitals C.____ vom 6. Mai 2014 ist der medizinische Sachverhalt damit hinreichend erstellt. Daran ändert nichts, dass die Gutachter hinsichtlich der anamnestisch weiterhin geklagten Drehschwindelattacken eine ergänzende arbeitsmedizinische Beurteilung empfohlen hatten. Die einhergehende Fragestellung betrifft nämlich einzig die Frage, ob der Versicherte weiterhin an rotierenden Maschinen zu arbeiten in der Lage ist. In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle dem Invalideneinkommen indessen eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten an rotierenden oder sonst gefährlichen Maschinen zu Grunde gelegt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann an dieser Stelle deshalb letztlich offen bleiben, wie es sich damit genau verhält (IV-Dok 107). In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 126 V 130 E. 2a) ist bei dieser Aktenlage jedenfalls auf zusätzliche medizinische Abklärungen zu verzichten und es ist als Zwischenergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Sturzgefahr und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen künftig uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
E. 5 Strittig geblieben sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen der aus dem Unfallereignis im Juni 2008 resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen. Umstritten ist dabei insbesondere, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass bei ihm das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden sei, ist die IV-Stelle der Meinung, dass bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100% in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs von einem rentenausschliessenden Einkommen auszugehen ist.
E. 5.1 Bei Selbständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist demnach alleine auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selbst durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, I 70/06, E. 4.3 mit Hinweis).
E. 5.2 Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, existiert nicht. Deren Wahl hängt einzig davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Der IV-Stelle steht bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht ohne Not nicht einzugreifen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2012, 9C_424/2012, E. 5.3). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode nicht bereits dann zur Anwendung gelangen kann, nur weil die versicherte Person selbständig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2008, 8C_308/2008, E. 2.2). Obschon das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden allenfalls auf der Basis ihrer Einträge im IK bestimmt werden kann, ist bei unübersichtlichen betrieblichen und erwerblichen Verhältnissen eine solche Vorgehensweise gerade nicht möglich. Bei unübersichtlichen Verhältnissen ist es deshalb auch nicht zielführend, den IV-Grad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln. Das Valideneinkommen ist diesfalls vielmehr auf der Grundlage lohnstatistischer Werte zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2016, 9C_361/2016, E. 5.2.2). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. 5.3.1 Der Beschwerdeführer war ursprünglich sowohl als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH als auch in seiner Einzelfirma tätig. Wie er replicando zu Recht selbst vorgebracht hat, sind die Geschäftszahlen seiner Firmen für einen aussagefähigen Einkommensvergleich nicht verwertbar. Dies gilt namentlich für das noch vor dem Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen per November 2002 massgebende Valideneinkommen (IV-Anmeldung vom 19. Januar 2004, IV-Dok 1, ad Ziffer 7.3). Bereits in ihrem Abklärungsbericht aus dem Jahre 2006 hatte die IV-Stelle festgehalten, dass die IK-Unterlagen mit den Geschäftsabschlüssen der Jahre 1999 und 2000 nicht übereinstimmen würden. Generell sei festzuhalten, dass die Gewinne bzw. Verluste in einer GmbH, wie sie der Versicherte unter anderem betreibe, in den Steuerunterlagen nicht ausgewiesen würden, so dass die Steuerunterlagen einer GmbH stets ein falsches Bild ergeben würden (IV-Dok 39, S. 4 f.). Daran ist angesichts der bereits damals offen gebliebenen Fragen zu den Geschäftsabschlüssen auch heute festzuhalten. Dass die Geschäftsabschlüsse den Anforderungen an einen möglichst präzisen Einkommensvergleich, wie er rechtsprechungsgemäss erforderlich ist, nicht genügen, zeigt denn auch ein Blick auf die im Jahr 2016 von der IV-Stelle erneut durchgeführte Abklärung der selbständigen Tätigkeit des Versicherten. Dem entsprechenden Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass sich die Gegebenheiten des Versicherten und dessen Betätigungsfeld seit dem Unfall stark verändert haben und nicht mehr dieselben Firmen und Tätigkeiten wie zuvor bestehen (Abklärungsbericht vom 5. April 2016, Beilage zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2017). Ein Abstellen auf die ohnehin nur lückenhaft vorhandenen Geschäftszahlen ist demnach nicht möglich. 5.3.2 Daraus kann nunmehr aber nicht geschlossen werden, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangen kann. Massgebend ist vielmehr, ob sich das hypothetische Erwerbseinkommen und in diesem Zusammenhang insbesondere das hier vorab interessierende Valideneinkommen zuverlässig schätzen lässt. Dies ist hier gestützt auf die vom Versicherten dazumal echtzeitlich deklarierten Einkommensverhältnisse aber ohne Weiteres möglich. Gestützt auf die Selbstdeklarationen des Versicherten in den Arbeitgeberfragebögen für seine beiden Firmen (IV-Dok 4 und 8) ist für die Verhältnisse noch vor Eintritt seiner erstmaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung von einem Gesamt-Einkommen per 2002 von Fr. 50‘000.— auszugehen (Fr. 24‘000.— plus Fr. 26‘000.—; IV-Dok 4 und 8). Nach Anpassung an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung im Umfang von 12,1% (Tabellen BFS T1.1.93, T1.1.05 sowie T1.1.10, jeweils Nominallohnindex Männer, verarbeitendes Gewerbe, 2004-2014) resultiert ein massgebenden Valideneinkommen von Fr. 56‘055.—, wie es von der IV-Stelle der angefochtenen Verfügung mithin zu Recht zu Grunde gelegt worden ist. Die Selbstangaben des Versicherten erlauben eine zuverlässige Ermittlung des noch vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Verdienstes. Damit aber erübrigt sich die Vornahme der ausserordentlichen Bemessungsmethode, zumal es bei den gemäss Akten unbestritten unübersichtlichen Geschäfts-Verhältnissen ohnehin nicht zielführend wäre, den IV-Grad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln (oben, Erwägung 5.2). Die Annahme, dass die Geschäfte weit erfolgreicher und mit ihnen das resultierenden Einkommen des Versicherten ohne das im Juni 2008 erlittene Unfallereignis höher als das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 56‘055.— ausgefallen wären (Replik vom 12. Januar 2018, S. 2), ist weder ausgewiesen noch bestehen hierfür allfällige Indizien in den Akten. Der simple Verweis auf die diversen Ausbau-Pläne des Versicherten, wie sie im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 5. April 2016 erwähnt sind, genügt jedenfalls nicht, das zeitlich noch vor dem erlittenen Unfall selbst deklarierte Valideneinkommen in Frage zu stellen. Allfällige Weiterungen hierzu erübrigen sich daher ebenso wie die Frage, ob die IV-Stelle im Zusammenhang mit den gemäss ihrer Darstellung nie eingereichten Geschäftsunterlagen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte einleiten müssen. In diesem Zusammenhang ist der guten Ordnung immerhin festzuhalten, dass die IV-Stelle den Versicherten wiederholt darauf hingewiesen hatte, seine Lohnausweise, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einzureichen, andernfalls ein Aktenentscheid gefällt werden würde (IV-Dok 99, 102, 105). Eine Verletzung von Art. 43 Abs. 3 ATSG wäre bei dieser Aktenlage nicht auszumachen. 6.1 Zu prüfen bleibt das Invalideneinkommen. Wie das Gericht bereits anlässlich seiner ersten Urteilsberatung festgehalten hat, gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist deshalb stets dann zu verneinen, wenn die versicherte Person auch ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls aber mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (AHI-Praxis 2001 S. 282, E. 5a/aa; BGE 113 V 28 E. 4a). Aufgrund dieser Schadenminderungspflicht darf deshalb auch von selbständig Erwerbstätigen zunächst erwartet werden, dass sie sich im Betrieb soweit möglich so organisieren, dass sie Arbeiten verrichten können, die ihnen gesundheitshalber noch zumutbar sind. Ist dies überhaupt nicht möglich oder erscheint die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet, so steht die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zur Diskussion. Nach der Rechtsprechung kann dem Einkommensvergleich eine solche unselbständige Tätigkeit insbesondere dann zugrunde gelegt werden, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des damaligen EVG vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S 283, E. 5a/bb mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dürfen dabei zulässigerweise dort höher sein, wo eine verstärkte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. In die erforderliche Interessenabwägung sind deshalb auch die in Frage stehenden Rentenleistungen einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009, 9C_111/2009, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Ein bestehender Betrieb einer selbständigen Person kann daher selbst dann nicht auf Kosten der IV aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017, E. 3.1.2). 6.2.1 Aufgrund der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Lohnausweise und Geschäftsunterlagen resultiert für die Jahre 2009 bis 2011 (Lohn, ab 2010 jeweils zuzüglich Geschäftsgewinn) ein durchschnittliches Einkommen des Versicherten von Fr. 55‘312.— (Lohnausweis 2009, Erfolgsrechnungen 2010 und 2011, Sammelbeilagen 2 und 3 zur Beschwerdebegründung). Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung übersteigt dieses Einkommen nicht nur das massgebende Valideneinkommen von Fr. 56‘055.— (oben, Erwägung 5.3), sondern liegt vor allem deutlich über dem Durchschnitts-Einkommen vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen im November 2002 (IV-Dok 1), wie es auf der Basis der Geschäftsergebnisse für die Jahre 1999 bis 2001 im Umfang von (recte) Fr. 43‘897.— noch ausgewiesen worden ist (IV-Dok 39). Damit ist zu erkennen, dass der im Jahre 2008 erlittene Unfall offenbar kaum zu einer nennenswerten Einkommensbusse geführt hat. Alleine gestützt auf die vorhandenen Geschäftszahlen wäre deshalb bereits aus diesem Blickwinkel von einem Renten ausschliessenden Einkommen auszugehen. Wie es sich mit Blick auf die Geschäftsabschlüsse im Detail verhält, kann wie erwähnt letztlich jedoch offen bleiben. Auch wenn der Beschwerdeführer seine betriebswirtschaftlichen Erfolge trotz des erlittenen Unfalls vorerst offenbar aufrechthalten konnte, erweist sich die Ausübung seiner bisher selbständigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht als nicht ideal. Dies zeigt sich daran, dass die weiterhin geklagten, zentralen Schwindelbeschwerden trotz vollständiger Erholung der peripher-vestibulären Funktionsstörung ein Arbeiten an rotierenden Maschinen oder sonstigen, gefährlichen Geräten in Frage stellt wenn nicht gar ausschliesst (IV-Dok 83 und 107). Es kann in dieser Hinsicht auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 5. April 2016 verwiesen werden, wonach eine Tätigkeit mit Selbstverletzungsgefahr nicht mehr möglich sei, eine Einschränkung in einer Verweistätigkeit indes ausgeschlossen werden kann (a.a.O., ad Ziffer 1.4). Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden adaptierten Verweistätigkeit ohne gefährliche Arbeiten als unselbständiger Angestellter in der Lage wäre, ein Vollzeitpensum zu absolvieren (oben, Erwägung 4) und damit die erwerbliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu seiner aktuellen Selbständigkeit deutlich zu verbessern. Hintergrund bildet der Umstand, dass er seinen bestehenden Betrieb zwar massiv verändert hat (a.a.O., ad Ziffer 5.5), bei einer ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 100% indessen bereits mit einer leichten Hilfstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage wäre, welches auf der Basis der lohnstatistischen Angaben gar deutlich höher ausfallen würde als das auf der Basis seiner Geschäftszahlen nach seinem Unfall erzielte Invalideneinkommen. 6.2.2 Entgegen seiner Auffassung, dass ihm eine Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit nach mittlerweile 19 Jahren nicht zugemutet werden könne, lässt die noch verhältnismässig lange berufliche Aktivitätsdauer des 1971 geborenen Versicherten einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen. Es kann in dieser Hinsicht auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach die Zumutbarkeit eines Berufswechsels beispielsweise auch in einem Fall einer 56-jährigen Wirtin bejaht worden war, die seit 30 Jahren ein eigenes Restaurant geführt hatte (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2012, 9C_818/2011; vgl. auch Urteile 9C_525/2017 vom 30. Oktober 201 betreffend einen Marktfahrer bei einer Restaktivitätsdauer von lediglich noch rund sechseinhalb Jahren, 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 betreffend einen selbständigen Landwirt oder 8C_492/2015 vom 17. November 2015 betreffend einen Versicherten mit Jahrgang 1961, der ein Lebensmittelgeschäft betrieben hatte). Bei objektiver Betrachtung ist insbesondere auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der bisherigen Lebensweise unzumutbar sein sollen. Auch wenn der Versicherte bisher während vieler Jahre erfolgreich im Bereich der Schliess- und Aufsperrtechnik tätig war, ist es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, die Weiterführung eines bisherigen Erwerbsstils zu ermöglichen oder gar die Aufrechterhaltung eines weniger einträglichen Gewerbes sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017, E. 3.3.3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass mittlerweile der Sohn des Versicherten ebenfalls in der väterlichen Firma tätig ist. Der Sohn des Versicherten arbeitet offensichtlich bereits seit Jahren im Umfang eines Vollzeitpensums im väterlichen Betrieb (vgl. Abklärungsbericht vom 5. April 2016, Beilage zur Vernehmlassung der IV-Stelle, ad Ziffer 4.1), ist in der Lage, selbst Produkte herzustellen (a.a.O., ad Ziffer 4.3) und wurde schon vor Jahren im Sicherheitsbereich weiter ausgebildet (a.a.O., ad Ziffer 5.7). Damit aber wäre der Sohn des Beschwerdeführers durchaus in der Lage, den väterlichen Betrieb gegebenenfalls zu übernehmen, weshalb nicht gesagt werden kann, dass der Versicherte zwingend gehalten wäre, seinen Betrieb zu liquidieren. Die bisherige Tätigkeit des Sohnes im väterlichen Betrieb spricht deshalb nicht gegen, sondern eher für die Annahme eines hypothetischen Berufswechsels des Versicherten hin zu einer unselbständigen Tätigkeit. Ein Berufswechsel wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls auch im Hinblick auf die Situation seines Sohnes zumutbar. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Versicherten unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die Aufgabe seiner zurzeit ausgeübten Beschäftigung nicht zuzumuten wäre. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nicht erwartet wird, dass er tatsächlich einen Berufswechsel vornimmt. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht muss er sich unter den geschilderten Umständen aber im Rahmen des Einkommensvergleichs als Invalideneinkommen jene Einkünfte anrechnen lassen, die er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarer Weise erzielen könnte. Dies gilt umso mehr, weil er durch seine bisher vielschichtige Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt durchaus reelle Chancen haben dürfte, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, wie es ihm als Ausfluss seiner Schadenminderungspflicht als Invalideneinkommen hypothetisch anzurechnen ist. 6.3 Auszugehen ist von einem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen im Umfang von Fr. 66‘155.—. Grundlage bildet die LSE 2012, Tabelle TA1, Totalwert Männer, Kompetenzniveau 1 für einfache und repetitive Arbeiten (12 x Fr. 5‘210.— x 12/40 x 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung per 2014 im Umfang von +1,5% [Tabelle BFS 1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2015]). In Gegenüberstellung mit dem - im Vergleich zum durchschnittlichen Verdienst gemäss Erfolgsrechnungen und Lohnausweisen der Jahre 1999-2001 (oben, Erwägung 6.2) deutlich höheren - Valideneinkommen von Fr. 56‘055.— (oben, Erwägung 5.3) ergibt sich ein Einkommensüberschuss von Fr. 10‘100.— und damit ein IV-Grad von 0%. Unbesehen eines allfälligen leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen wird der für einen Rentenanspruch massgebende Schwellenwert von 40% demnach so oder anders nicht erreicht. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist daher zu Recht abgelehnt worden. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.— zu verrechnen sind. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.10.2018 720 17 208/268
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Oktober 2018 (720 17 208/268) Invalidenversicherung Methode der Invaliditätsbemessung. Ist ein Abstellen auf die ohnehin nur lückenhaft vorhandenen Geschäftszahlen nicht möglich und lässt sich das Valideneinkommen anderweitig zuverlässig ermitteln, erübrigt sich die Vornahme der ausserordentlichen Bemessungsmethode. Zumutbarkeit eines Berufswechsels bejaht. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1971 geborene A.____ reiste 1982 in die Schweiz ein und begann im späteren Verlauf eine Ausbildung zum Automechaniker, welche er allerdings ohne Abschluss abbrach. In der Folge arbeitete der Versicherte einerseits als selbständiger Schuhmacher und andererseits in unselbständiger Stellung für seine eigene Gesellschaft B.____ GmbH (GmbH). Am 20. Januar 2004 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse wies die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 12% mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 ab. Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2006 hielt sie an dieser Einschätzung fest. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Anmeldung vom 2. März 2011 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen am 10. Juni 2008 erlittenen Zusammenstoss beim Fussballspiel und seither resultierende Schwindelanfälle erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Mit Vorbescheid vom 18. August 2015 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten wiederum ab. C. Hiergegen liess der Versicherte einwenden, dass er zu Unrecht als unselbständiger Schuhmacher eingestuft worden sei. Korrekterweise hätte er als selbständig erwerbstätige Person und Inhaber seiner GmbH qualifiziert werden müssen. Die IV-Stelle forderte den Versicherten in der Folge wiederholt erfolglos auf, seine entsprechenden Geschäftsunterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 wies sie den Versicherten letztmals darauf hin, die angeforderten Unterlagen bis am 28. Februar 2017 einzureichen. Zugleich teilte sie mit, im Falle des Nichteinhaltens dieser Frist eine entsprechende Verfügung gestützt auf die vorhandenen Akten zu erlassen. Nachdem die von ihr angesetzte Frist unbenutzt verstrichen war, verfügte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2017 die Rentenabweisung gestützt auf einen IV-Grad von 0%. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 30. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass die IV-Stelle in Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Rentenanspruch erneut abzuklären habe. Zur Begründung liess er unter Hinweis auf seine Lohnausweise, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2005, 2006 sowie 2010 bis 2015 vorbringen, dass die von der IV-Stelle zur Rentenbemessung herangezogene allgemeine Methode des Einkommensvergleichs falsch sei. Er sei Inhaber eines Unternehmens, und es sei deshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode anzuwenden. Er habe seine Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Lohnausweise bereits zuvor persönlich sehr wohl der IV-Stelle eingereicht. Es treffe nicht zu, dass diese Unterlagen der IV-Stelle nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die IV-Stelle hätte nach dem Ausbleiben der Unterlagen Ende Februar 2017 vielmehr ein Mahnverfahren eröffnen müssen. Deren Hinweis im Schreiben vom 3. Februar 2017 habe den entsprechenden Anforderungen aber nicht genügt. Die angefochtene Verfügung sei somit bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit sei zur erneuten Ermittlung des IV-Grads an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend brachte sie vor, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation aus dem Unfallereignis vom 10. Juni 2008 keine objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr resultieren würden. Für eine angepasste Verweistätigkeit ohne Sturzgefahr und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen bestehe ebenso eine volle Restarbeitsfähigkeit wie in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer der eigenen GmbH. Die Aussage des Beschwerdeführers, seine Geschäfts-Unterlagen der IV-Stelle bereits persönlich übergeben zu haben, sei eine Schutzbehauptung. Gestützt auf die Auszüge aus seinem individuellen Konto (IK) sei davon auszugehen, dass der Versicherte vor dem Unfall kein höheres Einkommen erzielt habe als das von der IV-Stelle nunmehr berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 56‘055.—. So sei aus den IK-Auszügen im Zeitraum der Jahre 2005 bis 2007 lediglich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38‘866.— ausgewiesen. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Geschäftsunterlagen sei zudem ersichtlich, dass der Versicherte im Zeitraum zwischen 2010 und 2015 lediglich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 36‘212.—erzielt habe. Vergleiche man dieses Durchschnittseinkommen mit den IK-Auszügen, so lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall im Jahre 2008 ein ungefähr gleich hohes Einkommen habe erzielen können wie zuvor und daher nicht in rentenbegründendem Masse eingeschränkt sei. F. Nachdem die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen worden war, machte der Beschwerdeführer mit freiwilliger Replik vom 12. Januar 2018 erneut geltend, dass die Ermittlung des IV-Grads anhand eines ausserordentlichen Betätigungsvergleichs vorgenommen werden müsse. Ausserdem sei das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Es könne nicht auf das Einkommen per 2004 abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer ohne das erlittene Unfallereignis im Jahr 2008 seine Firma gänzlich anders und weit erfolgreicher hätte führen und ausbauen können. Die IV-Stelle habe daher mittels eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens abzuklären, wie sich der Geschäftsgang im Gesundheitsfall entwickelt hätte. G. Mit Duplik vom 13. Februar 2018 hielt die IV-Stelle am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 12. April 2018 wurde die Angelegenheit ausgestellt und es wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Zumutbarkeit der Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens aus unselbständiger Tätigkeit angesetzt. Mit Eingabe vom 18. April 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass es dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, eine geeignete unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Entsprechend habe die IV-Stelle bereits in der angefochtenen Verfügung das mutmasslich erzielbare Invalideneinkommen auf der Basis der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet und dem Versicherten ein hypothetisch mögliches Invalideneinkommen im Umfang von Fr. 66‘155.— angerechnet. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2018 fest, dass ihm die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Die IV-Stelle habe die Abklärungen des Valideneinkommens nicht korrekt vorgenommen. So sei nicht geprüft worden, welches Einkommen er hätte erzielen können, wenn er nicht einen grossen Teil seiner geschäftlichen Aktivitäten aus gesundheitlichen Gründen hätte einstellen müssen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Fall dem Gericht erneut zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 30. Juni 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten - auch von Selbständigerwerbenden - ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 2.5 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen, und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). Umfasst die Arbeit der versicherten Person mehrere Teiltätigkeiten, sind diese nicht nur nach Massgabe des zeitlichen Aufwands, sondern zusätzlich gestützt auf dem jeweiligen Bereich entsprechende Lohnansätze auch masslich zu gewichten (BGE 128 V 29 E. 4). 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser / Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall sind die gesundheitlichen Verhältnisse zwischen den Parteien zu Recht unstrittig geblieben. Es kann in diesem Zusammenhang auf das neuro-otologische Gutachten des Spitals C.____ vom 6. Mai 2014 verwiesen werden (IV-Dok 76, S. 11 ff.). Nach Ausschluss einer peripher-vestibulären Funktionsstörung war dem Versicherten von den Gutachtern weder eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit noch eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit attestiert worden. Hintergrund bildete die gutachterliche Feststellung, dass sich der ursprünglich vorhandene Drehschwindel in einen Schwankschwindel und im weiteren Verlauf in akut einsetzende Drehschwindelattacken von lediglich noch Sekundendauer verändert hatte, welche seither täglich nur noch vereinzelt auftreten. Bejaht wurde von den Gutachtern in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer seiner GmbH weiterhin arbeitsfähig sei (IV-Dok 76, S. 16 f.). Mitunter gestützt auf dieses Gutachten hielten die Parteien im Rahmen des vor Kantonsgericht im vorangehend strittigen UV-Verfahren getroffenen Vergleichs vom 12. Juni 2015 deshalb fest, dass infolge einer vollständigen Erholung der peripher-vestibulären Funktionsstörung die weiterhin geklagten, zentralen Schwindelbeschwerden nicht unfallkausal seien (IV-Dok 81, S. 3). Gestützt auf das gerichtliche Gutachten des Spitals C.____ vom 6. Mai 2014 ist der medizinische Sachverhalt damit hinreichend erstellt. Daran ändert nichts, dass die Gutachter hinsichtlich der anamnestisch weiterhin geklagten Drehschwindelattacken eine ergänzende arbeitsmedizinische Beurteilung empfohlen hatten. Die einhergehende Fragestellung betrifft nämlich einzig die Frage, ob der Versicherte weiterhin an rotierenden Maschinen zu arbeiten in der Lage ist. In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle dem Invalideneinkommen indessen eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten an rotierenden oder sonst gefährlichen Maschinen zu Grunde gelegt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann an dieser Stelle deshalb letztlich offen bleiben, wie es sich damit genau verhält (IV-Dok 107). In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 126 V 130 E. 2a) ist bei dieser Aktenlage jedenfalls auf zusätzliche medizinische Abklärungen zu verzichten und es ist als Zwischenergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Sturzgefahr und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen künftig uneingeschränkt arbeitsfähig ist. 5. Strittig geblieben sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen der aus dem Unfallereignis im Juni 2008 resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen. Umstritten ist dabei insbesondere, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass bei ihm das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden sei, ist die IV-Stelle der Meinung, dass bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100% in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs von einem rentenausschliessenden Einkommen auszugehen ist. 5.1 Bei Selbständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist demnach alleine auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selbst durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, I 70/06, E. 4.3 mit Hinweis). 5.2 Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, existiert nicht. Deren Wahl hängt einzig davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Der IV-Stelle steht bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht ohne Not nicht einzugreifen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2012, 9C_424/2012, E. 5.3). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode nicht bereits dann zur Anwendung gelangen kann, nur weil die versicherte Person selbständig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2008, 8C_308/2008, E. 2.2). Obschon das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden allenfalls auf der Basis ihrer Einträge im IK bestimmt werden kann, ist bei unübersichtlichen betrieblichen und erwerblichen Verhältnissen eine solche Vorgehensweise gerade nicht möglich. Bei unübersichtlichen Verhältnissen ist es deshalb auch nicht zielführend, den IV-Grad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln. Das Valideneinkommen ist diesfalls vielmehr auf der Grundlage lohnstatistischer Werte zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2016, 9C_361/2016, E. 5.2.2). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. 5.3.1 Der Beschwerdeführer war ursprünglich sowohl als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH als auch in seiner Einzelfirma tätig. Wie er replicando zu Recht selbst vorgebracht hat, sind die Geschäftszahlen seiner Firmen für einen aussagefähigen Einkommensvergleich nicht verwertbar. Dies gilt namentlich für das noch vor dem Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen per November 2002 massgebende Valideneinkommen (IV-Anmeldung vom 19. Januar 2004, IV-Dok 1, ad Ziffer 7.3). Bereits in ihrem Abklärungsbericht aus dem Jahre 2006 hatte die IV-Stelle festgehalten, dass die IK-Unterlagen mit den Geschäftsabschlüssen der Jahre 1999 und 2000 nicht übereinstimmen würden. Generell sei festzuhalten, dass die Gewinne bzw. Verluste in einer GmbH, wie sie der Versicherte unter anderem betreibe, in den Steuerunterlagen nicht ausgewiesen würden, so dass die Steuerunterlagen einer GmbH stets ein falsches Bild ergeben würden (IV-Dok 39, S. 4 f.). Daran ist angesichts der bereits damals offen gebliebenen Fragen zu den Geschäftsabschlüssen auch heute festzuhalten. Dass die Geschäftsabschlüsse den Anforderungen an einen möglichst präzisen Einkommensvergleich, wie er rechtsprechungsgemäss erforderlich ist, nicht genügen, zeigt denn auch ein Blick auf die im Jahr 2016 von der IV-Stelle erneut durchgeführte Abklärung der selbständigen Tätigkeit des Versicherten. Dem entsprechenden Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass sich die Gegebenheiten des Versicherten und dessen Betätigungsfeld seit dem Unfall stark verändert haben und nicht mehr dieselben Firmen und Tätigkeiten wie zuvor bestehen (Abklärungsbericht vom 5. April 2016, Beilage zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2017). Ein Abstellen auf die ohnehin nur lückenhaft vorhandenen Geschäftszahlen ist demnach nicht möglich. 5.3.2 Daraus kann nunmehr aber nicht geschlossen werden, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangen kann. Massgebend ist vielmehr, ob sich das hypothetische Erwerbseinkommen und in diesem Zusammenhang insbesondere das hier vorab interessierende Valideneinkommen zuverlässig schätzen lässt. Dies ist hier gestützt auf die vom Versicherten dazumal echtzeitlich deklarierten Einkommensverhältnisse aber ohne Weiteres möglich. Gestützt auf die Selbstdeklarationen des Versicherten in den Arbeitgeberfragebögen für seine beiden Firmen (IV-Dok 4 und 8) ist für die Verhältnisse noch vor Eintritt seiner erstmaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung von einem Gesamt-Einkommen per 2002 von Fr. 50‘000.— auszugehen (Fr. 24‘000.— plus Fr. 26‘000.—; IV-Dok 4 und 8). Nach Anpassung an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung im Umfang von 12,1% (Tabellen BFS T1.1.93, T1.1.05 sowie T1.1.10, jeweils Nominallohnindex Männer, verarbeitendes Gewerbe, 2004-2014) resultiert ein massgebenden Valideneinkommen von Fr. 56‘055.—, wie es von der IV-Stelle der angefochtenen Verfügung mithin zu Recht zu Grunde gelegt worden ist. Die Selbstangaben des Versicherten erlauben eine zuverlässige Ermittlung des noch vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Verdienstes. Damit aber erübrigt sich die Vornahme der ausserordentlichen Bemessungsmethode, zumal es bei den gemäss Akten unbestritten unübersichtlichen Geschäfts-Verhältnissen ohnehin nicht zielführend wäre, den IV-Grad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln (oben, Erwägung 5.2). Die Annahme, dass die Geschäfte weit erfolgreicher und mit ihnen das resultierenden Einkommen des Versicherten ohne das im Juni 2008 erlittene Unfallereignis höher als das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 56‘055.— ausgefallen wären (Replik vom 12. Januar 2018, S. 2), ist weder ausgewiesen noch bestehen hierfür allfällige Indizien in den Akten. Der simple Verweis auf die diversen Ausbau-Pläne des Versicherten, wie sie im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 5. April 2016 erwähnt sind, genügt jedenfalls nicht, das zeitlich noch vor dem erlittenen Unfall selbst deklarierte Valideneinkommen in Frage zu stellen. Allfällige Weiterungen hierzu erübrigen sich daher ebenso wie die Frage, ob die IV-Stelle im Zusammenhang mit den gemäss ihrer Darstellung nie eingereichten Geschäftsunterlagen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte einleiten müssen. In diesem Zusammenhang ist der guten Ordnung immerhin festzuhalten, dass die IV-Stelle den Versicherten wiederholt darauf hingewiesen hatte, seine Lohnausweise, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einzureichen, andernfalls ein Aktenentscheid gefällt werden würde (IV-Dok 99, 102, 105). Eine Verletzung von Art. 43 Abs. 3 ATSG wäre bei dieser Aktenlage nicht auszumachen. 6.1 Zu prüfen bleibt das Invalideneinkommen. Wie das Gericht bereits anlässlich seiner ersten Urteilsberatung festgehalten hat, gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist deshalb stets dann zu verneinen, wenn die versicherte Person auch ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls aber mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (AHI-Praxis 2001 S. 282, E. 5a/aa; BGE 113 V 28 E. 4a). Aufgrund dieser Schadenminderungspflicht darf deshalb auch von selbständig Erwerbstätigen zunächst erwartet werden, dass sie sich im Betrieb soweit möglich so organisieren, dass sie Arbeiten verrichten können, die ihnen gesundheitshalber noch zumutbar sind. Ist dies überhaupt nicht möglich oder erscheint die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet, so steht die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zur Diskussion. Nach der Rechtsprechung kann dem Einkommensvergleich eine solche unselbständige Tätigkeit insbesondere dann zugrunde gelegt werden, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des damaligen EVG vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S 283, E. 5a/bb mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dürfen dabei zulässigerweise dort höher sein, wo eine verstärkte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. In die erforderliche Interessenabwägung sind deshalb auch die in Frage stehenden Rentenleistungen einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009, 9C_111/2009, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Ein bestehender Betrieb einer selbständigen Person kann daher selbst dann nicht auf Kosten der IV aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017, E. 3.1.2). 6.2.1 Aufgrund der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Lohnausweise und Geschäftsunterlagen resultiert für die Jahre 2009 bis 2011 (Lohn, ab 2010 jeweils zuzüglich Geschäftsgewinn) ein durchschnittliches Einkommen des Versicherten von Fr. 55‘312.— (Lohnausweis 2009, Erfolgsrechnungen 2010 und 2011, Sammelbeilagen 2 und 3 zur Beschwerdebegründung). Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung übersteigt dieses Einkommen nicht nur das massgebende Valideneinkommen von Fr. 56‘055.— (oben, Erwägung 5.3), sondern liegt vor allem deutlich über dem Durchschnitts-Einkommen vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen im November 2002 (IV-Dok 1), wie es auf der Basis der Geschäftsergebnisse für die Jahre 1999 bis 2001 im Umfang von (recte) Fr. 43‘897.— noch ausgewiesen worden ist (IV-Dok 39). Damit ist zu erkennen, dass der im Jahre 2008 erlittene Unfall offenbar kaum zu einer nennenswerten Einkommensbusse geführt hat. Alleine gestützt auf die vorhandenen Geschäftszahlen wäre deshalb bereits aus diesem Blickwinkel von einem Renten ausschliessenden Einkommen auszugehen. Wie es sich mit Blick auf die Geschäftsabschlüsse im Detail verhält, kann wie erwähnt letztlich jedoch offen bleiben. Auch wenn der Beschwerdeführer seine betriebswirtschaftlichen Erfolge trotz des erlittenen Unfalls vorerst offenbar aufrechthalten konnte, erweist sich die Ausübung seiner bisher selbständigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht als nicht ideal. Dies zeigt sich daran, dass die weiterhin geklagten, zentralen Schwindelbeschwerden trotz vollständiger Erholung der peripher-vestibulären Funktionsstörung ein Arbeiten an rotierenden Maschinen oder sonstigen, gefährlichen Geräten in Frage stellt wenn nicht gar ausschliesst (IV-Dok 83 und 107). Es kann in dieser Hinsicht auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 5. April 2016 verwiesen werden, wonach eine Tätigkeit mit Selbstverletzungsgefahr nicht mehr möglich sei, eine Einschränkung in einer Verweistätigkeit indes ausgeschlossen werden kann (a.a.O., ad Ziffer 1.4). Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden adaptierten Verweistätigkeit ohne gefährliche Arbeiten als unselbständiger Angestellter in der Lage wäre, ein Vollzeitpensum zu absolvieren (oben, Erwägung 4) und damit die erwerbliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu seiner aktuellen Selbständigkeit deutlich zu verbessern. Hintergrund bildet der Umstand, dass er seinen bestehenden Betrieb zwar massiv verändert hat (a.a.O., ad Ziffer 5.5), bei einer ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 100% indessen bereits mit einer leichten Hilfstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage wäre, welches auf der Basis der lohnstatistischen Angaben gar deutlich höher ausfallen würde als das auf der Basis seiner Geschäftszahlen nach seinem Unfall erzielte Invalideneinkommen. 6.2.2 Entgegen seiner Auffassung, dass ihm eine Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit nach mittlerweile 19 Jahren nicht zugemutet werden könne, lässt die noch verhältnismässig lange berufliche Aktivitätsdauer des 1971 geborenen Versicherten einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen. Es kann in dieser Hinsicht auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach die Zumutbarkeit eines Berufswechsels beispielsweise auch in einem Fall einer 56-jährigen Wirtin bejaht worden war, die seit 30 Jahren ein eigenes Restaurant geführt hatte (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2012, 9C_818/2011; vgl. auch Urteile 9C_525/2017 vom 30. Oktober 201 betreffend einen Marktfahrer bei einer Restaktivitätsdauer von lediglich noch rund sechseinhalb Jahren, 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 betreffend einen selbständigen Landwirt oder 8C_492/2015 vom 17. November 2015 betreffend einen Versicherten mit Jahrgang 1961, der ein Lebensmittelgeschäft betrieben hatte). Bei objektiver Betrachtung ist insbesondere auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der bisherigen Lebensweise unzumutbar sein sollen. Auch wenn der Versicherte bisher während vieler Jahre erfolgreich im Bereich der Schliess- und Aufsperrtechnik tätig war, ist es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, die Weiterführung eines bisherigen Erwerbsstils zu ermöglichen oder gar die Aufrechterhaltung eines weniger einträglichen Gewerbes sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017, E. 3.3.3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass mittlerweile der Sohn des Versicherten ebenfalls in der väterlichen Firma tätig ist. Der Sohn des Versicherten arbeitet offensichtlich bereits seit Jahren im Umfang eines Vollzeitpensums im väterlichen Betrieb (vgl. Abklärungsbericht vom 5. April 2016, Beilage zur Vernehmlassung der IV-Stelle, ad Ziffer 4.1), ist in der Lage, selbst Produkte herzustellen (a.a.O., ad Ziffer 4.3) und wurde schon vor Jahren im Sicherheitsbereich weiter ausgebildet (a.a.O., ad Ziffer 5.7). Damit aber wäre der Sohn des Beschwerdeführers durchaus in der Lage, den väterlichen Betrieb gegebenenfalls zu übernehmen, weshalb nicht gesagt werden kann, dass der Versicherte zwingend gehalten wäre, seinen Betrieb zu liquidieren. Die bisherige Tätigkeit des Sohnes im väterlichen Betrieb spricht deshalb nicht gegen, sondern eher für die Annahme eines hypothetischen Berufswechsels des Versicherten hin zu einer unselbständigen Tätigkeit. Ein Berufswechsel wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls auch im Hinblick auf die Situation seines Sohnes zumutbar. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Versicherten unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die Aufgabe seiner zurzeit ausgeübten Beschäftigung nicht zuzumuten wäre. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nicht erwartet wird, dass er tatsächlich einen Berufswechsel vornimmt. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht muss er sich unter den geschilderten Umständen aber im Rahmen des Einkommensvergleichs als Invalideneinkommen jene Einkünfte anrechnen lassen, die er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarer Weise erzielen könnte. Dies gilt umso mehr, weil er durch seine bisher vielschichtige Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt durchaus reelle Chancen haben dürfte, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, wie es ihm als Ausfluss seiner Schadenminderungspflicht als Invalideneinkommen hypothetisch anzurechnen ist. 6.3 Auszugehen ist von einem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen im Umfang von Fr. 66‘155.—. Grundlage bildet die LSE 2012, Tabelle TA1, Totalwert Männer, Kompetenzniveau 1 für einfache und repetitive Arbeiten (12 x Fr. 5‘210.— x 12/40 x 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung per 2014 im Umfang von +1,5% [Tabelle BFS 1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2015]). In Gegenüberstellung mit dem - im Vergleich zum durchschnittlichen Verdienst gemäss Erfolgsrechnungen und Lohnausweisen der Jahre 1999-2001 (oben, Erwägung 6.2) deutlich höheren - Valideneinkommen von Fr. 56‘055.— (oben, Erwägung 5.3) ergibt sich ein Einkommensüberschuss von Fr. 10‘100.— und damit ein IV-Grad von 0%. Unbesehen eines allfälligen leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen wird der für einen Rentenanspruch massgebende Schwellenwert von 40% demnach so oder anders nicht erreicht. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist daher zu Recht abgelehnt worden. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.— zu verrechnen sind. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.