IV-Rente
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2017 720 17 156 / 231
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Vom 31. August 2017 (720 17 156 / 231) Invalidenversicherung Valideneinkommen Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A.1 Der 1967 geborene A.____ begann am 1. März 1997 bei den B._____ zu arbeiten. Wegen einer Epilepsie-Erkrankung wurde er am 14. Juli 2002 arbeitsunfähig bzw. fahruntauglich erklärt. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2005 aufgelöst. Am 28. Oktober 2002 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf eine Epilepsie zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab und bewilligte dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juni 2003 die Umschulung zum Techniker Polygrafie an der C.____ in X.____. Für die Dauer vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2006 absolvierte er ein Beruf begleitendes Praktikum im D.____ mit einem anfänglichen 60%- und ab 1. August 2004 einem 50%-Arbeitspensum. Aufgrund krankheitsbedingter Absenzen musste der Versicherte anfangs Januar 2004 die Ausbildung an der C.____ abbrechen und konnte diese infolge eines Unfallereignisses am 24. September 2004 (vgl. diesbezüglich das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [Kantonsgericht] vom 21. April 2016, KGSV 725 14 56 ) nicht mehr fortsetzen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden. Vom 25. März 2008 bis 28. Februar 2010 arbeitete der Versicherte sodann in der Firma E.___ AG in Basel im Telefonverkauf in einem Teilzeitpensum von 20% - 25%. Danach war er ab 1. März 2010 zuerst als Telefonagent auf Abruf und seit 1. Juli 2010 als Ausbildungsverantwortlicher bei der Firma F.____ GmbH im Stundenlohn tätig. Per 1. Mai 2011 erfolgte eine Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 35%, welches er ein Jahr später auf 40% erhöhte. Diese Stelle kündigte er aus gesundheitlichen Gründen. Seither ist er gemäss den Angaben in Auszug des Individuellen Kontos (IK) für die G.____ und für die Firma H.____ in einem Teilzeitpensum tätig. A.2 Mit Verfügung vom 10. April 2017 lehnte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - den Anspruch des Versicherten auf eine Rente bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27% ab. B. Gegen diesen Entscheid reichte Advokat Erich Züblin im Namen und Auftrag des Versicherten am 22. Mai 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht ein. Er beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente zu bezahlen; unter o/e Kostenfolge. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahme der B.____ vom 21. April 2017 aus, dass das von der IV-Stelle zugrunde gelegte Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden sei. Zudem sei vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10% vorzunehmen. C. Die IV-Stelle liess sich am 25. Juli 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die form- und fristgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung eines Rentenanspruchs bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend gab das Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren 725 14 56/100 betreffend das Unfallereignis vom 24. September 2004, bei welchem sich der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Schädelprellung zugezogen hatte, zur abschliessenden Klärung der noch offenen medizinischen Fragen ein Gerichtsgutachten bei der I.____ AG in Auftrag. Als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2015 belastungsabhängige, zervikale Schmerzen bei klinisch diskreter endgradiger Bewegungseinschränkung, radiologisch leichte degenerative Veränderungen im unteren Abschnitt der HWS und eine chronische Migräne ohne Aura bei Status nach Medikamentenübergebrauchskopfschmerz auf. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für jede andere mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschränkung von 20% sei auf den vermehrten Pausenbedarf zurückzuführen. Dieses Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Diese Beurteilung wird vom Versicherten nicht beanstandet, weshalb darauf vorliegend abzustellen ist. 4.1 Strittig ist die Bemessung des Invaliditätsgrads. Uneinigkeit besteht in Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens und die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn. 4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 4.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 1. Juli 2003) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 f. E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). 4.3.2 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG ist nur relevant, was zum massgebenden Lohn gemäss Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 zu zählen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010, 8C_430/2010, E. 5.1 mit Hinweisen). Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Weiter gehören Überstundenentschädigungen zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2015, 9C_243/2015, E. 2 mit Hinweisen). 5.1 Die IV-Stelle ermittelte in der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2017 das Valideneinkommen anhand eines Durchschnittswerts der Jahreseinkommen der Jahre 1998 bis 2002, welche sie dem IK entnahm. Weiter passte sie diesen so ermittelten AHV-pflichtigen Lohn der bis ins Jahr 2014 erfolgten Nominallohnentwicklung an. Daraus resultierte ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 73'341.--. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dieses Vorgehen und macht geltend, dass gestützt auf die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. April 2017 feststehe, dass er im Jahr 2015 ein Grundeinkommen brutto in der Höhe von Fr. 6'280.75 x 13 = Fr. 81'649.75 erzielt hätte. Dieser Betrag ergebe sich aus der Anwendung der Lohntabellen des J.____. Zusätzlich seien die Lohnzulagen von circa monatlich Fr. 600.-- bzw. rund Fr. 7'000.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Damit sei von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 88'649.75 auszugehen. 5.3 In Anbetracht des beruflichen Werdegangs kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin den angestammten Beruf bei der B.____ ausgeübt hätte. Als Valideneinkommen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers also jener Verdienst zu berücksichtigen, den er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns erzielt hätte, wenn er bei diesem Arbeitgeber geblieben wäre. Da der Beschwerdeführer frühesten seit Juli 2003 (Ablauf Wartejahr) eine IV-Rente beanspruchen könnte, sind die damaligen Verhältnisse für die Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Gemäss den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Lohnunterlagen für das Jahr 2003 belief sich der Lohn auf Fr. 68'243.50 (13 x Fr. 5'249.--). Dieser Lohn beinhaltet jedoch keine Zulagen, da der Beschwerdeführer seit Juli 2002 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und entsprechend keinen Nachdienst oder andere, weitere Entschädigungen auslösende Tätigkeiten ausführte. Da die Zulagen vorliegend jedoch unstrittig als Lohnbestandteil im Sinne des AHVG gelten, rechtfertigt es sich, einen Durchschnittswert der in den Jahren 1998 bis Juni 2002 erzielten Vergütungen zu berücksichtigt. Aufgrund der Lohnabrechnungen dieser Jahre richtete die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im Jahr 1998 Zulagen in Höhe von Fr. 3'007.35, im Jahr 1999 Fr. 2'951.10, im Jahr 2000 Fr. 4'127.20, im Jahr 2001 Fr. 3'125.30 und von Januar bis Juni 2002 Fr. 1'916.15 aus. Dies ergibt einen Durchschnittswert von Fr. 3'361.60 pro Jahr bzw. Fr. 315.-- pro Monat (Total Zulagen: Fr. 15'127.10/4,5 Jahre), welcher weit unter demjenigen liegt, den der Beschwerdeführer behauptet. Wird dieser Betrag zum Grundlohn in Höhe von Fr. 68'243.50 hinzugerechnet, beläuft sich das Valideneinkommen im Jahr 2003 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) auf Fr. 71'605.10. 5.4 Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen zu Recht und unbestritten unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE ermittelt (BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen, 124 V 322 E. 3b/aa). Entgegen ihrer Auffassung sind aber der Berechnung des Invaliditätsgrads im vorliegenden Fall nicht die LSE 2014, sondern die LSE 2002 zugrunde zu legen. Laut Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Männer, belief sich der Zentralwert auf Fr. 54'684.-- jährlich. Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und für das Jahr 2002 auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90) umzurechnen und der Teuerung im Jahr 2003 von 1,4% anzupassen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 4'817.-- bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 57'806.20. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer laut den massgebenden medizinischen Beurteilungen (vgl. E. 4 hiervor) in einer solchen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist bei einer Leistungseinschränkung von 20%, reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46'244.95 (Fr. 57'806.20 x 80%). 5.5.1 Von dem auf diese Weise erhobenen statistischen Wert sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). 5.5.2 Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, was in Würdigung der gegebenen Umstände sowie unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. So wurde den gesundheitlichen Beschwerden bereits mit der 20%igen Leistungseinbusse Rechnung getragen. Zudem wurde der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein hohes Stresslevel erträgt und keine schweren sowie keine konzentrativ hochstehenden Tätigkeiten mehr ausüben kann, mit den Anforderungsniveau 4 der LSE genüge getan. Die Kriterien Lebensalter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad fallen nicht ins Gewicht. 5.6 Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 46'244.95 dem Valideneinkommen von Fr. 71'605.10 (vgl. E. 5.3) gegenüber, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'360.--, was für den Erwerbsbereich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.) ergibt. 5.7 Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und bezüglich des Valideneinkommens auf die Angaben der B.____ vom 21. April 2017 abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf dieses Ergebnis. Der Versicherte hätte demzufolge im Jahr 2015 bei der B.____ in einem 100% Pensum ein jährliches Einkommen (ohne Zulagen) in Höhe von Fr. 81'649.75 erzielt. Dies entspricht einer Erhöhung von 16.41% im Vergleich zum Valideneinkommen im Jahr 2003, welches sich auf Fr. 68‘243.50 belief. Auf die Angaben des Beschwerdeführer, wonach sich die Lohnzulagen im Jahr 2015 auf Fr. 7‘000.-- belaufen hätten, kann aber nicht abgestellt werden, liegt dieser Betrag doch um 46% über demjenigen, der für die Jahre 1998 bis Juni 2002 durchschnittlich ausbezahlt wurde (vgl. E. 5.3). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich in antizipierter Beweiswürdigung auf die durchschnittlichen Lohnzulagen in Höhe von Fr. 315.-- pro Monat abzustellen und auch diese um 16,41% zu erhöhen. Daraus resultieren Zulagen von Fr. 366.70 pro Monat bzw. Fr. 4‘400.30 pro Jahr. Rechnet man diese dem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 81‘649.75 hinzu, resultiert ein Betrag von Fr. 86‘050.05. Würden die Zulagen in Höhe von Fr. 315.-- der Teuerung bis ins Jahr 2015 angepasst, beliefen sie sich auf Fr. 350.65 bzw. Fr. 4'207.80 pro Jahr (vgl. Nominallohnindex nach Wirtschaftszweigen 2002 - 2010 sowie 2011 - 2016, Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Das Valideneinkommen würde sich damit auf Fr. 85'857.55 belaufen. Für das Invalideneinkommen sind unbestrittenermassen die LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'312.-- heranzuziehen. Nach Anpassung dieses Betrages an die Nominallohnentwicklung von 0,3% und der Umrechnung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, resultiert ein Einkommen von Fr. 66'652.-- bei einem 100% bzw. von Fr. 53'322.-- bei einem die Leistungseinschränkungen von 20% berücksichtigenden Pensum. Da auch von diesem Wert kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. E. 5.5), resultiert sowohl unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von Fr. 86‘050.05 als auch jenes von Fr. 85‘857.55 ein Invaliditätsgrad von gerundet 38%, welcher unter dem für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40% liegt. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um dieBewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.