Schadenersatz
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Vorliegend ist das Bestehen einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG, welche grundsätzlich mit den monatlichen AHV-Rentenleistungen verrechnet werden kann, unbestritten. Strittig und zu prüfen ist jedoch, in welcher Höhe eine solche Verrechnung erfolgen darf.
E. 3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können Forderungen, die ihre Rechtsgrundlage im AHVG haben, mit fälligen AHV-Renten verrechnet werden. In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 ist auch bei der Vollstreckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verrechnung ausgeschlossen, soweit die Einkünfte der versicherten Person das betreibungsrechtlich massgebende Existenzminimum nicht erreichen (BGE 107 V 72 = ZAK 1983 S. 70). Diese Schranke gilt nicht, wo pfändbares Vermögen vorhanden ist, im Übrigen aber sowohl in der zweiginternen wie in der zweigübergreifenden Verrechnung. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt werden soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 99 E. 3b). Bei Ehegatten, die beide Einkommen erzielen, ist die pfändbare Einkommensquote praxisgemäss so zu berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und dieses sodann im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 116 III 75 E. 2a, 114 III 12 E. 3 mit Hinweisen). Mit andern Worten ist zunächst das Existenzminimum des Schuldners zu ermitteln, indem das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich, indem das so ermittelte Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird ( Alfred Bühler , Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004 S. 25). 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zulässigkeit der monatlichen Verrechnung im Umfang von Fr. 1‘000.-- unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer genügend Vermögen besitze, weshalb ein Eingriff ins Existenzminimum möglich sei. Die Vermögenswerte würden es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ermöglichen, die gesamte Schadenersatzforderung sofort zu begleichen. Es sei dem Beschwerdeführer nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuzumuten, für die Bezahlung der Forderung einen Vermögensverzehr in Kauf zu nehmen. 4.2 Aus den Akten und den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht klarerweise hervor, dass sämtliche Vermögenswerte, sei es nun Bargeld (Beschwerdebeilage 6) oder seien es die Liegenschaften, im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen (Beschwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer hat demzufolge als vermögenslos zu gelten. Auf die Vermögenswerte der Ehefrau des Beschwerdeführers kann jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zurückgegriffen werden. Die Eheleute stehen seit dem 10. Dezember 1976 im Güterstand der Gütertrennung (Beschwerdebeilage 5). Bei diesem Güterstand haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen, womit die Haftung des jeweils anderen Ehegatten ausgeschlossen ist. Somit haftet ein Ehegatte nicht für die Geschäftsschulden des anderen mit seinem Vermögen (BGE 113 III 49). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann sich eine gemeinsame Haftung ergeben, nämlich bei Forderungen, die aufgrund von laufenden Bedürfnissen der ehelichen Gemeinschaft entstanden sind (vgl. Art. 166 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Damit muss die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit ihrem Vermögen für die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin einstehen. Ein Vermögensverzehr ihrerseits steht nicht zur Debatte. 5.1 Da der Beschwerdeführer kein Vermögen besitzt, ist die Existenzminimumberechnung vorzunehmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers ging in seiner Replik gestützt auf die Einkünfte des Ehepaares im Jahr 2015 (bestehend aus Renten, Erwerbstätigkeit und Vermögenserträgen) von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 29‘188.-- des Beschwerdeführers und von Fr. 26‘227.-- der Ehefrau sowie von einem monatlichen gemeinsamen Existenzminimum von Fr. 4‘526.50 (Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Hypothekarzins von Fr. 710.--, Nebenkosten von Fr. 400.--, Unterhaltskosten von Fr. 434.50, zwei U-Abos im Betrag von jeweils Fr. 62.--, auswärtige Verpflegung der Ehefrau im Umfang von Fr. 27.50, Berufsauslagen des Beschwerdeführers von Fr. 132.50 sowie Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 998.--) aus. Er berechnete eine Quote von 53%. In Relation zum Einkommen gelangte er in seiner letzten Eingabe zu einer Unterdeckung von jährlich Fr. 182.-- und hielt fest, dass damit gar kein verrechenbarer Einnahmenüberschuss vorliege. 5.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin auch mit ihrer Duplik an ihrer bisherigen Berechnung fest und verwies auf ihr Aktenstück 37. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein monatliches gemeinsames Existenzminimum von Fr. 3‘094.-- (Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Hypothekarzins von Fr. 710.--, Nebenkosten von Fr. 400.--, zwei U-Abos im Betrag von jeweils Fr. 62.-- sowie zweimal Fr. 80.-- für Diverses) berücksichtigte. Sie führte aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Krankenkassenprämien des Ehepaares nicht berücksichtigt werden könnten, da im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) die Krankenkassenprämien direkt an die Krankenkasse erstattet würden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien die jährlichen Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft, da die Liegenschaft nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, weshalb er sich nicht an diesen Kosten beteiligen müsse. In Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers legte sie dar, dass die AHV-Renten des Ehepaares im Jahr 2015 im Betrag von Fr. 42‘300.-- einzubeziehen seien. Zudem seien der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft und der Mietwert von insgesamt Fr. 22‘308.-- zu berücksichtigen (2014). Zu Gunsten des Ehepaares seien nur 50% angerechnet worden. Es ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 64‘608.-- ohne Erwerbseinkommen und Wertschriftenertrag. Im Einspracheentscheid seien die Erwerbseinkommen und der Wertschriftenertrag berücksichtigt worden und es seien Einnahmen von Fr. 76‘032.-- berechnet worden. Nun werde zu Gunsten des Beschwerdeführers die Möglichkeit des Wegfalls des Erwerbs und des Vermögensertrags berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte prozentuale Aufteilung von 53% zu 47% werde nicht bestritten. Würde man nur auf die Rentenzahlungen abstellen, ergebe sich eine Aufteilung von je 50%. Aus der Berechnung ergebe sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 27‘480.--. Würde man davon gestützt auf das Renteneinkommen 50% nehmen, so ergebe sich eine monatliche Rate von Fr. 1‘145.--. Damit sei erstellt, dass auch bei Wegfall der Erwerbseinkommen und der Vermögenserträge der Verrechnungsbetrag von Fr. 1‘000.-- das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht gefährde. 6.1 Für die Bestimmung des Notbedarfs ist von den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Juli 2009, anwendbar ab 17. August 2009, auszugehen. Unbestritten ist, dass ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1‘700.-- für das Ehepaar einzusetzen ist. Hinzukommen die folgenden Zuschläge, die gestützt auf die Steuererklärung 2015 festzulegen sind: 6.2 Gemäss den Richtlinien sind die Wohnkosten als Zuschlag zu berücksichtigen. Bei Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation, die der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dient, vgl. dazu BGE 127 III 289), den durchschnittlichen Unterhaltskosten und den Heiz- und Nebenkosten (analog einem Mietverhältnis) zusammen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Juli 2016, ZK1 15 142, E. 4a). Bei Hypothekarzinsen von Fr. 710.--, Unterhaltskosten von Fr. 453.-- (gemäss EL und Steuern) sowie Heiz- und Nebenkosten von Fr. 400.-- ergeben sich daher Wohnkosten von monatlich insgesamt Fr. 1‘544.50. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass bei den Wohnkosten höchstens ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘250.-- berücksichtigt werden könne, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Bei der Berechnung der Ausgaben im Gebiet der Ergänzungsleistungen ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 von einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- bzw. monatlich höchstens Fr. 1‘250.-- pro Monat auszugehen. Dieser EL-rechtliche Grundsatz kann aber nicht herangezogen werden, wenn es um die Berechnung des betreibungsrechtlichen ehelichen Notbedarfs geht. Denn gemäss den betreibungsrechtlichen Grundsätzen ist der effektive Mietzins ausschlaggebend. Lediglich wenn der Schuldner einen Mietzins ausweist, der seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen ist, kann dieser nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabgesetzt werden. Sinngemäss ist auch mit einem Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt sieht (BGE 129 III 526). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Es sind somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohnkosten des Ehepaares von insgesamt monatlich Fr. 1‘544.50 zu berücksichtigen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter Berufsauslagen sowie Auslagen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von insgesamt Fr. 160.-- geltend. In Anbetracht des Umstands, dass das Ehepaar im Jahr 2015 zusammen ein Jahreseinkommen aus Arbeitserwerb von knapp Fr. 13‘000.-- erzielte, erscheint die Berücksichtigung von Berufslauslagen in der geltend gemachten Höhe nicht als angemessen. Hinzu kommt, dass keinerlei Unterlagen eingereicht wurden, die diese Ausgaben belegen würden. Eine Berücksichtigung kann deshalb nicht erfolgen. 6.4 Bei den monatlichen Ausgaben sind weiter die Fahrten zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Werden dazu die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sind die effektiven Auslagen in die Berechnung einzubeziehen. Im Jahr 2015 kostete ein U-Abo für Senioren Fr. 67.-- pro Monat. Somit ist vorliegend ein Betrag von Fr. 134.-- bei der Bedarfsrechnung einzusetzen. 6.5 Der Beschwerdeführer macht zudem Krankenkassenprämienkosten von monatlich Fr. 998.-- geltend. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Durchschnittsprämien im Rahmen der EL (im Sinne der Prämienverbilligung) direkt an die Krankenkasse des Ehepaares überwiesen werden. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Unterlagen eingereicht, aus denen Kosten hervorgehen würden, die die Durchschnittsprämien überschreiten würden. Gestützt auf seine Eingaben ist auch nicht ersichtlich, ob es sich bei den geltend gemachten Ausgaben um die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt oder ob darin auch Kosten für eine Zusatzversicherung enthalten sind. Da somit keine höheren Ausgaben rechtsgenüglich nachgewiesen sind, ist von einem Zuschlag für Krankenkassenprämienkosten beim Grundbedarf abzusehen. 6.6 Weitere wiederkehrende monatliche Kosten werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aus dem Gesagten ergibt sich daher ein Existenzminimum des Ehepaares in der Höhe von monatlich insgesamt Fr. 3‘378.-- (Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Wohnkosten von insgesamt Fr. 1‘544.-- sowie zweimal U-Abo-Kosten von insgesamt Fr. 134.--). 7.1 Zu klären bleibt die Höhe des monatlichen Einkommens des Ehepaares. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihm zu Unrecht den halben Eigenmietwert als Einkommen anrechne. Ein solches Vorgehen ist in der Tat nicht zulässig, da es sich hierbei um ein fiktives Einkommen handelt, das einen steuerrechtlichen Hintergrund hat. Es findet aber unter betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Berücksichtigung. 7.2 Aus der definitiven Veranlagungsverfügung 2014 und der Steuererklärung 2015 geht hervor, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 höher war als im Jahr 2014, dasjenige von seiner Ehefrau hingegen im Jahr 2015 tiefer als im Jahr 2014. Das Ehepaar erzielt aufgrund unregelmässiger Einsätze in einem unselbständigen Nebenerwerb ein Einkommen. Da die Höhe des Einkommens offensichtlich Schwankungen unterworfen ist, erscheint es als angezeigt, den Durchschnitt der beiden Jahre 2014 und 2015 zu nehmen, um das Erwerbseinkommens des Ehepaares zu ermitteln. 7.3 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 5‘830.-- und im Jahr 2015 von Fr. 7‘948.--, was ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6‘889.-- bzw. ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 576.-- ergibt. Seine Ehefrau erzielte im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 5‘562.-- und im Jahr 2015 von Fr. 5‘062.--, weshalb von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 5‘312.-- bzw. von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 443.-- auszugehen ist. Hinzu kommt bei der Ehefrau ein durchschnittlicher Wertschriftenertrag aus den beiden Jahren 2014 und 2015 von Fr. 158.-- (Fr. 212.-- im Jahr 2014 und Fr. 105.-- im Jahr 2015). Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine monatliche Altersrente von Fr. 1‘770.-- und seine Ehefrau von monatlich Fr. 1‘755.--. Somit zeigt sich ein Einkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 2‘346.-- und von seiner Ehefrau von insgesamt Fr. 2‘356.--. Das Ehepaar erzielt damit ein gemeinschaftliches Einkommen von Fr. 4‘702.--.
E. 8 Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum wird berechnet, indem das Existenzminimum des Ehepaares (Fr. 3‘378.--) durch die gesamten Einnahmen des Ehepaares (Fr. 4‘702.--) geteilt wird. Anschliessend wird diese Summe mit dem Einkommen des Beschwerdeführers (Fr. 2‘346.--) multipliziert. Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum beträgt gestützt auf diese Berechnung Fr. 1‘685.--. Die pfändbare Quote wird ermittelt, indem von seinem Einkommen (Fr. 2‘346.--) sein Anteil am Existenzminimum (Fr. 1‘685.--) abgezogen wird, was einen Betrag von Fr. 661.-- ergibt. Indem die Beschwerdegegnerin eine monatliche Verrechnung von Fr. 1‘000.-- als zulässig erachtete, griff sie somit unzulässiger Weise in das Existenzminimum des Beschwerdeführers ein, denn dieser Betrag überschreitet die pfändbare Quote um Fr. 339.--. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 ist aufzuheben. Der monatlich verrechenbare Betrag wird auf Fr. 661.-- festgesetzt. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben. 9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obsiegt hat und in der Hauptsache mit seinem Begehren teilweise durchgedrungen ist, hat er Anspruch auf den Ersatz seiner Parteikosten. Sein Rechtsvertreter hat in der Honorarnote vom 2. Juni 2017 einen Zeitaufwand von 15.25 Stunden geltend gemacht. Hiervon ist der für das vorinstanzliche Einspracheverfahren ausgewiesene Aufwand von 175 Minuten abzuziehen. Damit resultiert ein Aufwand von 12.33 Stunden, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250. -- zu entschädigen. Hinzu kommen die in der Honorarnote für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Auslagen von Fr. 227.55. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘575.80 (12.33 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 227.55 ohne 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und der monatlich verrechenbare Betrag wird auf Fr. 661.-- festgesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘575.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.08.2017 720 16 422 / 204
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. August 2017 (720 16 422 / 204) Alters- und Hinterlassenenversicherung Verrechnung einer Schadenersatzforderung mit einer laufenden AHV-Rente; Höhe der monatlichen Verrechnung; Existenzminimumberechnung bei einem Ehepaar mit Wohneigentum Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Lorenz Altenbach, Rechtsanwalt und Notar, Nepomukplatz 3, 4143 Dornach gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Am 4. August 2015 erliess die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) gegen A.____ aufgrund seiner Organstellung im Verein B.____ eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 109‘272.70 gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Diese Verfügung wurde rechtskräftig. In der Folge mahnte die Ausgleichskasse A.____ am 1. September 2016, die ausstehende Schadenersatzforderung zu bezahlen. Am 19. September 2016 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse unter Hinweis auf seinen Betreibungsregisterauszug mit, dass er die Schadenersatzforderung nicht bezahlen könne. Daraufhin verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Betreibung und erliess am 5. Oktober 2016 eine Verrechnungsverfügung. Darin teilte sie dem Versicherten mit, dass sie gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 AHVG die noch ausstehende Forderung im Betrag von Fr. 95‘632.80 mit der laufenden AHV-Altersrente der Monate Dezember 2016 bis Oktober 2024 mit jeweils Fr. 1‘000.-- monatlich und im November 2024 mit Fr. 632.80 verrechnen werde. Dagegen erhob A.____ am 7. November 2016 Einsprache und beantragte, es sei auf die Verrechnung gänzlich zu verzichten, eventualiter sei ein Betrag von monatlich höchstens Fr. 80.-- zu verrechnen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat, und entzog einer allfälligen Beschwerde ans Gericht die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Lorenz Altenbach, mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; eventualiter sei die Rückforderungsquote auf maximal Fr. 80.-- pro Monat zu begrenzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er superprovisorisch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da die erste Verrechnung in wenigen Tagen vollzogen werde. In der Begründung führte er aus, dass die Beschwerdegegnerin übersehe, dass sämtliche Barwerte im Alleineigentum der Ehefrau stehen würden und deshalb auf Seiten des Beschwerdeführers keinerlei flüssige Mittel vorhanden seien. Es komme hinzu, dass die Ehepartner seit dem 23. Juli 1970 unter dem Güterstand der Gütertrennung stehen würden und sich gemäss Nachtrags-Ehevertrag vom 6. Mai 1983 auch güterrechtlich auseinander gesetzt hätten und die eheliche Liegenschaft inkl. Autoeinstellhallenplatz in Z.____ im Alleineigentum der Ehefrau stehe. Damit sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung nicht nur die effektiven und nachgewiesenen Eigentumsverhältnisse am Barvermögen, sondern auch den Güterstand der Ehegatten ausser Acht lasse. Deshalb sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer mit seinem hälftigen Anteil am ehelichen Vermögen über genügend flüssige Mittel verfüge, um die Schuld zu begleichen, weshalb es auf das Existenzminimum gar nicht ankomme, unzutreffend. Stattdessen gelange die Existenzminimumberechnung zum Tragen. Dabei sei zumindest vorläufig von dem in der Einsprachebegründung errechneten Existenzminimum der Ehegatten in Höhe von Fr. 4‘437.85 auszugehen. Werde dieses einkommensanteilsmässig auf die Ehegatten verteilt und dem Ehemann ein Anteil von 53% an diesem Existenzminimum zugestanden, stehe auf Seiten des Beschwerdeführers bei Einkünften von Fr. 2‘432.-- ein Existenzminimum von Fr. 2‘351.-- gegenüber. Die der Verrechnung zugängliche Quote betrage daher max. Fr. 80.-- pro Monat. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 bewilligte der instruierende Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht den Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und hielt fest, dass eine Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der laufenden AHV-Rente des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2016 im Umfang von Fr. 1‘000.-- einstweilig zu unterlassen sei. Am 23. Dezember 2016 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 bestätigte der Präsident die Verfügung vom 22. Dezember 2016 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und hielt an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fest. D. Am 11. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung ein und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen fest, reduzierte jedoch die Quote von max. Fr. 80.-- auf max. Fr. 72.--. E. Am 16. Januar 2017 erhob die Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die präsidiale Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2017 und beantragte deren Aufhebung sowie die Bestätigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie – entgegen der Auffassung des Präsidiums – nicht nur pauschal auf die eheliche Unterstützungspflicht hingewiesen, sondern eine Existenzminimumberechnung vorgenommen habe. Die Berechnungen würden zum Schluss führen, dass keine Notlage für das Ehepaar bestehe. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 zur Beschwerde vom 20. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. G. Am 17. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei die Einsprache vollumfänglich abzuweisen. H. Mit Beschluss vom 6. April 2017 wies das Kantonsgericht die Einsprache der Beschwerdegegnerin ab und hielt fest, dass über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Einspracheverfahrens mit der Hauptsache entschieden werde. I. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Replik vom 24. April 2017 und Duplik vom 29. Mai 2017). Auf die weiteren Ausführungen in den Schriften der Parteien und auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend ist das Bestehen einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG, welche grundsätzlich mit den monatlichen AHV-Rentenleistungen verrechnet werden kann, unbestritten. Strittig und zu prüfen ist jedoch, in welcher Höhe eine solche Verrechnung erfolgen darf. 3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können Forderungen, die ihre Rechtsgrundlage im AHVG haben, mit fälligen AHV-Renten verrechnet werden. In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 ist auch bei der Vollstreckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verrechnung ausgeschlossen, soweit die Einkünfte der versicherten Person das betreibungsrechtlich massgebende Existenzminimum nicht erreichen (BGE 107 V 72 = ZAK 1983 S. 70). Diese Schranke gilt nicht, wo pfändbares Vermögen vorhanden ist, im Übrigen aber sowohl in der zweiginternen wie in der zweigübergreifenden Verrechnung. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt werden soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 99 E. 3b). Bei Ehegatten, die beide Einkommen erzielen, ist die pfändbare Einkommensquote praxisgemäss so zu berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und dieses sodann im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 116 III 75 E. 2a, 114 III 12 E. 3 mit Hinweisen). Mit andern Worten ist zunächst das Existenzminimum des Schuldners zu ermitteln, indem das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich, indem das so ermittelte Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird ( Alfred Bühler , Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004 S. 25). 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zulässigkeit der monatlichen Verrechnung im Umfang von Fr. 1‘000.-- unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer genügend Vermögen besitze, weshalb ein Eingriff ins Existenzminimum möglich sei. Die Vermögenswerte würden es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ermöglichen, die gesamte Schadenersatzforderung sofort zu begleichen. Es sei dem Beschwerdeführer nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuzumuten, für die Bezahlung der Forderung einen Vermögensverzehr in Kauf zu nehmen. 4.2 Aus den Akten und den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht klarerweise hervor, dass sämtliche Vermögenswerte, sei es nun Bargeld (Beschwerdebeilage 6) oder seien es die Liegenschaften, im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen (Beschwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer hat demzufolge als vermögenslos zu gelten. Auf die Vermögenswerte der Ehefrau des Beschwerdeführers kann jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zurückgegriffen werden. Die Eheleute stehen seit dem 10. Dezember 1976 im Güterstand der Gütertrennung (Beschwerdebeilage 5). Bei diesem Güterstand haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen, womit die Haftung des jeweils anderen Ehegatten ausgeschlossen ist. Somit haftet ein Ehegatte nicht für die Geschäftsschulden des anderen mit seinem Vermögen (BGE 113 III 49). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann sich eine gemeinsame Haftung ergeben, nämlich bei Forderungen, die aufgrund von laufenden Bedürfnissen der ehelichen Gemeinschaft entstanden sind (vgl. Art. 166 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Damit muss die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit ihrem Vermögen für die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin einstehen. Ein Vermögensverzehr ihrerseits steht nicht zur Debatte. 5.1 Da der Beschwerdeführer kein Vermögen besitzt, ist die Existenzminimumberechnung vorzunehmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers ging in seiner Replik gestützt auf die Einkünfte des Ehepaares im Jahr 2015 (bestehend aus Renten, Erwerbstätigkeit und Vermögenserträgen) von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 29‘188.-- des Beschwerdeführers und von Fr. 26‘227.-- der Ehefrau sowie von einem monatlichen gemeinsamen Existenzminimum von Fr. 4‘526.50 (Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Hypothekarzins von Fr. 710.--, Nebenkosten von Fr. 400.--, Unterhaltskosten von Fr. 434.50, zwei U-Abos im Betrag von jeweils Fr. 62.--, auswärtige Verpflegung der Ehefrau im Umfang von Fr. 27.50, Berufsauslagen des Beschwerdeführers von Fr. 132.50 sowie Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 998.--) aus. Er berechnete eine Quote von 53%. In Relation zum Einkommen gelangte er in seiner letzten Eingabe zu einer Unterdeckung von jährlich Fr. 182.-- und hielt fest, dass damit gar kein verrechenbarer Einnahmenüberschuss vorliege. 5.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin auch mit ihrer Duplik an ihrer bisherigen Berechnung fest und verwies auf ihr Aktenstück 37. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein monatliches gemeinsames Existenzminimum von Fr. 3‘094.-- (Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Hypothekarzins von Fr. 710.--, Nebenkosten von Fr. 400.--, zwei U-Abos im Betrag von jeweils Fr. 62.-- sowie zweimal Fr. 80.-- für Diverses) berücksichtigte. Sie führte aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Krankenkassenprämien des Ehepaares nicht berücksichtigt werden könnten, da im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) die Krankenkassenprämien direkt an die Krankenkasse erstattet würden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien die jährlichen Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft, da die Liegenschaft nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, weshalb er sich nicht an diesen Kosten beteiligen müsse. In Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers legte sie dar, dass die AHV-Renten des Ehepaares im Jahr 2015 im Betrag von Fr. 42‘300.-- einzubeziehen seien. Zudem seien der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft und der Mietwert von insgesamt Fr. 22‘308.-- zu berücksichtigen (2014). Zu Gunsten des Ehepaares seien nur 50% angerechnet worden. Es ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 64‘608.-- ohne Erwerbseinkommen und Wertschriftenertrag. Im Einspracheentscheid seien die Erwerbseinkommen und der Wertschriftenertrag berücksichtigt worden und es seien Einnahmen von Fr. 76‘032.-- berechnet worden. Nun werde zu Gunsten des Beschwerdeführers die Möglichkeit des Wegfalls des Erwerbs und des Vermögensertrags berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte prozentuale Aufteilung von 53% zu 47% werde nicht bestritten. Würde man nur auf die Rentenzahlungen abstellen, ergebe sich eine Aufteilung von je 50%. Aus der Berechnung ergebe sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 27‘480.--. Würde man davon gestützt auf das Renteneinkommen 50% nehmen, so ergebe sich eine monatliche Rate von Fr. 1‘145.--. Damit sei erstellt, dass auch bei Wegfall der Erwerbseinkommen und der Vermögenserträge der Verrechnungsbetrag von Fr. 1‘000.-- das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht gefährde. 6.1 Für die Bestimmung des Notbedarfs ist von den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Juli 2009, anwendbar ab 17. August 2009, auszugehen. Unbestritten ist, dass ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1‘700.-- für das Ehepaar einzusetzen ist. Hinzukommen die folgenden Zuschläge, die gestützt auf die Steuererklärung 2015 festzulegen sind: 6.2 Gemäss den Richtlinien sind die Wohnkosten als Zuschlag zu berücksichtigen. Bei Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation, die der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dient, vgl. dazu BGE 127 III 289), den durchschnittlichen Unterhaltskosten und den Heiz- und Nebenkosten (analog einem Mietverhältnis) zusammen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Juli 2016, ZK1 15 142, E. 4a). Bei Hypothekarzinsen von Fr. 710.--, Unterhaltskosten von Fr. 453.-- (gemäss EL und Steuern) sowie Heiz- und Nebenkosten von Fr. 400.-- ergeben sich daher Wohnkosten von monatlich insgesamt Fr. 1‘544.50. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass bei den Wohnkosten höchstens ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘250.-- berücksichtigt werden könne, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Bei der Berechnung der Ausgaben im Gebiet der Ergänzungsleistungen ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 von einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- bzw. monatlich höchstens Fr. 1‘250.-- pro Monat auszugehen. Dieser EL-rechtliche Grundsatz kann aber nicht herangezogen werden, wenn es um die Berechnung des betreibungsrechtlichen ehelichen Notbedarfs geht. Denn gemäss den betreibungsrechtlichen Grundsätzen ist der effektive Mietzins ausschlaggebend. Lediglich wenn der Schuldner einen Mietzins ausweist, der seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen ist, kann dieser nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabgesetzt werden. Sinngemäss ist auch mit einem Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt sieht (BGE 129 III 526). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Es sind somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohnkosten des Ehepaares von insgesamt monatlich Fr. 1‘544.50 zu berücksichtigen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter Berufsauslagen sowie Auslagen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von insgesamt Fr. 160.-- geltend. In Anbetracht des Umstands, dass das Ehepaar im Jahr 2015 zusammen ein Jahreseinkommen aus Arbeitserwerb von knapp Fr. 13‘000.-- erzielte, erscheint die Berücksichtigung von Berufslauslagen in der geltend gemachten Höhe nicht als angemessen. Hinzu kommt, dass keinerlei Unterlagen eingereicht wurden, die diese Ausgaben belegen würden. Eine Berücksichtigung kann deshalb nicht erfolgen. 6.4 Bei den monatlichen Ausgaben sind weiter die Fahrten zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Werden dazu die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sind die effektiven Auslagen in die Berechnung einzubeziehen. Im Jahr 2015 kostete ein U-Abo für Senioren Fr. 67.-- pro Monat. Somit ist vorliegend ein Betrag von Fr. 134.-- bei der Bedarfsrechnung einzusetzen. 6.5 Der Beschwerdeführer macht zudem Krankenkassenprämienkosten von monatlich Fr. 998.-- geltend. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Durchschnittsprämien im Rahmen der EL (im Sinne der Prämienverbilligung) direkt an die Krankenkasse des Ehepaares überwiesen werden. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Unterlagen eingereicht, aus denen Kosten hervorgehen würden, die die Durchschnittsprämien überschreiten würden. Gestützt auf seine Eingaben ist auch nicht ersichtlich, ob es sich bei den geltend gemachten Ausgaben um die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt oder ob darin auch Kosten für eine Zusatzversicherung enthalten sind. Da somit keine höheren Ausgaben rechtsgenüglich nachgewiesen sind, ist von einem Zuschlag für Krankenkassenprämienkosten beim Grundbedarf abzusehen. 6.6 Weitere wiederkehrende monatliche Kosten werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aus dem Gesagten ergibt sich daher ein Existenzminimum des Ehepaares in der Höhe von monatlich insgesamt Fr. 3‘378.-- (Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Wohnkosten von insgesamt Fr. 1‘544.-- sowie zweimal U-Abo-Kosten von insgesamt Fr. 134.--). 7.1 Zu klären bleibt die Höhe des monatlichen Einkommens des Ehepaares. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihm zu Unrecht den halben Eigenmietwert als Einkommen anrechne. Ein solches Vorgehen ist in der Tat nicht zulässig, da es sich hierbei um ein fiktives Einkommen handelt, das einen steuerrechtlichen Hintergrund hat. Es findet aber unter betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Berücksichtigung. 7.2 Aus der definitiven Veranlagungsverfügung 2014 und der Steuererklärung 2015 geht hervor, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 höher war als im Jahr 2014, dasjenige von seiner Ehefrau hingegen im Jahr 2015 tiefer als im Jahr 2014. Das Ehepaar erzielt aufgrund unregelmässiger Einsätze in einem unselbständigen Nebenerwerb ein Einkommen. Da die Höhe des Einkommens offensichtlich Schwankungen unterworfen ist, erscheint es als angezeigt, den Durchschnitt der beiden Jahre 2014 und 2015 zu nehmen, um das Erwerbseinkommens des Ehepaares zu ermitteln. 7.3 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 5‘830.-- und im Jahr 2015 von Fr. 7‘948.--, was ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6‘889.-- bzw. ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 576.-- ergibt. Seine Ehefrau erzielte im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 5‘562.-- und im Jahr 2015 von Fr. 5‘062.--, weshalb von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 5‘312.-- bzw. von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 443.-- auszugehen ist. Hinzu kommt bei der Ehefrau ein durchschnittlicher Wertschriftenertrag aus den beiden Jahren 2014 und 2015 von Fr. 158.-- (Fr. 212.-- im Jahr 2014 und Fr. 105.-- im Jahr 2015). Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine monatliche Altersrente von Fr. 1‘770.-- und seine Ehefrau von monatlich Fr. 1‘755.--. Somit zeigt sich ein Einkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 2‘346.-- und von seiner Ehefrau von insgesamt Fr. 2‘356.--. Das Ehepaar erzielt damit ein gemeinschaftliches Einkommen von Fr. 4‘702.--. 8. Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum wird berechnet, indem das Existenzminimum des Ehepaares (Fr. 3‘378.--) durch die gesamten Einnahmen des Ehepaares (Fr. 4‘702.--) geteilt wird. Anschliessend wird diese Summe mit dem Einkommen des Beschwerdeführers (Fr. 2‘346.--) multipliziert. Der Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum beträgt gestützt auf diese Berechnung Fr. 1‘685.--. Die pfändbare Quote wird ermittelt, indem von seinem Einkommen (Fr. 2‘346.--) sein Anteil am Existenzminimum (Fr. 1‘685.--) abgezogen wird, was einen Betrag von Fr. 661.-- ergibt. Indem die Beschwerdegegnerin eine monatliche Verrechnung von Fr. 1‘000.-- als zulässig erachtete, griff sie somit unzulässiger Weise in das Existenzminimum des Beschwerdeführers ein, denn dieser Betrag überschreitet die pfändbare Quote um Fr. 339.--. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 ist aufzuheben. Der monatlich verrechenbare Betrag wird auf Fr. 661.-- festgesetzt. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben. 9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obsiegt hat und in der Hauptsache mit seinem Begehren teilweise durchgedrungen ist, hat er Anspruch auf den Ersatz seiner Parteikosten. Sein Rechtsvertreter hat in der Honorarnote vom 2. Juni 2017 einen Zeitaufwand von 15.25 Stunden geltend gemacht. Hiervon ist der für das vorinstanzliche Einspracheverfahren ausgewiesene Aufwand von 175 Minuten abzuziehen. Damit resultiert ein Aufwand von 12.33 Stunden, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250. -- zu entschädigen. Hinzu kommen die in der Honorarnote für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Auslagen von Fr. 227.55. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘575.80 (12.33 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 227.55 ohne 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und der monatlich verrechenbare Betrag wird auf Fr. 661.-- festgesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘575.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.