Invalidenversicherung Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 62 Jahren und 11 Monaten nicht zumutbar; die Angelegenheit ist aber zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 02.02.2017 720 16 199/38 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.02.2017 720 16 199/38 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.02.2017 720 16 199/38
Invalidenversicherung Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 62 Jahren und 11 Monaten nicht zumutbar; die Angelegenheit ist aber zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht