Invalidenversicherung Die Beschwerde der Versicherten wird gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, die Kosten für den Küchenumbau in der Höhe von Fr. 5‘095.15 zu übernehmen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die baulichen Anpassungen zu einer beachtlichen Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geführt haben. Die Kostengutsprache steht zudem insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu der dadurch erreichten Leistungssteigerung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Demnach ist vorliegend strittig und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme der baulichen Anpassung ihrer Küche im Umfang von Fr. 5‘095.15 hat. 3.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat der Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welche er infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 3.2. In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 4 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an das Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur bestehe, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind. 3.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008 Urteil vom 3. Juni 2009, E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009, E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007, E 2.2; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.4 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225 mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010 8C-961/2009 E. 7.1). 4.1 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostenübernahme für die bereits erfolgten baulichen Massnahmen in ihrer Küche lässt sich der Rz. 13.04* des Anhangs zur HVI ("Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich") zuordnen. Ein allfälliger Anspruch stützt sich auf Rz. 13.04* des Anhangs zur HVI i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HVI sowie Art. 14 Abs. 1 IVV und Art. 21 Abs. 1 IVG. Ein Anspruch auf die baulichen Änderungen besteht demnach nur, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sind. 4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) werden einer versicherten Person gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI mit (*) bezeichnete Hilfsmittel abgegeben, wenn sie notwendig sind für die Tätigkeit im Aufgabenbereich. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Kleiderpflege und weitere Besorgungen [Post, Versicherungen, Amtsstellen]) und die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Gemäss Rz. 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit dadurch beachtlich gesteigert werden kann (in der Regel mindestens 10% gemäss Haushaltsabklärung). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10%-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (vgl. BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2). Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in den Ermessensspielraum der Verwaltung ein. Ohne triftigen Grund darf das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; vielmehr muss es sich auf Argumente abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen).
E. 5 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweis; BGE 128 V 93 f. E. 4).
E. 6 Zur Beurteilung der strittigen Frage liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor:
E. 6.1 In ihrem Antrag für bauliche Anpassungen der Küche vom 22. April 2015 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass ihre Küche einen kleinen Haken habe, der ihr je länger je mehr Schwierigkeiten bereite. Die Küchenkombination habe eine Höhe von 91cm. Zum Kochen und Hantieren vom Rollstuhl aus sei dies zu hoch. Nach Rücksprache mit ihrem Vermieter habe sie sich über die Möglichkeiten erkundigt, die Küchenkombinationshöhe zu reduzieren, sowie den Herd und die Spüle unterfahrbar anzupassen. Nach der Anpassung betrage die Arbeitshöhe etwa 78cm, was für sie ein enormer Unterschied zu vorher sei.
E. 6.2 Gemäss dem Schreiben der Beratungsstelle B.____ vom 13. August 2015 wohne die Versicherte alleine und bereite Mahlzeiten selbständig zu. Damit sie im Rollstuhl sitzend Küchenarbeiten erledigen könne, habe die Arbeitsfläche von einer Höhe von 91cm auf 78cm abgesenkt werden müssen, wodurch im Wandbereich Anpassungen notwendig geworden seien. Im Weiteren hätten die Unterschränke im Bereich des Kochherdes und des Spülbeckens demontiert und unterfahrbar umgestaltet werden müssen, so dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Kochen und Spülen besser arbeiten könne. Zudem habe der bestehende Geschirrspüler aus Platzgründen durch ein schmaleres Modell ersetzt werden müssen. Aufgrund der Dringlichkeit sei die Küche bereits angepasst worden. Als Abklärungsergebnis hielt die Beratungsstelle B.____ fest, sofern die Abgabevoraussetzungen für Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich etc. erfüllt seien, würden sie folgende einfache und zweckmässige Hilfsmittel bzw. Vorkehrungen zur Kostengutsprache vorschlagen: Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich; Kostenübernahme der behinderungsbedingten Anpassungen in der Küche im Umfang von Fr. 5‘095.15.
E. 6.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 2015 hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle zur Situation vor dem Küchenumbau fest, dass die Versicherte alleinstehend lebe und zu 50% beim Kanton X.____ angestellt sei. Meistens habe sie sich nachmittags oder abends eine warme Mahlzeit zubereitet. Die Speisen seien von der Beschwerdeführerin präpariert worden. Eine Dritthilfe sei dabei nicht erfolgt. Die Zubereitung der Speisen sei seitwärts sitzend zur Arbeitsfläche erfolgt, da sie den Rollstuhl nicht anderweitig habe annähern können. Die Höhe des Herdes habe es der Versicherten bei hohen Töpfen und Pfannen nicht erlaubt, hineinsehen zu können. Die Beschwerdeführerin habe Hilfsmittel nutzen müssen, um die Inhalte zu entnehmen und aus der sitzenden Position zu beobachten. Die oberflächliche Küchenreinigung sei durch die Versicherte nach der Zubereitung der Speisen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eher selten, durchschnittlich einmal monatlich, Gäste empfangen, welche sie auch bekocht habe. Das Geschirr sei von der Versicherten in den Geschirrspüler ein- und aus diesem ausgeräumt worden. Die Bedienung des Geschirrspülers sei durch sie erfolgt. Sie habe oft gebacken und gerne Süsses zubereitet. Diese Speisen seien im Ofen von der Versicherten angerichtet worden. Zur aktuellen Situation bzw. zur Situation nach dem Küchenumbau habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich meistens nachmittags eine warme Mahlzeit zubereite, da sie morgens bis mittags zu 50% in X.____ erwerbstätig sei. Sie bemühe sich, täglich frische Waren zuzubereiten und rüste die Zutaten von Hand. Das Rüsten der frischen Nahrungsmittel erfolge sitzend am Lavabo, wo sie ein Brett als Unterlage nutzen könne. Dank des Umbaus sei es ihr möglich, auch mit dem Rollstuhl unter das Lavabo zu fahren und sich nicht nur seitwärts an das Lavabo anzunähern. Abends esse die Versicherte meist etwas Kaltes, was nicht speziell hergerichtet werden müsse. Die oberflächliche Küchenreinigung erfolge nach der Zubereitung der Speisen durch die Beschwerdeführerin. Sie empfange durchschnittlich einmal pro Monat Gäste, welche sie bekoche. Die Küche werde anschliessend täglich von der Versicherten oberflächlich gereinigt. Die Versicherte backe und bereite gerne und oft Süsses zu. Sie backe wöchentlich auch Brot, welches sie selber esse oder auch mal verschenke. Gestützt auf die obigen Erkenntnisse stellte die Abklärungsperson fest, dass die in diesem Bereich geltend gemachten Verbesserungen und Erleichterungen gemäss den Aussagen der Versicherten sowie der Feststellung vor Ort nachvollzogen werden könnten. Der Beschwerdeführerin sei es dank des unterfahrbaren Herdes und Spülbeckens möglich, Essen und diverse Zutaten gleich neben dem Herd vorzubereiten und zu rüsten. Bereits vor dem Umbau und der Senkung der Arbeitsflächen habe sich die Versicherte schon um die vollständige Zubereitung der Speisen gekümmert. Dies sei ihr mit der nachvollziehbaren Umstellung (seitlich sitzend) selbständig möglich gewesen. Aktuell erfolge die Zubereitung einfacher, bequemer und mit weniger Umständen. In diesem Bereich sei jedoch schon vor dem Umbau der Küche keine Einschränkung anrechenbar gewesen. Die Vorbereitung und das Rüsten der Speisen wäre der Versicherten im Rahmen der Schadenminderung nach KSIH Rz. 3089 auch am Küchentisch zumutbar gewesen. Am Küchentisch sei eine Zubereitung zumutbar und möglich gewesen. Als Fazit hielt die Abklärungsperson schliesslich fest, dass die bereits erfolgten, baulichen Änderungen in der Küche keine Steigerung um 10% im Aufgabenbereich zur Folge hätten. Hauptgrund dafür sei die schon vor dem Umbau bestandene vollständige Selbständigkeit der Versicherten und das Ausbleiben jeglicher Dritthilfe im Bereich der Ernährung. Eine anrechenbare Einschränkung sei bereits vor dem Küchenumbau nicht vorhanden gewesen.
E. 6.4 Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 24. September 2015 Einwand erhoben hatte, nahm die Abklärungsperson am 9. Mai 2016 Stellung dazu. Sie führte insbesondere aus, dass die Zubereitung der Speisen grundsätzlich mengenmässig sehr gering erfolge, da die Versicherte alleinstehend sei. Grosse, schwere und hohe Töpfe, Pfannen sowie Küchengeschirr, wie dies in einem Mehrpersonenhaushalt wäre, fielen daher weg. Die Beschwerdeführerin habe auch vor dem Umbau der Küche in die Töpfe und Pfannen sehen können, habe sich dazu aber kurz aus der sitzenden Position aufrichten müssen, was ihr bisher zumutbar und möglich gewesen sei. Die Reinigung der Küchenkombination und Rückwand sei durch die Versicherte selbst aus sitzender Position im Rollstuhl erfolgt. Die oberflächliche Reinigung sei ihr ohne Hilfsmittel möglich und zumutbar gewesen. Das geltend gemachte mühsame Aufrichten hätte sich – falls nötig – auch mit dem Einsatz eines einfachen Hilfsmittels (Stielschwamm/Verlängerung) erübrigt. Diese Handhabung sei einerseits einfach und zumutbar gewesen, andererseits sei dies im Sinne der Schadenminderung nach KSIH Rz. 3089 erfolgt und könne nicht als Einschränkung angerechnet werden. Die von der Rechtsvertretung geltend gemachten gesundheitlichen Folgen, welche aus einer allfälligen unzumutbaren Handhabung des Geschirrs erfolgen würden, könnten nicht nachvollzogen werden. Der im Vergleich zur ganztägigen Fortbewegung im Rollstuhl geltend gemachte Mehraufwand bei der Zubereitung der Speisen, sei vergleichbar gering und könne nicht als Ursache der geltend gemachten Verschlechterung der Beschwerden herangezogen werden. Im Übrigen hielt die Abklärungsperson im Wesentlichen an ihren Ausführungen und Schlussfolgerungen des Abklärungsberichtes fest. 7.1 Die IV-Stelle lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2016 eine Kostengutsprache für die baulichen Anpassungen in der Küche gestützt auf den Abklärungsbericht vom 22. September 2015 ab. Dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 7.2 Mit der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits in ihrem Antrag vom 22. April 2015 ausgeführt hat, dass ihr die für sie zu hohe Küchenkombination je länger je mehr Schwierigkeiten bereite. Die Anpassung in der Höhe der Küchenkombination bedeute für sie einen enormen Unterschied (vgl. E. 6.1 hiervor). Im Schreiben der Beratungsstelle B.____ wurde zudem festgehalten, dass der Umbau dringlich gewesen und daher auch bereits durchgeführt worden sei (vgl. E. 6.2 hiervor). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Arbeit in der nicht behindertengerechten Küche für die Versicherte nicht länger zumutbar war und sie die baulichen Anpassungen deshalb noch vor einer allfälligen Kostengutsprache durch die Versicherung vornehmen liess. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Küchenumbau ein Beistellmöbel anfertigen lassen, worauf sich die Kaffee- sowie die Teigmaschine befinden. Erst durch die leidensangepasste Arbeitshöhe kann die Versicherte die beiden Maschinen bedienen. Gleich verhält es sich mit der Küchenkombination, auf welcher sie ebenfalls erst seit der invaliditätsbedingt angepassten Höhe problemlos Arbeiten verrichten kann. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass die Arbeiten in der nicht behindertengerechten Küche ihrem körperlichen Befinden abträglich seien. Die Versicherte leidet unbestrittenermassen an einem Status nach Kinderlähmung mit einer Minderentwicklung und einer beidseitigen inkompletten Lähmung der unteren Extremitäten. Zudem liegen bei der Versicherten eine ungenügende Rumpfstabilität, ein Status nach mehreren orthopädischen Operationen zur Wirbelsäulenstabilisierung, ein generelles Hyperlaxizitätssyndrom, eine schwere rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose (Seitabweichung der Wirbelsäule von der Längsachse), ein Status nach langstreckiger Spondylodese, eine komplette Ankylosierung der Lendenwirbelsäule sowie schwere degenerative Veränderungen des Iliosakralgelenks beidseits vor. Vor diesem medizinischen Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass das seitliche Sitzen vor der Küchenkombination, das zum Arbeiten in der Küche notwendige Verdrehen des Oberkörpers sowie die unnatürliche Hebebewegung der oberen Extremitäten zum Erreichen der zu hohen Arbeitsfläche für die ohnehin schon schwer körperlich eingeschränkte Versicherte gesundheitsschädigend sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann zudem nicht leichthin gesagt werden, dass der körperliche Mehraufwand, den die Versicherte vor dem Küchenumbau aufbringen musste, nur sehr gering sei. Denn immerhin hat die Beschwerdeführerin angegeben, einmal täglich in der Küche zu kochen, oft zu backen und einmal monatlich Gäste zu bekochen. 7.4 Der Versicherten ist des Weiteren beizupflichten, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht zum Teil widersprüchlich sind. Einerseits stellte die Abklärungsperson fest, dass durch den Küchenumbau gewisse Verbesserungen und Erleichterungen entstanden seien. Dies könne gestützt auf die Aussagen der Versicherten sowie auch die Feststellungen vor Ort nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführerin sei es nun dank des unterfahrbaren Herdes und Spülbeckens möglich, Essen und diverse Zutaten gleich neben dem Herd vorzubereiten und zu rüsten. Aktuell erfolge die Zubereitung einfacher, bequemer und mit weniger Umständen. Andererseits hielt die Abklärungsperson als Schlussfolgerung fest, dass die bereits erfolgten, baulichen Änderungen in der Küche keine Steigerung um 10% im Aufgabenbereich zur Folge hätten. Hauptgrund dafür sei die schon vor dem Umbau bestandene vollständige Selbständigkeit der Versicherten und das Ausbleiben jeglicher Dritthilfe im Bereich der Ernährung. Eine anrechenbare Einschränkung sei bereits vor dem Küchenumbau nicht vorhanden gewesen. Die letztgenannte Argumentation im Abklärungsbericht läuft darauf hinaus, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn keine Behinderung vorliegt, wenn eine Aktivität auch ohne bauliche Massnahmen bzw. ohne Hilfsmittel noch ausgeübt werden kann, auch wenn dies grösseren körperlichen und zeitlichen Aufwand verlangt. Dem kann nicht gefolgt werden. Keine anrechenbare Einschränkung liegt dann vor, wenn der zusätzliche Aufwand nicht erheblich ist; ein solcher Aufwand ist von der versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu leisten. Die Erheblichkeitsgrenze liegt in der Regel bei 10%, wobei diese 10%-Klausel nicht als absolutes Minimum zu verstehen ist, sondern vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten hat, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Übersteigt der zusätzliche Aufwand diesen Umfang, so besteht grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel bzw. bauliche Massnahmen, soweit sie verhältnismässig erscheinen. Im vorliegenden Fall hat es die Abklärungsperson unterlassen, den zeitlichen und körperlichen Mehraufwand, den die Versicherte vor dem Küchenumbau für die Erledigung der Küchenarbeiten aufbringen musste, zu erfassen. Es ist aber mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass allein aus dem Umstand, dass sie bereits vor dem Küchenumbau die Tätigkeiten in der Küche selbständig erledigt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass nach den baulichen Anpassungen keinerlei Leistungssteigerung stattgefunden habe. 7.5 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass auf die Schlussfolgerung des Abklärungsberichtes vom 22. September 2015 nicht abgestellt werden kann. Indessen ist gestützt auf die von der Abklärungsperson festgehaltenen Wahrnehmungen vor Ort sowie gestützt auf die übrigen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte durch die baulichen Massnahmen in ihrer Küche eine erhebliche Leistungssteigerung im Aufgabenbereich erreicht hat. Weitere Abklärungen zu dieser Frage erscheinen deshalb entbehrlich, zumal es sich beim beantragten Küchenumbau – entgegen der Meinung der IV-Stelle – nicht um ein kostspieliges Hilfsmittel handelt.
E. 8 Vorliegend erweisen sich die Kosten des beantragten Küchenumbaus im Umfang von Fr. 5‘095.15 im Vergleich zu allfälligen Kosten für gemäss Ziffer 13.04(*) mögliche invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich nämlich eher als bescheiden. In Anbetracht des Umstands, dass für viele Hilfsmittel dieser Hilfsmittelkategorie von einem Vielfachen der in casu fraglichen Kosten auszugehen ist, steht der strittige Betrag von Fr. 5‘095.15 zu dem mit dem Hilfsmittel eines rollstuhlgerechten Küchenumbaus angestrebten Eingliederungsziel in einem durchaus vernünftigen Verhältnis. Die Kosten in der Höhe von Fr. 5‘095.15 für den Küchenumbau sind sodann auch von der Beratungsstelle B.____ als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel bzw. Vorkehrung zur Kostengutsprache vorgeschlagen worden (vgl. E. 6.2 hiervor). Die fragliche Eingliederungsmassnahme erweist sich ausserdem als geeignet, notwendig und angemessen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Massgeblichkeitsgrenze von 10% ohnehin nur bei kostspieligen Hilfsmitteln zum Tragen kommt (BGE 129 V 69). Dies aber ist dem soeben Gesagten zufolge wohl zu verneinen, zumal die unter Ziffer 13.04(*) des Anhangs zur HVI fallenden Hilfsmittel oftmals kostspieliger sind als der vorliegend umstrittene Küchenumbau.
E. 9 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Schlussfolgerung im Abklärungsbericht vom 22. September 2015, wonach durch die baulichen Massnahmen in der Küche keine Leistungssteigerung habe erreicht werden können, nicht überzeugt. Aufgrund der übrigen Ausführungen im Abklärungsbericht sowie aufgrund der gesamten Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die baulichen Anpassungen in der Küche zu einer beachtlichen Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geführt haben. Die Kostengutsprache für die bauliche Anpassung der Küche steht zudem insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu der dadurch erreichten Leistungssteigerung im Aufgabenbereich. Demnach hat die IV-Stelle den Antrag der Versicherten auf Kostengutsprache für den Küchenumbau zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde der Versicherten ist in diesem Sinne gutzuheissen und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die bauliche Anpassung in der Höhe von Fr. 5‘095.15 zu übernehmen.
E. 10 Es bleibt über die Kosten zu befinden.
E. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet.
E. 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 12. September 2016 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 13 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 60.--. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘574.80 (13 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 60.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten in der Höhe von Fr. 5‘095.15 für die baulichen Anpassungen in der Küche der Beschwerdeführerin zu übernehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘574.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.12.2016 720 16 184
Invalidenversicherung Die Beschwerde der Versicherten wird gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, die Kosten für den Küchenumbau in der Höhe von Fr. 5‘095.15 zu übernehmen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die baulichen Anpassungen zu einer beachtlichen Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geführt haben. Die Kostengutsprache steht zudem insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu der dadurch erreichten Leistungssteigerung.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 21. Dezember 2016 (720 16 184) Invalidenversicherung Die Beschwerde der Versicherten wird gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, die Kosten für den Küchenumbau in der Höhe von Fr. 5‘095.15 zu übernehmen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die baulichen Anpassungen zu einer beachtlichen Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geführt haben. Die Kostengutsprache steht zudem insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu der dadurch erreichten Leistungssteigerung. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. Die 1966 geborene A.____ leidet unter anderem an einem Zustand nach Poliomyelitis mit konsekutiv schlaffer Paraparese und Status nach mehreren Skoliose-Operationen sowie an einer Hypothyreose. Die Versicherte bezieht deswegen seit 2001 eine ganze bzw. seit 2002 eine halbe Invalidenrente sowie seit 2007 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ausserdem wurden A.____ in der Vergangenheit diverse Hilfsmittel zugesprochen. Am 29. April 2015 (Eingang) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Kostenübernahme einer baulichen Anpassung ihrer Küche. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2016 eine Kostenübernahme gestützt auf den "Abklärungsbericht Haushalt" vom 22. September 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die baulichen Änderungen in der Küche keine Leistungssteigerung um 10% im Aufgabenbereich zur Folge hätten. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, am 14. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr die Kosten von Fr. 5‘095.15 für den invaliditätsbedingt notwendigen Küchenumbau zu ersetzen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2016 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Haushaltabklärungsbericht widersprüchlich sei und nicht darauf abgestellt werden könne. Der Küchenumbau sei für sie im Sinne der Rechtsprechung notwendig gewesen. Seit dem Küchenumbau sei von einer erheblichen Steigerung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich auszugehen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend strittig ist die Kostenübernahme der baulichen Anpassung der Küche der Beschwerdeführerin. Es handelt sich dabei um Kosten in der Höhe von Fr. 5‘095.15. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Demnach ist vorliegend strittig und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme der baulichen Anpassung ihrer Küche im Umfang von Fr. 5‘095.15 hat. 3.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat der Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welche er infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 3.2. In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 4 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an das Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur bestehe, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind. 3.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008 Urteil vom 3. Juni 2009, E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009, E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007, E 2.2; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.4 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225 mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010 8C-961/2009 E. 7.1). 4.1 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostenübernahme für die bereits erfolgten baulichen Massnahmen in ihrer Küche lässt sich der Rz. 13.04* des Anhangs zur HVI ("Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich") zuordnen. Ein allfälliger Anspruch stützt sich auf Rz. 13.04* des Anhangs zur HVI i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HVI sowie Art. 14 Abs. 1 IVV und Art. 21 Abs. 1 IVG. Ein Anspruch auf die baulichen Änderungen besteht demnach nur, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sind. 4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) werden einer versicherten Person gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI mit (*) bezeichnete Hilfsmittel abgegeben, wenn sie notwendig sind für die Tätigkeit im Aufgabenbereich. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Kleiderpflege und weitere Besorgungen [Post, Versicherungen, Amtsstellen]) und die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Gemäss Rz. 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit dadurch beachtlich gesteigert werden kann (in der Regel mindestens 10% gemäss Haushaltsabklärung). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10%-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (vgl. BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2). Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in den Ermessensspielraum der Verwaltung ein. Ohne triftigen Grund darf das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; vielmehr muss es sich auf Argumente abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). 5. Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweis; BGE 128 V 93 f. E. 4). 6. Zur Beurteilung der strittigen Frage liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: 6.1 In ihrem Antrag für bauliche Anpassungen der Küche vom 22. April 2015 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass ihre Küche einen kleinen Haken habe, der ihr je länger je mehr Schwierigkeiten bereite. Die Küchenkombination habe eine Höhe von 91cm. Zum Kochen und Hantieren vom Rollstuhl aus sei dies zu hoch. Nach Rücksprache mit ihrem Vermieter habe sie sich über die Möglichkeiten erkundigt, die Küchenkombinationshöhe zu reduzieren, sowie den Herd und die Spüle unterfahrbar anzupassen. Nach der Anpassung betrage die Arbeitshöhe etwa 78cm, was für sie ein enormer Unterschied zu vorher sei. 6.2 Gemäss dem Schreiben der Beratungsstelle B.____ vom 13. August 2015 wohne die Versicherte alleine und bereite Mahlzeiten selbständig zu. Damit sie im Rollstuhl sitzend Küchenarbeiten erledigen könne, habe die Arbeitsfläche von einer Höhe von 91cm auf 78cm abgesenkt werden müssen, wodurch im Wandbereich Anpassungen notwendig geworden seien. Im Weiteren hätten die Unterschränke im Bereich des Kochherdes und des Spülbeckens demontiert und unterfahrbar umgestaltet werden müssen, so dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Kochen und Spülen besser arbeiten könne. Zudem habe der bestehende Geschirrspüler aus Platzgründen durch ein schmaleres Modell ersetzt werden müssen. Aufgrund der Dringlichkeit sei die Küche bereits angepasst worden. Als Abklärungsergebnis hielt die Beratungsstelle B.____ fest, sofern die Abgabevoraussetzungen für Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich etc. erfüllt seien, würden sie folgende einfache und zweckmässige Hilfsmittel bzw. Vorkehrungen zur Kostengutsprache vorschlagen: Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich; Kostenübernahme der behinderungsbedingten Anpassungen in der Küche im Umfang von Fr. 5‘095.15. 6.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 2015 hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle zur Situation vor dem Küchenumbau fest, dass die Versicherte alleinstehend lebe und zu 50% beim Kanton X.____ angestellt sei. Meistens habe sie sich nachmittags oder abends eine warme Mahlzeit zubereitet. Die Speisen seien von der Beschwerdeführerin präpariert worden. Eine Dritthilfe sei dabei nicht erfolgt. Die Zubereitung der Speisen sei seitwärts sitzend zur Arbeitsfläche erfolgt, da sie den Rollstuhl nicht anderweitig habe annähern können. Die Höhe des Herdes habe es der Versicherten bei hohen Töpfen und Pfannen nicht erlaubt, hineinsehen zu können. Die Beschwerdeführerin habe Hilfsmittel nutzen müssen, um die Inhalte zu entnehmen und aus der sitzenden Position zu beobachten. Die oberflächliche Küchenreinigung sei durch die Versicherte nach der Zubereitung der Speisen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eher selten, durchschnittlich einmal monatlich, Gäste empfangen, welche sie auch bekocht habe. Das Geschirr sei von der Versicherten in den Geschirrspüler ein- und aus diesem ausgeräumt worden. Die Bedienung des Geschirrspülers sei durch sie erfolgt. Sie habe oft gebacken und gerne Süsses zubereitet. Diese Speisen seien im Ofen von der Versicherten angerichtet worden. Zur aktuellen Situation bzw. zur Situation nach dem Küchenumbau habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich meistens nachmittags eine warme Mahlzeit zubereite, da sie morgens bis mittags zu 50% in X.____ erwerbstätig sei. Sie bemühe sich, täglich frische Waren zuzubereiten und rüste die Zutaten von Hand. Das Rüsten der frischen Nahrungsmittel erfolge sitzend am Lavabo, wo sie ein Brett als Unterlage nutzen könne. Dank des Umbaus sei es ihr möglich, auch mit dem Rollstuhl unter das Lavabo zu fahren und sich nicht nur seitwärts an das Lavabo anzunähern. Abends esse die Versicherte meist etwas Kaltes, was nicht speziell hergerichtet werden müsse. Die oberflächliche Küchenreinigung erfolge nach der Zubereitung der Speisen durch die Beschwerdeführerin. Sie empfange durchschnittlich einmal pro Monat Gäste, welche sie bekoche. Die Küche werde anschliessend täglich von der Versicherten oberflächlich gereinigt. Die Versicherte backe und bereite gerne und oft Süsses zu. Sie backe wöchentlich auch Brot, welches sie selber esse oder auch mal verschenke. Gestützt auf die obigen Erkenntnisse stellte die Abklärungsperson fest, dass die in diesem Bereich geltend gemachten Verbesserungen und Erleichterungen gemäss den Aussagen der Versicherten sowie der Feststellung vor Ort nachvollzogen werden könnten. Der Beschwerdeführerin sei es dank des unterfahrbaren Herdes und Spülbeckens möglich, Essen und diverse Zutaten gleich neben dem Herd vorzubereiten und zu rüsten. Bereits vor dem Umbau und der Senkung der Arbeitsflächen habe sich die Versicherte schon um die vollständige Zubereitung der Speisen gekümmert. Dies sei ihr mit der nachvollziehbaren Umstellung (seitlich sitzend) selbständig möglich gewesen. Aktuell erfolge die Zubereitung einfacher, bequemer und mit weniger Umständen. In diesem Bereich sei jedoch schon vor dem Umbau der Küche keine Einschränkung anrechenbar gewesen. Die Vorbereitung und das Rüsten der Speisen wäre der Versicherten im Rahmen der Schadenminderung nach KSIH Rz. 3089 auch am Küchentisch zumutbar gewesen. Am Küchentisch sei eine Zubereitung zumutbar und möglich gewesen. Als Fazit hielt die Abklärungsperson schliesslich fest, dass die bereits erfolgten, baulichen Änderungen in der Küche keine Steigerung um 10% im Aufgabenbereich zur Folge hätten. Hauptgrund dafür sei die schon vor dem Umbau bestandene vollständige Selbständigkeit der Versicherten und das Ausbleiben jeglicher Dritthilfe im Bereich der Ernährung. Eine anrechenbare Einschränkung sei bereits vor dem Küchenumbau nicht vorhanden gewesen. 6.4 Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 24. September 2015 Einwand erhoben hatte, nahm die Abklärungsperson am 9. Mai 2016 Stellung dazu. Sie führte insbesondere aus, dass die Zubereitung der Speisen grundsätzlich mengenmässig sehr gering erfolge, da die Versicherte alleinstehend sei. Grosse, schwere und hohe Töpfe, Pfannen sowie Küchengeschirr, wie dies in einem Mehrpersonenhaushalt wäre, fielen daher weg. Die Beschwerdeführerin habe auch vor dem Umbau der Küche in die Töpfe und Pfannen sehen können, habe sich dazu aber kurz aus der sitzenden Position aufrichten müssen, was ihr bisher zumutbar und möglich gewesen sei. Die Reinigung der Küchenkombination und Rückwand sei durch die Versicherte selbst aus sitzender Position im Rollstuhl erfolgt. Die oberflächliche Reinigung sei ihr ohne Hilfsmittel möglich und zumutbar gewesen. Das geltend gemachte mühsame Aufrichten hätte sich – falls nötig – auch mit dem Einsatz eines einfachen Hilfsmittels (Stielschwamm/Verlängerung) erübrigt. Diese Handhabung sei einerseits einfach und zumutbar gewesen, andererseits sei dies im Sinne der Schadenminderung nach KSIH Rz. 3089 erfolgt und könne nicht als Einschränkung angerechnet werden. Die von der Rechtsvertretung geltend gemachten gesundheitlichen Folgen, welche aus einer allfälligen unzumutbaren Handhabung des Geschirrs erfolgen würden, könnten nicht nachvollzogen werden. Der im Vergleich zur ganztägigen Fortbewegung im Rollstuhl geltend gemachte Mehraufwand bei der Zubereitung der Speisen, sei vergleichbar gering und könne nicht als Ursache der geltend gemachten Verschlechterung der Beschwerden herangezogen werden. Im Übrigen hielt die Abklärungsperson im Wesentlichen an ihren Ausführungen und Schlussfolgerungen des Abklärungsberichtes fest. 7.1 Die IV-Stelle lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2016 eine Kostengutsprache für die baulichen Anpassungen in der Küche gestützt auf den Abklärungsbericht vom 22. September 2015 ab. Dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 7.2 Mit der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits in ihrem Antrag vom 22. April 2015 ausgeführt hat, dass ihr die für sie zu hohe Küchenkombination je länger je mehr Schwierigkeiten bereite. Die Anpassung in der Höhe der Küchenkombination bedeute für sie einen enormen Unterschied (vgl. E. 6.1 hiervor). Im Schreiben der Beratungsstelle B.____ wurde zudem festgehalten, dass der Umbau dringlich gewesen und daher auch bereits durchgeführt worden sei (vgl. E. 6.2 hiervor). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Arbeit in der nicht behindertengerechten Küche für die Versicherte nicht länger zumutbar war und sie die baulichen Anpassungen deshalb noch vor einer allfälligen Kostengutsprache durch die Versicherung vornehmen liess. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Küchenumbau ein Beistellmöbel anfertigen lassen, worauf sich die Kaffee- sowie die Teigmaschine befinden. Erst durch die leidensangepasste Arbeitshöhe kann die Versicherte die beiden Maschinen bedienen. Gleich verhält es sich mit der Küchenkombination, auf welcher sie ebenfalls erst seit der invaliditätsbedingt angepassten Höhe problemlos Arbeiten verrichten kann. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass die Arbeiten in der nicht behindertengerechten Küche ihrem körperlichen Befinden abträglich seien. Die Versicherte leidet unbestrittenermassen an einem Status nach Kinderlähmung mit einer Minderentwicklung und einer beidseitigen inkompletten Lähmung der unteren Extremitäten. Zudem liegen bei der Versicherten eine ungenügende Rumpfstabilität, ein Status nach mehreren orthopädischen Operationen zur Wirbelsäulenstabilisierung, ein generelles Hyperlaxizitätssyndrom, eine schwere rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose (Seitabweichung der Wirbelsäule von der Längsachse), ein Status nach langstreckiger Spondylodese, eine komplette Ankylosierung der Lendenwirbelsäule sowie schwere degenerative Veränderungen des Iliosakralgelenks beidseits vor. Vor diesem medizinischen Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass das seitliche Sitzen vor der Küchenkombination, das zum Arbeiten in der Küche notwendige Verdrehen des Oberkörpers sowie die unnatürliche Hebebewegung der oberen Extremitäten zum Erreichen der zu hohen Arbeitsfläche für die ohnehin schon schwer körperlich eingeschränkte Versicherte gesundheitsschädigend sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann zudem nicht leichthin gesagt werden, dass der körperliche Mehraufwand, den die Versicherte vor dem Küchenumbau aufbringen musste, nur sehr gering sei. Denn immerhin hat die Beschwerdeführerin angegeben, einmal täglich in der Küche zu kochen, oft zu backen und einmal monatlich Gäste zu bekochen. 7.4 Der Versicherten ist des Weiteren beizupflichten, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht zum Teil widersprüchlich sind. Einerseits stellte die Abklärungsperson fest, dass durch den Küchenumbau gewisse Verbesserungen und Erleichterungen entstanden seien. Dies könne gestützt auf die Aussagen der Versicherten sowie auch die Feststellungen vor Ort nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführerin sei es nun dank des unterfahrbaren Herdes und Spülbeckens möglich, Essen und diverse Zutaten gleich neben dem Herd vorzubereiten und zu rüsten. Aktuell erfolge die Zubereitung einfacher, bequemer und mit weniger Umständen. Andererseits hielt die Abklärungsperson als Schlussfolgerung fest, dass die bereits erfolgten, baulichen Änderungen in der Küche keine Steigerung um 10% im Aufgabenbereich zur Folge hätten. Hauptgrund dafür sei die schon vor dem Umbau bestandene vollständige Selbständigkeit der Versicherten und das Ausbleiben jeglicher Dritthilfe im Bereich der Ernährung. Eine anrechenbare Einschränkung sei bereits vor dem Küchenumbau nicht vorhanden gewesen. Die letztgenannte Argumentation im Abklärungsbericht läuft darauf hinaus, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn keine Behinderung vorliegt, wenn eine Aktivität auch ohne bauliche Massnahmen bzw. ohne Hilfsmittel noch ausgeübt werden kann, auch wenn dies grösseren körperlichen und zeitlichen Aufwand verlangt. Dem kann nicht gefolgt werden. Keine anrechenbare Einschränkung liegt dann vor, wenn der zusätzliche Aufwand nicht erheblich ist; ein solcher Aufwand ist von der versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu leisten. Die Erheblichkeitsgrenze liegt in der Regel bei 10%, wobei diese 10%-Klausel nicht als absolutes Minimum zu verstehen ist, sondern vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten hat, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Übersteigt der zusätzliche Aufwand diesen Umfang, so besteht grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel bzw. bauliche Massnahmen, soweit sie verhältnismässig erscheinen. Im vorliegenden Fall hat es die Abklärungsperson unterlassen, den zeitlichen und körperlichen Mehraufwand, den die Versicherte vor dem Küchenumbau für die Erledigung der Küchenarbeiten aufbringen musste, zu erfassen. Es ist aber mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass allein aus dem Umstand, dass sie bereits vor dem Küchenumbau die Tätigkeiten in der Küche selbständig erledigt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass nach den baulichen Anpassungen keinerlei Leistungssteigerung stattgefunden habe. 7.5 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass auf die Schlussfolgerung des Abklärungsberichtes vom 22. September 2015 nicht abgestellt werden kann. Indessen ist gestützt auf die von der Abklärungsperson festgehaltenen Wahrnehmungen vor Ort sowie gestützt auf die übrigen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte durch die baulichen Massnahmen in ihrer Küche eine erhebliche Leistungssteigerung im Aufgabenbereich erreicht hat. Weitere Abklärungen zu dieser Frage erscheinen deshalb entbehrlich, zumal es sich beim beantragten Küchenumbau – entgegen der Meinung der IV-Stelle – nicht um ein kostspieliges Hilfsmittel handelt. 8. Vorliegend erweisen sich die Kosten des beantragten Küchenumbaus im Umfang von Fr. 5‘095.15 im Vergleich zu allfälligen Kosten für gemäss Ziffer 13.04(*) mögliche invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich nämlich eher als bescheiden. In Anbetracht des Umstands, dass für viele Hilfsmittel dieser Hilfsmittelkategorie von einem Vielfachen der in casu fraglichen Kosten auszugehen ist, steht der strittige Betrag von Fr. 5‘095.15 zu dem mit dem Hilfsmittel eines rollstuhlgerechten Küchenumbaus angestrebten Eingliederungsziel in einem durchaus vernünftigen Verhältnis. Die Kosten in der Höhe von Fr. 5‘095.15 für den Küchenumbau sind sodann auch von der Beratungsstelle B.____ als einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel bzw. Vorkehrung zur Kostengutsprache vorgeschlagen worden (vgl. E. 6.2 hiervor). Die fragliche Eingliederungsmassnahme erweist sich ausserdem als geeignet, notwendig und angemessen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Massgeblichkeitsgrenze von 10% ohnehin nur bei kostspieligen Hilfsmitteln zum Tragen kommt (BGE 129 V 69). Dies aber ist dem soeben Gesagten zufolge wohl zu verneinen, zumal die unter Ziffer 13.04(*) des Anhangs zur HVI fallenden Hilfsmittel oftmals kostspieliger sind als der vorliegend umstrittene Küchenumbau. 9. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Schlussfolgerung im Abklärungsbericht vom 22. September 2015, wonach durch die baulichen Massnahmen in der Küche keine Leistungssteigerung habe erreicht werden können, nicht überzeugt. Aufgrund der übrigen Ausführungen im Abklärungsbericht sowie aufgrund der gesamten Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die baulichen Anpassungen in der Küche zu einer beachtlichen Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geführt haben. Die Kostengutsprache für die bauliche Anpassung der Küche steht zudem insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu der dadurch erreichten Leistungssteigerung im Aufgabenbereich. Demnach hat die IV-Stelle den Antrag der Versicherten auf Kostengutsprache für den Küchenumbau zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde der Versicherten ist in diesem Sinne gutzuheissen und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die bauliche Anpassung in der Höhe von Fr. 5‘095.15 zu übernehmen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 12. September 2016 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 13 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 60.--. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘574.80 (13 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 60.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten in der Höhe von Fr. 5‘095.15 für die baulichen Anpassungen in der Küche der Beschwerdeführerin zu übernehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘574.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.