Arbeitslosenversicherung Rückforderung von zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern erfolgte zu Recht, weil der Beschwerdeführer das ursprünglich als Nebenerwerb eingestufte Einkommen, welches er nach dem Wegfall der Hauptbeschäftigung in bedeutendem Umfang ausdehnte, nicht als Zwischenverdienst gemeldet hat.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Vorweg ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen).
E. 3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz 19 und 46). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die – wie im vorliegenden Fall – nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 14. Juli 2003, C 7/02; BGE 125 V 476 E. 1, 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110 mit Hinweisen). 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 4.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem versicherten Verdienst (vgl. Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). In Ausführung von Art. 23 AVIG bestimmt Art. 37 Abs. 1 AVIV, dass sich der versicherte Verdienst in der Regel nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst. Ausnahmsweise bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). 4.3 Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum verrichtet wird. Ein solcher Verdienst wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 126 V 208 E. 1, 123 V 74 E. 5c). Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 E. 5b und c, 120 V 253 E. 5 und 6). Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] vom Januar 2014, C8). Neben der Arbeitslosigkeit kann ein Nebenverdienst grundsätzlich nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Dehnt eine versicherte Person jedoch ihre Nebenverdiensttätigkeit aus, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. KS ALE, C9; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015, 8C_654/2015, E. 5.2 mit Hinweis auf die Urteile des EVG vom 27. Januar 2003, C 149/02, und vom 28. Februar 2001, C 186/00). Somit ist ein allfälliger Nebenverdienst, der nicht versichert ist und der bei der Berechnung des Zwischenverdienstes zunächst unberücksichtigt bleibt, während jeder Kontrollperiode zu melden, da die rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (Urteil des EVG vom 14. April 2005, C 90/02, E. 3.3). 4.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Ein Zwischenverdienst ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen. Als Zwischenverdienst zu behandeln sind auch Einkünfte, die aus einer erheblichen Ausweitung einer schon vor der Arbeitslosigkeit als Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeit resultieren (vgl. Erwägung 4.3 hiervor; BGE 123 V 230 E. 3c). 5.1 Der Beschwerdeführer war bis Ende Januar 2013 in einem 100% Pensum bei der B.____ AG tätig. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte als Verwaltungsrat sind daher klar als Nebenverdienst einzuordnen. Eine Anrechnung an den versicherten Verdienst wurde daher von der Arbeitslosenkasse und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht nicht vorgenommen (vgl. dazu Erwägung 4.3 hiervor). Es bleibt aber zu prüfen, ob der bei der Nebenbeschäftigung erzielte Lohn nach dem Wegfall der Haupttätigkeit bei der B.____ AG zu einem Zwischenverdienst mutierte und ob die Arbeitslosenkasse berechtigt war, bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen im Umfang von Fr. 4'632.90 zurückzufordern. 5.2 Zu dieser Problematik hat sich das EVG in BGE 120 V 518 E. 3 ausführlich geäussert: Wird das Pensum der bisherigen Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf einen Nebenverdienst hinweist. Diese Auffassung bestätigte das höchste Gericht in BGE 123 V 233 E. 3d: Wenn das Ausmass der bisherigen Nebentätigkeit stark erhöht werde, seien die dabei zusätzlich erzielten Einkünfte ("revenus supplémentaires") als Zwischenverdienste abzurechnen (Urteil des EVG vom 28. Februar 2001, C 186/00, E. 2c). 5.3.1 Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den erwähnten Nebentätigkeiten sein Pensum nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöhte. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen und den IK-Auszug (vgl. act. 179) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Arbeitslosigkeit bei seiner Tätigkeit als Familienbeirat und als Verwaltungsrat (seit Juni 2012; act. 187) folgende Einkünfte erzielte: Januar 2012 bis Mai 2012: Fr. 2'222.-- (= Fr. 444.40 pro Monat); Juni 2012 bis Dezember 2012: Fr. 4'106.-- (= Fr. 586.60 pro Monat); Januar 2013 bis Dezember 2013: Fr. 13'913.-- (= Fr. 1'159.40 pro Monat). Ausgehend von diesen Beträgen ergibt dies in den letzten sechs Monaten (vgl. Art. 37 Abs. 1 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienst von Fr. 682.-- (August 2012 bis Dezember 2012: 5 x Fr. 586.60 = Fr. 2'933.--: Januar 2013: Fr. 1'159.40; Fr. 2'933.-- + Fr. 1'159.40 = Fr. 4'092.40 ÷ 6). 5.3.2 Während der Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2013 stellen sich die Einkünfte als Verwaltungsrat gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin wie folgt dar: von Februar 2013 bis Dezember 2013 erzielte der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat monatliche Einkünfte in Höhe von je Fr. 1'159.40 (Fr. 12'753.40 ÷ 11). Im Jahr 2014 betrug der Jahresverdienst Fr. 23'723.--. Diese Erhöhung ist insbesondere auf die Wahl des Beschwerdeführers zum Vizepräsidenten des Verwaltungsrats zurückzuführen. Da diese Erhöhung des Verdienstes im Juni 2014 und damit zu einem Zeitpunkt stattfand, in welchem der Beschwerdeführer keine Arbeitslosentaggelder mehr bezog, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Einnahmen in den Monaten Januar bis April 2014 von dem bis anhin als Verwaltungsrat bezogenen Verdienst von Fr. 1'159.40 pro Monat ausging. 5.3.3 Anhand der vorliegenden Akten und der vorstehenden Ausführungen ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2013 jeweils einen Verdienst erzielte, der die Grenze des vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erreichten Durchschnittlohns von Fr. 682.-- merklich überschritt. Der Beschwerdeführer dehnte folglich seine Erwerbstätigkeit in diesen Monaten in bedeutendem Umfang aus. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet, die Ausweitung des Nebenerwerbs von Fr. 477.40 (Fr. 1'159.40 - Fr. 682.--) als Zwischenverdienst einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2007, C 252/06, E. 3.3.2: "zumindest im Umfang dieser Ausweitung ein Zwischenverdienst angenommen werden müsste"; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.3.1). 5.4.1 Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Zwar bejaht er im Antrag auf Arbeitslosentschädigung die Frage, ob er noch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Feststellungsverfügung vom 6. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer dennoch vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. In der Verfügung wurde er aber auch darauf hingewiesen, dass er eine Änderung bzw. eine Ausweitung seiner Nebentätigkeit sofort zu melden habe. Die Arbeitslosenkasse muss nämlich beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Anspruch auf Leistungen zusteht. Dabei ist eben auch ein allfälliger Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG), der nicht versichert ist und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt bleibt (Art. 24 Abs. 3 AVIG), mitzuteilen, denn die rechtliche Qualifikation von Einnahmen eines Nebenerwerbs als Zwischenverdienst obliegt der Arbeitslosenkasse und nicht der versicherten Person. Der Beschwerdeführer verzichtete in den einzelnen Kontrollperioden in den "Angaben der versicherten Person" auf entsprechende Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst aufgrund eines Hinweises des SECO, dass das Einkommen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat merklich höher war als ursprünglich angegeben. Dabei handelte es sich um eine neue Tatsache, die die Beschwerdegegnerin bei der Ausrichtung der Leistungen nicht kennen konnte und die geeignet war, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, womit die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sind. Daher ist ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG hinsichtlich der Leistungsausrichtung gegeben und die Rückforderung zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Februar 2013 bis April 2014 erfolgte somit zu Recht. 5.4.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz. Er habe seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der C.____AG und bei der D.____ AG im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosentaggelder angegeben. Die Beschwerdegegnerin habe in der am 6. Juni 2013 erlassenen Feststellungsverfügung ausgeführt, dass die von ihm im Rahmen der Verwaltungsratsmandate erwirtschafteten Einkünfte als Nebenerwerb und nicht als Zwischenverdienst angerechnet würden. Er sei in seinem Vertrauen darauf, dass er mit der Verwaltungsratstätigkeit keinen Zwischenverdienst erwirtschafte, zu schützen. 5.4.2.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_528/2013, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_528/2013, E. 2.2 mit weiterem Hinweis). 5.4.2.3 Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz versagt schon alleine deshalb, weil nicht erstellt ist, dass er als Folge der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (Voraussetzung 4). Der blosse Verbrauch von Geldmitteln kann nicht als Disposition gelten (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 8C_48/2011, E. 4.5 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist auch nicht zu würdigen, ob die Rückzahlungsverpflichtung den Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt wäre erst und nur bei der Behandlung eines allfälligen Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen. In Anbetracht des Umstands, dass eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Vertrauensschutz nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen und der von den Parteien in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten aus dem Grundsatz des Gutglaubensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.5.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob und gegebenenfalls wann die Rückforderung der Beschwerdegegnerin verwirkt ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin spätestens seit Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2013 Kenntnis von seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat gehabt habe. Aus diesem Grund laufe die Frist im vorliegenden Fall ab diesem Zeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Auffassung, dass die relative und die absolute Verwirkungsfrist eingehalten worden seien. Sie habe erst am 19. Januar 2015 Kenntnis vom erwirtschafteten Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund der Abklärungen des SECO erhalten. 5.5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Die relative einjährige Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben sind (BGE 112 V 182 E. 4b, 122 V 274 E. 5a). Nach ständiger Praxis handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 111 V 126 f. E. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen Punkten. Sie übt volle Rechtswirkung aus, das bedeutet, dass sie unabhängig von einer allfälligen Einrede vom Gericht immer von Amtes wegen geprüft wird. Verwirkungsfristen können nicht aufgehoben oder unterbrochen werden. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter. Es bleibt auch keine Naturalobligation bestehen (BGE 111 V 135 ff. E. 3b, 112 V 185 ff. E. 2, 119 V 298 ff. E. 4a und b). 5.5.3 Die Beschwerdegegnerin wurde im Rahmen einer vom SECO durchgeführten Schwarzarbeitsabklärung im Januar 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass beim Beschwerdeführer ein zusätzliches Einkommen entdeckt worden sei, das dieser offensichtlich nicht deklariert habe. Die daraufhin getätigten Abklärungen liessen die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen, dass sie zu viel ausbezahlte Arbeitslosentschädigung zurückfordern müsse. Mit Verfügung Nr. 217/2015 vom 17. Juli 2015 berechnete sie die Höhe der monatlichen Entschädigungen unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes neu und forderte einen Teil der bisher ausgerichteten Leistungen zurück. Wie oben dargelegt, ist die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend. Als ein solcher kann im vorliegenden Verfahren erst die Information des SECO im Januar 2015 interpretiert werden. Zwar war das RAV im Juni 2013 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat informiert. Dies ist aber für die Beantwortung der vorliegenden Frage nicht ausschlaggebend, denn diese Tatsache betrifft die Kenntnisnahme des zusätzlichen Einkommens, aber nicht jene, dass ein Rückforderungsanspruch entstanden ist. Gerade dieser Sachverhalt war der Beschwerdegegnerin erst ab Januar 2015 bekannt. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist somit nicht verwirkt.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2016 betreffend Rückforderung als korrekt. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.11.2016 720 16 138
Arbeitslosenversicherung Rückforderung von zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern erfolgte zu Recht, weil der Beschwerdeführer das ursprünglich als Nebenerwerb eingestufte Einkommen, welches er nach dem Wegfall der Hauptbeschäftigung in bedeutendem Umfang ausdehnte, nicht als Zwischenverdienst gemeldet hat.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. November 2016 (720 16 138) Arbeitslosenversicherung Rückforderung von zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern erfolgte zu Recht, weil der Beschwerdeführer das ursprünglich als Nebenerwerb eingestufte Einkommen, welches er nach dem Wegfall der Hauptbeschäftigung in bedeutendem Umfang ausdehnte, nicht als Zwischenverdienst gemeldet hat. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Rückforderung A.1 A.____ war vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2013 bei der B.____ AG angestellt. Am 25. Januar 2013 meldete er sich bei seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 31. Januar 2013 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) zum Bezug von Leistungen ab 1. Februar 2013 an. Im Antragsformular gab er an, dass er gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, weil er seit Mai (recte: Juni) 2012 bei der C.____ AG und bei der D.____ AG stundenweise als Verwaltungsrat beschäftigt sei. In der Folge klärte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab, ob der Versicherte trotz dieser Erwerbstätigkeiten vermittlungsfähig sei. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab 1. Februar 2013 im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles von 100% gegeben sei. Der Versicherte bezog sodann in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 dauerte, bis zum 30. April 2014 (Abmeldung infolge Stellenantritts) Arbeitslosentaggelder. A2. Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft (SECO) eine Kontrolle im Rahmen des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit durchgeführt hatte, informierte es die Arbeitslosenkasse über allfällige Doppelbezüge von A.____. Die Arbeitslosenkasse klärte in der Folge den Sachverhalt ab und holte gestützt auf die Angaben im individuellen Konto (IK-Auszug) von A.____ bei der E.____ AG Auskünfte ein. Mit Verfügung Nr. 217/2015 vom 17. Juli 2015 forderte sie von A.____ den Betrag von Fr. 4'632.90 für zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung zurück. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass der Versicherte auf den von ihm unterzeichneten Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Februar 2013 bis April 2014 seine Beschäftigungen bei den Firmen C.____AG und D.____ AG nicht erwähnt habe. Aus diesen nunmehr nachträglich anzurechnenden Einkommen würde ein Rückforderungsbetrag im Umfang von insgesamt Fr. 4'632.90 resultieren. An diesem Ergebnis hielt die Arbeitslosenkasse auch in ihrem Einspracheentscheid vom 1. April 2016 fest. B. Hiergegen erhob A.___, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Eingaben vom 2./23. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 1. April 2016 aufzuheben und auf die Rückforderung in Höhe von Fr. 4'632.90 zu verzichten sei. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der C.____AG und der D.____ AG der Beschwerdegegnerin seit seiner Anmeldung zum Bezug von Taggeldern bekannt gewesen sei. Sie habe am 6. Juni 2013 denn auch eine Verfügung erlassen, gemäss welcher er trotz Verwaltungsratsmandats vermittlungsfähig sei und einen Arbeitsausfall von 100% erleide. Die Beschwerdegegnerin habe somit spätestens am 6. Juni 2013 von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt. Die Rückforderung sei damit am 5. Juni 2014 verwirkt gewesen. Zudem wird weiter sinngemäss moniert, es sei nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin in der Rückforderungsverfügung geltend mache, der Beschwerdeführer hätte das den Betrag von Fr. 682.05 übersteigende Entgelt als Zwischenverdienst angeben müssen. Gleichzeitig berücksichtige sie diese Entschädigung bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes nicht. C. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2016. Sie bestritt die Angaben in der Beschwerde und hielt daran fest, dass der Beschwerdeführer die Ausdehnung seiner Verwaltungsratstätigkeit hätte mitteilen sollen. Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Rückforderung nicht verwirkt sei. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desselben Kantons. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Das angerufene Kantonsgericht ist demzufolge für die Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der Rückforderung Fr. 4'632.90, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2. Vorweg ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 3. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz 19 und 46). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die – wie im vorliegenden Fall – nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 14. Juli 2003, C 7/02; BGE 125 V 476 E. 1, 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110 mit Hinweisen). 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 4.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem versicherten Verdienst (vgl. Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). In Ausführung von Art. 23 AVIG bestimmt Art. 37 Abs. 1 AVIV, dass sich der versicherte Verdienst in der Regel nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst. Ausnahmsweise bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). 4.3 Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum verrichtet wird. Ein solcher Verdienst wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 126 V 208 E. 1, 123 V 74 E. 5c). Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 E. 5b und c, 120 V 253 E. 5 und 6). Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] vom Januar 2014, C8). Neben der Arbeitslosigkeit kann ein Nebenverdienst grundsätzlich nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Dehnt eine versicherte Person jedoch ihre Nebenverdiensttätigkeit aus, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. KS ALE, C9; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015, 8C_654/2015, E. 5.2 mit Hinweis auf die Urteile des EVG vom 27. Januar 2003, C 149/02, und vom 28. Februar 2001, C 186/00). Somit ist ein allfälliger Nebenverdienst, der nicht versichert ist und der bei der Berechnung des Zwischenverdienstes zunächst unberücksichtigt bleibt, während jeder Kontrollperiode zu melden, da die rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (Urteil des EVG vom 14. April 2005, C 90/02, E. 3.3). 4.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Ein Zwischenverdienst ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen. Als Zwischenverdienst zu behandeln sind auch Einkünfte, die aus einer erheblichen Ausweitung einer schon vor der Arbeitslosigkeit als Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeit resultieren (vgl. Erwägung 4.3 hiervor; BGE 123 V 230 E. 3c). 5.1 Der Beschwerdeführer war bis Ende Januar 2013 in einem 100% Pensum bei der B.____ AG tätig. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte als Verwaltungsrat sind daher klar als Nebenverdienst einzuordnen. Eine Anrechnung an den versicherten Verdienst wurde daher von der Arbeitslosenkasse und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht nicht vorgenommen (vgl. dazu Erwägung 4.3 hiervor). Es bleibt aber zu prüfen, ob der bei der Nebenbeschäftigung erzielte Lohn nach dem Wegfall der Haupttätigkeit bei der B.____ AG zu einem Zwischenverdienst mutierte und ob die Arbeitslosenkasse berechtigt war, bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen im Umfang von Fr. 4'632.90 zurückzufordern. 5.2 Zu dieser Problematik hat sich das EVG in BGE 120 V 518 E. 3 ausführlich geäussert: Wird das Pensum der bisherigen Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf einen Nebenverdienst hinweist. Diese Auffassung bestätigte das höchste Gericht in BGE 123 V 233 E. 3d: Wenn das Ausmass der bisherigen Nebentätigkeit stark erhöht werde, seien die dabei zusätzlich erzielten Einkünfte ("revenus supplémentaires") als Zwischenverdienste abzurechnen (Urteil des EVG vom 28. Februar 2001, C 186/00, E. 2c). 5.3.1 Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den erwähnten Nebentätigkeiten sein Pensum nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöhte. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen und den IK-Auszug (vgl. act. 179) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Arbeitslosigkeit bei seiner Tätigkeit als Familienbeirat und als Verwaltungsrat (seit Juni 2012; act. 187) folgende Einkünfte erzielte: Januar 2012 bis Mai 2012: Fr. 2'222.-- (= Fr. 444.40 pro Monat); Juni 2012 bis Dezember 2012: Fr. 4'106.-- (= Fr. 586.60 pro Monat); Januar 2013 bis Dezember 2013: Fr. 13'913.-- (= Fr. 1'159.40 pro Monat). Ausgehend von diesen Beträgen ergibt dies in den letzten sechs Monaten (vgl. Art. 37 Abs. 1 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienst von Fr. 682.-- (August 2012 bis Dezember 2012: 5 x Fr. 586.60 = Fr. 2'933.--: Januar 2013: Fr. 1'159.40; Fr. 2'933.-- + Fr. 1'159.40 = Fr. 4'092.40 ÷ 6). 5.3.2 Während der Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2013 stellen sich die Einkünfte als Verwaltungsrat gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin wie folgt dar: von Februar 2013 bis Dezember 2013 erzielte der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat monatliche Einkünfte in Höhe von je Fr. 1'159.40 (Fr. 12'753.40 ÷ 11). Im Jahr 2014 betrug der Jahresverdienst Fr. 23'723.--. Diese Erhöhung ist insbesondere auf die Wahl des Beschwerdeführers zum Vizepräsidenten des Verwaltungsrats zurückzuführen. Da diese Erhöhung des Verdienstes im Juni 2014 und damit zu einem Zeitpunkt stattfand, in welchem der Beschwerdeführer keine Arbeitslosentaggelder mehr bezog, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Einnahmen in den Monaten Januar bis April 2014 von dem bis anhin als Verwaltungsrat bezogenen Verdienst von Fr. 1'159.40 pro Monat ausging. 5.3.3 Anhand der vorliegenden Akten und der vorstehenden Ausführungen ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2013 jeweils einen Verdienst erzielte, der die Grenze des vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erreichten Durchschnittlohns von Fr. 682.-- merklich überschritt. Der Beschwerdeführer dehnte folglich seine Erwerbstätigkeit in diesen Monaten in bedeutendem Umfang aus. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet, die Ausweitung des Nebenerwerbs von Fr. 477.40 (Fr. 1'159.40 - Fr. 682.--) als Zwischenverdienst einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2007, C 252/06, E. 3.3.2: "zumindest im Umfang dieser Ausweitung ein Zwischenverdienst angenommen werden müsste"; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.3.1). 5.4.1 Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Zwar bejaht er im Antrag auf Arbeitslosentschädigung die Frage, ob er noch Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Feststellungsverfügung vom 6. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer dennoch vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. In der Verfügung wurde er aber auch darauf hingewiesen, dass er eine Änderung bzw. eine Ausweitung seiner Nebentätigkeit sofort zu melden habe. Die Arbeitslosenkasse muss nämlich beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Anspruch auf Leistungen zusteht. Dabei ist eben auch ein allfälliger Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG), der nicht versichert ist und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt bleibt (Art. 24 Abs. 3 AVIG), mitzuteilen, denn die rechtliche Qualifikation von Einnahmen eines Nebenerwerbs als Zwischenverdienst obliegt der Arbeitslosenkasse und nicht der versicherten Person. Der Beschwerdeführer verzichtete in den einzelnen Kontrollperioden in den "Angaben der versicherten Person" auf entsprechende Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst aufgrund eines Hinweises des SECO, dass das Einkommen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat merklich höher war als ursprünglich angegeben. Dabei handelte es sich um eine neue Tatsache, die die Beschwerdegegnerin bei der Ausrichtung der Leistungen nicht kennen konnte und die geeignet war, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, womit die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sind. Daher ist ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG hinsichtlich der Leistungsausrichtung gegeben und die Rückforderung zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Februar 2013 bis April 2014 erfolgte somit zu Recht. 5.4.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz. Er habe seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der C.____AG und bei der D.____ AG im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosentaggelder angegeben. Die Beschwerdegegnerin habe in der am 6. Juni 2013 erlassenen Feststellungsverfügung ausgeführt, dass die von ihm im Rahmen der Verwaltungsratsmandate erwirtschafteten Einkünfte als Nebenerwerb und nicht als Zwischenverdienst angerechnet würden. Er sei in seinem Vertrauen darauf, dass er mit der Verwaltungsratstätigkeit keinen Zwischenverdienst erwirtschafte, zu schützen. 5.4.2.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_528/2013, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_528/2013, E. 2.2 mit weiterem Hinweis). 5.4.2.3 Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz versagt schon alleine deshalb, weil nicht erstellt ist, dass er als Folge der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (Voraussetzung 4). Der blosse Verbrauch von Geldmitteln kann nicht als Disposition gelten (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 8C_48/2011, E. 4.5 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist auch nicht zu würdigen, ob die Rückzahlungsverpflichtung den Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt wäre erst und nur bei der Behandlung eines allfälligen Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen. In Anbetracht des Umstands, dass eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Vertrauensschutz nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen und der von den Parteien in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten aus dem Grundsatz des Gutglaubensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.5.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob und gegebenenfalls wann die Rückforderung der Beschwerdegegnerin verwirkt ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin spätestens seit Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2013 Kenntnis von seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat gehabt habe. Aus diesem Grund laufe die Frist im vorliegenden Fall ab diesem Zeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Auffassung, dass die relative und die absolute Verwirkungsfrist eingehalten worden seien. Sie habe erst am 19. Januar 2015 Kenntnis vom erwirtschafteten Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund der Abklärungen des SECO erhalten. 5.5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Die relative einjährige Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben sind (BGE 112 V 182 E. 4b, 122 V 274 E. 5a). Nach ständiger Praxis handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 111 V 126 f. E. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen Punkten. Sie übt volle Rechtswirkung aus, das bedeutet, dass sie unabhängig von einer allfälligen Einrede vom Gericht immer von Amtes wegen geprüft wird. Verwirkungsfristen können nicht aufgehoben oder unterbrochen werden. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter. Es bleibt auch keine Naturalobligation bestehen (BGE 111 V 135 ff. E. 3b, 112 V 185 ff. E. 2, 119 V 298 ff. E. 4a und b). 5.5.3 Die Beschwerdegegnerin wurde im Rahmen einer vom SECO durchgeführten Schwarzarbeitsabklärung im Januar 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass beim Beschwerdeführer ein zusätzliches Einkommen entdeckt worden sei, das dieser offensichtlich nicht deklariert habe. Die daraufhin getätigten Abklärungen liessen die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen, dass sie zu viel ausbezahlte Arbeitslosentschädigung zurückfordern müsse. Mit Verfügung Nr. 217/2015 vom 17. Juli 2015 berechnete sie die Höhe der monatlichen Entschädigungen unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes neu und forderte einen Teil der bisher ausgerichteten Leistungen zurück. Wie oben dargelegt, ist die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend. Als ein solcher kann im vorliegenden Verfahren erst die Information des SECO im Januar 2015 interpretiert werden. Zwar war das RAV im Juni 2013 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat informiert. Dies ist aber für die Beantwortung der vorliegenden Frage nicht ausschlaggebend, denn diese Tatsache betrifft die Kenntnisnahme des zusätzlichen Einkommens, aber nicht jene, dass ein Rückforderungsanspruch entstanden ist. Gerade dieser Sachverhalt war der Beschwerdegegnerin erst ab Januar 2015 bekannt. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist somit nicht verwirkt. 6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2016 betreffend Rückforderung als korrekt. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.