Invalidenversicherung Der Beschwerdeführer hat aufgrund Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Die Auslandvertretungen sind nicht verpflichtet, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet haben. 3.1.1 Der Beitragspflicht unterstehen die in den Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 genannten Versicherten und Arbeitgeber. In der IV versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. 3.1.2 Im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger können sich gemäss Art. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) vom 26. Mai 1961 freiwillig versichern, falls sie unmittelbar vor ihrem Beitritt während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren bereits obligatorisch versichert waren und innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung einreichen. Gemäss Art. 8 VFV ist nach Ablauf dieser einjährigen Frist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Der Beitritt ist nach Rz. 2018 ff. der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 1. Januar 2008) schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandvertretung einzureichen. Der Versicherungsbeitritt der Eltern zieht denjenigen der Kinder nicht nach sich. Um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können, haben sich die Kinder selbst anzumelden und auch selbst die Voraussetzungen nach Rz. 2001 ff. WFV zu erfüllen (Rz. 2020 WFV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 6. April 2004, in: AHI-Praxis 4/2004 S. 172 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Sommer 2014 in die Schweiz eingereist und somit seit diesem Zeitpunkt der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) unterstellt. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass er erst seit diesem Zeitpunkt Beiträge zur obligatorischen AHV/IV leistet. 3.3 Hinsichtlich einer Unterstellung unter die freiwillige Versicherung der AHV/IV ist zu erwähnen, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers während ihres Aufenthaltes in den USA um den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der AHV/IV bemüht hatten. Aufgrund verspäteter Gesucheinreichung wurde das Beitrittsgesuch jedoch mit Entscheid vom 7. November 2005 von der Schweizerischen Ausgleichskasse abgelehnt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 26. Mai 2006 durch die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen bestätigt. Selbst wenn den Eltern der Beitritt zur freiwilligen Versicherungen damals gelungen wäre, hätte sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eigenständig – durch seine gesetzlichen Vertreter – anmelden müssen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Folglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes nicht der freiwilligen Versicherung zur AHV/IV unterstand und darum auch in diesem Rahmen keine Beiträge zur AHV/IV zahlte bzw. zahlen konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, die fehlenden Beiträge zu begleichen, geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass eine Nachzahlung aufgrund fehlender Versicherteneigenschaft vor seiner Wohnsitznahme im Sommer 2014 ausser Betracht fällt. 3.4 Im Ergebnis ist folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst seit seiner Einreise in die Schweiz im Sommer 2014 Beiträge zur AHV/IV zahlt. Da der Beschwerdeführer die dreijährige Beitragsfrist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG somit nicht erfüllt, kann die Frage, wann seine Invalidität eingetreten ist, offen gelassen werden. Folglich besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 4.1 Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht, wenn die für den Bezug einer ordentlichen Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt ist, die leistungsberechtigte Person aber während der gleichen Zahl von Monaten versichert war wie ihr Jahrgang (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, [gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 7001; vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der vollständigen Versicherungsdauer ist erfüllt, wenn die Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder freiwillig versichert war (RWL, Rz. 7003). 4.2 Anfang 2013 wurde der Beschwerdeführer 20 Jahre alt. Um Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu haben, müsste er seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. seit dem 1. Januar 2014, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos bei der AHV/IV versichert gewesen sein. Da der Beschwerdeführer jedoch erst seit seiner Wohnsitzname in der Schweiz im Sommer 2014 bei der AHV/IV versichert ist und Beiträge zahlt (vgl. E. 3.2 ff. hiervor), entfällt auch ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Die Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, kann aus diesem Grund auch hier offen gelassen werden.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass es die Aufgabe der Schweizerischen Regierung sei, ihn über die nötigen Voraussetzungen zur Aufnahme in ein Schweizer Sozialleistungsprogramm zu informieren. Weder die Regierung noch das zuständige Schweizer Konsulat, obwohl der Beschwerdeführer und seine Familie dort registriert gewesen seien, hätten ihn deswegen kontaktiert und informiert. Er habe somit nie die Möglichkeit erhalten, sich für oder gegen die Sozialabgaben zu entscheiden.
E. 5.1 Gemäss Art. 3 VFV unterstützen die Auslandvertretungen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können unter anderem herangezogen werden, um über die freiwillige Versicherung zu informieren (Art. 2 Lit. a VFV). Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Schweizerischen Auslandvertretungen zwar nicht verpflichtet, aber doch befugt, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Wird allerdings informiert, sind die Behörden gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015, C-1711/2013, E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2012, 9C_485/2012, E. 3.1; BGE 121 V 65, E. 4a, mit Hinweisen). Ein behördliches Fehlverhalten, das bei einer betroffenen Person eine entsprechende Vertrauenssituation schafft, kann gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung des Betroffenen führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015, C-1711/2013, E. 4.3.3).
E. 5.2 Vorliegend besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Grund, vom Erfordernis des (selbständigen unaufgeforderten) Beitritts zur freiwilligen Versicherung abzuweichen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts war die Auslandvertretung nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2012, 9C_485/2012, E. 3.3). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von der Auslandvertretung falsch beraten worden. Diesbezüglich liegt somit kein Vertrauenstatbestand vor, der zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung des Betroffenen führt.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 10. März 2016 nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch kein Vertrauenstatbestand vorliegt, besteht weder ein Anspruch auf eine ordentliche noch eine ausserordentliche Invalidenrente. Die Beschwerde vom 7. April 2016 ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb er die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu tragen hat. Diese werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 720 16 104/209
Invalidenversicherung Der Beschwerdeführer hat aufgrund Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Die Auslandvertretungen sind nicht verpflichtet, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. August 2016 (720 16 104/209) Invalidenversicherung Der Beschwerdeführer hat aufgrund Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Die Auslandvertretungen sind nicht verpflichtet, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1993 in der Schweiz geborene A.____ zog als Jugendlicher mit seinen Eltern in die USA. Dort musste er sich 2007 einer Tumoroperation unterziehen, wobei ihm Teile der Bauchspeicheldrüse, des Dünndarms, der Gallenblase und der Leber entfernt wurden. Im Sommer 2014 zog A.____ zurück in die Schweiz. Am 27. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein Malabsorptionssyndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Da sich A.____ als 100% arbeitsunfähig erachtete, schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die Prüfung eines Anspruches auf berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 16. November 2015 ab. Daraufhin überprüfte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Diesen verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 10. März 2016 mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente erfüllt seien. B. Hiergegen erhob A.____ am 7. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 10. März sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Auslandvertretung eine Pflicht gehabt hätte, ihn über die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu informieren. Als Schweizer Bürger habe er ein Recht darauf, in ein Sozialleistungsprogramm aufgenommen zu werden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet haben. 3.1.1 Der Beitragspflicht unterstehen die in den Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 genannten Versicherten und Arbeitgeber. In der IV versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. 3.1.2 Im Ausland niedergelassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger können sich gemäss Art. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) vom 26. Mai 1961 freiwillig versichern, falls sie unmittelbar vor ihrem Beitritt während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren bereits obligatorisch versichert waren und innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung einreichen. Gemäss Art. 8 VFV ist nach Ablauf dieser einjährigen Frist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Der Beitritt ist nach Rz. 2018 ff. der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 1. Januar 2008) schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandvertretung einzureichen. Der Versicherungsbeitritt der Eltern zieht denjenigen der Kinder nicht nach sich. Um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können, haben sich die Kinder selbst anzumelden und auch selbst die Voraussetzungen nach Rz. 2001 ff. WFV zu erfüllen (Rz. 2020 WFV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 6. April 2004, in: AHI-Praxis 4/2004 S. 172 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Sommer 2014 in die Schweiz eingereist und somit seit diesem Zeitpunkt der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) unterstellt. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass er erst seit diesem Zeitpunkt Beiträge zur obligatorischen AHV/IV leistet. 3.3 Hinsichtlich einer Unterstellung unter die freiwillige Versicherung der AHV/IV ist zu erwähnen, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers während ihres Aufenthaltes in den USA um den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der AHV/IV bemüht hatten. Aufgrund verspäteter Gesucheinreichung wurde das Beitrittsgesuch jedoch mit Entscheid vom 7. November 2005 von der Schweizerischen Ausgleichskasse abgelehnt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 26. Mai 2006 durch die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen bestätigt. Selbst wenn den Eltern der Beitritt zur freiwilligen Versicherungen damals gelungen wäre, hätte sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eigenständig – durch seine gesetzlichen Vertreter – anmelden müssen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Folglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes nicht der freiwilligen Versicherung zur AHV/IV unterstand und darum auch in diesem Rahmen keine Beiträge zur AHV/IV zahlte bzw. zahlen konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, die fehlenden Beiträge zu begleichen, geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass eine Nachzahlung aufgrund fehlender Versicherteneigenschaft vor seiner Wohnsitznahme im Sommer 2014 ausser Betracht fällt. 3.4 Im Ergebnis ist folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst seit seiner Einreise in die Schweiz im Sommer 2014 Beiträge zur AHV/IV zahlt. Da der Beschwerdeführer die dreijährige Beitragsfrist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG somit nicht erfüllt, kann die Frage, wann seine Invalidität eingetreten ist, offen gelassen werden. Folglich besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 4.1 Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht, wenn die für den Bezug einer ordentlichen Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt ist, die leistungsberechtigte Person aber während der gleichen Zahl von Monaten versichert war wie ihr Jahrgang (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, [gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 7001; vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der vollständigen Versicherungsdauer ist erfüllt, wenn die Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder freiwillig versichert war (RWL, Rz. 7003). 4.2 Anfang 2013 wurde der Beschwerdeführer 20 Jahre alt. Um Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu haben, müsste er seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. seit dem 1. Januar 2014, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos bei der AHV/IV versichert gewesen sein. Da der Beschwerdeführer jedoch erst seit seiner Wohnsitzname in der Schweiz im Sommer 2014 bei der AHV/IV versichert ist und Beiträge zahlt (vgl. E. 3.2 ff. hiervor), entfällt auch ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Die Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, kann aus diesem Grund auch hier offen gelassen werden. 5. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass es die Aufgabe der Schweizerischen Regierung sei, ihn über die nötigen Voraussetzungen zur Aufnahme in ein Schweizer Sozialleistungsprogramm zu informieren. Weder die Regierung noch das zuständige Schweizer Konsulat, obwohl der Beschwerdeführer und seine Familie dort registriert gewesen seien, hätten ihn deswegen kontaktiert und informiert. Er habe somit nie die Möglichkeit erhalten, sich für oder gegen die Sozialabgaben zu entscheiden. 5.1 Gemäss Art. 3 VFV unterstützen die Auslandvertretungen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können unter anderem herangezogen werden, um über die freiwillige Versicherung zu informieren (Art. 2 Lit. a VFV). Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Schweizerischen Auslandvertretungen zwar nicht verpflichtet, aber doch befugt, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Wird allerdings informiert, sind die Behörden gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015, C-1711/2013, E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2012, 9C_485/2012, E. 3.1; BGE 121 V 65, E. 4a, mit Hinweisen). Ein behördliches Fehlverhalten, das bei einer betroffenen Person eine entsprechende Vertrauenssituation schafft, kann gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung des Betroffenen führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015, C-1711/2013, E. 4.3.3). 5.2 Vorliegend besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Grund, vom Erfordernis des (selbständigen unaufgeforderten) Beitritts zur freiwilligen Versicherung abzuweichen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts war die Auslandvertretung nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2012, 9C_485/2012, E. 3.3). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von der Auslandvertretung falsch beraten worden. Diesbezüglich liegt somit kein Vertrauenstatbestand vor, der zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung des Betroffenen führt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 10. März 2016 nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch kein Vertrauenstatbestand vorliegt, besteht weder ein Anspruch auf eine ordentliche noch eine ausserordentliche Invalidenrente. Die Beschwerde vom 7. April 2016 ist deshalb abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb er die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu tragen hat. Diese werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.