Invalidenversicherung Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer gehörgeschädigten versicherten Person
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Zwischen den Parteien nicht mehr umstritten ist, dass – ausgehend vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – bei der Rentenprüfung drei Beurteilungszeiträume zu unterscheiden sind: Eine erste Phase, die vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2003 bis zum Zeitpunkt der Cochlea-Implantation im Oktober 2008 dauerte, eine zweite Phase ab Oktober 2008 bis September 2009 (Operationen und Rehabilitation) und schliesslich die letzte Phase nach Abschluss der Rehabilitation im Oktober 2009. Weiter nicht mehr zu überprüfen ist die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie die attestierte Restarbeitsfähigkeit. Zudem ist bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.2 Zwischen den Parteien ist jedoch weiterhin umstritten, ob der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2009 Anspruch auf eine IV-Rente hat. Dabei ist nur noch zu prüfen, wie sich die vom Begutachtungsinstitut D.____ im Gutachten vom 14. Juni 2006 attestierte Restarbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. 3.1 Am 1. Januar 2008 sind die vom Gesetzgeber am 6. Oktober 2006 beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und die vom Bundesrat am 28. September 2007 verordneten Anpassungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 (5. IV-Revision) in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit dieser neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ist in zeitlicher Hinsicht – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Liegt eine Dauerleistung der IV – wie etwa der Anspruch auf eine IV-Rente – im Streit, deren Beginn noch in den Geltungszeitraum des alten Rechts (vor Ende 2007) fällt, und erging die Verfügung der IV-Stelle nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, sind demnach der Beurteilung des strittigen Leistungsbegehrens bis 31. Dezember 2007 das alte Recht und ab 1. Januar 2008 die im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen (BGE 130 V 329 ff. und 446 f. E. 1.2.1 f.). 3.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm ab dem 1. Januar 2004 eine ganze IV-Rente auszurichten. Im Streit liegt somit die Ausrichtung einer Dauerleistung, deren allfälliger Beginn noch in den Geltungsraum des alten Rechts fällt. Deshalb sind der Beurteilung des Leistungsbegehrens für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 die bis dahin geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 ist der Anspruch hingegen anhand der im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu beurteilen. 4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). 4.2 Sowohl nach der bis Ende 2007 geltenden Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als auch gemäss der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Regelung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt der Anspruch auf eine IV-Rente voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (sog. Wartejahr). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2) nachgewiesen sein. 4.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
E. 5 Für die Klärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeitspanne von der Anmeldung bis zur operativen Einsetzung des Cochlea-Implantates am rechten Ohr im Oktober 2008 hat das Kantonsgericht im Urteil vom 11. Juli 2007 vollumfänglich auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.___ vom 14. Juni 2006 abgestellt. Dem Beschwerdeführer waren somit körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem vollen Pensum zumutbar, sofern für derartige Tätigkeiten nicht eine Kommunikation ohne Blickkontakt, mit mehreren Personen gleichzeitig oder in lärmiger Umgebung und die Wahrnehmung akustischer Reize und Richtungshören verlangt werden. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer die von den Gutachtern geschätzte Restarbeitsfähigkeit hätte wirtschaftlich verwerten können. 6.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_910/2011, E. 3.1). Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des EVG vom 23. Oktober 2006, U 42/06, E. 3.2.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_124/2010, E. 2.2 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_910/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist somit grundsätzlich nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Massgebend ist der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_941/2012, E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Gleichwohl können für die Frage der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus medizinisch-theoretischer Sicht grundsätzlich in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen auch erfolglose Bemühungen um eine Anstellung trotz fachlicher Unterstützung insbesondere durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) von Bedeutung sein. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Integration vollumfänglich nachgekommen ist und auch deutlich wird, dass der fehlende Eingliederungserfolg nicht der konjunkturellen, sondern der strukturellen Verfassung des Arbeitsmarktes geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_941/2012, E. 4.1.2). Von Relevanz sind auch die Dauer und die Intensität der Bemühungen, ob lediglich lokal oder regional oder sogar in einem grösseren Gebiet gesucht wurde, ob die nachgefragten Stellen dem medizinischen Anforderungsprofil und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung effektiv entsprachen und verschiedenste in Betracht fallende Tätigkeiten umfassten sowie die Gründe, weshalb es zu keiner Anstellung kam. 6.2.1 Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht im Urteil vom 30. April 2013 fest, dass die Beschwerdegegnerin den Auftrag des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2007, insbesondere E. 5, unerfüllt gelassen und keine nähere Umschreibung der genannten Verweisungstätigkeiten vorgenommen habe. Daher habe sie unter Beachtung der Erwägungen des Kantonsgerichts abzuklären, welche Art Verweisungstätigkeiten im Zeitraum von Januar 2004 bis Oktober 2008 vom Versicherten hätten ausgeübt werden können. Hierbei müsse sie die am Arbeitsplatz existenten Beeinträchtigungen in jener Zeit berücksichtigen und prüfen, ob in der damaligen Ausgangslage überhaupt eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Gestützt auf die erlangten Ergebnisse habe die IV-Stelle nachfolgend den IV-Grad für die Zeit zwischen Januar 2004 und September 2009 zu bestimmen und, je nach Ergebnis, eine Rente nachzubezahlen (E. 4 und 5). 6.2.2 In der Folge erstellte die Beschwerdegegnerin im Juli 2013 einen Eingliederungsplan (IV act. 211). Diesem kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die aktuelle Situation nicht mit jener in den Jahren 2004 bis 2008 verglichen werden könne. Es wurde ein Arbeitstraining veranlasst, wobei vorgesehen wurde, die damaligen Einschränkungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Das Arbeitstraining wurde im Restaurant E.____ durchgeführt. Im Abschlussbericht dieser Eingliederungsmassnahme vom 2. Dezember 2013 (IV act. 234) wurde festgehalten, dass der Versicherte für fünf Zimmer im Housekeeping zuständig gewesen sei. Wiederkehrende Tätigkeiten habe er selbständig ausgeübt. Andere Arbeiten hätten aktive Unterstützung gebraucht. Gemäss Hotelbetreiber könne der Versicherte aufgrund seiner extremen Lärmempfindlichkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen. Ein Vergleich mit dem Zeitraum 2004 bis 2008 sei sehr schwierig. Der Bericht des Restaurants E.____ vom 18. Dezember 2013 hielt zudem fest, dass Ruhe am Arbeitsplatz zwingend notwendig sei (IV act. 238). In der Folge schloss die Abteilung Integration das Dossier. 6.2.3 Gestützt auf diese Akten ist davon auszugehen, dass die damalige Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mittels Arbeitsmassnahmen heute nicht mehr überprüft werden kann. Die getätigten Abklärungen bestätigen aber immerhin die aktuellste Einschätzung des Gutachtens des Begutachtungsinstituts D.____ vom 21. März 2011, wonach gegenüber der früheren Untersuchung eine Verschlechterung eingetreten ist und eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr besteht. Diese Verschlechterung ist auf die im Gutachten beschriebene Konzentrationsproblematik des Beschwerdeführers zurückzuführen, die vor dem Einsetzen der Implantate noch nicht bestand. Aus diesem Grund ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die echtzeitlichen Akten für die Bestimmung von Verweistätigkeiten herangezogen hat. 6.3.1 Die Abteilung Arbeitsvermittlung verwies in einer Email vom 6. Oktober 2014 (IV act. 248) auf einen Arztbericht von Dr. med. F.____, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, vom 11. November 2005 (IV act. 45). Darin nannte Dr. F.____ Auslieferungsarbeiten, Behindertentransporte und Archivarbeiten ohne direkten Publikumskontakt als mögliche Tätigkeiten. Sie hielt zudem fest, dass der Patient nach eigenen Angaben die Aufgaben beim Auslieferungsdienst gut bewältigt habe. Er wäre daher in einem Lieferjob gut einsetzbar. Die Abteilung Berufsberatung schlug daraufhin folgende Verweistätigkeiten vor: Hilfsarbeiter in der Lagerbewirtschaftung Detailhandel, Chauffeur/Aussendiensthilfsarbeiter Kurierdienst, Logistik, Zustellung und Hilfsarbeiter in der Hauswirtschaft, in der Reinigung, im Betriebsunterhalt oder im Scanning, in der internen Post, in der Dokumentation oder im Archiv (IV act. 267). In der Folge hielt die Abteilung Berufsberatung – gestützt auf die Aktennotiz vom 10. März 2015, den Abschlussbericht der Integrationsstätte G.____ vom 10. Dezember 2004 (IV act. 30), den Abschlussbericht Berufsberatung vom 22. September 2004 (IV act. 26), den Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 19. September 2005 (IV act. 40) sowie das Gutachten vom 20. Juni 2006 – exemplarisch zwei Tätigkeitsprofile fest und kam zum Schluss, dass diese Tätigkeiten einer leidensbedingten Tätigkeit entsprechen würden (Aktennotiz vom 2. Oktober 2015, IV act. 275). Genau umschrieben werden die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Lagerbewirtschaftung Detailhandel und als Hilfsarbeiter in der Hauswirtschaft Reinigung und Wäscheversorgung. Für die Absolvierung der einzelnen Arbeitsschritte bestehe bei diesen Tätigkeiten nur ein geringer Interaktionsbedarf. Es handle sich um Wiederholungen, die mehrheitlich von einer Einzelperson ausgeführt würden. Die Tätigkeiten könnten in Einzelschritte unterteilt und in einem konkreten Ablaufplan festgehalten werden. Kommunikation ohne Blickkontakt und mit mehreren Personen sei nicht nötig. 6.3.2 Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie zeigt unter Bezugnahme auf die echtzeitlichen Dokumente Arbeitsstellen auf, die dem Beschwerdeführer zugemutet werden können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten des Begutachtungsinstituts D.____ vom 21. März 2011 erst mit der ersten Operation eingetreten. Das Kantonsgericht stellte bereits im Urteil vom 11. Juli 2007 fest, dass der Beschwerdeführer Probleme bei der Stellensuche hat. Nicht gesagt werden kann jedoch, dass er alles versucht hätte. Bei der Einarbeitung in einer Bäckerei war der Lärm das Problem (vgl. Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 10. September 2005, IV act. 40). Diese Stelle war somit nicht optimal an die Behinderung des Beschwerdeführers angepasst. Dies zeigt auch der etwas frühere Bericht der Integrationsstätte G.____ vom 10. Dezember 2004, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Beifahrer und Chauffeur eine gute Leistung erbracht hatte. Die Verantwortlichen stuften ihn als 100% arbeitsfähig ein (IV act. 30). Der Beschwerdeführer konnte daher im fraglichen Zeitraum – unter der Bedingung, dass das Umfeld stimmte – sogar selbständig arbeiten. Die Bemühungen der IV im Rahmen der Integrationsmassnahmen sind daher nicht vollständig ohne Erfolg geblieben, was als Indiz für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen würde. Zentral ist bei der vorliegenden Abklärung weiter, ob es im ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen gibt, die dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen. Die nun erfolgte Umschreibung von Arbeitsplätzen durch die Beschwerdegegnerin deckt sich in Bezug auf einen Arbeitsplatz weitgehend mit dem, was der Beschwerdeführer bei der Integrationsstätte G.____ gearbeitet hat. Es gibt also Arbeitsplätze, welche für den Beschwerdeführer in Frage kamen und in welchen er auch tätig war. Die Warenannahme und die Eingangskontrolle sind dem Beschwerdeführer zuzumuten, ebenso das Einlagern der Ware. Unbestritten ist, dass er für solche Tätigkeiten eingearbeitet werden muss; danach aber können solche Arbeiten weitgehend selbständig erledigt werden. Die nötige Kommunikation erscheint möglich. Dasselbe gilt für das Auspacken der Ware und das Versorgen derselben im richtigen Regal. Für die Ordnung im Lager zu sorgen scheint ebenso machbar, wie auch das Bereitstellen von Waren für den Abtransport. 6.3.3 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf den Bericht der Stiftung H.____ (IV act. 56). Welche Aufgaben er dort ausführen musste, geht aus dem Bericht nicht hervor, weshalb er wenig tauglich ist, die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu belegen. Nicht gegen die Verwertbarkeit spricht der Umstand, dass er seine Stelle beim Unternehmen B.____ verlor. Die Kündigung erfolgte aufgrund zwischenmenschlicher Probleme. Ausserdem kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner damaligen Anstellung unter massiven Hörproblemen litt. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht alleine bewerben konnte, schliesst eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund von erheblichen Gleichgewichtsproblemen sei das Besteigen von Treppen und Leitern ausgeschlossen gewesen, so muss auf das Gutachten vom 14. Juni 2006 verwiesen werden. Die Problematik mit dem Gleichgewicht wurde nicht erwähnt (vgl. Seite 6.2). Dem Gutachten kann auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine solche körperliche Problematik gegenüber den Untersuchern erwähnt hätte. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die berufliche Tätigkeit damals wesentlich beeinflusst hätte. 6.4 Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht, unter Rücksichtnahme auf die ärztlich attestierten Einschränkungen Verweistätigkeiten zu umschreiben und Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen, nachgekommen. Sie legte genügend konkret dar, dass es verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten gab, die den medizinischen Anforderungen genügten. Es ist daher davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen für den Beschwerdeführer bereit hielt und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben war. Klar ist, dass ein potenzieller Arbeitgeber ein gewisses Entgegenkommen zeigen muss. Es ist aber nicht so, dass ein derartiges Entgegenkommen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt völlig undenkbar wäre. 7.1 Es bleibt die Berechnung des Invaliditätsgrads im Beurteilungszeitraum Januar 2004 bis Oktober 2008 vorzunehmen. Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 7.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Invaliden- sowie des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 ab. In Anbetracht des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2004 ist jedoch auf die LSE Tabellenlöhne 2004 abzustellen. Ohne Gesundheitsschaden könnte der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.-- erzielen (Valideneinkommen). Grundlage dafür bildet die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004, Tabelle TA1, privater Sektor Total, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, Fr. 4'588.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden. Nach Anpassung dieses Betrags an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", 2006, Heft 1/2, S. 94 Tabelle B 9.2) x 12 Monate ergibt sich das vorstehend erwähnte jährliche Einkommen. 7.2.2 In Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens ist gestützt auf die gutachterlichen Abklärungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der ersten Operation im Oktober 2008 die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschwere Tätigkeit (ohne relevante akustische Anforderungen) zu 100% zugemutet werden kann. Ausgehend von der LSE 2004, Tabelle TA1, privater Sektor Total, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, Fr. 4'588.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden, und nach Anpassung dieses Betrags an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", 2006, Heft 1/2, S. 94 Tabelle B 9.2) x 12 Monate und unter Berücksichtigung der 100%-igen Leistungsfähigkeit ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 57'258.--. Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Aus diesem Grund sind von einem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich insgesamt ein Abzug von 10% für die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung rechtfertige. Dies erscheint als angemessen. Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 57'258.-- – 10%) auszugehen. 7.2.3 Stellt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen gegenüber, so resultiert daraus ein IV-Grad von 10%. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Rente. Anzufügen bleibt, dass auch bei einem leidensbedingten Abzug von 25% bei einem errechneten IV-Grad von 25% eine IV-Rente abzulehnen wäre. 8.1 Zu klären bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum der Operationen und der Rehabilitation von Oktober 2008 bis Ende September 2009. 8.2 Damit ein Rentenanspruch entstehen kann ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist. Die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 8.3 Vorliegend ist nicht mehr umstritten, dass das Wartejahr vom 14. Oktober 2008 bis 13. Oktober 2009 dauerte und der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war. Er hat das Wartejahr somit erfüllt, aber für diese Zeit noch keinen Anspruch auf eine Rente. Der Anspruch auf die Viertelsrente entstand im Oktober 2009, was vorliegend ebenfalls nicht mehr umstritten ist.
E. 9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2015 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen IV-Rente vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2009 abgelehnt hat. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2015 ist deshalb abzuweisen. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt werden, ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 10.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 1‘645.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) entsprechend dem in der Honorarnote vom 23. Februar 2016 ausgewiesenen Aufwand aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘645.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.04.2016 720 15 378/ 91
Invalidenversicherung Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer gehörgeschädigten versicherten Person
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. April 2016 (720 15 378/91) Invalidenversicherung Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer gehörgeschädigten versicherten Person Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1964 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 1. September 1989 bis 22. Januar 2003 als Magaziner/Verkäufer bei dem Unternehmen B.____. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits zum Bezug einer Rente an. Von der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) beauftragt, teilte der behandelnde Dr. med. C.____, Spezialarzt FMH Oto-Rhino-Laryngologie, mit Schreiben vom 18. November 2003 mit, es sei dringend eine Neuanpassung der Hörgeräte indiziert. Die Kostenübernahme für die verbesserte Hörgeräteversorgung wurde mit Verfügung vom 2. August 2004 gewährt. Die in der Zwischenzeit durchgeführten beruflichen Massnahmen ergaben eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Mit Verfügung vom 23. September 2005 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (IV act. 41). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut D.____, welches sein Gutachten am 14. Juni 2006 erstattete. Darauf abgestützt und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2006 das Leistungsgesuch aufgrund eines IV-Grades von 15% ab. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 11. Juli 2007 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. In den Erwägungen hielt es fest, dass auf das Gutachten vom 14. Juni 2006 abgestellt und davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 100% zugemutet werden könne, sofern für derartige Tätigkeiten keine Kommunikation mit Blickkontakt, mit mehreren Personen gleichzeitig und in lärmiger Umgebung, keine Wahrnehmung akustischer Reize oder Richtungshören vorausgesetzt seien. Die IV-Stelle habe es aber unterlassen, die Verweisungstätigkeiten genauer und unter Berücksichtigung der sehr erheblichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu umschreiben. Sie habe zu prüfen, ob bei der vorliegenden Ausgangslage überhaupt eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Ausserdem seien vor der Rentenprüfung medizinische Massnahmen durchzuführen und die Notwendigkeit eines Cochlea-Implantats zu prüfen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Implantation der beiden Cochlea-Implantate und der Nachbehandlung für die Dauer von sechs Monaten nach Spitaleintritt. Am 14. Oktober 2008 wurde am rechten, am 17. März 2009 am linken Ohr das Cochlea-Implantat eingesetzt. Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2009 wurden die Kosten für ein weiteres Arbeitstraining vom 7. Dezember 2009 – 6. März 2010 übernommen. Dieses Arbeitstraining wurde mit Mitteilung vom 10. Mai 2010 bis zum 30. April 2010 verlängert. Da die beruflichen Massnahmen nicht den erwünschten Erfolg erzielen konnten, wurden diese abgeschlossen (Mitteilung vom 11. Januar 2011, IV act. 147). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut durch das Begutachtungsinstitut D.____ begutachten (Gutachten vom 21. März 2011, IV act. 152). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle schliesslich am 2. November 2011 den Anspruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 37%. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Urteil vom 23. August 2012 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass seit dem 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Die dagegen vom Versicherten beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, erhobene Beschwerde hiess dieses mit Entscheid vom 30. April 2013, 9C_1027/2012, gut und hob das Urteil, soweit nicht den Invalidenrentenanspruch ab 1. Oktober 2009 betreffend, auf. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Januar 2004 bis September 2009 neu verfüge. B. In der Folge leitete die IV-Stelle Abklärungen zu den möglichen Verweistätigkeiten im Zeitraum von Januar 2004 bis September 2009 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde schliesslich die Verfügung vom 2. November 2015 erlassen, mit welcher die IV-Stelle festhielt, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe, da der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 10% ergeben habe. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Einwandverfahren zwei leidensangepasste Tätigkeiten konkreter umschrieben worden seien. In beiden Tätigkeitsbeschrieben werde deutlich, dass für die Absolvierung der einzelnen Arbeitsschritte nur ein geringer Interaktionsbedarf bestehe. Es handle sich hierbei um wiederholende Tätigkeiten, die mehrheitlich von einer Einzelperson (und nicht im Team) getätigt würden. Die Tätigkeiten könnten in weitere Einzelschritte unterteilt werden und in einem konkreten Ablaufplan schriftlich bzw. in einer Bilddokumentation abgefasst werden. Unterstützend dazu könnten Pagersysteme als Telefonersatz und Lichtsignalanlagen eingesetzt werden. Aufgrund der detaillierten Listen- und Arbeitsablaufpläne, der Einzelarbeit, des Einsatzes von Hilfsmitteln und der sich wiederholenden Arbeitsabläufen würden die beiden genannten Einsatzgebiete einer leidensangepassten Verweistätigkeit entsprechen. C. Dagegen erhob A.____, erneut vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. November 2015 aufzuheben und es sei ihm vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2009 eine ganze IV-Rente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung wurde auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2007 verwiesen, worin festgehalten worden sei, dass verschiedene Arbeiten nicht verlangt werden könnten. Die Vorakten hätten für den fraglichen Zeitraum eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch erachten lassen. Die Beschwerdegegnerin habe es erneut unterlassen zu prüfen, ob in Anbetracht der hohen Anforderungen an einen potenziellen Arbeitgeber und der Vielzahl von gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt noch eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 bewilligte der instruierende Präsident dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Doris Vollenweider. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Zwischen den Parteien nicht mehr umstritten ist, dass – ausgehend vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – bei der Rentenprüfung drei Beurteilungszeiträume zu unterscheiden sind: Eine erste Phase, die vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2003 bis zum Zeitpunkt der Cochlea-Implantation im Oktober 2008 dauerte, eine zweite Phase ab Oktober 2008 bis September 2009 (Operationen und Rehabilitation) und schliesslich die letzte Phase nach Abschluss der Rehabilitation im Oktober 2009. Weiter nicht mehr zu überprüfen ist die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie die attestierte Restarbeitsfähigkeit. Zudem ist bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.2 Zwischen den Parteien ist jedoch weiterhin umstritten, ob der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2009 Anspruch auf eine IV-Rente hat. Dabei ist nur noch zu prüfen, wie sich die vom Begutachtungsinstitut D.____ im Gutachten vom 14. Juni 2006 attestierte Restarbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. 3.1 Am 1. Januar 2008 sind die vom Gesetzgeber am 6. Oktober 2006 beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und die vom Bundesrat am 28. September 2007 verordneten Anpassungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 (5. IV-Revision) in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit dieser neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ist in zeitlicher Hinsicht – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Liegt eine Dauerleistung der IV – wie etwa der Anspruch auf eine IV-Rente – im Streit, deren Beginn noch in den Geltungszeitraum des alten Rechts (vor Ende 2007) fällt, und erging die Verfügung der IV-Stelle nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, sind demnach der Beurteilung des strittigen Leistungsbegehrens bis 31. Dezember 2007 das alte Recht und ab 1. Januar 2008 die im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen (BGE 130 V 329 ff. und 446 f. E. 1.2.1 f.). 3.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm ab dem 1. Januar 2004 eine ganze IV-Rente auszurichten. Im Streit liegt somit die Ausrichtung einer Dauerleistung, deren allfälliger Beginn noch in den Geltungsraum des alten Rechts fällt. Deshalb sind der Beurteilung des Leistungsbegehrens für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 die bis dahin geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 ist der Anspruch hingegen anhand der im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu beurteilen. 4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). 4.2 Sowohl nach der bis Ende 2007 geltenden Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als auch gemäss der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Regelung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt der Anspruch auf eine IV-Rente voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (sog. Wartejahr). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2) nachgewiesen sein. 4.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 5. Für die Klärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeitspanne von der Anmeldung bis zur operativen Einsetzung des Cochlea-Implantates am rechten Ohr im Oktober 2008 hat das Kantonsgericht im Urteil vom 11. Juli 2007 vollumfänglich auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.___ vom 14. Juni 2006 abgestellt. Dem Beschwerdeführer waren somit körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem vollen Pensum zumutbar, sofern für derartige Tätigkeiten nicht eine Kommunikation ohne Blickkontakt, mit mehreren Personen gleichzeitig oder in lärmiger Umgebung und die Wahrnehmung akustischer Reize und Richtungshören verlangt werden. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer die von den Gutachtern geschätzte Restarbeitsfähigkeit hätte wirtschaftlich verwerten können. 6.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_910/2011, E. 3.1). Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des EVG vom 23. Oktober 2006, U 42/06, E. 3.2.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_124/2010, E. 2.2 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_910/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist somit grundsätzlich nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Massgebend ist der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_941/2012, E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Gleichwohl können für die Frage der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus medizinisch-theoretischer Sicht grundsätzlich in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen auch erfolglose Bemühungen um eine Anstellung trotz fachlicher Unterstützung insbesondere durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) von Bedeutung sein. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Integration vollumfänglich nachgekommen ist und auch deutlich wird, dass der fehlende Eingliederungserfolg nicht der konjunkturellen, sondern der strukturellen Verfassung des Arbeitsmarktes geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2013, 9C_941/2012, E. 4.1.2). Von Relevanz sind auch die Dauer und die Intensität der Bemühungen, ob lediglich lokal oder regional oder sogar in einem grösseren Gebiet gesucht wurde, ob die nachgefragten Stellen dem medizinischen Anforderungsprofil und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung effektiv entsprachen und verschiedenste in Betracht fallende Tätigkeiten umfassten sowie die Gründe, weshalb es zu keiner Anstellung kam. 6.2.1 Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht im Urteil vom 30. April 2013 fest, dass die Beschwerdegegnerin den Auftrag des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2007, insbesondere E. 5, unerfüllt gelassen und keine nähere Umschreibung der genannten Verweisungstätigkeiten vorgenommen habe. Daher habe sie unter Beachtung der Erwägungen des Kantonsgerichts abzuklären, welche Art Verweisungstätigkeiten im Zeitraum von Januar 2004 bis Oktober 2008 vom Versicherten hätten ausgeübt werden können. Hierbei müsse sie die am Arbeitsplatz existenten Beeinträchtigungen in jener Zeit berücksichtigen und prüfen, ob in der damaligen Ausgangslage überhaupt eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Gestützt auf die erlangten Ergebnisse habe die IV-Stelle nachfolgend den IV-Grad für die Zeit zwischen Januar 2004 und September 2009 zu bestimmen und, je nach Ergebnis, eine Rente nachzubezahlen (E. 4 und 5). 6.2.2 In der Folge erstellte die Beschwerdegegnerin im Juli 2013 einen Eingliederungsplan (IV act. 211). Diesem kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die aktuelle Situation nicht mit jener in den Jahren 2004 bis 2008 verglichen werden könne. Es wurde ein Arbeitstraining veranlasst, wobei vorgesehen wurde, die damaligen Einschränkungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Das Arbeitstraining wurde im Restaurant E.____ durchgeführt. Im Abschlussbericht dieser Eingliederungsmassnahme vom 2. Dezember 2013 (IV act. 234) wurde festgehalten, dass der Versicherte für fünf Zimmer im Housekeeping zuständig gewesen sei. Wiederkehrende Tätigkeiten habe er selbständig ausgeübt. Andere Arbeiten hätten aktive Unterstützung gebraucht. Gemäss Hotelbetreiber könne der Versicherte aufgrund seiner extremen Lärmempfindlichkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen. Ein Vergleich mit dem Zeitraum 2004 bis 2008 sei sehr schwierig. Der Bericht des Restaurants E.____ vom 18. Dezember 2013 hielt zudem fest, dass Ruhe am Arbeitsplatz zwingend notwendig sei (IV act. 238). In der Folge schloss die Abteilung Integration das Dossier. 6.2.3 Gestützt auf diese Akten ist davon auszugehen, dass die damalige Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mittels Arbeitsmassnahmen heute nicht mehr überprüft werden kann. Die getätigten Abklärungen bestätigen aber immerhin die aktuellste Einschätzung des Gutachtens des Begutachtungsinstituts D.____ vom 21. März 2011, wonach gegenüber der früheren Untersuchung eine Verschlechterung eingetreten ist und eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr besteht. Diese Verschlechterung ist auf die im Gutachten beschriebene Konzentrationsproblematik des Beschwerdeführers zurückzuführen, die vor dem Einsetzen der Implantate noch nicht bestand. Aus diesem Grund ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die echtzeitlichen Akten für die Bestimmung von Verweistätigkeiten herangezogen hat. 6.3.1 Die Abteilung Arbeitsvermittlung verwies in einer Email vom 6. Oktober 2014 (IV act. 248) auf einen Arztbericht von Dr. med. F.____, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, vom 11. November 2005 (IV act. 45). Darin nannte Dr. F.____ Auslieferungsarbeiten, Behindertentransporte und Archivarbeiten ohne direkten Publikumskontakt als mögliche Tätigkeiten. Sie hielt zudem fest, dass der Patient nach eigenen Angaben die Aufgaben beim Auslieferungsdienst gut bewältigt habe. Er wäre daher in einem Lieferjob gut einsetzbar. Die Abteilung Berufsberatung schlug daraufhin folgende Verweistätigkeiten vor: Hilfsarbeiter in der Lagerbewirtschaftung Detailhandel, Chauffeur/Aussendiensthilfsarbeiter Kurierdienst, Logistik, Zustellung und Hilfsarbeiter in der Hauswirtschaft, in der Reinigung, im Betriebsunterhalt oder im Scanning, in der internen Post, in der Dokumentation oder im Archiv (IV act. 267). In der Folge hielt die Abteilung Berufsberatung – gestützt auf die Aktennotiz vom 10. März 2015, den Abschlussbericht der Integrationsstätte G.____ vom 10. Dezember 2004 (IV act. 30), den Abschlussbericht Berufsberatung vom 22. September 2004 (IV act. 26), den Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 19. September 2005 (IV act. 40) sowie das Gutachten vom 20. Juni 2006 – exemplarisch zwei Tätigkeitsprofile fest und kam zum Schluss, dass diese Tätigkeiten einer leidensbedingten Tätigkeit entsprechen würden (Aktennotiz vom 2. Oktober 2015, IV act. 275). Genau umschrieben werden die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Lagerbewirtschaftung Detailhandel und als Hilfsarbeiter in der Hauswirtschaft Reinigung und Wäscheversorgung. Für die Absolvierung der einzelnen Arbeitsschritte bestehe bei diesen Tätigkeiten nur ein geringer Interaktionsbedarf. Es handle sich um Wiederholungen, die mehrheitlich von einer Einzelperson ausgeführt würden. Die Tätigkeiten könnten in Einzelschritte unterteilt und in einem konkreten Ablaufplan festgehalten werden. Kommunikation ohne Blickkontakt und mit mehreren Personen sei nicht nötig. 6.3.2 Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie zeigt unter Bezugnahme auf die echtzeitlichen Dokumente Arbeitsstellen auf, die dem Beschwerdeführer zugemutet werden können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten des Begutachtungsinstituts D.____ vom 21. März 2011 erst mit der ersten Operation eingetreten. Das Kantonsgericht stellte bereits im Urteil vom 11. Juli 2007 fest, dass der Beschwerdeführer Probleme bei der Stellensuche hat. Nicht gesagt werden kann jedoch, dass er alles versucht hätte. Bei der Einarbeitung in einer Bäckerei war der Lärm das Problem (vgl. Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 10. September 2005, IV act. 40). Diese Stelle war somit nicht optimal an die Behinderung des Beschwerdeführers angepasst. Dies zeigt auch der etwas frühere Bericht der Integrationsstätte G.____ vom 10. Dezember 2004, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Beifahrer und Chauffeur eine gute Leistung erbracht hatte. Die Verantwortlichen stuften ihn als 100% arbeitsfähig ein (IV act. 30). Der Beschwerdeführer konnte daher im fraglichen Zeitraum – unter der Bedingung, dass das Umfeld stimmte – sogar selbständig arbeiten. Die Bemühungen der IV im Rahmen der Integrationsmassnahmen sind daher nicht vollständig ohne Erfolg geblieben, was als Indiz für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen würde. Zentral ist bei der vorliegenden Abklärung weiter, ob es im ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen gibt, die dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen. Die nun erfolgte Umschreibung von Arbeitsplätzen durch die Beschwerdegegnerin deckt sich in Bezug auf einen Arbeitsplatz weitgehend mit dem, was der Beschwerdeführer bei der Integrationsstätte G.____ gearbeitet hat. Es gibt also Arbeitsplätze, welche für den Beschwerdeführer in Frage kamen und in welchen er auch tätig war. Die Warenannahme und die Eingangskontrolle sind dem Beschwerdeführer zuzumuten, ebenso das Einlagern der Ware. Unbestritten ist, dass er für solche Tätigkeiten eingearbeitet werden muss; danach aber können solche Arbeiten weitgehend selbständig erledigt werden. Die nötige Kommunikation erscheint möglich. Dasselbe gilt für das Auspacken der Ware und das Versorgen derselben im richtigen Regal. Für die Ordnung im Lager zu sorgen scheint ebenso machbar, wie auch das Bereitstellen von Waren für den Abtransport. 6.3.3 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf den Bericht der Stiftung H.____ (IV act. 56). Welche Aufgaben er dort ausführen musste, geht aus dem Bericht nicht hervor, weshalb er wenig tauglich ist, die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu belegen. Nicht gegen die Verwertbarkeit spricht der Umstand, dass er seine Stelle beim Unternehmen B.____ verlor. Die Kündigung erfolgte aufgrund zwischenmenschlicher Probleme. Ausserdem kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner damaligen Anstellung unter massiven Hörproblemen litt. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht alleine bewerben konnte, schliesst eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund von erheblichen Gleichgewichtsproblemen sei das Besteigen von Treppen und Leitern ausgeschlossen gewesen, so muss auf das Gutachten vom 14. Juni 2006 verwiesen werden. Die Problematik mit dem Gleichgewicht wurde nicht erwähnt (vgl. Seite 6.2). Dem Gutachten kann auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine solche körperliche Problematik gegenüber den Untersuchern erwähnt hätte. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die berufliche Tätigkeit damals wesentlich beeinflusst hätte. 6.4 Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht, unter Rücksichtnahme auf die ärztlich attestierten Einschränkungen Verweistätigkeiten zu umschreiben und Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen, nachgekommen. Sie legte genügend konkret dar, dass es verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten gab, die den medizinischen Anforderungen genügten. Es ist daher davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen für den Beschwerdeführer bereit hielt und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben war. Klar ist, dass ein potenzieller Arbeitgeber ein gewisses Entgegenkommen zeigen muss. Es ist aber nicht so, dass ein derartiges Entgegenkommen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt völlig undenkbar wäre. 7.1 Es bleibt die Berechnung des Invaliditätsgrads im Beurteilungszeitraum Januar 2004 bis Oktober 2008 vorzunehmen. Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 7.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Invaliden- sowie des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 ab. In Anbetracht des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2004 ist jedoch auf die LSE Tabellenlöhne 2004 abzustellen. Ohne Gesundheitsschaden könnte der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.-- erzielen (Valideneinkommen). Grundlage dafür bildet die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004, Tabelle TA1, privater Sektor Total, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, Fr. 4'588.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden. Nach Anpassung dieses Betrags an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", 2006, Heft 1/2, S. 94 Tabelle B 9.2) x 12 Monate ergibt sich das vorstehend erwähnte jährliche Einkommen. 7.2.2 In Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens ist gestützt auf die gutachterlichen Abklärungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der ersten Operation im Oktober 2008 die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschwere Tätigkeit (ohne relevante akustische Anforderungen) zu 100% zugemutet werden kann. Ausgehend von der LSE 2004, Tabelle TA1, privater Sektor Total, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, Fr. 4'588.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden, und nach Anpassung dieses Betrags an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", 2006, Heft 1/2, S. 94 Tabelle B 9.2) x 12 Monate und unter Berücksichtigung der 100%-igen Leistungsfähigkeit ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 57'258.--. Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Aus diesem Grund sind von einem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich insgesamt ein Abzug von 10% für die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung rechtfertige. Dies erscheint als angemessen. Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 57'258.-- – 10%) auszugehen. 7.2.3 Stellt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen gegenüber, so resultiert daraus ein IV-Grad von 10%. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Rente. Anzufügen bleibt, dass auch bei einem leidensbedingten Abzug von 25% bei einem errechneten IV-Grad von 25% eine IV-Rente abzulehnen wäre. 8.1 Zu klären bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum der Operationen und der Rehabilitation von Oktober 2008 bis Ende September 2009. 8.2 Damit ein Rentenanspruch entstehen kann ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist. Die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 8.3 Vorliegend ist nicht mehr umstritten, dass das Wartejahr vom 14. Oktober 2008 bis 13. Oktober 2009 dauerte und der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war. Er hat das Wartejahr somit erfüllt, aber für diese Zeit noch keinen Anspruch auf eine Rente. Der Anspruch auf die Viertelsrente entstand im Oktober 2009, was vorliegend ebenfalls nicht mehr umstritten ist. 9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2015 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen IV-Rente vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2009 abgelehnt hat. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2015 ist deshalb abzuweisen. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt werden, ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 10.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 1‘645.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) entsprechend dem in der Honorarnote vom 23. Februar 2016 ausgewiesenen Aufwand aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘645.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht