Invalidenversicherung Abweisung der Beschwerde. Der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden ist vor Abschluss der Lehre eingetreten; durch die Diagnose einer Mehlstauballergie war bereits im zweiten Lehrjahr eindeutig zu erkennen, dass der Beruf Bäcker/Konditor für den Beschwerdeführer ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar ist. Der Versicherte hat weder Anspruch auf Kostenübernahme für eine Umschulung noch für eine erstmalige berufliche Ausbildung.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 9. November 2015 bzw. ergänzende Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2015 ist demnach einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, namentlich auf die Kostenübernahme für eine Umschulung oder eine erstmalige berufliche Ausbildung. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis IVG). Laut Art. 8 Abs.3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18b IVG). 3.2 Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Versicherten Personen entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV). 3.3 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Laut Art. 6 Abs. 1 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Im Einzelfall kann jedoch auch eine Ausbildung, die eine – verglichen mit der Arbeit vor Invaliditätseintritt – anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, übernommen werden, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013, 9C_122/2012, E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 f. E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. SVR 2006 IV Nr. 15 E. 2). 3.4 Bei der Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG (erstmalige berufliche Ausbildung) und Art. 17 IVG (Umschulung) kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der beruflichen Massnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat in BGE 110 V 263 entschieden, dass ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vorliegt, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 269 ff. E. 1c, d und e; Urteil des EVG vom 23. Februar 1999, I 328/98, in: AHI-Praxis 4/2000, S. 191). Ist dies nicht der Fall, gilt es die Voraussetzungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prüfen. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Das Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG umfasst 30% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981. Massgebend ist für diese Abgrenzung das Erwerbseinkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. 3.5 Die Regelung von Art. 6 Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.4 hiervor) findet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur dann Anwendung, wenn die erstmalige berufliche Ausbildung abgebrochen wird, sondern auch in Fällen, in denen die ungeeignete Ausbildung noch abgeschlossen wird und sogar dann, wenn nach Abschluss einer ungeeigneten Ausbildung auf dem erlernten Beruf gearbeitet wurde. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung dieses Berufs in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess (BGE 121 V 186, E. 3b). 3.6 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt wie in E. 3.1 ausgeführt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
E. 5 Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stehen die folgenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung:
E. 5.1 Dr. C.____ stellte am 20. Dezember 2005 beim Versicherten folgende Diagnose: eine Mehlallergie bei Bäckerlehrling, eine Sensibilisierung gegen Weizen- und Roggenmehl, eine atopische Disposition sowie einen Nikotinabusus. Dr. C.____ hielt in seinem Bericht fest, dass die Beschwerden etwa ¾ Jahre nach Beginn der Lehre begonnen hätten. Seither leide der Beschwerdeführer an Pruritus der Augen, Niesen, Nasenlaufen und Husten, insbesondere bei Präsenz in der Bäckerei. Zu Asthma oder Dyspnoe-Episoden sei es bisher nicht gekommen. Dr. C.____ beurteilte aufgrund der erhobenen Diagnosen und Befunde, dass ein Berufswechsel dringend zu empfehlen sei. Eine Verstärkung der Symptomatik sei zu erwarten und die langjährige Ausübung des Bäckerberufs sei im Allgemeinen nicht möglich. Zwischenzeitlich habe die Applikation von Augentropfen, Nasensprays und eines inhalativen Asthmasprays eine passagere Besserung erreicht. Er habe mit dem Versicherten sowie dessen Mutter über die Fortsetzung der Lehre gesprochen. Da die Halbzeit der Lehre noch nicht überschritten sei, empfehle er einen Lehrabbruch. Die weitere Ausbildung in einem Beruf, welcher mittelfristig aufgegeben werden müsse, ergebe vermutlich keinen Sinn. Ein baldiger Berufswechsel scheine sinnvoller.
E. 5.2 Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, stellte am 24. September 2015 als Diagnosen ein chronisches allergisches Asthma bronchiale, eine chronische allergische Rhinokonjunktivitis sowie eine Psoriasis fest. Dr. F.____ führte aus, dass die Beschwerden während der Lehre nur gering gewesen seien. Erst seit etwa 2-3 Jahren seien die Beschwerden ausgeprägter mit chronischem Reizhusten, Dyspnoe und chronischer Rhinokonjunktivitis mit Verlegung der Nasenatmung. Während der Arbeit werde der Versicherte weiterhin eine Feinstaubmaske verwenden. Auch wenn eine Polyallergie bestehe, sei seines Erachtens angesichts der nachgewiesenen Mehlallergie eine weitere Beschäftigung als Bäcker nicht mehr zumutbar. Er denke deshalb, dass eine Umschulung erforderlich sei.
E. 5.3 Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte dem Beschwerdeführer am 29. September 2015 ein ärztliches Zeugnis aus und hielt fest, dass ein chronisches allergisches Asthma bronchiale, eine chronische allergische Rhinokonjunktivitis sowie eine Polyallergie inkl. Mehlallergie bestehe. Die angestammte Tätigkeit als Bäcker würde er als nicht mehr möglich erachten. 6.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Umschulung (Art. 17 IVG) einerseits und auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) andererseits. Für die Abgrenzung der verschiedenen Leistungsansprüche ist entscheidend, ob der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden vor oder nach Abschluss der Lehre eingetreten ist. Einen Anspruch auf Umschulung haben grundsätzlich nur Versicherte, die eine erstmalige berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV). Unter gewissen Voraussetzungen kann sodann eine neue berufliche Ausbildung einer Umschulung gleichgestellt werden (Art. 6 Abs. 2 IVV). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist schliesslich die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG). 6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2015 auf den Standpunkt, dass die Invalidität bei Abschluss der Ausbildung zum Bäcker noch nicht eingetreten gewesen sei. Die Beschwerden hätten erst in den letzten Jahren zugenommen, wie Dr. F.____ am 24. September 2015 festgehalten habe. Dr. F.____ habe auch ausgeführt, dass die Beschwerden während der Lehre nur gering gewesen seien und er deswegen seine Ausbildung fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei somit erstellt, dass der Invaliditätsfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG zu jener Zeit noch nicht eingetreten gewesen sei. Mittlerweile hätten die Beschwerden aber ein Ausmass angenommen, dass ihm eine weitere Beschäftigung als Bäcker nicht mehr zumutbar sei. Entsprechend sehe Dr. F.____ eine Umschulung als erforderlich an. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass er – selbst wenn der Anspruch auf eine Umschulung abzulehnen wäre – in jedem Fall Anspruch auf die zusätzlichen Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG habe. 6.3 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, der Versicherungsfall bzw. der Gesundheitsschaden, welcher die Ausübung des angestrebten Berufs als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen lasse, sei schon während der Ausbildung zum Bäcker/Konditor aufgetreten. Der ärztliche Bericht von Dr. C.____ zeige dies eindeutig. Da sich der Versicherte daher bei Eintritt des Versicherungsfalles erst im zweiten Lehrjahr befunden habe und er dabei niemals das in Art. 6 Abs. 2 IVV geforderte Einkommen habe erzielen können, sei im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Umschulung bzw. auf eine der Umschulung gleichgestellte erstmalige berufliche Ausbildung abzulehnen. Auch der Leistungsanspruch im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG müsse abgelehnt werden, da nicht ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer in einer für ihn geeigneten erstmaligen beruflichen Ausbildung in irgendeiner Form invaliditätsbedingte Zusatzkosten entstehen könnten. 6.4.1 In pflichtgemässer Würdigung der vorstehend erwähnten (medizinischen) Verfahrensakten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden bereits während der Ausbildungszeit bzw. vor Abschluss der Lehre eingetreten ist. Fest steht, dass Dr. C.____ beim Beschwerdeführer bereits im zweiten Lehrjahr eine Mehlstauballergie diagnostiziert und festgestellt hat, dass eine langjährige Ausübung des Bäckerberufs nicht möglich sei. Aus diesen Gründen hat Dr. C.____ auch dringend einen Lehrabbruch bzw. einen Berufswechsel empfohlen. Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung jedoch trotz der gegenteiligen Empfehlung des Arztes zu Ende geführt. Sicherlich war es für ihn schwierig zu entscheiden, ob er die begonnene Ausbildung abbrechen oder abschliessen soll. Nachvollziehbar ist, dass man eine Ausbildungsstelle nicht leichtfertig aufgibt, insbesondere dann nicht, wenn einem der zu erlernende Beruf sehr entspricht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aber nicht gesagt werden, dass es ihm damals unzumutbar gewesen wäre, die Lehre abzubrechen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits im damaligen Zeitpunkt vorhersehbar war, dass er längerfristig nicht als Bäcker/Konditor arbeiten können wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Beschwerdeführer aus objektiver Betrachtungsweise die Ausbildung zum Bäcker/Konditor aufgeben müssen. 6.4.2 An dieser Stelle ist auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Mai 2012, 9C_90/2012, hinzuweisen, in dem es sich ebenfalls um einen Bäcker/Konditor in Ausbildung handelte, bei welchem vor Abschluss der Lehre eine Roggenmehlallergie diagnostiziert wurde. Das Bundesgericht hielt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der IV-Stelle fest, dass der Versicherungsfall für die Eingliederungsmassnahmen damit vor Lehrabschluss eingetreten sei. Die Allergie habe die künftige Ausübung des erlernten Berufs als ungeeignet und auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen. Obwohl der Versicherte die Lehre dennoch abgeschlossen habe, handle es sich um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2012, 9C_90/2012, E. 2.1 und 3.1). Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Auch hier trat der leistungsauslösende Gesundheitsschaden vor Abschluss der Ausbildung ein und der Versicherte hat seine Lehre danach trotzdem erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war sogar noch einige Jahre als Bäcker/Konditor tätig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 IVV handelt, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Regelung selbst dann Anwendung, wenn nach Abschluss einer ungeeigneten Ausbildung auf dem erlernten Beruf gearbeitet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung dieses Berufs in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess (vgl. E. 3.5 hiervor und BGE 121 V 186, E. 3b). Durch die Diagnose einer Mehlstauballergie war bereits im zweiten Lehrjahr eindeutig zu erkennen, dass der Beruf Bäcker/Konditor für den Beschwerdeführer ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar ist. 6.4.3 Wie bereits erwähnt, kann eine neue berufliche Ausbildung einer Umschulung gleichgestellt werden, sofern das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (vgl. E 3.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint es offensichtlich, dass der vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielte Lehrlingslohn nicht ein Erwerbseinkommen darstellt, welches höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Somit kann eine neue berufliche Ausbildung des Versicherten im vorliegenden Fall nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV einer Umschulung gleichgestellt werden (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Unter diesen Umständen muss mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass weder ein Anspruch auf eine Umschulung noch ein Anspruch auf eine der Umschulung gleichgestellte neue berufliche Ausbildung besteht. 6.4.4 Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er gestützt auf den Bericht von Dr. F.____ eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Bericht vom 24. September 2015 eine allfällig veränderte Situation lediglich anhand seiner eigenen anamnestischen Angaben festhält. Ausserdem wurde diese Verschlechterung bereits von Dr. C.____ am 20. Dezember 2005 klar in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Einwand vom 1. Oktober 2015 gegen den Vorbescheid zudem selber an, dass er in den letzten Jahren ausschliesslich mit allergiehemmenden Medikamenten sowie mit einer Feinstaubmaske als Bäcker habe arbeiten können. Dies weist eindeutig darauf hin, dass der erlernte Beruf schon länger als vom Versicherten behauptet, ungeeignet und auf Dauer unzumutbar für ihn war. 6.5 Wenn der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG geltend macht, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden. Vorliegend findet die Bestimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG Anwendung, wonach die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist. Fest steht, dass der Versicherte an einer Mehlallergie leidet und dadurch bei der Ausübung seines erlernten Berufs als Bäcker/Konditor eingeschränkt bzw. ihm diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. In den letzten Jahren hat der Beschwerdeführer während der Arbeit als Bäcker/Konditor allergiehemmende Medikamente eingenommen und eine Feinstaubmaske getragen. Nun geht es jedoch darum, eine neue berufliche Ausbildung in Angriff zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Versicherte eine Ausbildung in einem Betrieb bzw. in einer Branche absolvieren wird, in der er nicht mit Mehlstaub in Berührung kommt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm invaliditätsbedingt in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen werden. Beim Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung werden der versicherten Person lediglich die durch die Invalidität anfallenden Mehrkosten ersetzt (vgl. E. 3.2 hiervor). Im vorliegenden Fall liegen keine solchen zusätzlichen Kosten vor, und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Daraus folgt, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellte – berufliche Neuausbildung bzw. keinen Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Kosten hat. 6.6 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, es sei ihm damals (als er siebzehnjährig gewesen sei) von den jeweiligen Sachbearbeitern der IV-Stelle sowie seiner Unfallversicherung erklärt worden, es stelle kein Problem dar, wenn er sich erst zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Allergie anmelden würde. Auf diese Aussage habe er sich die letzten Jahre verlassen. Der Beschwerdeführer beruft sich damit implizit auf den Vertrauensschutz. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass sich in den IV-Akten keinerlei Unterlagen befinden, die diesen Einwand unterstützen könnten. Anscheinend wurde er damals von der IV-Stelle nicht erfasst. Da auch der Versicherte keine Dokumente eingereicht hat, welche sein Vorbringen bekräftigen, gilt dieses als reine Parteibehauptung und die diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu seinen Lasten. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Versicherte – sofern er im damaligen Zeitpunkt seine Lehre abgebrochen hätte – auch keinen Anspruch auf Leistungen der IV gehabt hätte. Wenn er also damals das aus objektiver Sicht Richtige bzw. Vernünftige getan und die Ausbildung zum Bäcker/Konditor nicht abgeschlossen hätte, wäre er nicht besser gestellt gewesen, als er es zum heutigen Zeitpunkt ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine Umschulung als auch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Recht abgelehnt hat. Der verfügungsweise Entscheid der IV-Stelle vom 9. Oktober 2015 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde des Versicherten demzufolge abzuweisen.
E. 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegene Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 720 15 343
Invalidenversicherung Abweisung der Beschwerde. Der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden ist vor Abschluss der Lehre eingetreten; durch die Diagnose einer Mehlstauballergie war bereits im zweiten Lehrjahr eindeutig zu erkennen, dass der Beruf Bäcker/Konditor für den Beschwerdeführer ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar ist. Der Versicherte hat weder Anspruch auf Kostenübernahme für eine Umschulung noch für eine erstmalige berufliche Ausbildung.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Mai 2016 (720 15 343) Invalidenversicherung Abweisung der Beschwerde. Der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden ist vor Abschluss der Lehre eingetreten; durch die Diagnose einer Mehlstauballergie war bereits im zweiten Lehrjahr eindeutig zu erkennen, dass der Beruf Bäcker/Konditor für den Beschwerdeführer ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar ist. Der Versicherte hat weder Anspruch auf Kostenübernahme für eine Umschulung noch für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Berufliche Massnahmen A.1 Der 1988 geborene A.____ absolvierte ab 1. August 2004 eine Lehre zum Bäcker/Konditor bei der Bäckerei B.____ in X.____. Mit Arztbericht vom 20. Dezember 2005 diagnostizierte Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, beim Versicherten eine Mehlallergie. Obwohl Dr. C.____ A.____ einen Lehrabbruch empfohlen hatte, schloss dieser seine Ausbildung als Bäcker/Konditor Ende August 2007 ab. Nach Abschluss der Lehre arbeitete A.____ vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2012 als Bäcker/Konditor bei der Konditorei D.____ AG in Y.____. Seit dem 1. August 2012 ist der Versicherte bei der E.____ Bäckerei und Konditorei AG in Z.____ tätig. A.2 Unter Hinweis auf eine Mehlstauballergie meldete sich A.____ am 11. Juni 2015 (Eingang) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen im Sinne beruflicher Massnahmen an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 eine Kostengutsprache für Leistungen der IV ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass beim Versicherten bereits während der Lehre eine Mehlstauballergie festgestellt worden sei und er entgegen der Anweisung des Arztes die Lehre als Bäcker/Konditor fortgesetzt habe. Ausserdem habe der Versicherte während der letzten sechs Jahre ohne Unterbruch und ohne ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit auf seinem Beruf gearbeitet. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 9. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Frist zu gewähren bis zum 10. Dezember 2015 zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2015 führte er im Wesentlichen aus, dass die Invalidität bei Abschluss der Ausbildung zum Bäcker noch nicht eingetreten gewesen sei. Die Beschwerden seien während der Ausbildungszeit nur gering gewesen und hätten ihn in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Beschwerden hätten erst in den letzten Jahren zugenommen, weshalb ihm mittlerweile eine weitere Beschäftigung als Bäcker nicht mehr zumutbar sei. Selbst wenn der Anspruch auf eine Umschulung abzulehnen wäre, habe er in jedem Fall Anspruch auf die zusätzlichen Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. April 2016 an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete innert Frist auf die Einreichung einer Duplik. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 9. November 2015 bzw. ergänzende Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2015 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, namentlich auf die Kostenübernahme für eine Umschulung oder eine erstmalige berufliche Ausbildung. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis IVG). Laut Art. 8 Abs.3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18b IVG). 3.2 Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Versicherten Personen entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV). 3.3 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Laut Art. 6 Abs. 1 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Im Einzelfall kann jedoch auch eine Ausbildung, die eine – verglichen mit der Arbeit vor Invaliditätseintritt – anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, übernommen werden, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013, 9C_122/2012, E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 f. E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. SVR 2006 IV Nr. 15 E. 2). 3.4 Bei der Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG (erstmalige berufliche Ausbildung) und Art. 17 IVG (Umschulung) kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der beruflichen Massnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) hat in BGE 110 V 263 entschieden, dass ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vorliegt, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 269 ff. E. 1c, d und e; Urteil des EVG vom 23. Februar 1999, I 328/98, in: AHI-Praxis 4/2000, S. 191). Ist dies nicht der Fall, gilt es die Voraussetzungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prüfen. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Das Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG umfasst 30% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981. Massgebend ist für diese Abgrenzung das Erwerbseinkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. 3.5 Die Regelung von Art. 6 Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.4 hiervor) findet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur dann Anwendung, wenn die erstmalige berufliche Ausbildung abgebrochen wird, sondern auch in Fällen, in denen die ungeeignete Ausbildung noch abgeschlossen wird und sogar dann, wenn nach Abschluss einer ungeeigneten Ausbildung auf dem erlernten Beruf gearbeitet wurde. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung dieses Berufs in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess (BGE 121 V 186, E. 3b). 3.6 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt wie in E. 3.1 ausgeführt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 5. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stehen die folgenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung: 5.1 Dr. C.____ stellte am 20. Dezember 2005 beim Versicherten folgende Diagnose: eine Mehlallergie bei Bäckerlehrling, eine Sensibilisierung gegen Weizen- und Roggenmehl, eine atopische Disposition sowie einen Nikotinabusus. Dr. C.____ hielt in seinem Bericht fest, dass die Beschwerden etwa ¾ Jahre nach Beginn der Lehre begonnen hätten. Seither leide der Beschwerdeführer an Pruritus der Augen, Niesen, Nasenlaufen und Husten, insbesondere bei Präsenz in der Bäckerei. Zu Asthma oder Dyspnoe-Episoden sei es bisher nicht gekommen. Dr. C.____ beurteilte aufgrund der erhobenen Diagnosen und Befunde, dass ein Berufswechsel dringend zu empfehlen sei. Eine Verstärkung der Symptomatik sei zu erwarten und die langjährige Ausübung des Bäckerberufs sei im Allgemeinen nicht möglich. Zwischenzeitlich habe die Applikation von Augentropfen, Nasensprays und eines inhalativen Asthmasprays eine passagere Besserung erreicht. Er habe mit dem Versicherten sowie dessen Mutter über die Fortsetzung der Lehre gesprochen. Da die Halbzeit der Lehre noch nicht überschritten sei, empfehle er einen Lehrabbruch. Die weitere Ausbildung in einem Beruf, welcher mittelfristig aufgegeben werden müsse, ergebe vermutlich keinen Sinn. Ein baldiger Berufswechsel scheine sinnvoller. 5.2 Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, stellte am 24. September 2015 als Diagnosen ein chronisches allergisches Asthma bronchiale, eine chronische allergische Rhinokonjunktivitis sowie eine Psoriasis fest. Dr. F.____ führte aus, dass die Beschwerden während der Lehre nur gering gewesen seien. Erst seit etwa 2-3 Jahren seien die Beschwerden ausgeprägter mit chronischem Reizhusten, Dyspnoe und chronischer Rhinokonjunktivitis mit Verlegung der Nasenatmung. Während der Arbeit werde der Versicherte weiterhin eine Feinstaubmaske verwenden. Auch wenn eine Polyallergie bestehe, sei seines Erachtens angesichts der nachgewiesenen Mehlallergie eine weitere Beschäftigung als Bäcker nicht mehr zumutbar. Er denke deshalb, dass eine Umschulung erforderlich sei. 5.3 Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte dem Beschwerdeführer am 29. September 2015 ein ärztliches Zeugnis aus und hielt fest, dass ein chronisches allergisches Asthma bronchiale, eine chronische allergische Rhinokonjunktivitis sowie eine Polyallergie inkl. Mehlallergie bestehe. Die angestammte Tätigkeit als Bäcker würde er als nicht mehr möglich erachten. 6.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Umschulung (Art. 17 IVG) einerseits und auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) andererseits. Für die Abgrenzung der verschiedenen Leistungsansprüche ist entscheidend, ob der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden vor oder nach Abschluss der Lehre eingetreten ist. Einen Anspruch auf Umschulung haben grundsätzlich nur Versicherte, die eine erstmalige berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV). Unter gewissen Voraussetzungen kann sodann eine neue berufliche Ausbildung einer Umschulung gleichgestellt werden (Art. 6 Abs. 2 IVV). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist schliesslich die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG). 6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2015 auf den Standpunkt, dass die Invalidität bei Abschluss der Ausbildung zum Bäcker noch nicht eingetreten gewesen sei. Die Beschwerden hätten erst in den letzten Jahren zugenommen, wie Dr. F.____ am 24. September 2015 festgehalten habe. Dr. F.____ habe auch ausgeführt, dass die Beschwerden während der Lehre nur gering gewesen seien und er deswegen seine Ausbildung fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei somit erstellt, dass der Invaliditätsfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG zu jener Zeit noch nicht eingetreten gewesen sei. Mittlerweile hätten die Beschwerden aber ein Ausmass angenommen, dass ihm eine weitere Beschäftigung als Bäcker nicht mehr zumutbar sei. Entsprechend sehe Dr. F.____ eine Umschulung als erforderlich an. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass er – selbst wenn der Anspruch auf eine Umschulung abzulehnen wäre – in jedem Fall Anspruch auf die zusätzlichen Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG habe. 6.3 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, der Versicherungsfall bzw. der Gesundheitsschaden, welcher die Ausübung des angestrebten Berufs als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen lasse, sei schon während der Ausbildung zum Bäcker/Konditor aufgetreten. Der ärztliche Bericht von Dr. C.____ zeige dies eindeutig. Da sich der Versicherte daher bei Eintritt des Versicherungsfalles erst im zweiten Lehrjahr befunden habe und er dabei niemals das in Art. 6 Abs. 2 IVV geforderte Einkommen habe erzielen können, sei im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Umschulung bzw. auf eine der Umschulung gleichgestellte erstmalige berufliche Ausbildung abzulehnen. Auch der Leistungsanspruch im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG müsse abgelehnt werden, da nicht ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer in einer für ihn geeigneten erstmaligen beruflichen Ausbildung in irgendeiner Form invaliditätsbedingte Zusatzkosten entstehen könnten. 6.4.1 In pflichtgemässer Würdigung der vorstehend erwähnten (medizinischen) Verfahrensakten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der massgebende Versicherungsfall bzw. der leistungsauslösende Gesundheitsschaden bereits während der Ausbildungszeit bzw. vor Abschluss der Lehre eingetreten ist. Fest steht, dass Dr. C.____ beim Beschwerdeführer bereits im zweiten Lehrjahr eine Mehlstauballergie diagnostiziert und festgestellt hat, dass eine langjährige Ausübung des Bäckerberufs nicht möglich sei. Aus diesen Gründen hat Dr. C.____ auch dringend einen Lehrabbruch bzw. einen Berufswechsel empfohlen. Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung jedoch trotz der gegenteiligen Empfehlung des Arztes zu Ende geführt. Sicherlich war es für ihn schwierig zu entscheiden, ob er die begonnene Ausbildung abbrechen oder abschliessen soll. Nachvollziehbar ist, dass man eine Ausbildungsstelle nicht leichtfertig aufgibt, insbesondere dann nicht, wenn einem der zu erlernende Beruf sehr entspricht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aber nicht gesagt werden, dass es ihm damals unzumutbar gewesen wäre, die Lehre abzubrechen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits im damaligen Zeitpunkt vorhersehbar war, dass er längerfristig nicht als Bäcker/Konditor arbeiten können wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Beschwerdeführer aus objektiver Betrachtungsweise die Ausbildung zum Bäcker/Konditor aufgeben müssen. 6.4.2 An dieser Stelle ist auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Mai 2012, 9C_90/2012, hinzuweisen, in dem es sich ebenfalls um einen Bäcker/Konditor in Ausbildung handelte, bei welchem vor Abschluss der Lehre eine Roggenmehlallergie diagnostiziert wurde. Das Bundesgericht hielt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der IV-Stelle fest, dass der Versicherungsfall für die Eingliederungsmassnahmen damit vor Lehrabschluss eingetreten sei. Die Allergie habe die künftige Ausübung des erlernten Berufs als ungeeignet und auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen. Obwohl der Versicherte die Lehre dennoch abgeschlossen habe, handle es sich um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2012, 9C_90/2012, E. 2.1 und 3.1). Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Auch hier trat der leistungsauslösende Gesundheitsschaden vor Abschluss der Ausbildung ein und der Versicherte hat seine Lehre danach trotzdem erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war sogar noch einige Jahre als Bäcker/Konditor tätig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 IVV handelt, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Regelung selbst dann Anwendung, wenn nach Abschluss einer ungeeigneten Ausbildung auf dem erlernten Beruf gearbeitet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung dieses Berufs in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess (vgl. E. 3.5 hiervor und BGE 121 V 186, E. 3b). Durch die Diagnose einer Mehlstauballergie war bereits im zweiten Lehrjahr eindeutig zu erkennen, dass der Beruf Bäcker/Konditor für den Beschwerdeführer ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar ist. 6.4.3 Wie bereits erwähnt, kann eine neue berufliche Ausbildung einer Umschulung gleichgestellt werden, sofern das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (vgl. E 3.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint es offensichtlich, dass der vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielte Lehrlingslohn nicht ein Erwerbseinkommen darstellt, welches höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Somit kann eine neue berufliche Ausbildung des Versicherten im vorliegenden Fall nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV einer Umschulung gleichgestellt werden (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Unter diesen Umständen muss mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass weder ein Anspruch auf eine Umschulung noch ein Anspruch auf eine der Umschulung gleichgestellte neue berufliche Ausbildung besteht. 6.4.4 Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er gestützt auf den Bericht von Dr. F.____ eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Bericht vom 24. September 2015 eine allfällig veränderte Situation lediglich anhand seiner eigenen anamnestischen Angaben festhält. Ausserdem wurde diese Verschlechterung bereits von Dr. C.____ am 20. Dezember 2005 klar in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Einwand vom 1. Oktober 2015 gegen den Vorbescheid zudem selber an, dass er in den letzten Jahren ausschliesslich mit allergiehemmenden Medikamenten sowie mit einer Feinstaubmaske als Bäcker habe arbeiten können. Dies weist eindeutig darauf hin, dass der erlernte Beruf schon länger als vom Versicherten behauptet, ungeeignet und auf Dauer unzumutbar für ihn war. 6.5 Wenn der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG geltend macht, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden. Vorliegend findet die Bestimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG Anwendung, wonach die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist. Fest steht, dass der Versicherte an einer Mehlallergie leidet und dadurch bei der Ausübung seines erlernten Berufs als Bäcker/Konditor eingeschränkt bzw. ihm diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist. In den letzten Jahren hat der Beschwerdeführer während der Arbeit als Bäcker/Konditor allergiehemmende Medikamente eingenommen und eine Feinstaubmaske getragen. Nun geht es jedoch darum, eine neue berufliche Ausbildung in Angriff zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Versicherte eine Ausbildung in einem Betrieb bzw. in einer Branche absolvieren wird, in der er nicht mit Mehlstaub in Berührung kommt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm invaliditätsbedingt in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen werden. Beim Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung werden der versicherten Person lediglich die durch die Invalidität anfallenden Mehrkosten ersetzt (vgl. E. 3.2 hiervor). Im vorliegenden Fall liegen keine solchen zusätzlichen Kosten vor, und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Daraus folgt, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellte – berufliche Neuausbildung bzw. keinen Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Kosten hat. 6.6 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, es sei ihm damals (als er siebzehnjährig gewesen sei) von den jeweiligen Sachbearbeitern der IV-Stelle sowie seiner Unfallversicherung erklärt worden, es stelle kein Problem dar, wenn er sich erst zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Allergie anmelden würde. Auf diese Aussage habe er sich die letzten Jahre verlassen. Der Beschwerdeführer beruft sich damit implizit auf den Vertrauensschutz. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass sich in den IV-Akten keinerlei Unterlagen befinden, die diesen Einwand unterstützen könnten. Anscheinend wurde er damals von der IV-Stelle nicht erfasst. Da auch der Versicherte keine Dokumente eingereicht hat, welche sein Vorbringen bekräftigen, gilt dieses als reine Parteibehauptung und die diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu seinen Lasten. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Versicherte – sofern er im damaligen Zeitpunkt seine Lehre abgebrochen hätte – auch keinen Anspruch auf Leistungen der IV gehabt hätte. Wenn er also damals das aus objektiver Sicht Richtige bzw. Vernünftige getan und die Ausbildung zum Bäcker/Konditor nicht abgeschlossen hätte, wäre er nicht besser gestellt gewesen, als er es zum heutigen Zeitpunkt ist. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine Umschulung als auch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Recht abgelehnt hat. Der verfügungsweise Entscheid der IV-Stelle vom 9. Oktober 2015 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde des Versicherten demzufolge abzuweisen. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegene Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.