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720 15 278

Basel-Landschaft · 2010-03-30 · Deutsch BL

Invalidenversicherung Auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG wird mangels Vorliegens erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.04.2016 720 15 278

Invalidenversicherung Auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG wird mangels Vorliegens erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 21. April 2016 (720 15 278) Invalidenversicherung Auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG wird mangels Vorliegens erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Gesuchsteller, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Gesuchsgegnerin Betreff Revisionsgesuch (Urteil vom 09.02.2012) A. Der 1969 geborene A.____ arbeitete vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2008 als Baggerführer bei der Firma B.____ in X.____. Am 14. September 2006 erlitt er bei einem Baggerunfall eine Deckplattenimpressionsfraktur. Für die Unfallfolgen sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 32% mit Wirkung ab 1. April 2010 und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15% zu. A.____ meldete sich bereits am 24. März 2008 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach erfolglosem Versuch einer Arbeitsvermittlung und Durchführung eines Arbeitstrainings lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2011 den Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33% ab. Dabei stützte sie sich auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2010. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil vom 9. Februar 2012 ab. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. B. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2012 reichte A.____, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, mit Eingabe vom 1. September 2015 ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2012 sei in Revision zu ziehen und es sei dem Gesuchsteller ab September 2007 bis und mit März 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Für die Zeit ab April 2010 sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Invaliditätsgrad auf der Basis einer noch zumutbaren 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen angepasster Tätigkeiten zu bemessen. Eventualiter sei das Urteil des Kantongerichts vom 9. Februar 2012 in dem Sinne in Revision zu ziehen, als die IV-Stelle zur Neuabklärung verpflichtet werde. Danach sei neu über die Rentenansprüche des Gesuchstellers zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im parallel noch hängigen IV-Verfahren zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesuchsteller nach der Ablehnung des Rentengesuchs am 4. April 2012 bei der IV-Stelle berufliche Massnahmen beantragt habe. Daraufhin sei er im August 2012 von des E._____ beruflich abgeklärt worden. In der Folge habe ein Arbeitstraining stattgefunden, wobei er zum Küchenmitarbeiter umgeschult worden sei. Dazwischen habe er den Progressolehrgang mit anerkanntem Abschluss als Hilfskraft im Bereich Gastronomie absolviert. Aus den entsprechenden Berichten gehe eine hohe Motivation und Arbeitsmoral des Gesuchstellers hervor. Seine Leistungsfähigkeit sei aber trotz grossen Leistungswillens nie über 50% hinausgegangen. Damit liege ein objektiver Beweis vor, dass die von Dr. C.____ und Dr. D.____ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit eine Fehleinschätzung gewesen sei. Die neuen Berichte über die Ergebnisse des Arbeitstrainings und die Umschulung seien als neue Beweismittel im Sinne von Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu qualifizieren. C. Mit Eingabe vom 23. September 2015 erklärte sich die IV-Stelle mit der beantragten Sistierung des Verfahrens als nicht einverstanden. In der Folge lehnte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 28. September 2015 das Sistierungsgesuch des Gesuchstellers ab. D. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle den Antrag, auf das Revisionsgesuch sei mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht einzutreten. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von rechtskräftigen Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Dabei ist der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2015, 8C_291/2015, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen. Gelingt es ihm nicht, den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93 E. 3a in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.2). 1.2 In § 23 der basellandschaftlichen Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird in Verbindung mit § 40 Abs. 2 lit. a und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 bestimmt, dass das Kantonsgericht auf eines seiner Urteile zurückkommen kann bzw. auf ein entsprechendes Revisionsbegehren eintritt, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG). Da vorliegend dem ursprünglichen Entscheid unbestrittenermassen kein Verbrechen oder Vergehen zu Grunde liegt, kann sich der Gesuchsteller vorliegend nur auf die Voraussetzungen gemäss § 40 Abs. 2 lit. c VwVG berufen. Er muss demnach aufzeigen, dass erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. c VwVG aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung bzw. Beibringung er im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert war. Dabei muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden (vgl. § 40 Abs. 3 VwVG), 2.1 Neu sind Tatsachen, wenn sie sich bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidfällung verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt (noch) nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015, 8C_683/2015, E. 2.2). Sie müssen erheblich sein, also geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2010, 8F_15/2009, E. 1.2; vgl. auch Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, zu Art. 53 Rz. 24). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670, 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. 2.2 Ein Revisionsgrund liegt somit immer nur dann vor, wenn das angefochtene Urteil auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruht, welcher durch die Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann, was zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führt. Für die Revision eines Entscheides genügt es folglich nicht, dass ein medizinisches Gutachten aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen oder unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670, 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 2016, 9C_473/2015/9C_925/2015, E. 2.2.3, vom 10. März 2011, 8F_9/2010, E. 3.1 und vom 7. Mai 2010, 8F_15/2009, E. 4.4 je mit Hinweisen). 2.3 Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2014, 8C_349/2014, E. 3.3.1) 2.4 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 8F_9/2013, E. 1.1 mit Hinweisen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2016, 9C_473/2015/9C_925/2015, E. 2.3). 3.1 In den Akten zur vorliegenden Angelegenheit befinden sich zahlreiche medizinische Berichte. Für eine zusammenfassende Darstellung der bis zum Erlass des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2012 ergangenen Berichte wird auf die dortigen Erwägungen 3.1 - 4.3 verwiesen. Dabei ist zu beachten, dass der Gesuchsteller vor Erlass des Urteils Arbeitstrainings absolviert hatte. So vermittelte ihm die SUVA im August 2009 ein 4-wöchiges Arbeitstraining bei der F.____ als Chauffeur (vgl. IV-Dokument Nr. 26). Dieser Versuch scheiterte bereits am ersten Arbeitstag. Ein weiteres Arbeitstraining war sodann von November 2009 bis Februar 2010 bei der G.____ geplant (vgl. IV-Dokument Nr. 29). Nachdem der Gesuchsteller am 30. November 2009 mit einem 50%-Arbeitspensum startete, musste er drei Tage später das Arbeitstraining schmerzbedingt abbrechen (vgl. Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 24. Dezember 2009). Die beiden gescheiterten beruflichen Massnahmen würdigten die beiden Gutachter Dr. C.____ und Dr. D.____ in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2010. Sie stellten fest, dass die Arbeitstrainings aus Gründen gescheitert seien, welche damit zu tun hätten, wie der Gesuchsteller selbst mit der Situation umgehe. Dabei verwies insbesondere Dr. D.____ darauf hin, dass aus neutraler medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb es dem Gesuchsteller nicht gelingen sollte, als Chauffeur bei der F.____ tätig zu sein, wenn es ihm doch möglich sei, regelmässig mit dem Auto zu seiner Tochter nach Zürich zu fahren. Das Gleiche gelte für das Arbeitstraining in der G.____, wo er gemäss seinen Angaben, lediglich Holzstücke habe zusammensetzen müssen. Dr. D.____ kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller durch den Umstand, dass er nicht mehr jene Körperkraft aufbringen könne, die ihn über viele Jahre im Geleisebau ausgezeichnet habe, gekränkt sei. Einen Krankheitswert habe diese Kränkung aber nicht. In der Konsensbeurteilung erachteten die beiden Gutachter den Gesuchsteller in einer angepassten Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig. 3.2 Nach Eingang des Antrags auf berufliche Massnahmen vom 4. Februar 2012 beauftragte die IV-Stelle die E.____ mit einer beruflichen Abklärung, welche vom 6. bis 31. August 2012 durchgeführt wurde. Im Schlussbericht vom 4. Oktober 2012 attestierte Dr. med. H.____ FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin, dem Gesuchsteller aus medizinischer Sicht, dass er sämtliche leichte bis hin und wieder über den Tag verteilt mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltungen des Achsenorgans ganztags ausführen könne. Da der Gesuchsteller seit mehreren Jahren keiner Arbeit mehr nachgehe, es eine Diskrepanz zwischen seinem subjektiven Empfinden seiner Restarbeitsfähigkeit und der medizinisch-theoretischen Einschätzung gebe und er in ein neues Tätigkeitsgebiet eingearbeitet werden müsse, sei eine über einen längeren Zeitraum verlaufende Abklärung sowie Einarbeitung sinnvoll und notwendig. Die Leistung betrage vorerst 50%, könne aber im Laufe eines Arbeitstrainings in zwei bis drei Monaten auf ein normales Niveau gesteigert werden. Der Gesuchsteller arbeite qualitativ gut und habe bei manuell-praktischen Arbeiten ein gutes Auffassungsvermögen. Im Laufe der Abklärung sei das Verhalten des Gesuchstellers deutlich geworden. Er habe über Schmerzen in den Oberschenkeln und immer wieder im Bereich des unteren Rückens geklagt. Trotz dieser Beschwerden habe er konsistent in einem Ganztagespensum eine mittlere Leistung um 80% erbracht. In einem auswärtigen Arbeitsversuch in einer Grossküche habe seine Leistungsfähigkeit u.a. wegen spezieller Arbeitsumstände 50% betragen; diese könne jedoch gesteigert werden. Eine Küchentätigkeit sei leidensangepasst und würde dem Gesuchsteller gefallen. Als dieser nach einer Einschätzung seiner eigenen Leistungsfähigkeit befragt worden sei, habe er angegeben, dass ein Pensum von mehr als 60% unrealistisch sei. 3.3 Im Hinblick auf die geplante Umschulung zum Küchenmitarbeiter nahm Dr. med. I.____, FMH Allgemeine Medizin, eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers vor. Mit Bericht vom 15. Oktober 2012 führte sie aus, dass der Gesuchsteller momentan aufgrund der Meniskusläsion vom September 2012 zu 60% arbeitsfähig sei. Nach Ablauf eines Monats sei ihm die Ausführung einer leichten Verweistätigkeit mit wechselnder Körperhaltung zu 100% zumutbar. Allerdings müsse die körperliche Kondition "auftrainiert" werden. 3.4 Vom 11. März 2013 bis 10. Januar 2014 absolvierte der Gesuchsteller ein Arbeitstraining als Küchenmitarbeiter im J.____. Gemäss Zwischenbericht Arbeitstraining vom 7. Februar 2014 arbeite der Gesuchsteller gut und er habe eine gute Arbeitsmoral. Er sei ein eigeninitiativer, motivierter, selbstständiger und zuverlässiger Mitarbeiter. Mehr als drei aufeinanderfolgende Arbeitstage könne er nur mit deutlich starken Schmerzen bewältigen. Vor einem solchen Dreitagesblock seien jeweils zwei Freitage nötig gewesen. Dieser Arbeitsrhythmus habe mit einem Pensum von 4 - 5 Stunden (= ein 60%-Arbeitspensum) täglich eingehalten werden können. Dazwischen habe er vom 2. bis 16. August 2013 und vom 2. bis 20. Dezember 2013 einen Progressolehrgang besucht, mit welchem er einen Abschluss als Hilfskraft in der Gastronomie mit guten Resultaten erzielt habe. Bei diesem Lehrgang habe er in einem 100%-Arbeitspensum gearbeitet. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers habe er dies nur unter höherer Medikamentendosis bewältigen können. 3.5 Anschliessend wurde der Gesuchsteller im E.____ zum Küchenmitarbeiter umgeschult. Dem provisorischen Schlussbericht vom 1. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der erste Einsatz im freien Arbeitsmarkt im K.____ in Y.____ vom 27. Januar bis 16. März 2014 erfolgt sei, wo er in einem 50%igen Teilzeitpensum (2 oder 3-Tagesblöcke mit 1 - 2 Freitagen) gearbeitet habe. Aufgrund einer schmerzbedingten Krankheitsabsenz von 8 Tagen seien die Freitage zwischen den Blöcken konstant auf 2 Tage erhöht worden. Danach seien keine Krankheitsabsenzen erfolgt. Ab dem 17. März 2014 sei er im L.____ tätig gewesen. Dort habe das Pensum von 50% ab dem 4. November 2014 auf 5 Stunden täglich erhöht werden können. Es sei jedoch erkennbar gewesen, dass er sich der Belastbarkeitsgrenze genähert habe. Solange sich die Rückenschmerzen und die damit verbundenen Krankheitsabsenzen nicht steigern würden, könne der Gesuchsteller in einer Küche auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Teilzeitpensum eine vollwertige Leistung erbringen. Es sei davon auszugehen, dass er mit einem Arbeitspensum von 50% ev. 60% im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sei. 3.6 Im provisorischen Schlussbericht des E.____ vom 1. April 2015 wurde der Gesuchsteller erneut beurteilt. Danach hätten sich die Schmerzen nach Erhöhung des Arbeitspensums auf 5 Stunden verschlimmert und der Gesuchsteller habe die Medikamentendosis erhöht. Nachdem er einige Ferientage zur Erholung habe nehmen können, habe er wieder 4 Stunden täglich im L.____ ohne grosse Schmerzen arbeiten können. 3.7 Gemäss Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 10. Juni 2015 habe der Gesuchsteller die Umschulung zum Küchenmitarbeiter erfolgreich abgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeit betrage jedoch nicht mehr als 50%. Das Dossier werde deshalb zur Prüfung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit weitergeleitet. 3.8 Weiter liegt in den Akten der Coaching Bericht des E.____ vom 22. Oktober 2015. Aus diesem geht hervor, dass der Gesuchsteller seit dem 1. April 2015 durch die Arbeitsvermittlung des E.____ unterstützt werde. Es werde eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50% gesucht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller jeweils zwei Tage 4,2 Stunden täglich arbeiten könne und danach 2 Tage pausieren müsse. Werde dieser Rhythmus nicht eingehalten, würden die Schmerzen stark zunehmen, was zu einer höheren Dosierung von Schmerzmedikamenten und zu Absenzen führe. Im ergänzenden Bericht vom 29. Oktober 2015 wurde angegeben, dass eine auf den Gesuchsteller zugeschnittene Arbeitsstelle gesucht werde. Je nach Intensität der Tätigkeit in der Küche komme ein Pensum von 50% - 70% in Betracht. Dies begründe sich darin, dass er während des Praktikums im L.____ eine anspruchsvolle und körperlich anstrengende Arbeit habe verrichten können. Zudem habe er in der Zeit des Jahreswechsels 2014/2015 während insgesamt 5 Wochen diverse Fachkurse à 8 Stunden täglich besucht. Auch wenn während dieser Zeit die Schmerzen zugenommen hätten und er mehr Medikamente habe einnehmen müssen, habe er keine Absenz gehabt. 5.1 Der Gesuchsteller macht im vorliegenden Revisionsgesuch geltend, dass die im Rahmen der beruflichen Massnahmen ergangenen Berichte des E.____ die medizinisch-theoretische Einschätzung der Gutachter Dr. C.____ und Dr. D.____ in erheblicher Weise widerlegten. 5.2 In Würdigung der nach Erlass des Urteils vom Kantonsgericht vom 9. Februar 2012 ergangenen Berichte ist festzustellen, dass sich die von Dr. C.____ und Dr. D.____ festgehaltene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 100% seither nicht wesentlich verändert hat. So attestierte Dr. I.____ dem Gesuchsteller in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2012 ab Mitte November 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Einzig für die Zeit von ca. Mitte September 2012 bis Mitte November 2012 bestand aufgrund einer Meniskusläsion eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Gleicher Ansicht ist der zuständige Arzt des E.____, der den Gesundheitszustand des Gesuchstellers im Rahmen der beruflichen Abklärung beurteilte. Auch er kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller nach einem 2- bis 3-monatigen Einstieg ins Berufsleben mit einem 50%-Pensum zugemutet werden könne, eine leichte bis hin und wieder über den Tag verteilte mittelschwere körperlich angepasste Tätigkeit zu 100% auszuführen. Im Hinblick auf die erfolglosen Arbeitstrainings im Jahr 2009 ist gestützt auf die Berichte des E.____ festzustellen, dass die Leistungsbereitschaft des Gesuchstellers, einer Arbeit nachzugehen, zugenommen hat. Demzufolge muss heute die von Dr. C.____ und Dr. D.____ damals festgestellte Selbstlimitierung viel weniger ausgeprägt sein als früher. Nach wie vor schöpft der Gesuchsteller aber seine zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Es besteht - wie zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. C.____ und Dr. D.____ - immer noch eine Diskrepanz zwischen der ärztlichen Einschätzung und der tatsächlich erbrachten Leistung bzw. der Selbsteinschätzung des Gesuchstellers. Daran ändern die Berichte des E.____, mit welchen die Berufsfachleute eine Arbeitsfähigkeit von 50% bis 60% festhalten, nichts. Zwar kommt den Feststellungen der Berufsfachleute bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine gewisse Aussagekraft zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Die vorliegenden Berichte des E.____ sind jedoch nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der medizinischen Einschätzungen aufkommen zu lassen. Denn diese geben lediglich die vom Gesuchsteller effektiv realisierten Leistungen wieder. Allein die Tatsache, dass die beruflichen Abklärungsstellen dem Gesuchsteller eine gute Motivation und Zuverlässigkeit attestieren, lässt nicht darauf schliessen, dass die von ihm effektiv erbrachte Leistung von rund 50% bis 60% dem objektiv realisierbaren Leistungsvermögen entspricht. Selbst die Fachleute des E.____ gehen davon aus, dass dem Gesuchsteller zuzumuten sei, mehr als 60% zu arbeiten (vgl. Coachingbericht vom 29. Oktober 2015). Dazu kommt, dass es dem Gesuchsteller gelang, im Rahmen der Abklärung des E.____ in einem vollen Pensum mit einer 80%igen Leistung zu arbeiten. Auch während des Progressolehrganges war es ihm möglich, während mehreren Wochen ohne Absenzen 100% tätig zu sein. Gestützt auf die übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen ist deshalb davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller nach wie vor zumutbar ist, zu 100% einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Es liegen somit keine revisionserheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die aufzeigten, inwiefern die medizinische Beurteilung von Dr. C.____ und Dr. D.____, auf welche sich das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2012 stützte, im Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers zwingend anders hätte ausfallen müssen. Aus diesem Grund kann auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Prozesskosten sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet.