Keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr infolge Borderline-Persönlichkeitsstörung. Gerichtsgutachten schlüssig.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. Februar 2022 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.
E. 3 Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 8'876.55 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.
E. 4 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'250.— (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. März 2024 (720 22 91 / 62) Invalidenversicherung Keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr infolge Borderline-Persönlichkeitsstörung. Gerichtsgutachten schlüssig. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Katrin Plattner, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1970 geborene A. war zuletzt bis Ende 2017 im Rahmen eines 90%-Pensums als Sekretärin angestellt. Am 18. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines psychiatrischen Verwaltungsgutachtens bei Dr. B. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2019, lehnte die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 27. Juni 2019 einen Rentenanspruch ab. Da die Klärung offener medizinischer Fragen auf Einwand der Versicherten hin aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Praxisaufgabe von Dr. B. nicht mehr möglich war, ordnete die IV-Stelle am 6. Mai 2021 eine erneute psychiatrische Exploration der Versicherten bei Dr. med. C. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an. Gestützt auf dessen Gutachten vom 10. September 2021 lehnte sie nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2022 den Rentenanspruch der Versicherte bei einem IV-Grad von 37% erneut ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Katrin Plattner, Behindertenforum, am 18. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 2019 eine Dreiviertelrente, eventualiter eine halbe Rente der IV auszurichten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die von Dr. C. gutachterlich festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Bürotätigkeit im Umfang von 70% auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzbar sei. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 19. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten von Dr. C. überzeuge in der Darlegung einer 70%-igen Restarbeitsfähigkeit, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt uneingeschränkt verwertbar sei. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 20. Oktober 2022 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass dem Verwaltungsgutachten von Dr. C. keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Der psychiatrische Sachverhalt präsentiere sich als ungenügend abgeklärt. Das Gericht beschloss daher, den Fall auszustellen und zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag zu geben. Das entsprechende Gutachten erging am 31. Mai 2023. Die IV-Stelle hielt mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 im Wesentlichen fest, dass der gerichtsgutachterlich festgestellte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unklar geblieben sei. Ungeklärt geblieben sei insbesondere, wie hoch die Arbeitsfähigkeit der Versicherten noch vor deren Unfall und dem Verlust ihres Hundes im Herbst 2022 sowie der anschliessenden Exazerbation ihrer Depression und Überlagerung durch sonstige Reaktionen auf eine schwere Belastung ausgefallen sei. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 29. Juni 2023 fest, dass ihr gestützt auf das Gerichtsgutachten von Dr. D. ab 1. Januar 2019 eine ganze IV-Rente auszurichten sei. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2023 ordnete die Präsidentin des Kantonsgerichts beim Gerichtsgutachter eine präzisierende Nachfrage zur retrospektiven Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Verweistätigkeit an. Die entsprechende Antwort von Dr. D. erging am 6. September 2023. Mit Stellungnahme vom 25. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr gestützt auf die gerichtsgutachterliche Präzisierung sowie ausgehend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug am 18. September 2017 eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2018 auszurichten sei. Die IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 fest, dass die Ausführungen des Gerichtsgutachters nicht überzeugen würden. Seit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis hin zum Unfall im Herbst 2022 sei von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei frühestens am 18. September 2018 zu berenten, wobei sich ihr Anspruch auf eine Dreiviertelrente erst drei Monate nach ihrem Unfall auf 100% einer ganzen IV-Rente erhöhe. F. Mit Eingabe vom 2. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass die Einwände der IV-Stelle gegen die gerichtsgutachterliche Beurteilung der retrospektiven Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen würden. Es werde daher am Antrag auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2018 festgehalten. Die IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2023 ihrerseits daran fest, dass seit der Anmeldung zum Leistungsbezug Mitte September 2017 bis hin zum Unfall der Versicherten im Herbst 2022 von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei. Die Einschätzung des Gerichtsgutachters, wonach die Versicherte seit ihrer IV-Anmeldung auf dem ersten Arbeitsmarkt durchgehend nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, überzeuge nicht. Namentlich habe der Gerichtsgutachter Hinweise auf eine effektiv realisierte Arbeitsfähigkeit übersehen, da die Versicherte vor ihrem Unfall im Herbst 2022 nämlich noch gearbeitet habe. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in der nach dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. März 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf grundsätzlich jedoch das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; Urteil des Bundesgerichts, öffentlichrechtliche Abteilungen, vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2023, 9C_488/2022, E. 2.2.1). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), sind im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten im Nachgang zu deren Leistungsgesuch vom 18. September 2017 die Bestimmungen des IVG in der noch bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. 2.1 Sowohl nach altem (wie auch nach neuem) Recht setzt ein Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; Urteil 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E. 2.2.1). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme insbesondere einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der noch bis Ende 2021 geltenden Fassung wird die Rente sodann nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Gemäss den ab Januar 2022 gültigen Bestimmungen gilt hingegen wie erwähnt ein stufenloses System, wonach die Höhe des Rentenanspruchs neu in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (oben, Erwägung 1.2). Dabei besteht – wie bereits zuvor – Anspruch auf eine ganze IV-Rente ebenfalls erst bei einem IV-Grad ab 70%. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50% bis 69% entspricht der Prozentanteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 und 3 IVG in der ab Januar 2022 geltenden Fassung). 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungsoder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden kann ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse hat das Gericht die ihm von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). In Bezug auf Gerichtsgutachten führte das Bundesgericht sodann aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). So lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b), namentlich ein Gerichtsgutachten nur deshalb in Frage zu stellen zu nehmen, weil andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 4.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 5.1. Im Zentrum der medizinischen Aktenlage stehen einzig die psychiatrischen Verhältnisse der Versicherten. Bereits mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 hatte das Kantonsgericht festgestellt, dass das psychiatrische Verwaltungsgutachten von Dr. C. vom 10. September 2021 keine Geltung beanspruchen kann. Hintergrund bildet der Umstand, dass sich Dr. C. nur oberflächlich mit den anderslautenden Berichten der die Versicherte seit Jahren behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt hat. Dabei fällt auf, dass Dr. C. in seinem Gutachten unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen» selbst ausgeführt hat, dass sich bei der Versicherten verschiedene Merkmale einer Borderline-Symptomatik abzeichnen würden, welche sich bis in die Jugend zurückverfolgen liessen. Ungeachtet dessen geht Dr. C. in Kenntnis einer abweichenden Einschätzung durch die behandelnde Psychiaterin jedoch letztlich bloss von einer Persönlichkeitsakzentuierung aus und verneint die Diagnose einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung mit dem Hinweis, dass sich auch Lebensbereiche mit geringeren Einschränkungen finden liessen. Um welche Bereiche es sich dabei handelt, geht aus seinem Gutachten aber ebenso wenig hervor wie die massgebenden Einschränkungen, welche mittels Mini-ICF-APP im Detail exploriert hätten werden müssen. Auf eine entsprechend vertiefende Untersuchung hat Dr. C. vielmehr verzichtet. Hinzu tritt, dass die in seinem Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollzogen werden kann. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2022 verwiesen werden. Daran ist festzuhalten. 5.2. Nachdem das Kantonsgericht deshalb am 9. Dezember 2022 eine gerichtliche Exploration bei Dr. D. in Auftrag gegeben hat, steht nunmehr dessen Gerichtsgutachten vom 31. Mai 2023 sowie seine in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2023 ergangene Stellungnahme vom 6. September 2023 im Zentrum der strittigen Rentenfrage. 5.2.1. Dem psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. D. vom 31. Mai 2023 zufolge seien mit aktuellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode nach aktueller Exazerbation nach Verkehrsunfall mit dem Tod des Hundes der Explorandin im Herbst 2022 zu diagnostizieren. Mit nur vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine atypische Bulimia nervosa mit stark schwankendem Verlauf sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis zu erheben. Der medizinischen Beurteilung zufolge liefere bereits die Anamnese starke Hinweise dafür, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte. Von der behandelnden Psychiaterin sei sodann bereits aufgrund der klinischen Symptome die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Nach ICD-10 zeige die Explorandin charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster, die deutlich von den zu erwartenden und akzeptierten Vorgaben kultureller Norm abweichen würden. Ihre Affektivität sei durch eine hohe Intensität und Instabilität gekennzeichnet und ihre Impulskontrolle auf der Ebene privater Beziehungen häufig ungenügend. Zwischenmenschliche Beziehungen seien durch Kontrolle und Abhängigkeiten derart ausgeprägt gewesen, dass die Abweichungen als unflexibel und unangepasst angesehen werden müssten. Die Versicherte habe einen hohen Leidensdruck gezeigt und die Abweichungen hätten anamnestisch gut nachvollziehbar bereits in der Pubertät begonnen. Grosse Verlustängste hätten bereits anlässlich der ersten Exploration deutlich dokumentiert werden können. Aufgrund der Instabilität ihrer Beziehungen zu Menschen habe die Versicherte die Beziehung zu ihrem verstorbenen Hund als sehr entlastend erlebt. Auch ihre Impulshandlungen seien gut dokumentiert. Es komme zu Alkoholexzessen, rücksichtslosem Führen von Fahrzeugen und unkontrolliertem Essen mit Bulimie. Auch ritze sich die Versicherte immer wieder selbst, um inneren Druck abzubauen. Unter Druck komme es zu einer Verstärkung ihrer dissoziativen Symptome, weshalb sie auch die Kriterien einer paranoiden sowie zwanghaften Persönlichkeitsstörung erfülle. Die für eine dissoziative Störung nachgewiesenen Symptome liessen sich problemlos in den Kontext der Borderline-Persönlichkeitsstörung einordnen. Bezüglich ihrer depressiven Symptomatik bestehe aktuell eine schwere depressive Störung, wonach im Beck-Depressions-Inventar eine Punktzahl von über 50 erreicht werde. Für eine schwere depressive Episode seien nach ICD-120 acht Symptome erforderlich, wobei die Versicherte neun Symptome erfülle. Die Traurigkeit für sich isoliert gesehen schwanke im Verlauf stark. Grössere Inkonsistenzen ergäben sich keine. Die Funktionseinschränkungen würden sich in allen Lebenssituationen vergleichbar darstellen und seien aufgrund der Befunde plausibel nachzuvollziehen. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. C. könne nicht abgestellt werden. Aktuell sei mit der Depression im Kontext des vor sechs Monaten erlittenen Unfalls mit dem Tod ihres Hundes die Durchhaltefähigkeit der Versicherten so stark eingeschränkt, dass die Arbeit auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht möglich sei. Mit Blick auf einen längeren Zeitraum stehe für die Leistungseinschränkung die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Bereits an der letzten Arbeitsstelle sei es zu längeren, depressionsbedingten Krankheitsausfällen gekommen. Eine Stabilisierung habe vor allem über die misstrauische, kontrollierende und zwanghafte Bewältigungsstrategie erreicht werden können, deren Möglichkeiten mit zunehmendem Alter ausgeschöpft zu sein scheinen. Im Längsverlauf würden sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation ergeben. Der Schweregrad der emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung sei hoch. Die aktuelle depressive Symptomatik sei mit Blick auf die Traurigkeit aktuell mittelschwer, im Hinblick auf die Antriebsstörung und die Anhedonie schwergradig ausgeprägt. Bei der Durchhaltefähigkeit komme es zu einer Einschränkung, die, wenn überhaupt, nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz bewältigt werden könne. Aktuell sei die Durchhaltefähigkeit nur noch in einem medizinischen Setting zu gewährleisten. Die emotionale Instabilität führe zu schwierigen sozialen Situationen, in denen die Selbstbehauptungsfähigkeit hochgradig beeinträchtigt sei. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100%. In der aktuellen Konstellation zusammen mit der schweren Depression sei eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich. Für eine angepasste Tätigkeit sei auch der Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv als eingeschränkt zu beurteilen. In einem wohlwollenden Umfeld mit erhöhtem Pausenbedarf und repetitiven Arbeiten, wie es auch Dr. C. bereits geschildert habe, wäre bei remittierter Depression ein Pensum von 50% möglich. Um die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit genauer evaluieren zu können, wären berufliche Massnahmen nach einer Stabilisierung der Depression notwendig. 5.2.2. Der in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2023 ergangenen Stellungnahme von Dr. D. vom 6. September 2023 zufolge könne seit dem erlittenen Verkehrsunfall mit dem Tod ihres Hundes im Herbst 2022 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Verweistätigkeit alleine mit der schweren Depression begründet werden. Sodann sei die Versicherte seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV durchgängig in psychiatrischer Behandlung gestanden und psychopharmakologisch behandelt worden. Es fänden sich Hinweise in den Akten, wonach berufliche Massnahmen im Jahre 2018 im geschützten Rahmen nur im Umfang von 50% als möglich erachtet worden seien. Hinweise, dass ein solches Pensum im ersten Arbeitsmarkt hätte erreicht werden können, bestünden keine. Die Einschränkung in der Flexibilität und in der Umstellungsfähigkeit sowie in der Kontaktfähigkeit sei seit Mitte September 2017 bis hin zur aktuellen Exploration durchgängig mit einer Arbeit ausserhalb einer Nischensituation nicht vereinbar gewesen. Das im Gerichtsgutachten umschriebene Profil einer Arbeit mit wohlwollendem Umfeld, einem erhöhten Pausenbedarf sowie repetitiven Arbeiten sei in diesem Zeitraum aufgrund der bereits 2018 von der behandelnden Psychiaterin beschriebenen Situation mit einer auf die die Persönlichkeitsstörung zurückzuführenden Instabilität und geringen Belastbarkeit nur in einer geschützten Nischensituation möglich gewesen. Die Aussage im Gerichtsgutachten, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit genauer evaluieren zu müssen, habe sich auf die Zukunft bezogen. Seit der IV-Anmeldung sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr möglich gewesen. 6.1. Sowohl das zitierte Gerichtsgutachten als auch die im Nachgang zur angeordneten Nachfrage des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2023 ergangene Stellungnahme von Dr. D. erfüllen die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Die Begutachtung des Gerichtsexperten weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (oben, Erwägung 4.3) – für die streitigen Belange umfassend. Das Gerichtsgutachten vom 31. Mai 2023 berücksichtigt alle geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der mittlerweile seit Jahren chronifizierten psychiatrischen Gesundheitssituation der Versicherten ein. Das Gutachten weist insbesondere keine Widersprüche auf und setzt sich auch eingehend mit dem bei den Akten liegenden Verwaltungsgutachten von Dr. C. und dessen abweichender Einschätzung betreffend die der Beschwerdeführerin verbleibende Arbeitsfähigkeit auseinander. Die Darlegungen des Gerichtsgutachters vermögen bei dieser Ausgangslage zu überzeugen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 6. September 2023. Nachdem das Kantonsgericht in seiner Nachfrage vom 11. Juli 2023 den Gerichtsgutachter angehalten hatte, sich zum retrospektiven Verlauf der von ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit zu äussern, liegt auch diesbezüglich nunmehr eine verlässliche Grundlage vor. 6.2. Dr. D. stellt in seinem Gerichtsgutachten ausführliche Überlegungen an und befasst sich detailliert mit den von Dr. C. abweichenden Diagnosen sowie den durch die Vorgutachter bisher abweichend formulierten Funktionseinbussen der Versicherten. Dabei vermag der Gerichtsgutachter insbesondere schlüssig zu begründen, weshalb er zu einer im Vergleich zu Dr. C. abweichenden Einschätzung gelangt. Namentlich erläutert er eingehend den Widerspruch zwischen den bereits von Dr. C. festgestellten schwerwiegenden Einschränkungen und dessen Diagnose einer lediglich rezidivierenden depressiven Störung mit geringer Restsymptomatik. Entgegen der gutachterlichen Exploration durch Dr. C. setzt sich der Gerichtsgutachter nunmehr auch hinreichend mit den sich in den Akten befindlichen Berichten der behandelnden Psychiaterin der Versicherten auseinander, welche bereits in der Vergangenheit zum Schluss gekommen war, dass bei der Versicherten nur minimale Ressourcen vorlägen und psychosoziale Konflikte im Rahmen einer emotionalinstabilen Persönlichkeit die Versicherte wiederholt daran hindern würden, einer kontinuierlich beruflichen Belastung standhalten zu können (IV-Dok 47, 107). Abweichend zu Dr. C. setzt sich der Gerichtsgutachter dabei eingehend mit den bereits von der behandelnden Psychiaterin erhobenen Arbeitsplatz- und Beziehungsproblemen auseinander, aufgrund welcher sich die nunmehr bestätigte Diagnose einer bereits retrospektiv mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erhebenden Borderline-Persönlichkeitsstörung als nachvollziehbar erweist. Der Gerichtsgutachter begründet dabei auch schlüssig, weshalb die Schlussfolgerungen von Dr. C. in Bezug auf eine noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht zutreffen. Gestützt auf das Gerichtsgutachten von Dr. D. ist zwischen den Parteien deshalb zu Recht unbestritten geblieben, dass der Versicherten seit ihrem im Herbst 2022 erlittenen Unfall auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr verbleibt, was seither alleine schon durch ihre schwere Depression zu begründen ist. Differenzen verbleiben demnach einzig im Hinblick auf die retrospektive Einschätzung ihrer vor Herbst 2022 verbliebenen Restarbeitsfähigkeit. 6.3 Mit Blick auf die retrospektive Einschätzung der vor Herbst 2022 noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit hat der Gerichtsgutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit alleine aufgrund der Persönlichkeitsstörung der Versicherten bejaht. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2023 führt Dr. D. in Übereinstimmung mit den Vorakten aus, dass das von ihm beschriebene Profil einer Verweistätigkeit mit einem wohlwollenden Umfeld und einem erhöhten Pausenbedarf infolge Instabilität und der durch die Persönlichkeitsstörung bedingten geringen Belastbarkeit schon seit der Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug nur in einer geschützten Nischensituation möglich gewesen sei. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in einer angepassten Verweistätigkeit bereits dazumal keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr bestanden habe. 6.3.1. Mit Stellungnahmen vom 5. Oktober 2023 und vom 21. November 2023 wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass die Einschätzung des Gerichtsgutachters, wonach die Versicherte seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug auf dem ersten Arbeitsmarkt durchgehend arbeitsunfähig sei, nicht überzeuge. Sie verweist dabei auf den Tagesablauf der Versicherten. Demnach liessen sich Hinweise finden, wonach die Versicherte vor ihrem Unfall einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, welche ein gewisses Funktionsniveau erreicht und im ersten Arbeitsmarkt die Ausübung eines Pensums von 50% erlaubt habe. Namentlich sei die dazumal ausgeübte Tätigkeit im Restaurant ihres Exmannes vermutlich ein Umstand, den sie dem Gerichtsgutachter nicht mitgeteilt habe, und der im Gerichtsgutachten daher ungewürdigt geblieben sei. Soweit Dr. D. seine retrospektive Arbeitsunfähigkeit damit begründe, wonach keine Hinweise bestünden, dass die Versicherte dazumal ein Arbeitspensum im ersten Arbeitsmarkt habe erreichen können, übersehe er konkrete Hinweis auf eine tatsächlich realisierte Arbeitsfähigkeit. 6.3.2. Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung hat der Gerichtsgutachter nicht übersehen, dass die Versicherte im retrospektiv hier interessierenden Zeitraum zwischen ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug und dem von ihr erlittenen Autounfall einer Tätigkeit im Restaurant ihres Exmannes nachgegangen ist. Wie die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2023 selbst ausgeführt hat, ergibt sich aus den anamnestischen Angaben gegenüber dem Gerichtsgutachter, dass die Versicherte im Restaurant des Vaters ihres Sohnes, welches dieser bis Oktober 2022 gepachtet hatte, über Mittag jeweils eine Stunde täglich ausgeholfen habe. Diese Aussage deckt im sich wesentlichen mit den Angaben der Versicherten bereits anlässlich der Exploration durch Dr. C. , greift mit der nur unvollständigen Wiedergabe durch die IV-Stelle jedoch zu kurz. So hat die Versicherte nämlich auch angegeben, nur «meist» ins Restaurant ihres Exmannes zu fahren und dort im Sinne einer «Integrationsmassnahme» unentgeltlich auszuhelfen (IV-Dok 113, S. 13), bzw. ihre Hilfe nur unregelmässig angeboten zu haben (Gerichtsgutachten, S. 14). Eine verbleibende Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu begründen, zielt bei dieser Aktenlage an der Sache vorbei. Insbesondere greift es zu kurz, die Leistungsfähigkeit der Versicherten auf der Basis einzig der Aufrechterhaltung ihrer Tagesstruktur dienender und letztlich nur unregelmässiger Hilfseinsätze zu bejahen. Mithin geht es nicht darum, ob die Versicherte fähig war, ohnehin nur bedingt konstant und tagesformabhängig im Betrieb ihres Exmannes auszuhelfen, sondern um die Frage, ob und inwiefern es ihr vor dem Hintergrund ihrer offensichtlich stark eingeschränkten Kontakt-, Umstellungs-, und Durchhaltefähigkeit zumutbar war, sich in beruflichen Beziehungen dauerhaft angepasst und konstruktiv zu verhalten. Solche Fähigkeiten sind der Versicherten krankheitsbedingt jedoch bereits vor ihrem Unfall abgegangen, weil sie gemäss der übereinstimmenden Einschätzung auch ihrer behandelnden Fachpsychiaterin schon damals auf einen geschützten Nischenarbeitsplatz angewiesen war (Stellungnahme des Gerichtsgutachters vom 6. September 2023, S. 4). Der IV-Stelle ist zwar beizupflichten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2013, 8C_728/2012, E. 4.3.3), welche sich dadurch auszeichnen, dass Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Gerichtsgutachter fälschlicherweise von einem Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt ausgegangen wäre. Seine Aussage, dass der Versicherten im ersten Arbeitsmarkt auch retrospektiv keine Arbeitsfähig zuzumuten war, belegt klarerweise das Gegenteil. Mit Blick auf die von ihr getätigten Hilfsarbeiten wäre ausserdem selbst bei einer täglichen Einsatzdauer von eineinhalb Stunden von einer derart tiefen Restarbeitsfähigkeit der Versicherten auszugehen, dass so oder anders ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente resultieren würde (unten, nachfolgende Erwägung 6.4). Die Kritik der Beschwerdegegnerin vermag deshalb nicht zu überzeugen. 6.4 Zusammenfassend kommt dem Gerichtsgutachten von Dr. D. voller Beweiswert zu. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug Mitte September 2017 auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verblieben ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich allfällige Weiterungen im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Verhältnisse und die Beschwerdeführerin hat einen durchgehenden Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 6.5 Mit Blick auf den Ablauf des für den Beginn des Rentenanspruchs massgebenden Wartejahres (oben, Erwägung 2.1) ergibt sich nun allerdings aus den Akten, dass sich die Versicherte bereits schon früh in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Dem Bericht ihrer behandelnden Fachpsychiaterin an die Krankentaggeldversicherung vom 14. April 2017 ist zu entnehmen, dass sich die Versicherte bereits anfangs Februar 2017 erstmals zur Behandlung angemeldet und seither eine wöchentliche Behandlung mit medikamentöser Therapie stattgefunden habe. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, die Prognose sei ungewiss (IV-Dok 11, S. 18). Dem nachfolgenden Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 20. November 2017, auf deren Einschätzung hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit auch der Gerichtsgutachter abgestellt hat (Stellungnahme von Dr. D. vom 6. September 2023, S. 3), kann sodann entnommen werden, dass weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit einem Arbeitsversuch könne frühestens ab Januar 2018 gerechnet werden (IV-Dok 25). Berücksichtigt man schliesslich die Krankschreibung der Versicherten durch ihren Hausarzt bereits per Ende Februar 2017 und die gestützt auf dessen Atteste in der Folge durchgängig auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit seit 10. Februar 2017 ausgerichteten Taggeldleistungen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (IV-Dok 11, S. 22 f.), hat das Wartejahr zweifellos spätestens am 10. Februar 2017 zu laufen begonnen und ist demnach bereits am 9. Februar 2018 abgelaufen. Laut Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorliegend hat die Versicherte ihren Leistungsanspruch am 18. September 2017 geltend gemacht (IV-Dok 1), so dass ihr eine ganze IV-Rente bereits mit Wirkung ab 1. März 2018 auszurichten ist. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen dem Gericht nach Anordnung eines Gerichtsgutachtens ein überdurchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1’000.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 7.2. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 22. September 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Wie sich nunmehr zeigt, war das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten von Dr. D. vom 31. Mai 2023 und dessen Stellungnahme betreffend die retrospektive Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 6. September 2023 für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kosten der entsprechenden Begutachtung demnach der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Kosten belaufen sich insgesamt Fr. 8'876.55 (Honorar-Rechnung von Dr. D. vom 31. Mai 2023 über Fr. 7'700.— zuzüglich Rechnungen für Laborkosten von Dr. D. vom 31. Mai 2023 von Fr. 503.70 sowie von Fr. 147.85 sowie Honorar-Rechnung von Dr. D. vom 6. September 2023 von Fr. 525.—). 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 29. November 2023 aufgefordert, innert unerstreckbarer Frist bis zum 13. Dezember 2023 ihre detaillierte Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge hat die Rechtsvertreterin jedoch keine Kostennote eingereicht, sodass das Honorar ankündigungsgemäss nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der von der Rechtsvertreterin erbrachten Bemühungen und im Quervergleich zu Parteientschädigungen, die vom Kantonsgericht in der Vergangenheit in vergleichbaren invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zugesprochen worden sind, erscheint es angemessen, das Honorar der Rechtsvertreterin auf der Basis eines Zeitaufwands von insgesamt 15 Stunden festzusetzen. Die Bemühungen sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 150.— zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’250.— (15 Stunden à Fr. 150.—, inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. Februar 2022 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 8'876.55 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'250.— (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.