Würdigung des Gerichtsgutachtens; Anspruch auf Rente bejaht; Valideneinkommen aufgrund der Frühinvalidität gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV erhoben; gemischte Methode
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. März 2021 ist einzutreten. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unbefristete Rente ab 1. November 2018 hat. Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2). Trifft dies zu, erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter des Rentenbezügers bzw. der -bezügerin gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2 Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen WEIV bleibt für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie die Beschwerdeführerin – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 3. Oktober 2000 ändert (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2023, 9C_499/2022, E. 4.1). Wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im Invaliditätsgrad von mindestens 5 %), werden nach Rz. 9201 KSIR laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt. 2.3 Zu beachten ist jedoch, dass die rückwirkenden Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Rente sich temporalrechtlich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richtet (BGE 144 V 209 E. 5.3). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.2. und vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3).
E. 3 Die Versicherte beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen. Das prozessuale Verhältnis von Eingliederungsmassnahmen und Renten unterliegt der Rechtsprechung zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gemäss BGE 125 V 413. Danach sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. auch BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Eingliederungsmassnahmen andererseits sind als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen (vgl. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2022, zu Art. 28 Rz. 19). Dabei ist stets als Erstes zu prüfen, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hat. Vorliegend beurteilte die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Februar 2021 einzig den Rentenanspruch der Versicherten. Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wurde in dieser Verfügung nicht geprüft. Aus diesem Grund kann auf das Rechtsbegehren, soweit damit die Prüfung von beruflichen Massnahmen beantragt wird, im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 4.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende Dezember 2021 geltenden Fassung). Gemäss den ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 – 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 4.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungsoder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 5.4 Im vorliegenden Verfahren bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad aufgrund der gemischten Methode. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 50 % im Haushalt tätig sei und zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 6.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig respektive unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. 6.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 6.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 6.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner oder von der behandelnden Medizinerin stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte und Ärztinnen bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige –und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
E. 7 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 8.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B. vom 19. Juli 2019. Der Gutachter diagnostizierte eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Er führte aus, dass sich eine leichte Intelligenzminderung als unterdurchschnittlich niedriger Intelligenzquotient (IQ) von weniger als 70 mit Störungen der Anpassungsfähigkeit zeige. Beeinträchtigt seien vor allem Fertigkeiten, die zum Intelligenzniveau beitragen würden wie zum Beispiel Kognition, Sprache, sowie motorische und soziale Fähigkeiten. Alltagspraktische Fähigkeiten seien abhängig vom Schweregrad der Intelligenzminderung ebenfalls beeinträchtigt. Bei der Beschwerdeführerin sei 2018 testpsychologisch ein Gesamtintelligenzquotient von 67 ermittelt worden. Es handle sich also um einen Befund, der im Grenzbereich zwischen leichter Intelligenzminderung und Lernbehinderung liege. In seiner Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. B. fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sofern es sich, wie bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Allrounderin bzw. Kassiererin eines Selbstbedienungsrestaurants, um eine gut strukturierte Tätigkeit mit klar festgelegten (und überschaubaren) Aufgabenstellungen handeln würde. Im Haushalt läge keine krankheitsbedingte Einschränkung vor. Nur für Tätigkeiten, die ein erhöhtes Mass an Übersicht und Planung benötigen würden (beispielsweise Administration, Finanzen), sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen. Dasselbe gelte für die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. 8.2 Dem Gutachten von Dr. B. vom 18. Juli 2019 mass das Kantonsgericht keine ausschlaggebende Beweiskraft zu (vgl. Beschluss vom 12. August 2021). Da auch die übrigen Akten keine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage bildeten, ordnete das Kantonsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an und bestimmte als Begutachtungsstelle die C. . 8.3.1 Die Gutachterin dipl. Ärztin D. diagnostizierte am 15. Mai 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und histrionischdepen-denten Anteilen, eine psychische und eine Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom), eine leichte lntelligenzminderung sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, differenzialdiagnostisch Traumafolgestörung. Der Beurteilung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Familienverhältnissen aufgewachsen sei. Neben einem fraglichen Missbrauch durch den Vater und nach der Trennung der Eltern sei es zu einem frühen Bindungsbruch zu beiden Elternteilen gekommen. Sie habe dann bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits gelebt. Die schulische Ausbildung habe sich als schwierig erwiesen, da sie sich im Rahmen von Mobbingerfahrungen und der Vorbelastung durch die Eltern in eine Phantasiewelt geflüchtet und den Unterricht nicht aufmerksam verfolgt habe. Eine empfohlene schulpsychologische Untersuchung sei von der Grossmutter abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Primarschule keinen Freundeskreis aufbauen können und sei ab der Realschule über ältere Mitschüler und Mitschülerinnen mit Betäubungsmitteln und Stimulanzien in Kontakt gekommen. Sie habe die obligatorische Schule zwar noch abschliessen, aber keine Ausbildung absolvieren können. Nach dem Abbruch der Lehre als Frisörin habe sie im besser bezahlten Paketversand der E. und danach jeweils kurzfristig an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet. Seit 2008 sei sie nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen. Die Versicherte habe bei detaillierter Nachfrage zugegeben, dass die Anstellungen nicht reibungslos verlaufen seien und es gehäuft zu Schwierigkeiten mit Vorgesetzten gekommen sei. Sie würde sich durch die leichte Intelligenzminderung, den Verdacht auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie den Cannabiskonsum zur Selbstmedikation – in Kombination mit den beschriebenen Persönlichkeitsmerkmalen – in unvorteilhafte Situationen bringen. Eine Bindungsstörung werde durch den Lebenslauf mit wiederholten Beziehungsabbrüchen ersichtlich. lhre Arglosigkeit zeige sich eindrücklich in ihrem mit Kurdistan sympathisierenden Verhalten am Flughafen von Y. , welches zu einem mehrwöchigen Gefängnisaufenthalt geführt habe. Die Suggestibilität sei auch während der Begutachtung im Rahmen der Frage nach der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit deutlich geworden, wo sich die Beschwerdeführerin als fähiger dargestellt habe, als sie im Alltag tatsächlich sei. Die Funktionseinbussen im organisatorischen Bereich seien offenkundig und die durch die Persönlichkeitsstruktur bedingten Einschränkungen in der biographischen Entwicklung seien nach Aktenlage im Längsschnitt konsistent. Dabei lasse sich eine Dissimulation erkennen, die in der Kombination aus der leichtgradigen Intelligenzminderung sowie der unreifen Persönlichkeitsstruktur begründet sei. Im Rahmen der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt dipl. Ärztin D. fest, dass die Versicherte im Mini-lCF-APP gegenwärtig Denk- und Wahrnehmungsverzerrungen und mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben aufweise. So könne sie dringenden Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommen, verschiebe diese bis auf den letzten Moment (Prokrastination). Bei finanziellen Angelegenheiten benötige sie externe Unterstützung. In Bezug auf die Entscheidungs-, die Urteils-, die Widerstands- und die Durchhaltefähigkeit schiebe sie Probleme und die Erschöpfung auf somatische Ursachen und Paarkonflikte. Betreffend die Selbstbehauptungsfähigkeit begegne sie interaktionellen Schwierigkeiten durch Vermeidung. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Fähigkeit zu engen, dyadischen Beziehungen kaum bestehe und ihre Partnerschaften sich hoch konflikthaft sowie dysfunktional gestalten würden. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sie in den angestammten Tätigkeiten (bei der E. , in einem Kindergarten oder Restaurant, im Verkauf) unter Berücksichtigung der prognostisch ungünstigen Faktoren auf dem freien Arbeitsmarkt, wo sie zuletzt im Jahr 2008 gearbeitet habe, gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei wegen der Persönlichkeitsstörung und des grenzwertigen Intelligenzquotienten ein langsamer Einstieg in das Berufsleben über geschützte Arbeitstätigkeiten ratsam. Da sie seit längerem nicht in einem regulären Arbeitsumfeld tätig gewesen sei, sei eine Potenzialabklärung und das Finden einer geeigneten sowie motivierenden Tätigkeit zu empfehlen. Dies könnte eine erneute Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin sein, wo sie Interesse bekunde, oder aber eine klar definierte, tendenziell einfache, repetitive Arbeit, ähnlich jener bei der E. . lm Rahmen der Diagnose einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie aktuell zu 20 % arbeitsfähig. Es sei zudem mit einer verringerten Belastbarkeit und einer anfänglichen Unsicherheit zu rechnen. Dieser könne aber durch eine langsame Steigerung der Belastung und mit einem adäquaten Arbeitsumfeld begegnet werden. Für die Entwicklung und Zunahme der Arbeitsfähigkeit sei mit einem Zeithorizont von mindestens zwei Jahren zu rechnen. 8.3.2 In der Ergänzung des Gutachtens vom 17. November 2022 führte dipl. Ärztin D. aus, dass die Kombination aus der leichtgradigen lntelligenzminderung und der unreifen Persönlichkeitsstruktur bereits seit der Kindheit und der Jugend vorhanden gewesen sei und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit gehabt habe. Diese habe sich im weiteren Verlauf mit weiteren Traumata und dem regelmässigen Konsum von Cannabinoiden zunehmend reduziert. In welchem Umfang damals eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, lasse sich retrospektiv nur annähernd beantworten. Bei der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aktuell eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aufweise, sei davon auszugehen, dass sie nach dem Schulabschluss eventuell maximal zu 65 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit habe sich jedoch progredient reduziert. Zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt führte dipl. Ärztin D. aus, dass die Beschwerdeführerin laut GAF einen Skalen-Wert von 50 % zeige, womit eine ernsthafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe. Dies wirke sich auch auf die soziale, die berufliche und vormalig die schulische Leistungsfähigkeit aus. lm Bereich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Planung und der Strukturierung von Aufgaben läge eine schwere Beeinträchtigung vor. Dabei handle es sich um eine ungefähre Schätzung. Für eine prozentgenaue Einschätzung empfehle sich zusätzlich eine Haushaltsabklärung vor Ort. 8.4.1 Nachdem das Kantonsgericht den Haushaltsbericht vom 7. Januar 2019 als nicht beweistauglich erachtete (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2023), führte die IV-Stelle eine weitere Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Der Bericht wurde am 14. November 2023 erstattet. Demnach lebe die Beschwerdeführerin alleine mit ihrem 2022 geborenen Sohn in einer 4-Zimmerwohnung in X. . Der Sohn habe einen Geburtsfehler im Bereich der Niere/Harnröhre, weshalb ein erhöhter Betreuungsaufwand – auch durch die Spitex – bestehe. Der Lebensgefährte habe seit 2017 jeweils für 3 Monate bei der Beschwerdeführerin gewohnt, bevor er wieder habe ausreisen müssen. Nach Entzug der Obhut über den gemeinsamen Sohn F. im August 2019 sei ihr Partner nicht mehr ausgereist und habe illegal in der Schweiz gelebt. lm Mai 2022 sei er in eine Polizeikontrolle gekommen und wegen illegalen Aufenthalts aus der Schweiz ausgeschafft worden. Seither bestehe nur noch ein telefonischer Kontakt mit ihm. lm Bericht selbst wurde bestätigt, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt beschönigt würden und dieser einen ungepflegten Eindruck mache. Gesamthaft ist dem Bericht eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 42 % zu entnehmen. Ab dem Heimeintritt des gemeinsamen Sohns F. im August 2019 bis Mai 2022 sei die Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % im Rahmen der Schadenminderungspflicht anzurechnen, so dass in dieser Zeitspanne die Einschränkung im Haushalt lediglich 8,4 % betrage. Die Anrechnung von 80 % rechtfertige sich damit, dass der Partner der Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgegangen und tagsüber regelmässig zu Hause gewesen sei. 8.4.2 Zum Haushaltsbericht vom 14. November 2023 hielt dipl. Ärztin D. am 16. Januar 2024 fest, dass dieser die bereits im Gutachten dargestellten Defizite der Beschwerdeführerin erkennen lasse. Es hätten sich deutliche Einschränkungen in mehreren Bereichen gezeigt und es würden ferner weiterhin positive Antwortverzerrungen bestehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur im beruflichen Rahmen, sondern auch bei sozialen und psychosozialen Aspekten überfordert. Die Defizite bestünden v.a. in der Planung und Umsetzung, was erkennbar sei am chaotischen Ablauf des Umzugs und der Inkonsistenz zwischen ihren Äusserungen bezüglich Aufräumen und dem tatsächlichen Zustand der Wohnung mit altem Geschirr und verschimmelter Pizza. Aus fachpsychiatrischer Sicht bestünden nach diesen Erläuterungen im Abklärungsbericht Einschränkungen von 50 % im Haushalt entsprechend einer mittelgradigen Beeinträchtigung. Die Annahme, dass die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt bei Mithilfe ihres Lebenspartners 8,4 % betrage, sei aus fachpsychiatrischer Sicht plausibel. 8.4.3 Zur Stellungnahme der Gutachterin liess die IV-Stelle am 8. Februar 2024 verlauten, dass dipl. Ärztin D. die Einschränkung im Haushalt während der Mithilfe des Lebenspartner von 8,4 % als plausibel bezeichne. Hingegen lege sie nicht nachvollziehbar dar, weshalb entgegen den Angaben im Abklärungsbericht eine Einschränkung im Haushalt von 50 % vorliegen solle, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. In Anwendung der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 50 % und einem Anteil im Haushalt von 50 % sei der Beschwerdeführerin deshalb ab November 2018 eine Viertelsrente auszurichten. Ab August 2022 habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente von 64 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 auf eine Rente von 65 % einer ganzen Rente. 8.4.4 Der Rechtsvertreter liess namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin am 27. März 2024 zum Haushaltsbericht vom 14. November 2023 und den ergänzenden Ausführungen von dipl. Ärztin D. verlauten, dass er keine Einwände gegen die einzelnen Aufgabenbereiche im Haushaltsbericht habe. Die Schilderungen ergäben Sinn und das Ergebnis, wonach sie im Haushalt insgesamt zu 42 % eingeschränkt sei, werde durch die Gutachterin in deren Ergänzung ungefähr bestätigt. Sie gehe aber eher von einer Einschränkung von 50 % aus, weshalb ihre Einschätzung vorzuziehen sei. Nicht nachvollziehbar sei hingegen die Schlussfolgerung, dass die Einschränkung von 42 % erst ab Mai 2022 berücksichtigt werden und davor – aufgrund der Mithilfe des Lebenspartners der Beschwerdeführerin – nur 8,4 % betragen haben soll. Für diese Annahme fehle es an objektiven Anhaltspunkten, weshalb diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorgenommen werden müssten. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab November 2018 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
E. 9 Das Kantonsgericht kam bereits in seinem Beschluss von 4. Mai 2023 nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass das Gutachten von dipl. Ärztin D. vom 15. Mai 2022 und dessen Ergänzung vom 17. November 2022 die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten vollumfänglich erfüllten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Gutachterin untersuchte die Versicherte eingehend während insgesamt 6,5 Stunden und befragte sie zu ihrem Gesundheitszustand sowie zur Entwicklung der Krankheit. Zudem leitete sie die psychiatrischen Diagnosen detailliert und überzeugend her. Ihre Beurteilung leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Gründe, von dieser detailliert begründeten Einschätzung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Es ist somit erstellt, dass die Versicherte nach Abschluss der Schule auf dem ersten Arbeitsmarkt eine maximale Arbeitsfähigkeit von 65 % aufwies, welche sich kontinuierlich verringerte und aktuell noch maximal 50 % in geschütztem Umfeld beträgt. Feststeht weiter, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat und sie dort zurzeit zu 20 % arbeitsfähig ist. Eine Steigerung auf maximal 50 % sei frühestens in zwei Jahren möglich. Diese Feststellungen im Gutachten machten deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einem Gesundheitsschaden litt, aufgrund dessen sie keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, weshalb ihr eine Frühinvalidität zu attestieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 8C_236/2021, E. 3.2). An diesen Ausführungen ist auch im Rahmen der heutigen Beurteilungen festzuhalten. Sie werden denn auch von den Parteien nicht substantiiert kritisiert. 10.1 In einem nächsten Schritt ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu überprüfen. Dabei ist nicht die medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt. Dafür bedarf es in der Regel einer Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu beachten. Eine Haushaltsabklärung ist beweiskräftig, wenn sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten Personen im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2021, 9C_80/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). 10.2 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 145 V 2 E. 4.2.2). Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen – denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Für die im Haushalt tätigen versicherten Personen bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlohnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt daher auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 10.3.1 Die IV-Stelle führte am 4. Oktober 2023 eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin in X. durch. Die Ergebnisse wurden im Bericht vom 14. November 2023 festgehalten. Die verschiedenen Aufgabenbereiche (Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungs-pflege, Einkauf, Wäsche, Kinderbetreuung) wurden sorgfältig und ausführlich untersucht und gewichtet. Die Abklärungsperson betonte, dass es schwierig gewesen sei, eine detaillierte Einschätzung zur Einschränkung im Haushaltsbereich vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin die konkrete Situation bagatellisiert und die Haushaltssituation deutlich positiver umschrieben habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Hinweise für eine Überforderung bei den Reinigungsarbeiten im Haushalt bestünden, sowie unter Einbezug der ausführlichen medizinischen Akten und der gutachterlichen Beurteilung könne von einer Einschränkung von 42 % im Haushaltsbereich ausgegangen werden. Anders sei die Situation zu beurteilen, während welcher der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin noch bei ihr gelebt und sie unterstützt habe. In dieser Zeit sei unter Berücksichtigung der anrechenbaren Schadenminderung und Mithilfe von einer Einschränkung im Haushalt von 8,4 % (20 % von 42 %) auszugehen. Zur Begründung dieser Einschätzung wurde vorgebracht, dass der Lebenspartner infolge seines Aufenthaltsstatus keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können und den ganzen Tag zu Hause anwesend gewesen sei. Seine Mithilfe könne daher während dieser Zeit mit rund 80 % angerechnet werden. Dieser Zustand habe bis zum 15. Mai 2022 gedauert. 10.3.2 Diese Angaben machen deutlich, dass der Haushaltsbericht vom 14. November 2023 formal korrekt erhoben wurde. Die Abklärung wurde vor Ort in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der Vorgaben im Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Mai 2023 von einer qualifizierten Person im Beisein der Beschwerdeführerin lege artis durchgeführt. Der Bericht ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es wurden die einzelnen Tätigkeitsbereiche angegeben und die Einschränkungen nachvollziehbar erläutert. Es wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Haushalt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Unter diesen Umständen kann grundsätzlich auf die Ergebnisse im Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2023 abgestellt werden. 10.4.1 Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Sie wendete zunächst ein, es sei gestützt auf die fachpsychiatrische Aussage von dipl. Ärztin D. vom 16. Januar 2024 von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % im Sinne einer mittelschweren Beeinträchtigung auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung der Gutachterin aber nicht überzeugend. So begründete sie nicht, weshalb bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt auszugehen sei und nicht auf die Einschätzung im Haushaltsbericht vom 14. November 2023 abgestellt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2012, 9C_201/2011). Insbesondere setzte sie sich nicht mit den einzelnen im Haushaltsbericht aufgeführten Einschränkungen gründlich auseinander und bestätigte nur ihre Einschätzung vom 17. November 2022. Aufgrund dieser Beurteilung kann der beweiskräftige Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2023 jedoch nicht in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013, 8C_879/2012, E. 4.1). Dies gilt umso mehr, als die Gutachterin in Bezug auf die Anrechnung der Mithilfe des Lebenspartners der Beschwerdeführerin letztlich selbst auf die Ergebnisse im Haushaltbericht abstellte und den Wert von 8,4 % (20 % von 42 %) als plausibel bezeichnete. 10.4.2.1 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Mithilfe des Lebenspartners im Umfang von 80 % nicht begründet sei, geht fehl. Es ist mit ihr zwar einig zu gehen, dass eine Anrechnung von 80 % hoch erscheint. Die Beschwerdegegnerin ging aber im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu Recht davon aus, dass der nicht berufstätige Lebenspartner der Versicherten während seiner Aufenthalte in der Schweiz in sämtlichen Bereichen im Haushalt umfassend mitzuhelfen habe. Denn im Rahmen der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen ist zu berücksichtigen, dass diese weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch der Hinweis, dass der Lebenspartner während seiner Anwesenheit effektiv nicht im Haushalt mitgeholfen habe, ändert daran nichts, denn bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Mithilfe angerechnet werden kann, ist nur das Verhalten von Personen in vergleichbarer sozialer Realität massgeblich (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013, 8C_879/2012, E. 4.2). 10.4.2.2 Einzig in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Anrechnung der Mithilfe des Lebenspartners kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigte die schadenmindernde Mithilfe des Lebenspartners von 80 % von August 2019 bis Mai 2022. Dabei verkannte sie, dass sich Staatsangehörige der Z. gemäss den geltenden staatsvertraglichen Bestimmungen (Schengener Abkommen) während maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen mit einem Touristenvisum legal in der Schweiz aufhalten können. Unter diesen Umständen durfte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin pro Jahr nur 180 Tage bei ihr leben. Während diesen sechs Monaten ist eine Berücksichtigung seiner Mithilfe im Haushalt von 80 % ohne weiteres zu bejahen. Fraglich ist jedoch, ob diese Anrechnung auch während seines illegalen Aufenthalts ab August 2019 angemessen ist. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, ihr Lebenspartner habe nach der Geburt des gemeinsamen Sohns F. im Jahr 2017 zunächst regelmässig jeweils für drei Monate mit ihr zusammen in der Schweiz gelebt und sei danach wieder ausgereist. Nachdem der Sohn F. im August 2019 fremdplatziert worden sei, habe er die Schweiz nicht mehr verlassen. Daraus muss geschlossen werden, dass der Lebenspartner ab diesem Zeitpunkt jeweils während sechs Monaten pro Jahr ohne Aufenthaltsrecht hier lebte. Ob während dieser Zeit des illegalen Aufenthalts die schadenmindernde Mithilfe im Umfang von 80 % angerechnet werden kann, ist fraglich, denn dadurch würde ein illegaler ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus zur Begründung einer sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht herangezogen, was nicht gerechtfertigt erscheint. Aufgrund dieser Umstände sind bei der Anrechnung der schadenmindernden Mithilfe des Lebenspartners ab dem unbestrittenen Rentenbeginn vom 1. November 2018 bis zu seiner Verhaftung und Ausschaffung im Mai 2022 nur jeweils die sechs Monate legale Anwesenheit pro Jahr zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass sich die von der Beschwerdegegnerin postulierte schadenmindernde Mithilfe von 80 % auf 40 % halbiert. 10.4.2.3 Unter diesen Umständen kann auch der Argumentation des Rechtsvertreters nicht gefolgt werden, der in Bezug auf die genaue Anwesenheit des Lebensgefährten weitere Abklärungen verlangt, da auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden könne. So besteht einerseits kein Anlass, an den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht zu zweifeln; diese sind klar und widerspruchfrei. Andererseits ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch weitere Untersuchungen zusätzliche und genauere Erkenntnisse betreffend den Aufenthalt des Lebenspartners zu eruieren sind. In diesem Sinne gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen). 10.5 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. November 2023 eine Einschränkung von 42 % bei der Ausübung der Haushaltstätigkeit aufweist. Von November 2018 bis Mai 2022 ist die schadenmindernde Mithilfe des Lebenspartners im Umfang von durchschnittlich 40 % zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für diese Zeit eine ungewichtete Einschränkung im Haushalt von 25,2 % (42 % x 0,6 %) bzw. eine gewichtete von 12,6 % (25,2 % x 0,5). 11.1 In einem nächsten Schritt ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der gemischten Methode (50 % Erwerb, 50 % Haushalt, vgl. oben E. 5.4) zu berechnen. 11.2.1 Das Kantonsgericht hielt bereits im Beschluss vom 4. Mai 2023, E. 3.2, fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Frühinvalidität vorliege. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis Ende Dezember 2021 gültigen Fassung) setzte es ab Rentenbeginn im November 2018 bis Mai 2022 (Ausschaffung des Lebensgefährten) den nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des Medianwerts der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik in Höhe von Fr. 82'000.-- als Valideneinkommen fest (IV-Rundschreiben Nr. 369 des BSV vom 9. Dezember 2017). Das hypothetische Invalideneinkommen wurde gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, Fr. 4'371.-- ermittelt. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultierte ein jährliches Einkommen von Fr. 10'936.20 (12 x Fr. 4'556.75 x 0,2). Bei der Gegenüberstellung dieser Werte resultierte im Erwerbsbereich ein (ungewichteter) Invaliditätsgrad von (gerundet) 87 % bzw. von gewichtet 43,5 %. 11.2.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art. 26 Abs. 1 IVV im Rahmen der WEIV durch Art. 26 Abs. 6 IVV ersetzt wurde. Ab 1. Januar 2022 ist demnach bei Geburts- und Frühinvaliden das Valideneinkommen neu aufgrund statistischer Werte festzulegen, wobei geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind. Dadurch wurden mit Wirkung ab Januar 2022 die bisher angewendeten Altersstufen ersatzlos aufgehoben (vgl. Hintergrunddokument des BSV "Rentensystem und Invaliditätsgradbemessung" im Rahmen der WEIV vom 3. November 2021, Seite 3). Diese neue Bestimmung ist nunmehr auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2024, 8C_435/2023, E. 4.3.2.2 in Verbindung mit E. 4.2). Das hat zur Folge, dass das Valideneinkommen mit Wirkung ab Januar 2022 gestützt auf die LSE 2022 geschlechtsneutral zu berechnen ist (vgl. betreffend anwendbare LSE: BGE 150 V 67). Der Lohn betrug gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Total, Fr. 6'510.-- und nach Anpassung an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 6'786.70 pro Monat bzw. Fr. 81'440.10 pro Jahr. 11.2.3 Das hypothetische Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2022 zu berechnen. Gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total, betrug das Monatseinkommen Fr. 4'919.-- bzw. Fr. 59'028.-- pro Jahr. Dieses ist ebenfalls an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden anzupassen. Unter Berücksichtigung der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 12'307.35 (Fr. 4'919.-- x 12 ÷ 40 x 41,7 x 0,2). 11.2.4 Zu prüfen ist weiter, ob auf diesen Betrag ein leidensbedingter Abzug von 10 % entsprechend Art. 26 bis Abs. 3 IVV vorzunehmen ist, der auch im Zusammenhang mit der WEIV Aufnahme in die Verordnung fand und bis 31. Dezember 2023 in Kraft stand. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023, E. 10.6, zusammengefasst fest, dass Art. 26 bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn bei Teilzeitbeschäftigten vor Bundesrecht nicht standhalte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei der Festlegung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte die Anwendung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs gemäss den Grundsätzen der Rechtsprechung, wie sie vor dem 1. Januar 2022 galten, zu prüfen ist. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 8. Februar 2024) ein leidensbedingter Abzug von 10 % für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung zu gewähren, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 11'076.60 resultiert. Daraus ergibt sich im Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 86,4 % (Fr. 81'440.10 – Fr. 11'076.60 x 100 ÷ Fr. 81'440.10) bzw. von gewichtet 43,2 %. 11.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von November 2018 bis Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % (Erwerb 43,5 %, Haushalt 12,6 %) Anspruch auf eine halbe Rente. Auch ab Januar 2022 ist ihr bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 56% (Erwerb 43,2 %, Haushalt 12,6 %) eine halbe Rente zu entrichten. 11.3.1 Wie oben in Erwägung 10.3.1 ausgeführt, wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Mai 2022 verhaftet und aus der Schweiz ausgeschafft. Infolgedessen ist ab diesem Zeitpunkt seine schadenmindernde Mithilfe im Haushalt im Umfang von durchschnittlich 40 % nicht mehr zu berücksichtigen. Vielmehr ist die im Haushaltsbericht vom 14. November 2023 festgestellte Einschränkung von 42 % bei der Berechnung des Anspruchs heranzuziehen. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat daher eine Neuberechnung des Invaliditätsgrads ab August 2022 zu erfolgen. Ausgehend von dem ab 1. Januar 2022 geltenden Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43,2 % und der gewichteten Einschränkung im Haushaltsbereich von 21 % ist mit Wirkung ab August 2022 von einem Invaliditätsgrad von 64 % auszugehen. Dieser Invaliditätsgrad liegt 8 % höher als der ab Januar 2022 berechnete, weshalb er im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG – wie oben in Erwägung 2.2 ausgeführt – nach neuem Recht zu beurteilen und ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) zu überführen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab August 2022 Anspruch auf eine Teilrente von 64 % einer ganzen Rente hat. 11.3.2 Schliesslich ist zu beachten, dass Art. 26 bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 geändert wurde (vgl. Änderung vom 18. Oktober 2023, AS 2023 635). Demnach werden vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen grundsätzlich 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person –wie vorliegend – aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, erfolgt ein Abzug von 20 %. Das Bundesgericht hat sich in seinem bereits zitierten Urteil vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023, zur Neufassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2024 nicht geäussert und das Kantonsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, von der Verordnungsbestimmung abzuweichen. Aus diesem Grund ist mit Wirkung ab Januar 2024 ein Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen zu gewähren. Für die Berechnung des Valideneinkommens per Januar 2024 ist wiederum die LSE 2022 heranzuziehen, wobei auf den Betrag von Fr. 81'140.-- zusätzlich die Teuerung für das Jahr 2023 von 1,7 % und für das Jahr 2024 von Januar bis September von 1,2 % hinzuzurechnen ist. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 83'509.60. Auch das Invalideneinkommen ist per 1. Januar 2024 neu zu berechnen. Unter Berücksichtigung derselben Teuerungswerte resultiert ein Betrag von Fr. 12'666.70 (Fr. 12'307.35 + 1,7 % + 1,2 %). Auf diesen Betrag ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, was ein massgebliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 10'133.35 ergibt. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach im Erwerbsbereich ab 1. Januar 2024 ungewichtet gerundet 88 % (Fr. 83'509.60 - Fr. 10'133.35 = Fr. 73'376.25 x 100 ÷ Fr. 83'509.60) bzw. gewichtet 44 %. Unter Hinzurechnung der gewichteten Einschränkung im Haushalt von 21 % hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2024 Anspruch auf eine Teilrente von 65 % einer ganzen Rente. 11.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab November 2018 Anspruch auf eine halbe Rente, ab August 2022 Anspruch auf eine Teilrente von 64 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 Anspruch auf eine Teilrente von 65 % einer ganzen Rente hat. 12.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Bei Durchführung einer zweiten bzw. dritten Urteilsberatung werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- erhoben. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 12.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. August 2021 (vgl. oben E. 5.2) ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 ein in medizinischer und in hauswirtschaftlicher Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von dipl. Ärztin D. in der Höhe von insgesamt Fr. 12'795.-- gemäss Rechnungen vom 18. Mai 2022 und 16. Januar 2024 plus zwei SBB-Tageskarten für die Beschwerdeführerin (Reise nach G. zur Begutachtung) im Wert von Fr. 90.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 12.3.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten reichte im vorliegenden Verfahren drei Honorarnoten ein. Der gemäss Honorarnote vom 30. April 2021 für die Zeit vom 9. Februar 2021 bis 30. April 2021 geltend gemachte Aufwand von 12,5 Stunden à Fr. 230.- - und die Auslagen in Höhe von Fr. 83.60 sind angemessen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb für diesen Zeitabschnitt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'958.60 (12,5 Stunden à Fr. 230.-- + Auslagen von Fr. 83.60) zu zusprechen. 12.3.2 In seiner Honorarnote vom 7. Februar 2023 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen von Mai 2021 bis Dezember 2022 einen Zeitaufwand von insgesamt 10,75 Stunden geltend. Dabei fällt auf, dass die detaillierte Abrechnung auch einen Aufwand von einer Stunde beinhaltet, der auf die Teilnahme an der Urteilsberatung vom 12. August 2021 zurückzuführen ist. Diese Bemühung wird praxisgemäss nicht berücksichtigt. Demnach beläuft sich der zu entschädigende Aufwand für diesen Zeitabschnitt auf 9,75 Stunden. Dieser ist zum in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Die geltend gemachten Spesen von Fr. 102.10 sind nicht zu beanstanden. Daraus resultierte für die Zeit von Mai 2021 bis Ende Dezember 2022 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'539.60 (9,75 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 102.10). In derselben Rechnung vom 7. Februar 2023 machte der Rechtsvertreter für die Monate Januar 2023 und Februar 2023 Bemühungen im Umfang von 3,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 35.80 geltend, was ebenfalls angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- resultiert daraus ein Gesamtbetrag von Fr. 980.95 (3,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 35.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Insgesamt ist der Beschwerdeführerin daher für die Zeit von Mai 2021 bis Februar 2023 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'520.55 (Fr. 2'539.60 + Fr. 980.95 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. 12.3.3 Am 24. April 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarrechnung für seinen Aufwand ab März 2023 bis Dezember 2023 sowie jenen ab Januar 2024 ein. In der ersten Zeitspanne wurden 3,5 Stunden ausgewiesen, wobei erneut eine Stunde für die Teilnahme an der Urteilsberatung vom 4. Mai 2023 geltend gemacht wurde. Dieser Aufwand wird – wie oben bereits ausgeführt – nicht entschädigt. Die Parteientschädigung beträgt demnach für die Zeit von März 2023 bis Dezember 2023 insgesamt Fr. 695.95 (2,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 21.20 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Für die Zeit ab Januar 2024 ist ein angemessenes Honorar von Fr. 1'533.05 ausgewiesen (Aufwand von 5,5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 43.20 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). Es ist daher der in der Honorarnote für diesen Zeitabschnitt geltend gemachte Betrag von Fr. 1'533.05 zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist daher für die Zeit ab März 2023 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'229.00 (Fr. 695.95 + Fr. 1'533.05 zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu entrichten. 12.4 Insgesamt ist der Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehend gemachten Ausführungen eine Parteientschädigung von Fr. 8'708.15 (inkl. Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer [ab Januar 2023] bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer [ab Januar 2024] zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab November 2018 Anspruch hat auf eine halbe Rente, ab August 2022 auf eine Rente von 64 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 auf eine Rente von 65 % einer ganzen Rente. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 12'795.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'708.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. Oktober 2024 (720 21 103) Invalidenversicherung Würdigung des Gerichtsgutachtens; Anspruch auf Rente bejaht; Valideneinkommen aufgrund der Frühinvalidität gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV erhoben; gemischte Methode Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1982 geborene A. arbeitete zuletzt von Dezember 2007 bis März 2008 als Allrounderin in einem Selbstbedienungsrestaurant. Danach war sie nicht mehr berufstätig. Am 8. Mai 2018 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) untersuchte den rechtserheblichen Sachverhalt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 lehnte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – das Leistungsbegehren mangels Erfüllung des Wartejahrs ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Georg Ranert, am 15. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen erneut zu prüfen, eventualiter eine umfassende Abklärung der aktuellen psychiatrischen Gesundheitssituation sowie der Einschränkung im Haushalt vorzunehmen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt abgestützt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Georg Ranert als Rechtsvertreter. C. Das Kantonsgericht bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Georg Ranert als Rechtsvertreter. D. Die IV-Stelle liess sich am 26. März 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Im Rahmen der Urteilsberatung vom 12. August 2021 kam das Gericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Insbesondere erweise sich das Gutachten von Dr. med. B. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2019, auf welches die IV-Stelle die angefochtene Verfügung stütze, nicht als beweistaugliche Entscheidungsgrundlage, sei dieses doch weder vollständig noch aktuell. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung zutreffend erfasst worden seien. Zudem habe der Gutachter auf eine Indikatorenprüfung verzichtet. Das Kantonsgericht stellte deshalb den Fall aus und ordnete ein psychiatrisches Gutachten bei der C. an. Das von dipl. Ärztin D. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste psychiatrische Fachgutachten wurde am 15. Mai 2022 erstattet. F.1 Die IV-Stelle nahm am 20. Juni 2022 zum Gutachten Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass daraus zurzeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehe und ein langsamer beruflicher Einstieg über geschützte Arbeitstätigkeiten empfohlen werde. Dadurch könne in kleinen Schritten eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen und die Arbeitsfähigkeit könne auf 50 % gesteigert werden. Um die prognostizierte Leistungsfähigkeit zu erreichen, sei sinnvollerweise ein Aufbautraining durchzuführen. In Bezug auf den bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit und eine allfällige Frühinvalidität sei das Gerichtsgutachten nicht aufschlussreich. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin komme die gemischte Methode mit einem Anteil von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt zur Anwendung. Dem Haushaltsbericht vom 8. Januar 2019 sei eine gewichtete Einschränkung von 0,15 % zu entnehmen. Eine Rente sei frühestens ab November 2018 geschuldet. F.2 Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Georg Ranert, erachtete am 20. Juli 2022 das Gerichtsgutachten als beweistauglich. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse beantragte sie die Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 80 %, eventualiter sei ihr eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen, subeventualiter sei der Invaliditätsgrad nach einer unangekündigten Haushaltsabklärung neu zu bestimmen. Begründend wurde vorgebracht, dass die erhobenen Diagnosen ein starkes Indiz für eine Frühinvalidität darstellen würden. Das Gutachten komme zum Schluss, dass eine realistische Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aktuell und bis auf Weiteres eher auszuschliessen sei. Aktuell sei sie 20 % arbeitsfähig; die maximale Arbeitsfähigkeit liege bei 50 %. Weiter wurde moniert, dass nicht auf den Haushaltsbericht vom 8. Januar 2019 abgestellt werden könne, denn sie habe sich in Bezug auf die Haushaltsführung fähiger dargestellt, als sie es wirklich sei, und habe nach Ankündigung des Besuchs der Abklärungsperson ihre Wohnung aufgeräumt. Gemäss dem Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 19. August 2019 habe sich die Wohnung bei einem unangekündigten Besuch jedoch ganz anders präsentiert. Die gutachterlich festgestellten Einschränkungen bestünden auch für die Tätigkeit im Haushalt, so dass sie auch in diesem Bereich nur zu 20 % arbeitsfähig sei. F.3 In der Folge ersuchte das Gericht dipl. Ärztin D. am 15. August 2022 um eine Ergänzung des Gutachtens vom 15. Mai 2022 betreffend die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits nach dem Schulabschluss bestanden hätten bzw. die Möglichkeit einer Berufsausbildung eingeschränkt hätten. Aufgrund der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stelle sich weiter die Frage der tatsächlichen Leistungsfähigkeit im Haushalt, weshalb die Gutachterin aufgefordert wurde, sich auch dazu zu äussern. F.4 Am 17. November 2022 teilte die Gutachterin mit, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Schulabschluss eine höchstens 65%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, welche sich danach progredient reduziert habe; aktuell sei sie zu maximal 50 % arbeitsfähig. Zur Frage, wie sich der festgestellte Gesundheitsschaden auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auswirke, hielt die Gutachterin zusammenfassend fest, dass diese laut Global Assessment of Functioning (GAF), welches eine psychologische Skala zur Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus einer Person sei, einen Skalenwert von 50 % aufweise. Dies bedeute, dass eine ernsthafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe. Für eine prozentgenaue Einschätzung der Einschränkung im Haushalt empfehle sie zusätzlich eine Abklärung vor Ort. G.1 Zur Ergänzung des Gutachtens vom 17. November 2022 führte die IV-Stelle am 29. November 2022 aus, dass die Gutachterin keinen genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu definieren vermöge. Auch in Bezug auf die Einschränkung im Haushalt läge weiterhin keine schlüssige Antwort vor, weshalb das Gutachten diesbezüglich nicht beweistauglich sei. G.2 Advokat Georg Ranert hielt am 20. Januar 2023 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin fest, dass gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Da im Gutachten sogar eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 80 % angegeben werde, spreche einiges dafür, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit zwischen 20 % und 50 % – gemittelt also bei 35 % – liege. Zudem sei die Stellungnahme der Gutachterin zur Einschränkung in der Haushaltstätigkeit aufschlussreich und widerspreche klar der Auffassung der Vorinstanz, wonach diese 0,15 % betrage. H. Anlässlich der Urteilsberatung vom 4. Mai 2023 stellte das Gericht den Fall erneut aus. Dem gleichentags erlassenen Beschluss ist zu entnehmen, dass das Gutachten von dipl. Ärztin D. vom 15. Mai 2022 und dessen Ergänzung vom 17. November 2022 die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten vollumfänglich erfüllen würden, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei erstellt, dass die Versicherte nach Abschluss der Schule auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von maximal 65 % aufgewiesen habe, welche sich kontinuierlich verringert habe und aktuell noch höchstens 50 % im geschütztem Umfeld betrage. Fest stehe weiter, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe und sie dort zurzeit zu 20 % arbeitsfähig sei. Eine Steigerung auf maximal 50 % sei frühestens in zwei Jahren möglich. Zudem sei nun bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einem Gesundheitsschaden leide und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können. Es sei ihr daher eine Frühinvalidität zu attestieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 8C_236/2021, E. 3.2). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads stellte das Gericht auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ab und bezifferte das Valideneinkommen bei einem Rentenbeginn ab 1. November 2018 auf Fr. 82'000.-- (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 369 des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV]). Das hypothetische Invalideneinkommen belaufe sich gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik des Jahres 2018, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 20 % auf Fr. 10'936.20 (12 x Fr. 4'371.-- x 41,7 Stunden ÷ 40 x 0,2). Daraus resultiere im Erwerbsbereich ein (ungewichteter) Invaliditätsgrad von (gerundet) 87 %. Unklar und abklärungsbedürftig bleibe hingegen die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. Da die Gutachterin der Auffassung sei, dass für eine prozentgenaue Feststellung der Einschränkung im Haushaltsbereich eine erneute Abklärung erforderlich sei, sei der Fall erneut auszustellen, damit die IV-Stelle eine weitere Haushaltsabklärung vor Ort veranlassen könne. Nach Vorliegen des Abklärungsberichts werde dieser erneut der Gutachterin unterbreitet. Diese werde festzustellen haben, ob die Ergebnisse der neuen Haushaltsabklärung unter Berücksichtigung der Erhebungen im Gerichtsgutachten plausibel seien. I. In Nachachtung des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 4. Mai 2023 erfolgte am 4. Oktober 2023 eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten in X. , wo sie mit ihrem jüngsten Sohn lebt. Dem Abklärungsbericht vom 14. November 2023 ist eine Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit von 42 % entnehmen. Unter Berücksichtigung der schadenmindernden Mithilfe des Lebenspartners im Umfang von 80 % betrage die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt jedoch ab August 2019 (Heimeintritt des im Jahr 2017 geborenen Sohns) bis Juni (recte: Mai) 2022 (Ausschaffung des Lebensgefährten) insgesamt 8,4 %. Danach sei von der bei der Abklärung festgestellten Einschränkung von 42 % auszugehen. J. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2024 zum Haushaltsbericht vom 14. November 2023 ging dipl. Ärztin D. aus fachpsychiatrischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus. Die Annahme, dass die Versicherte mit Hilfe ihres Lebenspartners zu 8,4 % im Haushalt eingeschränkt sei, sei plausibel. K.1 Die IV-Stelle nahm am 8. Februar 2024 zu den Ausführungen der Gutachterin vom 16. Januar 2024 Stellung. Sie beanstandete, dass dipl. Ärztin D. nicht dargelegt habe, weshalb und in welchen Punkten der Einschätzung des Abklärungsdiensts, wonach im Haushaltsbereich eine 42%ige Einschränkung vorliege, nicht gefolgt werden könne und stattdessen eine 50%igen postuliere. Aus diesem Grund erweise sich der Abklärungsbericht vom 14. November 2023 als schlüssig und beweiskräftig. Dies umso mehr, als die Gutachterin auch davon ausgehe, dass die schadenmindernde Mithilfe des Lebenspartners im Umfang von 80 % gerechtfertigt sei. K.2 Die Versicherte liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. März 2024 im Wesentlichen vorbringen, dass das Ergebnis der Haushaltsabklärung, wonach im Haushalt Einschränkungen im Umfang von 42 % bestünden, durch die Gutachterin ungefähr bestätigt würde. Da sie von einer 50%igen Einschränkung ausgehe, sei auf diese Einschätzung abzustellen. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach seit Rentenbeginn bis 15. Mai 2022 von einer Einschränkung von 8,4 % auszugehen sei. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. März 2021 ist einzutreten. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unbefristete Rente ab 1. November 2018 hat. Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2). Trifft dies zu, erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter des Rentenbezügers bzw. der -bezügerin gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2 Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen WEIV bleibt für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie die Beschwerdeführerin – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 3. Oktober 2000 ändert (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2023, 9C_499/2022, E. 4.1). Wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im Invaliditätsgrad von mindestens 5 %), werden nach Rz. 9201 KSIR laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt. 2.3 Zu beachten ist jedoch, dass die rückwirkenden Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Rente sich temporalrechtlich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richtet (BGE 144 V 209 E. 5.3). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.2. und vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3). 3. Die Versicherte beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen. Das prozessuale Verhältnis von Eingliederungsmassnahmen und Renten unterliegt der Rechtsprechung zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gemäss BGE 125 V 413. Danach sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. auch BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Eingliederungsmassnahmen andererseits sind als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen (vgl. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2022, zu Art. 28 Rz. 19). Dabei ist stets als Erstes zu prüfen, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hat. Vorliegend beurteilte die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Februar 2021 einzig den Rentenanspruch der Versicherten. Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wurde in dieser Verfügung nicht geprüft. Aus diesem Grund kann auf das Rechtsbegehren, soweit damit die Prüfung von beruflichen Massnahmen beantragt wird, im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 4.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende Dezember 2021 geltenden Fassung). Gemäss den ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 – 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 4.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungsoder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 5.4 Im vorliegenden Verfahren bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad aufgrund der gemischten Methode. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 50 % im Haushalt tätig sei und zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 6.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig respektive unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. 6.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 6.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 6.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner oder von der behandelnden Medizinerin stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte und Ärztinnen bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige –und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 7. Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 8.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B. vom 19. Juli 2019. Der Gutachter diagnostizierte eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Er führte aus, dass sich eine leichte Intelligenzminderung als unterdurchschnittlich niedriger Intelligenzquotient (IQ) von weniger als 70 mit Störungen der Anpassungsfähigkeit zeige. Beeinträchtigt seien vor allem Fertigkeiten, die zum Intelligenzniveau beitragen würden wie zum Beispiel Kognition, Sprache, sowie motorische und soziale Fähigkeiten. Alltagspraktische Fähigkeiten seien abhängig vom Schweregrad der Intelligenzminderung ebenfalls beeinträchtigt. Bei der Beschwerdeführerin sei 2018 testpsychologisch ein Gesamtintelligenzquotient von 67 ermittelt worden. Es handle sich also um einen Befund, der im Grenzbereich zwischen leichter Intelligenzminderung und Lernbehinderung liege. In seiner Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. B. fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sofern es sich, wie bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Allrounderin bzw. Kassiererin eines Selbstbedienungsrestaurants, um eine gut strukturierte Tätigkeit mit klar festgelegten (und überschaubaren) Aufgabenstellungen handeln würde. Im Haushalt läge keine krankheitsbedingte Einschränkung vor. Nur für Tätigkeiten, die ein erhöhtes Mass an Übersicht und Planung benötigen würden (beispielsweise Administration, Finanzen), sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen. Dasselbe gelte für die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. 8.2 Dem Gutachten von Dr. B. vom 18. Juli 2019 mass das Kantonsgericht keine ausschlaggebende Beweiskraft zu (vgl. Beschluss vom 12. August 2021). Da auch die übrigen Akten keine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage bildeten, ordnete das Kantonsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an und bestimmte als Begutachtungsstelle die C. . 8.3.1 Die Gutachterin dipl. Ärztin D. diagnostizierte am 15. Mai 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und histrionischdepen-denten Anteilen, eine psychische und eine Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom), eine leichte lntelligenzminderung sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, differenzialdiagnostisch Traumafolgestörung. Der Beurteilung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Familienverhältnissen aufgewachsen sei. Neben einem fraglichen Missbrauch durch den Vater und nach der Trennung der Eltern sei es zu einem frühen Bindungsbruch zu beiden Elternteilen gekommen. Sie habe dann bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits gelebt. Die schulische Ausbildung habe sich als schwierig erwiesen, da sie sich im Rahmen von Mobbingerfahrungen und der Vorbelastung durch die Eltern in eine Phantasiewelt geflüchtet und den Unterricht nicht aufmerksam verfolgt habe. Eine empfohlene schulpsychologische Untersuchung sei von der Grossmutter abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Primarschule keinen Freundeskreis aufbauen können und sei ab der Realschule über ältere Mitschüler und Mitschülerinnen mit Betäubungsmitteln und Stimulanzien in Kontakt gekommen. Sie habe die obligatorische Schule zwar noch abschliessen, aber keine Ausbildung absolvieren können. Nach dem Abbruch der Lehre als Frisörin habe sie im besser bezahlten Paketversand der E. und danach jeweils kurzfristig an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet. Seit 2008 sei sie nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen. Die Versicherte habe bei detaillierter Nachfrage zugegeben, dass die Anstellungen nicht reibungslos verlaufen seien und es gehäuft zu Schwierigkeiten mit Vorgesetzten gekommen sei. Sie würde sich durch die leichte Intelligenzminderung, den Verdacht auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie den Cannabiskonsum zur Selbstmedikation – in Kombination mit den beschriebenen Persönlichkeitsmerkmalen – in unvorteilhafte Situationen bringen. Eine Bindungsstörung werde durch den Lebenslauf mit wiederholten Beziehungsabbrüchen ersichtlich. lhre Arglosigkeit zeige sich eindrücklich in ihrem mit Kurdistan sympathisierenden Verhalten am Flughafen von Y. , welches zu einem mehrwöchigen Gefängnisaufenthalt geführt habe. Die Suggestibilität sei auch während der Begutachtung im Rahmen der Frage nach der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit deutlich geworden, wo sich die Beschwerdeführerin als fähiger dargestellt habe, als sie im Alltag tatsächlich sei. Die Funktionseinbussen im organisatorischen Bereich seien offenkundig und die durch die Persönlichkeitsstruktur bedingten Einschränkungen in der biographischen Entwicklung seien nach Aktenlage im Längsschnitt konsistent. Dabei lasse sich eine Dissimulation erkennen, die in der Kombination aus der leichtgradigen Intelligenzminderung sowie der unreifen Persönlichkeitsstruktur begründet sei. Im Rahmen der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt dipl. Ärztin D. fest, dass die Versicherte im Mini-lCF-APP gegenwärtig Denk- und Wahrnehmungsverzerrungen und mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben aufweise. So könne sie dringenden Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommen, verschiebe diese bis auf den letzten Moment (Prokrastination). Bei finanziellen Angelegenheiten benötige sie externe Unterstützung. In Bezug auf die Entscheidungs-, die Urteils-, die Widerstands- und die Durchhaltefähigkeit schiebe sie Probleme und die Erschöpfung auf somatische Ursachen und Paarkonflikte. Betreffend die Selbstbehauptungsfähigkeit begegne sie interaktionellen Schwierigkeiten durch Vermeidung. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Fähigkeit zu engen, dyadischen Beziehungen kaum bestehe und ihre Partnerschaften sich hoch konflikthaft sowie dysfunktional gestalten würden. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sie in den angestammten Tätigkeiten (bei der E. , in einem Kindergarten oder Restaurant, im Verkauf) unter Berücksichtigung der prognostisch ungünstigen Faktoren auf dem freien Arbeitsmarkt, wo sie zuletzt im Jahr 2008 gearbeitet habe, gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei wegen der Persönlichkeitsstörung und des grenzwertigen Intelligenzquotienten ein langsamer Einstieg in das Berufsleben über geschützte Arbeitstätigkeiten ratsam. Da sie seit längerem nicht in einem regulären Arbeitsumfeld tätig gewesen sei, sei eine Potenzialabklärung und das Finden einer geeigneten sowie motivierenden Tätigkeit zu empfehlen. Dies könnte eine erneute Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin sein, wo sie Interesse bekunde, oder aber eine klar definierte, tendenziell einfache, repetitive Arbeit, ähnlich jener bei der E. . lm Rahmen der Diagnose einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie aktuell zu 20 % arbeitsfähig. Es sei zudem mit einer verringerten Belastbarkeit und einer anfänglichen Unsicherheit zu rechnen. Dieser könne aber durch eine langsame Steigerung der Belastung und mit einem adäquaten Arbeitsumfeld begegnet werden. Für die Entwicklung und Zunahme der Arbeitsfähigkeit sei mit einem Zeithorizont von mindestens zwei Jahren zu rechnen. 8.3.2 In der Ergänzung des Gutachtens vom 17. November 2022 führte dipl. Ärztin D. aus, dass die Kombination aus der leichtgradigen lntelligenzminderung und der unreifen Persönlichkeitsstruktur bereits seit der Kindheit und der Jugend vorhanden gewesen sei und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit gehabt habe. Diese habe sich im weiteren Verlauf mit weiteren Traumata und dem regelmässigen Konsum von Cannabinoiden zunehmend reduziert. In welchem Umfang damals eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, lasse sich retrospektiv nur annähernd beantworten. Bei der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aktuell eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aufweise, sei davon auszugehen, dass sie nach dem Schulabschluss eventuell maximal zu 65 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit habe sich jedoch progredient reduziert. Zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt führte dipl. Ärztin D. aus, dass die Beschwerdeführerin laut GAF einen Skalen-Wert von 50 % zeige, womit eine ernsthafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe. Dies wirke sich auch auf die soziale, die berufliche und vormalig die schulische Leistungsfähigkeit aus. lm Bereich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Planung und der Strukturierung von Aufgaben läge eine schwere Beeinträchtigung vor. Dabei handle es sich um eine ungefähre Schätzung. Für eine prozentgenaue Einschätzung empfehle sich zusätzlich eine Haushaltsabklärung vor Ort. 8.4.1 Nachdem das Kantonsgericht den Haushaltsbericht vom 7. Januar 2019 als nicht beweistauglich erachtete (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2023), führte die IV-Stelle eine weitere Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Der Bericht wurde am 14. November 2023 erstattet. Demnach lebe die Beschwerdeführerin alleine mit ihrem 2022 geborenen Sohn in einer 4-Zimmerwohnung in X. . Der Sohn habe einen Geburtsfehler im Bereich der Niere/Harnröhre, weshalb ein erhöhter Betreuungsaufwand – auch durch die Spitex – bestehe. Der Lebensgefährte habe seit 2017 jeweils für 3 Monate bei der Beschwerdeführerin gewohnt, bevor er wieder habe ausreisen müssen. Nach Entzug der Obhut über den gemeinsamen Sohn F. im August 2019 sei ihr Partner nicht mehr ausgereist und habe illegal in der Schweiz gelebt. lm Mai 2022 sei er in eine Polizeikontrolle gekommen und wegen illegalen Aufenthalts aus der Schweiz ausgeschafft worden. Seither bestehe nur noch ein telefonischer Kontakt mit ihm. lm Bericht selbst wurde bestätigt, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt beschönigt würden und dieser einen ungepflegten Eindruck mache. Gesamthaft ist dem Bericht eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 42 % zu entnehmen. Ab dem Heimeintritt des gemeinsamen Sohns F. im August 2019 bis Mai 2022 sei die Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % im Rahmen der Schadenminderungspflicht anzurechnen, so dass in dieser Zeitspanne die Einschränkung im Haushalt lediglich 8,4 % betrage. Die Anrechnung von 80 % rechtfertige sich damit, dass der Partner der Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgegangen und tagsüber regelmässig zu Hause gewesen sei. 8.4.2 Zum Haushaltsbericht vom 14. November 2023 hielt dipl. Ärztin D. am 16. Januar 2024 fest, dass dieser die bereits im Gutachten dargestellten Defizite der Beschwerdeführerin erkennen lasse. Es hätten sich deutliche Einschränkungen in mehreren Bereichen gezeigt und es würden ferner weiterhin positive Antwortverzerrungen bestehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur im beruflichen Rahmen, sondern auch bei sozialen und psychosozialen Aspekten überfordert. Die Defizite bestünden v.a. in der Planung und Umsetzung, was erkennbar sei am chaotischen Ablauf des Umzugs und der Inkonsistenz zwischen ihren Äusserungen bezüglich Aufräumen und dem tatsächlichen Zustand der Wohnung mit altem Geschirr und verschimmelter Pizza. Aus fachpsychiatrischer Sicht bestünden nach diesen Erläuterungen im Abklärungsbericht Einschränkungen von 50 % im Haushalt entsprechend einer mittelgradigen Beeinträchtigung. Die Annahme, dass die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt bei Mithilfe ihres Lebenspartners 8,4 % betrage, sei aus fachpsychiatrischer Sicht plausibel. 8.4.3 Zur Stellungnahme der Gutachterin liess die IV-Stelle am 8. Februar 2024 verlauten, dass dipl. Ärztin D. die Einschränkung im Haushalt während der Mithilfe des Lebenspartner von 8,4 % als plausibel bezeichne. Hingegen lege sie nicht nachvollziehbar dar, weshalb entgegen den Angaben im Abklärungsbericht eine Einschränkung im Haushalt von 50 % vorliegen solle, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. In Anwendung der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 50 % und einem Anteil im Haushalt von 50 % sei der Beschwerdeführerin deshalb ab November 2018 eine Viertelsrente auszurichten. Ab August 2022 habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente von 64 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 auf eine Rente von 65 % einer ganzen Rente. 8.4.4 Der Rechtsvertreter liess namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin am 27. März 2024 zum Haushaltsbericht vom 14. November 2023 und den ergänzenden Ausführungen von dipl. Ärztin D. verlauten, dass er keine Einwände gegen die einzelnen Aufgabenbereiche im Haushaltsbericht habe. Die Schilderungen ergäben Sinn und das Ergebnis, wonach sie im Haushalt insgesamt zu 42 % eingeschränkt sei, werde durch die Gutachterin in deren Ergänzung ungefähr bestätigt. Sie gehe aber eher von einer Einschränkung von 50 % aus, weshalb ihre Einschätzung vorzuziehen sei. Nicht nachvollziehbar sei hingegen die Schlussfolgerung, dass die Einschränkung von 42 % erst ab Mai 2022 berücksichtigt werden und davor – aufgrund der Mithilfe des Lebenspartners der Beschwerdeführerin – nur 8,4 % betragen haben soll. Für diese Annahme fehle es an objektiven Anhaltspunkten, weshalb diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorgenommen werden müssten. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab November 2018 eine Dreiviertelsrente auszurichten. 9. Das Kantonsgericht kam bereits in seinem Beschluss von 4. Mai 2023 nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass das Gutachten von dipl. Ärztin D. vom 15. Mai 2022 und dessen Ergänzung vom 17. November 2022 die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten vollumfänglich erfüllten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Gutachterin untersuchte die Versicherte eingehend während insgesamt 6,5 Stunden und befragte sie zu ihrem Gesundheitszustand sowie zur Entwicklung der Krankheit. Zudem leitete sie die psychiatrischen Diagnosen detailliert und überzeugend her. Ihre Beurteilung leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Gründe, von dieser detailliert begründeten Einschätzung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Es ist somit erstellt, dass die Versicherte nach Abschluss der Schule auf dem ersten Arbeitsmarkt eine maximale Arbeitsfähigkeit von 65 % aufwies, welche sich kontinuierlich verringerte und aktuell noch maximal 50 % in geschütztem Umfeld beträgt. Feststeht weiter, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat und sie dort zurzeit zu 20 % arbeitsfähig ist. Eine Steigerung auf maximal 50 % sei frühestens in zwei Jahren möglich. Diese Feststellungen im Gutachten machten deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einem Gesundheitsschaden litt, aufgrund dessen sie keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, weshalb ihr eine Frühinvalidität zu attestieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 8C_236/2021, E. 3.2). An diesen Ausführungen ist auch im Rahmen der heutigen Beurteilungen festzuhalten. Sie werden denn auch von den Parteien nicht substantiiert kritisiert. 10.1 In einem nächsten Schritt ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu überprüfen. Dabei ist nicht die medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt. Dafür bedarf es in der Regel einer Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu beachten. Eine Haushaltsabklärung ist beweiskräftig, wenn sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten Personen im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2021, 9C_80/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). 10.2 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 145 V 2 E. 4.2.2). Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen – denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Für die im Haushalt tätigen versicherten Personen bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlohnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt daher auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 10.3.1 Die IV-Stelle führte am 4. Oktober 2023 eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin in X. durch. Die Ergebnisse wurden im Bericht vom 14. November 2023 festgehalten. Die verschiedenen Aufgabenbereiche (Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungs-pflege, Einkauf, Wäsche, Kinderbetreuung) wurden sorgfältig und ausführlich untersucht und gewichtet. Die Abklärungsperson betonte, dass es schwierig gewesen sei, eine detaillierte Einschätzung zur Einschränkung im Haushaltsbereich vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin die konkrete Situation bagatellisiert und die Haushaltssituation deutlich positiver umschrieben habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Hinweise für eine Überforderung bei den Reinigungsarbeiten im Haushalt bestünden, sowie unter Einbezug der ausführlichen medizinischen Akten und der gutachterlichen Beurteilung könne von einer Einschränkung von 42 % im Haushaltsbereich ausgegangen werden. Anders sei die Situation zu beurteilen, während welcher der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin noch bei ihr gelebt und sie unterstützt habe. In dieser Zeit sei unter Berücksichtigung der anrechenbaren Schadenminderung und Mithilfe von einer Einschränkung im Haushalt von 8,4 % (20 % von 42 %) auszugehen. Zur Begründung dieser Einschätzung wurde vorgebracht, dass der Lebenspartner infolge seines Aufenthaltsstatus keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können und den ganzen Tag zu Hause anwesend gewesen sei. Seine Mithilfe könne daher während dieser Zeit mit rund 80 % angerechnet werden. Dieser Zustand habe bis zum 15. Mai 2022 gedauert. 10.3.2 Diese Angaben machen deutlich, dass der Haushaltsbericht vom 14. November 2023 formal korrekt erhoben wurde. Die Abklärung wurde vor Ort in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der Vorgaben im Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Mai 2023 von einer qualifizierten Person im Beisein der Beschwerdeführerin lege artis durchgeführt. Der Bericht ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es wurden die einzelnen Tätigkeitsbereiche angegeben und die Einschränkungen nachvollziehbar erläutert. Es wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Haushalt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Unter diesen Umständen kann grundsätzlich auf die Ergebnisse im Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2023 abgestellt werden. 10.4.1 Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Sie wendete zunächst ein, es sei gestützt auf die fachpsychiatrische Aussage von dipl. Ärztin D. vom 16. Januar 2024 von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % im Sinne einer mittelschweren Beeinträchtigung auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung der Gutachterin aber nicht überzeugend. So begründete sie nicht, weshalb bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt auszugehen sei und nicht auf die Einschätzung im Haushaltsbericht vom 14. November 2023 abgestellt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2012, 9C_201/2011). Insbesondere setzte sie sich nicht mit den einzelnen im Haushaltsbericht aufgeführten Einschränkungen gründlich auseinander und bestätigte nur ihre Einschätzung vom 17. November 2022. Aufgrund dieser Beurteilung kann der beweiskräftige Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2023 jedoch nicht in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013, 8C_879/2012, E. 4.1). Dies gilt umso mehr, als die Gutachterin in Bezug auf die Anrechnung der Mithilfe des Lebenspartners der Beschwerdeführerin letztlich selbst auf die Ergebnisse im Haushaltbericht abstellte und den Wert von 8,4 % (20 % von 42 %) als plausibel bezeichnete. 10.4.2.1 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Mithilfe des Lebenspartners im Umfang von 80 % nicht begründet sei, geht fehl. Es ist mit ihr zwar einig zu gehen, dass eine Anrechnung von 80 % hoch erscheint. Die Beschwerdegegnerin ging aber im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu Recht davon aus, dass der nicht berufstätige Lebenspartner der Versicherten während seiner Aufenthalte in der Schweiz in sämtlichen Bereichen im Haushalt umfassend mitzuhelfen habe. Denn im Rahmen der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen ist zu berücksichtigen, dass diese weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch der Hinweis, dass der Lebenspartner während seiner Anwesenheit effektiv nicht im Haushalt mitgeholfen habe, ändert daran nichts, denn bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Mithilfe angerechnet werden kann, ist nur das Verhalten von Personen in vergleichbarer sozialer Realität massgeblich (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013, 8C_879/2012, E. 4.2). 10.4.2.2 Einzig in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Anrechnung der Mithilfe des Lebenspartners kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigte die schadenmindernde Mithilfe des Lebenspartners von 80 % von August 2019 bis Mai 2022. Dabei verkannte sie, dass sich Staatsangehörige der Z. gemäss den geltenden staatsvertraglichen Bestimmungen (Schengener Abkommen) während maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen mit einem Touristenvisum legal in der Schweiz aufhalten können. Unter diesen Umständen durfte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin pro Jahr nur 180 Tage bei ihr leben. Während diesen sechs Monaten ist eine Berücksichtigung seiner Mithilfe im Haushalt von 80 % ohne weiteres zu bejahen. Fraglich ist jedoch, ob diese Anrechnung auch während seines illegalen Aufenthalts ab August 2019 angemessen ist. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, ihr Lebenspartner habe nach der Geburt des gemeinsamen Sohns F. im Jahr 2017 zunächst regelmässig jeweils für drei Monate mit ihr zusammen in der Schweiz gelebt und sei danach wieder ausgereist. Nachdem der Sohn F. im August 2019 fremdplatziert worden sei, habe er die Schweiz nicht mehr verlassen. Daraus muss geschlossen werden, dass der Lebenspartner ab diesem Zeitpunkt jeweils während sechs Monaten pro Jahr ohne Aufenthaltsrecht hier lebte. Ob während dieser Zeit des illegalen Aufenthalts die schadenmindernde Mithilfe im Umfang von 80 % angerechnet werden kann, ist fraglich, denn dadurch würde ein illegaler ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus zur Begründung einer sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht herangezogen, was nicht gerechtfertigt erscheint. Aufgrund dieser Umstände sind bei der Anrechnung der schadenmindernden Mithilfe des Lebenspartners ab dem unbestrittenen Rentenbeginn vom 1. November 2018 bis zu seiner Verhaftung und Ausschaffung im Mai 2022 nur jeweils die sechs Monate legale Anwesenheit pro Jahr zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass sich die von der Beschwerdegegnerin postulierte schadenmindernde Mithilfe von 80 % auf 40 % halbiert. 10.4.2.3 Unter diesen Umständen kann auch der Argumentation des Rechtsvertreters nicht gefolgt werden, der in Bezug auf die genaue Anwesenheit des Lebensgefährten weitere Abklärungen verlangt, da auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden könne. So besteht einerseits kein Anlass, an den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht zu zweifeln; diese sind klar und widerspruchfrei. Andererseits ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch weitere Untersuchungen zusätzliche und genauere Erkenntnisse betreffend den Aufenthalt des Lebenspartners zu eruieren sind. In diesem Sinne gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen). 10.5 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. November 2023 eine Einschränkung von 42 % bei der Ausübung der Haushaltstätigkeit aufweist. Von November 2018 bis Mai 2022 ist die schadenmindernde Mithilfe des Lebenspartners im Umfang von durchschnittlich 40 % zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für diese Zeit eine ungewichtete Einschränkung im Haushalt von 25,2 % (42 % x 0,6 %) bzw. eine gewichtete von 12,6 % (25,2 % x 0,5). 11.1 In einem nächsten Schritt ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der gemischten Methode (50 % Erwerb, 50 % Haushalt, vgl. oben E. 5.4) zu berechnen. 11.2.1 Das Kantonsgericht hielt bereits im Beschluss vom 4. Mai 2023, E. 3.2, fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Frühinvalidität vorliege. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis Ende Dezember 2021 gültigen Fassung) setzte es ab Rentenbeginn im November 2018 bis Mai 2022 (Ausschaffung des Lebensgefährten) den nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des Medianwerts der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik in Höhe von Fr. 82'000.-- als Valideneinkommen fest (IV-Rundschreiben Nr. 369 des BSV vom 9. Dezember 2017). Das hypothetische Invalideneinkommen wurde gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, Fr. 4'371.-- ermittelt. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultierte ein jährliches Einkommen von Fr. 10'936.20 (12 x Fr. 4'556.75 x 0,2). Bei der Gegenüberstellung dieser Werte resultierte im Erwerbsbereich ein (ungewichteter) Invaliditätsgrad von (gerundet) 87 % bzw. von gewichtet 43,5 %. 11.2.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art. 26 Abs. 1 IVV im Rahmen der WEIV durch Art. 26 Abs. 6 IVV ersetzt wurde. Ab 1. Januar 2022 ist demnach bei Geburts- und Frühinvaliden das Valideneinkommen neu aufgrund statistischer Werte festzulegen, wobei geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind. Dadurch wurden mit Wirkung ab Januar 2022 die bisher angewendeten Altersstufen ersatzlos aufgehoben (vgl. Hintergrunddokument des BSV "Rentensystem und Invaliditätsgradbemessung" im Rahmen der WEIV vom 3. November 2021, Seite 3). Diese neue Bestimmung ist nunmehr auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2024, 8C_435/2023, E. 4.3.2.2 in Verbindung mit E. 4.2). Das hat zur Folge, dass das Valideneinkommen mit Wirkung ab Januar 2022 gestützt auf die LSE 2022 geschlechtsneutral zu berechnen ist (vgl. betreffend anwendbare LSE: BGE 150 V 67). Der Lohn betrug gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Total, Fr. 6'510.-- und nach Anpassung an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 6'786.70 pro Monat bzw. Fr. 81'440.10 pro Jahr. 11.2.3 Das hypothetische Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2022 zu berechnen. Gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total, betrug das Monatseinkommen Fr. 4'919.-- bzw. Fr. 59'028.-- pro Jahr. Dieses ist ebenfalls an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden anzupassen. Unter Berücksichtigung der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 12'307.35 (Fr. 4'919.-- x 12 ÷ 40 x 41,7 x 0,2). 11.2.4 Zu prüfen ist weiter, ob auf diesen Betrag ein leidensbedingter Abzug von 10 % entsprechend Art. 26 bis Abs. 3 IVV vorzunehmen ist, der auch im Zusammenhang mit der WEIV Aufnahme in die Verordnung fand und bis 31. Dezember 2023 in Kraft stand. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023, E. 10.6, zusammengefasst fest, dass Art. 26 bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn bei Teilzeitbeschäftigten vor Bundesrecht nicht standhalte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei der Festlegung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte die Anwendung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs gemäss den Grundsätzen der Rechtsprechung, wie sie vor dem 1. Januar 2022 galten, zu prüfen ist. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 8. Februar 2024) ein leidensbedingter Abzug von 10 % für eine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung zu gewähren, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 11'076.60 resultiert. Daraus ergibt sich im Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 86,4 % (Fr. 81'440.10 – Fr. 11'076.60 x 100 ÷ Fr. 81'440.10) bzw. von gewichtet 43,2 %. 11.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von November 2018 bis Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % (Erwerb 43,5 %, Haushalt 12,6 %) Anspruch auf eine halbe Rente. Auch ab Januar 2022 ist ihr bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 56% (Erwerb 43,2 %, Haushalt 12,6 %) eine halbe Rente zu entrichten. 11.3.1 Wie oben in Erwägung 10.3.1 ausgeführt, wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Mai 2022 verhaftet und aus der Schweiz ausgeschafft. Infolgedessen ist ab diesem Zeitpunkt seine schadenmindernde Mithilfe im Haushalt im Umfang von durchschnittlich 40 % nicht mehr zu berücksichtigen. Vielmehr ist die im Haushaltsbericht vom 14. November 2023 festgestellte Einschränkung von 42 % bei der Berechnung des Anspruchs heranzuziehen. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat daher eine Neuberechnung des Invaliditätsgrads ab August 2022 zu erfolgen. Ausgehend von dem ab 1. Januar 2022 geltenden Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43,2 % und der gewichteten Einschränkung im Haushaltsbereich von 21 % ist mit Wirkung ab August 2022 von einem Invaliditätsgrad von 64 % auszugehen. Dieser Invaliditätsgrad liegt 8 % höher als der ab Januar 2022 berechnete, weshalb er im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG – wie oben in Erwägung 2.2 ausgeführt – nach neuem Recht zu beurteilen und ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) zu überführen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab August 2022 Anspruch auf eine Teilrente von 64 % einer ganzen Rente hat. 11.3.2 Schliesslich ist zu beachten, dass Art. 26 bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 geändert wurde (vgl. Änderung vom 18. Oktober 2023, AS 2023 635). Demnach werden vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen grundsätzlich 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person –wie vorliegend – aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, erfolgt ein Abzug von 20 %. Das Bundesgericht hat sich in seinem bereits zitierten Urteil vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023, zur Neufassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2024 nicht geäussert und das Kantonsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, von der Verordnungsbestimmung abzuweichen. Aus diesem Grund ist mit Wirkung ab Januar 2024 ein Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen zu gewähren. Für die Berechnung des Valideneinkommens per Januar 2024 ist wiederum die LSE 2022 heranzuziehen, wobei auf den Betrag von Fr. 81'140.-- zusätzlich die Teuerung für das Jahr 2023 von 1,7 % und für das Jahr 2024 von Januar bis September von 1,2 % hinzuzurechnen ist. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 83'509.60. Auch das Invalideneinkommen ist per 1. Januar 2024 neu zu berechnen. Unter Berücksichtigung derselben Teuerungswerte resultiert ein Betrag von Fr. 12'666.70 (Fr. 12'307.35 + 1,7 % + 1,2 %). Auf diesen Betrag ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, was ein massgebliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 10'133.35 ergibt. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach im Erwerbsbereich ab 1. Januar 2024 ungewichtet gerundet 88 % (Fr. 83'509.60 - Fr. 10'133.35 = Fr. 73'376.25 x 100 ÷ Fr. 83'509.60) bzw. gewichtet 44 %. Unter Hinzurechnung der gewichteten Einschränkung im Haushalt von 21 % hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2024 Anspruch auf eine Teilrente von 65 % einer ganzen Rente. 11.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab November 2018 Anspruch auf eine halbe Rente, ab August 2022 Anspruch auf eine Teilrente von 64 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 Anspruch auf eine Teilrente von 65 % einer ganzen Rente hat. 12.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Bei Durchführung einer zweiten bzw. dritten Urteilsberatung werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- erhoben. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 12.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. August 2021 (vgl. oben E. 5.2) ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 ein in medizinischer und in hauswirtschaftlicher Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von dipl. Ärztin D. in der Höhe von insgesamt Fr. 12'795.-- gemäss Rechnungen vom 18. Mai 2022 und 16. Januar 2024 plus zwei SBB-Tageskarten für die Beschwerdeführerin (Reise nach G. zur Begutachtung) im Wert von Fr. 90.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 12.3.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten reichte im vorliegenden Verfahren drei Honorarnoten ein. Der gemäss Honorarnote vom 30. April 2021 für die Zeit vom 9. Februar 2021 bis 30. April 2021 geltend gemachte Aufwand von 12,5 Stunden à Fr. 230.- - und die Auslagen in Höhe von Fr. 83.60 sind angemessen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb für diesen Zeitabschnitt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'958.60 (12,5 Stunden à Fr. 230.-- + Auslagen von Fr. 83.60) zu zusprechen. 12.3.2 In seiner Honorarnote vom 7. Februar 2023 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen von Mai 2021 bis Dezember 2022 einen Zeitaufwand von insgesamt 10,75 Stunden geltend. Dabei fällt auf, dass die detaillierte Abrechnung auch einen Aufwand von einer Stunde beinhaltet, der auf die Teilnahme an der Urteilsberatung vom 12. August 2021 zurückzuführen ist. Diese Bemühung wird praxisgemäss nicht berücksichtigt. Demnach beläuft sich der zu entschädigende Aufwand für diesen Zeitabschnitt auf 9,75 Stunden. Dieser ist zum in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Die geltend gemachten Spesen von Fr. 102.10 sind nicht zu beanstanden. Daraus resultierte für die Zeit von Mai 2021 bis Ende Dezember 2022 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'539.60 (9,75 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 102.10). In derselben Rechnung vom 7. Februar 2023 machte der Rechtsvertreter für die Monate Januar 2023 und Februar 2023 Bemühungen im Umfang von 3,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 35.80 geltend, was ebenfalls angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- resultiert daraus ein Gesamtbetrag von Fr. 980.95 (3,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 35.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Insgesamt ist der Beschwerdeführerin daher für die Zeit von Mai 2021 bis Februar 2023 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'520.55 (Fr. 2'539.60 + Fr. 980.95 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. 12.3.3 Am 24. April 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarrechnung für seinen Aufwand ab März 2023 bis Dezember 2023 sowie jenen ab Januar 2024 ein. In der ersten Zeitspanne wurden 3,5 Stunden ausgewiesen, wobei erneut eine Stunde für die Teilnahme an der Urteilsberatung vom 4. Mai 2023 geltend gemacht wurde. Dieser Aufwand wird – wie oben bereits ausgeführt – nicht entschädigt. Die Parteientschädigung beträgt demnach für die Zeit von März 2023 bis Dezember 2023 insgesamt Fr. 695.95 (2,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 21.20 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Für die Zeit ab Januar 2024 ist ein angemessenes Honorar von Fr. 1'533.05 ausgewiesen (Aufwand von 5,5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 43.20 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). Es ist daher der in der Honorarnote für diesen Zeitabschnitt geltend gemachte Betrag von Fr. 1'533.05 zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist daher für die Zeit ab März 2023 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'229.00 (Fr. 695.95 + Fr. 1'533.05 zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu entrichten. 12.4 Insgesamt ist der Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehend gemachten Ausführungen eine Parteientschädigung von Fr. 8'708.15 (inkl. Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer [ab Januar 2023] bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer [ab Januar 2024] zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab November 2018 Anspruch hat auf eine halbe Rente, ab August 2022 auf eine Rente von 64 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 auf eine Rente von 65 % einer ganzen Rente. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 12'795.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'708.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.