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720 2013 282

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Januar 2014 (720 13 282)

Basel-Landschaft · 2004-11-30 · Deutsch BL

IV-Rente

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Vorliegend sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 eine Viertelsrente und vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 eine ganze Rente zu. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Versicherte bereits vom 1. Februar 2011 Anspruch auf eine bis 30. November 2012 befristete Viertelsrente und ab 1. April 2013 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente hat. Unbestritten ist die vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 zugesprochene ganze Invalidenrente.

E. 2 Das Kantonsgericht legte in seinem Urteil vom 8. März 2012 die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Rentenanspruchs, des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und des Beweiswertes von Arztberichten dar. Es wird darauf verwiesen.

E. 3 Vorliegend steht fest, dass der Versicherte gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C. und D. vom 24. April 2013 in psychiatrischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Aus somatischer Sicht diagnostizierte Dr. C. eine beidseitige Periarthropathia humeroscapularis, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflusse. Aufgrund seiner Schulterproblematik könne er keine Lasten über 7,5 kg heben, stossen oder ziehen und über Schulterhöhe mit den Armen arbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe bei einem Ganztagespensum eine Leistungseinschränkung von 30 % infolge vermehrten Pausenbedarfs bei chronischer Schmerzsymptomatik. Dieses Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Der Beschwerdeführer bestreitet deshalb zu Recht die Zumutbarkeitsbeurteilung der Dres. D. und C. nicht. Es ist somit auf deren bidisziplinäre Gutachten vom 24. April 2013 abzustellen.

E. 4 Strittig ist dagegen die Bemessung des Invaliditätsgrades. Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Rentenbeginns, der Ermittlung des Valideneinkommens und der Höhe des leidensbedingten Abzugs.

E. 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 anwendbar (Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Der Rentenanspruch setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Praxisgemäss eröffnet ein Behinderungsgrad von mindestens 25 % den Lauf des Wartejahres (vgl. BGE 105 V 156 E. 2). Die IV-Stelle legte den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. September 2012. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wartefrist am 15. Februar 2010 zu laufen begann und am 14. Februar 2011 ablief; d.h. der Rentenanspruch entsteht am 1. Februar 2011.

E. 4.2 Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere dem Teilgutachten von Dr. C. vom 24. April 2013, war der Versicherte während folgenden hier wesentlichen Zeiträumen arbeitsunfähig:

15. Feb. 2010 bis

21. Aug. 2010 100 % 188 Tage

22. Aug. 2010 bis

20. Mai 2012 30 % 638 Tage

21. Mai 2012 bis

E. 5 Juli 2012 100 % 46 Tage

E. 5.1 Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136).

E. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Massgebend ist, was sie aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit dafür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (AHI 1998 S. 171 E. 5a mit Hinweisen). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322).

E. 5.3 Vorliegend war der Versicherte seit 1979 bei der B. angestellt. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2004 geht hervor, dass dem Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er als gesunde Person nicht mehr bei dieser Firma angestellt wäre. Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa).

E. 5.4 Vorliegend bezifferte die IV-Stelle das Valideneinkommen in ihrer Verfügung vom 30. August 2013 mit jährlich Fr. 61‘925.--. Sie stützte sich dabei auf die Tabelle TA1 der LSE 2010. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen ist insofern zu beanstanden, als die IV-Stelle die Nominallohnentwicklung lediglich bis 2011 berücksichtigte. Unter Anpassung der bis 2012 (Dezember 2012 = Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit mit einem Rendement von 30 %) erfolgten Nominallohnentwicklung von 0,8 % (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 62‘420.--.

E. 5.5 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sind unbestrittenermassen die Tabellenlöhne der LSE beizuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb). Der Versicherte beanstandete bei den von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleichen einzig das bei einer 70%igen Leistungsfähigkeit ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 39‘013.--(unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % für das Jahr 2012 = Fr. 39‘325.--). Er macht geltend, dass ein höherer Abzug vom Tabellenlohn als 10 % vorzunehmen sei.

E. 6 Juli 2012 bis

E. 6.1 Von einem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 80 E. 5b/bbcc; Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2010, 9C_721/2010, E. 4.2).

E. 6.2 Die Einschätzung des leidensbedingten Abzugs ist stets eine Ermessensentscheidung. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass das Kantonsgericht als kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E 6, 123 V 150 E. 2).

E. 6.3 Die IV-Stelle trug bei dem von ihr vorgenommenen Abzug von 10 % dem Kriterium der leidensbedingten Einschränkung Rechnung. Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht das Alter des Versicherten (knapp 62 Jahre zum Verfügungszeitpunkt), die Nationalität [C-Bewilligung], die Betriebszugehörigkeit/Anzahl Dienstjahre und das Kriterium “Teilzeitbeschäftigung“ infolge der 30%igen Leistungseinschränkung in einem Vollzeitpensum nicht berücksichtigt. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. 6.4.1 Was das Merkmal Alter anbelangt, so führte die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2013 richtig aus, dass sich das Alter im Anforderungsniveau 4 grundsätzlich nicht lohnmindernd auswirkt, da auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 8C_939/2011, E. 5.2.3 und vom 4. Juni 2010, 9C_990/2009, E. 4). Den Akten sind auch keine besonderen Umstände zu entnehmen, welche darauf hinweisen würden, dass die Integration des Versicherten in den Arbeitsmarkt trotz des fortgeschrittenen Alters wesentlich erschwert sei. Ein Abzug unter diesem Titel lässt sich somit nicht rechtfertigen. 6.4.2 Was den Ausländerstatus anbelangt, ist kein Abzug angezeigt, verdienen doch Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) im Anforderungsniveau 4 zwar weniger als Schweizer, aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 8C_939/2011, E. 5.2.3 und vom 20. Oktober 2011, 8C_594/2011, E. 5 mit Hinweisen). 6.4.3 Es trifft zu, dass der seit 1979 für die gleiche Arbeitgeberin tätig gewesene Versicherte den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre verliert. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb dieser Faktor keinen Anlass zu einem (weiteren) Abzug vom Tabellenlohn gibt (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc; Urteile des Bundesgerichts vom 24. Juni 2009, 8C_887/2008, E. 5.4, vom 15. Januar 2009, 8C_586/2008, E. 4.3 und vom 27. August 2008, 8C_780/2007, E. 6.3.3). 6.4.4 Im Hinblick auf die dem Versicherten zumutbare Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht rechtfertigen. Mangelhafte Deutschkenntnisse werden bereits durch die Verwendung von Tabellenlöhnen des Anforderungsniveaus 4 abgegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008, 8C_529/2007 und vom 29. Mai 2007, I 674/06). 6.4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei zu 70 % und somit nur Teilzeit arbeitsfähig. Diesem Umstand sei mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm die leidensangepasste Arbeit gemäss dem bidisziplinären Gutachten der Dres. C. und D. vom 24. April 2013 ganztags zumutbar ist mit einer 30%igen Leistungseinschränkung. Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass ein grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähiger Versicherter gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012, E. 2.2, vom 18. Juni 2013, 8C_366/2013, E. 4.3, vom 4. April 2012, 8C_20/2012, E. 3.2, vom 13. Februar 2012, 8C_939/2011, E. 5.2.3 und vom 30. September 2011, 9C_481/2011, E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das vom Versicherten zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010 (9C_728/2009) ist wie das Bundesgericht in seinen Entscheiden vom 3. November 2011 (9C_582/2011) und vom 15. November 2010 (9C_721/2010) erkannte, nicht einschlägig. Zur vom Beschwerdeführer nicht weiter begründeten Auffassung, dass kein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit reduziertem Rendement ohne Vornahme eines Lohnabzugs für eine “Teilzeitbeschäftigung“ anstellen würde, äusserte sich das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 4. April 2012 (8C_20/2012, E. 3.3) dahingehend, dass keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer überproportionalen Lohneinbusse beständen. Eine Änderung der Praxis sei deshalb nicht gerechtfertigt. Da dem Versicherten eine ganztägige Arbeit (mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar ist, besteht somit rechtsprechungsgemäss kein Raum für einen zusätzlichen Abzug. 6.4.6 Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn wegen leidensbedingten Einschränkungen rechtfertigt sich nicht. Die IV-Stelle hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit mit der Berücksichtigung einer Leistungsverminderung von 30 % für den vermehrten Pausenbedarf gebührend Rechnung getragen.

E. 6.5 Soweit der Versicherte geltend macht, dass sich aufgrund seiner gesundheitlich stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit eine geeignete Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch gar nicht oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers finden lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss Gutachten vom 24. April 2013 sind dem Versicherten leichte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen über 7,5 kg und ohne Arbeiten über Schulterhöhe in einem vollen Pensum mit einem Rendement von 30 % zumutbar. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil steht dem Versicherten - trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen - auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach wie vor ein relativ breiter Fächer verschiedenster Hilfsarbeitertätigkeiten offen, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist (vgl. zum hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt: Urteile des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.2 und vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; Rudolf Rüedi , Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Dem Versicherten sind deshalb zumutbare Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Besondere Umstände oder Merkmale, wonach der Versicherte auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt über den vorgenommenen Abzug hinaus einen nur unterdurchschnittlichen Lohn zu erzielen in der Lage wäre, bestehen keine.

E. 6.6 Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % beläuft sich das zumutbare jährliche Invalideneinkommen im Jahr 2012 auf Fr. 39‘325.--. Bei einer Erwerbseinbusse von somit Fr. 23‘095.-- resultiert ab 11. Dezember 2012 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat er noch bis Ende März 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies bedeutet, dass die IV-Stelle zu Recht die laufende ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2013 aufgehoben hat. Die Verfügung vom 30. August 2013 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.--fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Versicherte unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

E. 10 Sept. 2012 30 % 67 Tage

E. 11 Dez. 2012 100 % 92 Tage ab 12. Dez. 2012 30 % 143 Tage Die Wartezeit beginnt mit der erstmals vorgelegenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2010 zu laufen und endet nach Erreichen einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres am 18. September 2012. Der Versicherte übersah bei seiner Berechnung, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben muss. Da er während einzelnen Zeitspannen weniger als 40 % arbeitsunfähig war, wird der Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres entsprechend hinausgeschoben. Die Überprüfung der Berechnung der IV-Stelle erweist sich als rechtens, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Der Rentenbeginn ist somit auf den 1. September 2012 festzusetzen (Art. 29 Abs. 3 IVG). Da der Versicherte den Einkommensvergleich hinsichtlich der vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 zugesprochenen Viertelsrente und der vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 zugesprochenen ganzen Invalidenrente nicht bestreitet, wird lediglich der Einkommensvergleich für die Zeit ab 1. April 2013 einer näheren Prüfung unterzogen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Januar 2014 (720 13 282) Invalidenversicherung Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, Gerbergasse 1, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1951 geborene A. war von 2. Januar 1979 bis 30. Juni 2003 bei der B. in X. als angelernter Schleifer tätig. Am 15. Dezember 1997 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich Verletzungen an der rechten Schulter zuzog. Am 9. Februar 2002 stürzte A. von einer Leiter und zog sich dabei eine Luxation des bereits lädierten rechten Schultergelenks und eine Kopfkontusion zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für beide Unfälle Leistungen und sprach A. mit Verfügung vom 30. November 2004 für die verbleibenden Unfallfolgen ab dem 1. Mai 2004 eine Invalidenrente entsprechend einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % zu. Eine hiergegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % auszurichten, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 28. September 2005 ab. Mit Schreiben vom 30. November 2005 beantragte A. bei der SUVA, die mit Verfügung vom 30. November 2004 festgesetzte Invalidenrente sei in Revision zu ziehen und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 lehnte die SUVA dieses Revisionsbegehren ab, was durch den Einspracheentscheid der SUVA vom 26. Oktober 2006 und das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2007 bestätigt wurde. B. Bereits am 22. September 2003 meldete sich A. unter Hinweis auf unfallbedingte Schulterprobleme bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach A. mit Verfügung vom 21. März 2005 eine befristete ganze Invalidenrente vom 9. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004 zu. Ab 11. Dezember 2003 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 %; es beständen daher keiner weitergehenden Rentenansprüche mehr. Hiergegen erhob A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Borter, am 2. Mai 2005 Einsprache. Nachdem das Einspracheverfahren zunächst bis zur Erledigung des Verfahrens gegen die SUVA sistiert wurde, schrieb die IV-Stelle am 19. August 2008 das Einspracheverfahren zufolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos ab. C. Am 23. August 2010 meldete sich A. unter Hinweis auf krankheits- und unfallbedingte Probleme an der rechten und neu auch an der linken Schulter erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nachdem sie weitere medizinische Berichte eingeholt und das Vorbescheidsverfahren durchgeführt hatte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 28 % ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in seinem Urteil vom 8. März 2012 in dem Sinne gut, als es die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Zur Begründung führte es aus, dass sich die behandelnden Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit geäussert hätten, weshalb Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zumutbarkeitsbeurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. März 2011 und 18. Mai 2011 beständen. D. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C. , FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. D. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf deren Gutachten vom 24. April 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren mit Verfügung vom 30. August 2013 eine Viertelsrente ab 1. September 2012 und eine ganze Rente ab 1. Dezember 2012 zu. Ab 1. April 2013 bestehe aufgrund eines Invaliditätsgrades von 37 % kein Rentenanspruch mehr. E. Hiergegen erhob A. , vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat in Basel, am 1. Oktober 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte unter o/e Kostenfolge, es sei die Verfügung vom 5. September 2013 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1. Februar 2011 durchgehend bis 30. November 2012 und ab 1. April 2013 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Im Wesentlichen wurde die Berechnung des Invaliditätsgrades beanstandet. Insbesondere sei der leidensbedingte Abzug von 10 % zu tief ausgefallen, da die IV-Stelle das Alter des Versicherten, die Betriebszugehörigkeit bzw. die Dienstjahre, die ausländische Staatsangehörigkeit und das infolge der reduzierten Leistungsfähigkeit eingeschränkte Arbeitspensum nicht berücksichtigt habe. Ausserdem sei der Versicherte gesundheitlich derart eingeschränkt, dass sich eine geeignete Beschäftigung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt praktisch gar nicht oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers finden lasse. F. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Vorliegend sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 eine Viertelsrente und vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 eine ganze Rente zu. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Versicherte bereits vom 1. Februar 2011 Anspruch auf eine bis 30. November 2012 befristete Viertelsrente und ab 1. April 2013 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente hat. Unbestritten ist die vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 zugesprochene ganze Invalidenrente. 2. Das Kantonsgericht legte in seinem Urteil vom 8. März 2012 die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Rentenanspruchs, des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und des Beweiswertes von Arztberichten dar. Es wird darauf verwiesen. 3. Vorliegend steht fest, dass der Versicherte gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C. und D. vom 24. April 2013 in psychiatrischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Aus somatischer Sicht diagnostizierte Dr. C. eine beidseitige Periarthropathia humeroscapularis, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflusse. Aufgrund seiner Schulterproblematik könne er keine Lasten über 7,5 kg heben, stossen oder ziehen und über Schulterhöhe mit den Armen arbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe bei einem Ganztagespensum eine Leistungseinschränkung von 30 % infolge vermehrten Pausenbedarfs bei chronischer Schmerzsymptomatik. Dieses Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Der Beschwerdeführer bestreitet deshalb zu Recht die Zumutbarkeitsbeurteilung der Dres. D. und C. nicht. Es ist somit auf deren bidisziplinäre Gutachten vom 24. April 2013 abzustellen. 4. Strittig ist dagegen die Bemessung des Invaliditätsgrades. Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Rentenbeginns, der Ermittlung des Valideneinkommens und der Höhe des leidensbedingten Abzugs. 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 anwendbar (Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Der Rentenanspruch setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Praxisgemäss eröffnet ein Behinderungsgrad von mindestens 25 % den Lauf des Wartejahres (vgl. BGE 105 V 156 E. 2). Die IV-Stelle legte den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. September 2012. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wartefrist am 15. Februar 2010 zu laufen begann und am 14. Februar 2011 ablief; d.h. der Rentenanspruch entsteht am 1. Februar 2011. 4.2. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere dem Teilgutachten von Dr. C. vom 24. April 2013, war der Versicherte während folgenden hier wesentlichen Zeiträumen arbeitsunfähig:

15. Feb. 2010 bis

21. Aug. 2010 100 % 188 Tage

22. Aug. 2010 bis

20. Mai 2012 30 % 638 Tage

21. Mai 2012 bis

5. Juli 2012 100 % 46 Tage

6. Juli 2012 bis

10. Sept. 2012 30 % 67 Tage

11. Sept. 2012 bis

11. Dez. 2012 100 % 92 Tage ab 12. Dez. 2012 30 % 143 Tage Die Wartezeit beginnt mit der erstmals vorgelegenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 2010 zu laufen und endet nach Erreichen einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres am 18. September 2012. Der Versicherte übersah bei seiner Berechnung, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben muss. Da er während einzelnen Zeitspannen weniger als 40 % arbeitsunfähig war, wird der Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres entsprechend hinausgeschoben. Die Überprüfung der Berechnung der IV-Stelle erweist sich als rechtens, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Der Rentenbeginn ist somit auf den 1. September 2012 festzusetzen (Art. 29 Abs. 3 IVG). Da der Versicherte den Einkommensvergleich hinsichtlich der vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 zugesprochenen Viertelsrente und der vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 zugesprochenen ganzen Invalidenrente nicht bestreitet, wird lediglich der Einkommensvergleich für die Zeit ab 1. April 2013 einer näheren Prüfung unterzogen. 5.1 Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Massgebend ist, was sie aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit dafür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (AHI 1998 S. 171 E. 5a mit Hinweisen). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322). 5.3 Vorliegend war der Versicherte seit 1979 bei der B. angestellt. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2004 geht hervor, dass dem Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er als gesunde Person nicht mehr bei dieser Firma angestellt wäre. Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). 5.4 Vorliegend bezifferte die IV-Stelle das Valideneinkommen in ihrer Verfügung vom 30. August 2013 mit jährlich Fr. 61‘925.--. Sie stützte sich dabei auf die Tabelle TA1 der LSE 2010. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen ist insofern zu beanstanden, als die IV-Stelle die Nominallohnentwicklung lediglich bis 2011 berücksichtigte. Unter Anpassung der bis 2012 (Dezember 2012 = Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit mit einem Rendement von 30 %) erfolgten Nominallohnentwicklung von 0,8 % (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 62‘420.--. 5.5 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sind unbestrittenermassen die Tabellenlöhne der LSE beizuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb). Der Versicherte beanstandete bei den von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleichen einzig das bei einer 70%igen Leistungsfähigkeit ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 39‘013.--(unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % für das Jahr 2012 = Fr. 39‘325.--). Er macht geltend, dass ein höherer Abzug vom Tabellenlohn als 10 % vorzunehmen sei. 6.1 Von einem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 80 E. 5b/bbcc; Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2010, 9C_721/2010, E. 4.2). 6.2 Die Einschätzung des leidensbedingten Abzugs ist stets eine Ermessensentscheidung. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass das Kantonsgericht als kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E 6, 123 V 150 E. 2). 6.3 Die IV-Stelle trug bei dem von ihr vorgenommenen Abzug von 10 % dem Kriterium der leidensbedingten Einschränkung Rechnung. Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht das Alter des Versicherten (knapp 62 Jahre zum Verfügungszeitpunkt), die Nationalität [C-Bewilligung], die Betriebszugehörigkeit/Anzahl Dienstjahre und das Kriterium “Teilzeitbeschäftigung“ infolge der 30%igen Leistungseinschränkung in einem Vollzeitpensum nicht berücksichtigt. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. 6.4.1 Was das Merkmal Alter anbelangt, so führte die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2013 richtig aus, dass sich das Alter im Anforderungsniveau 4 grundsätzlich nicht lohnmindernd auswirkt, da auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 8C_939/2011, E. 5.2.3 und vom 4. Juni 2010, 9C_990/2009, E. 4). Den Akten sind auch keine besonderen Umstände zu entnehmen, welche darauf hinweisen würden, dass die Integration des Versicherten in den Arbeitsmarkt trotz des fortgeschrittenen Alters wesentlich erschwert sei. Ein Abzug unter diesem Titel lässt sich somit nicht rechtfertigen. 6.4.2 Was den Ausländerstatus anbelangt, ist kein Abzug angezeigt, verdienen doch Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) im Anforderungsniveau 4 zwar weniger als Schweizer, aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 8C_939/2011, E. 5.2.3 und vom 20. Oktober 2011, 8C_594/2011, E. 5 mit Hinweisen). 6.4.3 Es trifft zu, dass der seit 1979 für die gleiche Arbeitgeberin tätig gewesene Versicherte den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre verliert. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb dieser Faktor keinen Anlass zu einem (weiteren) Abzug vom Tabellenlohn gibt (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc; Urteile des Bundesgerichts vom 24. Juni 2009, 8C_887/2008, E. 5.4, vom 15. Januar 2009, 8C_586/2008, E. 4.3 und vom 27. August 2008, 8C_780/2007, E. 6.3.3). 6.4.4 Im Hinblick auf die dem Versicherten zumutbare Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht rechtfertigen. Mangelhafte Deutschkenntnisse werden bereits durch die Verwendung von Tabellenlöhnen des Anforderungsniveaus 4 abgegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008, 8C_529/2007 und vom 29. Mai 2007, I 674/06). 6.4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei zu 70 % und somit nur Teilzeit arbeitsfähig. Diesem Umstand sei mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm die leidensangepasste Arbeit gemäss dem bidisziplinären Gutachten der Dres. C. und D. vom 24. April 2013 ganztags zumutbar ist mit einer 30%igen Leistungseinschränkung. Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass ein grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähiger Versicherter gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012, E. 2.2, vom 18. Juni 2013, 8C_366/2013, E. 4.3, vom 4. April 2012, 8C_20/2012, E. 3.2, vom 13. Februar 2012, 8C_939/2011, E. 5.2.3 und vom 30. September 2011, 9C_481/2011, E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das vom Versicherten zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010 (9C_728/2009) ist wie das Bundesgericht in seinen Entscheiden vom 3. November 2011 (9C_582/2011) und vom 15. November 2010 (9C_721/2010) erkannte, nicht einschlägig. Zur vom Beschwerdeführer nicht weiter begründeten Auffassung, dass kein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit reduziertem Rendement ohne Vornahme eines Lohnabzugs für eine “Teilzeitbeschäftigung“ anstellen würde, äusserte sich das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 4. April 2012 (8C_20/2012, E. 3.3) dahingehend, dass keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer überproportionalen Lohneinbusse beständen. Eine Änderung der Praxis sei deshalb nicht gerechtfertigt. Da dem Versicherten eine ganztägige Arbeit (mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar ist, besteht somit rechtsprechungsgemäss kein Raum für einen zusätzlichen Abzug. 6.4.6 Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn wegen leidensbedingten Einschränkungen rechtfertigt sich nicht. Die IV-Stelle hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit mit der Berücksichtigung einer Leistungsverminderung von 30 % für den vermehrten Pausenbedarf gebührend Rechnung getragen. 6.5 Soweit der Versicherte geltend macht, dass sich aufgrund seiner gesundheitlich stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit eine geeignete Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch gar nicht oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers finden lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss Gutachten vom 24. April 2013 sind dem Versicherten leichte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen über 7,5 kg und ohne Arbeiten über Schulterhöhe in einem vollen Pensum mit einem Rendement von 30 % zumutbar. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil steht dem Versicherten - trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen - auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach wie vor ein relativ breiter Fächer verschiedenster Hilfsarbeitertätigkeiten offen, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist (vgl. zum hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt: Urteile des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.2 und vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; Rudolf Rüedi , Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Dem Versicherten sind deshalb zumutbare Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Besondere Umstände oder Merkmale, wonach der Versicherte auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt über den vorgenommenen Abzug hinaus einen nur unterdurchschnittlichen Lohn zu erzielen in der Lage wäre, bestehen keine. 6.6 Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % beläuft sich das zumutbare jährliche Invalideneinkommen im Jahr 2012 auf Fr. 39‘325.--. Bei einer Erwerbseinbusse von somit Fr. 23‘095.-- resultiert ab 11. Dezember 2012 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat er noch bis Ende März 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies bedeutet, dass die IV-Stelle zu Recht die laufende ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2013 aufgehoben hat. Die Verfügung vom 30. August 2013 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.--fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Versicherte unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.