Hilfsmittel für B.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. September 2013 aufgehoben und festgestellt, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft die Kosten für den invaliditätsbedingten Umbau am Motorfahrzeug Mercedes Sprinter im Umfang von Fr. 25‘000.-- zu übernehmen hat.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘264.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Januar 2014 (720 13 309) Invalidenversicherung Hilfsmittel; Anspruch auf Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Änderung am Fahrzeug; Ziffer 2096 KHMI (Prorata-Abzug) nicht anwendbar Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel für B. A.1 B. leidet an einer Muskeldystrophie, Typ Duchenne. Er bezieht wegen dieses Leidens unter anderem Hilfsmittel, medizinische Massnahmen und eine Hilfslosenentschädigung schweren Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Mit Mitteilung vom 20. Oktober 2011 bewilligte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die Kostenübernahme in Höhe von Fr. 15‘038.90 für invaliditätsbedingte Änderungen am Fahrzeug C. . A.2 Am 24. April 2013 meldete sich B. erneut zum Bezug von Leistungen an, wobei er die Kostenübernahme für den Umbau des Motorfahrzeugs D. zum Rollstuhltransporter beantragte. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte den Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren - am 24. September 2013 die Übernahme für invaliditätsbedingte Änderungen im Umfang von Fr. 13‘720.85 zu. B. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, welche B. , vertreten durch A. , diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, am 24. Oktober 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die invaliditätsbedingten Änderungen am Motorfahrzeug D. in der Höhe von mindestens Fr. 25‘000.-- zu übernehmen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass vorliegend eine fortschreitende Behinderung im Vordergrund stehe, die nicht mit einem selbst gewählten Fahrzeugwechsel innerhalb der sechsjährigen Amortisationsdauer bei stationär bleibendem Gesundheitsschaden verglichen werden könne. Aus diesem Grund liege kein Anwendungsfall von Ziff. 10.05 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 vor und die lediglich anteilsmässige Kostenübernahme sei daher nicht rechtens. C. Zur Beschwerde liess sich die IV-Stelle am 25. November 2013 vernehmen und beantragte deren Abweisung. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristansetzung für die Einreichung einer Replik. Da zu diesem Zeitpunkt der Termin für die Urteilsberatung bereits angesetzt worden war, verfügte die Präsidentin des Kantonsgerichts am 19. Dezember 2013, dass anstelle der Urteilsberatung am 30. Januar 2014 eine Parteiverhandlung stattfinde. E. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer, seine Eltern, Rechtsanwalt Wyssmann sowie eine Vertreterin der IV-Stelle teil. Der Beschwerdeführer modifizierte seinen Hauptantrag dahingehend, dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, Kosten im Umfang von Fr. 33‘000.-- für die invaliditätsbedingte Änderung am Fahrzeug Mercedes Benz Sprinter zu übernehmen. Die IV-Stelle hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Auf die Ausführungen in den vorgenannten Schriftstücken und den konkreten Äusserungen anlässlich der Parteiverhandlung wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die form- und fristgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat der Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welche er infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die HVI erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts, sozialrechtliche Abteilung [Bundesgericht], vom 13. April 2007, I 246/06, E. 3; BGE 131 V 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.1 Die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen gehören zu den in Ziff. 10 des Anhangs der HVI vorgesehenen Hilfsmitteln. Diese Bestimmung regelt die Abgabe von Motor- und Invalidenfahrzeugen und umfasst die zwei- bis vierrädrigen Motorfahrräder (Ziff. 10.01*), die Kleinmotorräder und Motorräder (Ziff. 10.02*) sowie die Automobile (Ziff. 10.04* des Anhangs zur HVI). Gemäss Ziff. 10.05 des Anhangs zur HVI besteht zudem ein Anspruch bei invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen (vgl. auch Silvia Bucher : Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 247 ff.). 3.2 Bis zum 31. Dezember 1992 war der Anspruch für alle in Ziff. 10 des Anhangs zur HVI aufgelisteten Hilfsmittel an die zweifache Bedingung geknüpft, dass die betroffene versicherte Person dauerhaft eine Erwerbstätigkeit ausübt, welche ihr die Deckung ihrer Bedürfnisse erlaubt, und dass sie für die Fortbewegung zu ihrem Arbeitsort zwingend auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Seit dem 1. Januar 1993 wurden diese Bedingungen im Hinblick auf die invaliditätsbedingte Abänderung eines Motorfahrzeugs aufgegeben. Das Ziel dieser Änderung bestand darin, die Eingliederung auch bezüglich weiterer Aspekte des gesellschaftlichen Lebens der versicherten Personen zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf ihre Fähigkeit, sich fortzubewegen (vgl. BGE 121 V 261 E. 3a). Angesichts dieser Situation hat die Rechtsprechung zusätzlich präzisiert, ein Gesuch um Übernahme der invaliditätsbedingten Umbaukosten für ein Motorfahrzeug könne nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die versicherte Person sei nicht in der Lage, das Fahrzeug selber zu lenken (BGE 121 V 261 E. 3b/bb), sie sei nicht die Fahrzeughalterin (BGE 121 V 263 E. 3c) oder schliesslich sie sei minderjährig (BGE 126 V 70 E. 4). 4.1 Der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist in Art. 21 Abs. 3 IVG verankert. Es kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung (Ziff. 1004 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherungen [KHMI; gültig ab 1. Januar 2013). Sie hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat sie selbst zu tragen. 4.2 Auch Abänderungen an einem Motorfahrzeug müssen einfach und zweckmässig sein. Bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25'000.-- kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden (Rz 2098 KHMI). Gemäss Rz 2096 f. KHMI können Abänderungskosten an Neuwagen höchstens alle zehn Jahre, an Occasionsautos höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden. Erfolgt der Fahrzeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein Prorata-Abzug zu erfolgen. Die Regelung in Rz 2096 KHMI dient dem Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Versicherte Personen, deren Fahrzeug invaliditätsbedingt und damit auf Kosten der Versicherung abgeändert werden muss, sollen während jedenfalls sechs Jahren das einmal abgeänderte Fahrzeug benutzen (vgl. BGE 119 V 255). Es soll nicht (vollumfänglich) Sache der Versicherung sein, die gleiche Anpassung erneut zu finanzieren, wenn versicherte Personen vor Ablauf der üblichen Verwendungsdauer das Fahrzeug wechseln. 4.3 Zu beachten ist, dass es sich bei einem Kreisschreiben um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung handelt. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 E. 4c, vgl. auch 123 II 30 E. 7, 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie aber bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 E. 4a mit Hinweisen). 5.1. Der Beschwerdeführer stellte bei der IV-Stelle am 15. Juni 2011 ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Anpassung am Fahrzeug C. in Höhe von Fr. 13‘240.--. Die invaliditätsbedingten Änderungen betrafen den Einbau eines Turny Dreh- und Senksitzes, eines 4-Punktsicherheitsgurtes der Firma E. und eines Rutschbretts für den Transfer vom Rollstuhl ins Auto. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und holte bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) einen Bericht ein. Gemäss Mitteilung vom 20. Oktober 2011 wurden die Kosten von total Fr. 15‘038.90 für die invaliditätsbedingte Änderung am Motorfahrzeug C. übernommen. 5.2.1. Am 24. April 2013 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Kostenübernahme für den Umbau des in der Zwischenzeit neu erworbenen Fahrzeugs D. zum Rollstuhltransporter. Seine Eltern A. begründeten das Gesuch dahingehend, dass der Beschwerdeführer gewachsen sei und er nunmehr in einem Rollstuhl mit hoher Rückenlehne transportiert werden müsse. Aufgrund der hohen Rückenlehne könne der Rollstuhl nur in nach hinten gekanteter Position im Auto verstaut werden. Weiter sei die Fixierung des Levo Rollstuhls (180 kg Eigengewicht) mit Spannsetgurten aus versicherungssicherheitstechnischen Gründen absolut mangelhaft, weil sich im Fahrgastraum lediglich eine Standardleiste für die Fixierung von Standardsitzen befinde. Für die Befestigung eines Elektrorollstuhls inkl. Person sei diese Schiene nicht geeignet. Beim Beschwerdeführer müsse zudem die Wirbelsäule versteift werden. Dies bedeute, dass er im Oberkörper noch etwas länger werde und ein Transport im Rollstuhl aus gesundheitlichen Gründen unbedingt notwendig sei, weil er nicht mehr im Turny sitzen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass er seitlich kippe. Schliesslich sei ein Umbau des bestehenden Autos mit ausgeschnittenem Boden technisch nicht machbar, da das Fahrzeug über einen Hinterradantrieb verfüge. In der vorliegenden Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer an einer progredient verlaufenden Krankheit leide und sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechtere. Aus diesem Grund sei das bisher gebrauchte Auto durch ein neues, der Behinderung angepasstes Fahrzeug ersetzt worden. Ursache für den Wechsel des Transportmodus sei daher die fortschreitende Behinderung, welche sich in einer zunehmenden Bewegungseinschränkung aufgrund der gestiegenen Körpergrösse und des grösseren Gewichts, der zunehmend schwächeren Muskulatur und des grösseren Skoliosewinkels von 20° manifestiere. Insbesondere die Bewegungseinschränkung werde sich anlässlich der kommenden Rückenversteifung noch akzentuieren. Im Rahmen der Parteiverhandlung führten die Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die geplante Wirbelsäulenversteifung um ein halbes Jahr aufgeschoben worden sei. Zu beachten sei aber, dass der Beschwerdeführer gewachsen sei (Sitzgrösse 140 cm, Gewicht 60 kg und Körpergrösse 170 cm), weshalb die bisherige Transportweise (Transfer über den Turny ins Auto und separater Transport des Rollstuhls) nicht mehr sicher gewesen sei und er nun im Rollstuhl transportiert werden müsse. Zudem sei er mit den Beinen überall angestossen und immer häufiger weggekippt. 5.2.2. Die IV-Stelle liess das vorliegend strittige Gesuch zunächst bei der SAHB abklären. In ihrer fachtechnische Beurteilung (Nr. 13763/23) vom 15. Mai 2013, welcher sie die von den Eltern des Beschwerdeführers eingereichte Offerte der Firma F. vom 11. März 2013 zugrunde legte, führte die SAHB aus, dass die gewählte Umbauvariante zweckmässig, jedoch eher teuer sei. Da zudem der letzte Umbau, bei welchem Kosten in Höhe von Fr. 15‘038.-- übernommen worden seien, erst 1,5 Jahre zurückliege, sei das neuerliche Gesuch gestützt auf die Ausführungen im KHMI zu kürzen. Der Kostenbeitrag bemesse sich auf Fr. 13‘720.85 (Fr. 25‘000.-- [Kostenlimite Ziff. 2098 KHMI] minus Fr. 11‘279.15 [Fr. 15‘038.-- x 4,5/6]). An diesen Ausführungen hielt das SAHB auf Rückfrage der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2013 fest und diese erliess in der Folge ihre Verfügung vom 24. September 2013, mit welcher die Übernahme von Kosten im Umfang von Fr. 13‘720.85 bestätigt wurden. 6.1 Der Auffassung der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, leidet der Beschwerdeführer an einer Muskeldystrophie des Typs Duchenne. Diese Krankheit ist durch eine fortschreitende (progressive) und nicht heilbare Degeneration der Muskulatur gekennzeichnet. Die betroffenen Personen verlieren dadurch (u.a.) ihre Gehfähigkeit und können sich -wenn überhaupt - nur noch mit Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen. Gleichzeitig mit dem kontinuierlichen Schwund der Muskulatur wachsen die Knochen der betroffenen Kinder und Jugendlichen weiter. Im Laufe der Zeit werden auch Organe wie das Herz und die Lunge durch den Muskelabbau in Mitleidenschaft gezogen. Genau diese Situation ist nunmehr beim Beschwerdeführer eingetreten. Durch das Wachstum hat sich seine Wirbelsäule stark verkrümmt. Wie seine Eltern ausführen, droht ihm damit auch eine Verschlechterung des Zustands von Lungen und Herz. Dies kann letztlich nur mit einer Versteifung der Wirbelsäule abgewendet werden, welche auch beim Beschwerdeführer in absehbarer Zeit durchgeführt werden muss. 6.2. Damit wird klar, dass die Ursache für das neuerliche Gesuch um Kostenübernahme der Abänderungen am Fahrzeug D. vom 24. April 2013 der kontinuierlich sich verschlechternde Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist. Die behinderungsbedingt erforderliche Anpassung entspringt daher weder dem Wunsch nach einem neuen Fahrzeug noch dient sie dem Mehrkomfort gegenüber dem seriellen Ausrüstungsstand. Sie stellt daher auch keinen ungerechtfertigten frühzeitigen Wagenwechsel dar (vgl. hierzu BGE 119 V 255 E. 4.1.1), welcher gemäss Rz 2096 KHMI zum Prorata-Abzug führt. Diesbezüglich ist grundsätzlich zu beachten, dass der Prorata-Abzug lediglich dem Schutze der Versicherung vor ungerechtfertigten Forderungen von versicherten Personen dient. In dieser Hinsicht ist diese Regelung auch einleuchtend und nicht zu beanstanden. Sie kann aber nur für vorzeitige Fahrzeugwechsel gelten, die aus invaliditätsfremden Gründen und damit im versicherungsrechtlichen Sinn grundlos erfolgen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010, IV.2008.00597, E. 2.5). Solche Gründe liegen aber vorliegend nicht vor. Vielmehr ist seit der letztmaligen Zusprache der Kostenübernahme für die baulichen Änderungen des Motorfahrzeugs C. im Herbst 2011 eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten, welche die Neuanschaffung erforderlich machte. Es handelt sich damit um eine invaliditätsbedingt notwendige Anschaffung im Sinne von Art. 21 IVG, auf welche der Beschwerdeführer ohne Einschränkung im Sinne eines Prorata-Abzugs Anspruch hat. Die entsprechende Bestimmung des Kreisschreibens kann daher in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben verstanden werden und kommt nicht zur Anwendung (vgl. E. 4.3 vorstehend; BGE 123 V 72 E. 4a mit Hinweisen). 6.3 Zu prüfen bleibt weiter, ob der Fahrzeugumbau einfach und zweckmässig im Sinne des Gesetzes und Ziff. 1004 KHMI ist. Gemäss den Angaben der SAHB in der fachtechnischen Beurteilung vom 15. Mai 2013 handelt es sich bei der von der Firma F. vorgeschlagenen Umbauvariante um eine zweckmässige, jedoch eher teure Ausführung; es sei eine Kostenlimite im Sinne von Ziffer 2098 KHMI von Fr. 25‘000.-- zu berücksichtigen. Von dieser Einschätzung ist auch vorliegend auszugehen. Insbesondere besteht kein Anlass, die Zweckmässigkeit des von einer auf invaliditätsbedingte Umbauten spezialisierten Carrosserie Werkstatt offerierten Umbaus in Frage zu stellen. Soweit die SAHB von einer eher teuren Umbauvariante spricht, kann ihr insofern gefolgt werden, als bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25‘000.-- in aller Regel nicht mehr von einer einfachen Versorgung ausgegangen werden kann (vgl. Ziff. 2098 KHMI). Aus diesem Grund erscheint es angemessen, die Kosten bis zu diesem Betrag zu übernehmen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer am 24. April 2013 eingereichte Gesuch um Ausrichtung von Hilfsmitteln in Form einer Kostengutsprache für eine Änderung am Motorfahrzeug dahingehend gutzuheissen ist, als die IV Fr. 25‘000.-- an die Umbaukosten des Mercedes Benz Sprinter zu übernehmen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Daran ändert nichts, dass der diesem Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht in aller Deutlichkeit feststand. Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen hat (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2). Würde vorliegend jedoch streng auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden, würde dies dazu führen, dass der Beschwerdeführer ein neues Gesuch mit derselben Forderung bei der IV-Stelle einzureichen hätte. Dies würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen. Dies rechtfertigt sich nicht in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund seiner progressiv verlaufenden Krankheit dauernd verschlechtert und sich auch nie gleich darstellt. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegene Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung ist auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, und der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu. Gemäss der Honorarnote vom 30. Januar 2014 seines Rechtsvertreters beläuft sich der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf 16 Stunden. Dabei wurden jedoch diverse kleinere Bemühungen geltend gemacht, welche auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Diese Bemühungen würden im Falle einer nicht Rechtsschutz versicherten Person nicht anfallen und können daher nicht berücksichtigt werden. Damit sind die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtschutzversicherung im Umfang von 42 Minuten zuzüglich den entsprechenden Auslagen im Umfang von Fr. 11.-- in Abzug zu bringen. Der nunmehr verbleibende Aufwand von 15 Stunden und 18 Minuten erscheint angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechts-fragen als angemessen. Es ergibt sich demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘264.50 (15 Stunden und 18 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 123.60 [Fr. 134.60 minus Fr. 11.--] und 8 % Mehrwertsteuer). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. September 2013 aufgehoben und festgestellt, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft die Kosten für den invaliditätsbedingten Umbau am Motorfahrzeug Mercedes Sprinter im Umfang von Fr. 25‘000.-- zu übernehmen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘264.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.