Berufliche Massnahmen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit. Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist gestützt auf diese Bestimmungen örtlich und gestützt auf § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch sachlich zuständig. Die Beschwerde erfüllt im Weiteren die Formerfordernisse nach § 5 Abs. 1 VPO. 2.1 Fraglich ist, ob die gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Es ist vorliegend unbestritten, dass die vorgenannten Verfügungen direkt an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden und ihr Rechtsvertreter jeweils als Kopieempfänger aufgeführt wurde. Von der IV-Stelle blieb im Weiteren unbestritten, dass die Verfügungen vom 9. Mai 2011 somit mangelhaft eröffnet wurden. 2.2 Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG darf der betroffenen Person aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels den beabsichtigen Zweck erreicht. Daher ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch in ihren Rekursmöglichkeiten beeinträchtigt worden ist. Richtschnur bildet dabei der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel ihre Grenze findet. So ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt aufgrund einer fehlerhaften Eröffnung jederzeit gerichtlich überprüfbar bleibt. Auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung kann demnach rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn ein solcher Verwaltungsakt nicht innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt wird. Unanfechtbar wird eine fehlerhaft eröffnete Verfügung erst, wenn der übergangenen Verfügungsadressatin übermässig langes Zuwarten vorgeworfen werden kann. Der Zeitraum der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem darauf abzustellen ist, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (vgl. zum Ganzen: BGE 111 V 150 E. 4c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Juni 2003, I 528/01, E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, C 168/00, E. 3b je mit Hinweisen; Ueli Kieser , Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 40 ff. zu Art. 49). 2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bereits im Vorbescheidverfahren mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen betraut hat. Sie durfte sich demnach gegenüber der IV-Stelle als vertretene Person wähnen. Aufgrund des in der Verfügung angebrachten Zustellvermerks ("z.K. an:") hatte sie keinen Grund zur Annahme, dass die IV-Stelle das Vertretungsverhältnis nicht anerkenne. Daher konnte sie nach Erhalt der Verfügungen vom 9. Mai 2011 auch davon ausgehen, dass ihr Rechtsvertreter ebenfalls mit einer Kopie derselben bedient worden ist. Hingegen mussten der Beschwerdeführerin Zweifel erwachsen, als sie auch gegen Ende der in den Verfügungen korrekt angegebenen 30-tägigen Rechtsmittelfrist noch nichts von ihrem Rechtsvertreter vernommen hat. Da sie die Verfügungen selber unzweifelhaft erhalten hat und bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte erkennen können, dass deren Inhalt für sie nachteilig ist, durfte von ihr verlangt werden, dass sie sich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihrem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach spätestens am 30. Tag nach der Zustellung der Verfügungen bei ihrem Rechtsvertreter vorstellig werden müssen, sodass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Datum erneut eine 30-tägige Rechtsmittelfrist einzuräumen gewesen wäre (so auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, C 168/00, E. 3c). Der Rechtsvertreter wurde seinerseits jedoch erst am 23. Januar 2012 tätig, als er sich schriftlich an die IV-Stelle wandte und die nach eigenen Angaben gleichentags entdeckte fehlerhafte Eröffnung monierte. Diese Eingabe kann nicht als sinngemässe Beschwerde verstanden werden, zumal eine Neuzustellung der Verfügungen nicht verlangt und auch eine Anfechtung der mangelhaft zugestellten Verfügungen lediglich vorbehalten wurde. Erst mit Schreiben vom 30. April 2012 an die IV-Stelle beanstandete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut die fehlerhafte Zustellung der Verfügungen vom 9. Mai 2011 und teilte mit, dass er zwecks Beschwerdeerhebung eine Neuzustellung der Verfügungen erwartet habe. In Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls ist der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter ein übermässig langes Zuwarten anzulasten. Die am 20. November 2012 erhobene Beschwerde gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 ist demnach als verspätet zu betrachten, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.
E. 3 Mit Eingabe vom 20. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin gleichzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2012. Nebst Erfüllung der übrigen Sachvoraussetzungen (vgl. E. 1 hiervor) ist diese Beschwerde auch fristgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz am 9. November 2012 zu Recht die Einstellung der Arbeitsvermittlung verfügt hat. 5.1 Nach dem Grundsatz von Art. 8 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitete Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Die IV-Stelle hat diese Massnahmen unverzüglich zu veranlassen, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). 5.2 Wie der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 zu entnehmen ist, sieht Art. 18 IVG vor, dass alle stellenlosen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV haben, somit auch Arbeitnehmende, die in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit noch voll arbeitsfähig sind. Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, die auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, können die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren vorgesehen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, in: Bundesblatt [BBl] 2005 S. 4522 und 4524). Der Botschaft zufolge sei das bestehende System in Bezug auf Arbeitsvermittlung unzureichend. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei bisher nur gegeben gewesen, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitszustands Schwierigkeiten gehabt habe oder wenn sie invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber stellen musste. Bisher sei die IV nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche – wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt –eingetreten. Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes fänden jedoch gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme bzw. zu zusätzlichen psychischen Schwierigkeiten führe (vgl. BBl 2005 S. 4522). In Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vorgenommen und festgehalten, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts, wonach voll arbeitsfähigen Hilfsarbeitern der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verwehrte wurde, unzureichend ist. Folglich haben seit der 5. IV-Revision auch Versicherte, welche gesundheitsbedingt in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt, in einer adaptierten Tätigkeit aber vollumfänglich arbeitsfähig sind, Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. zum Ganzen Silvia Bucher , Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 835 ff.; Kreis-schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 5005; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 24. Juni 2009, IV.2008.00617, E. 5.3; KGE SV vom 6. Januar 2010, 720 09 101, E. 9.2). 6.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die geschilderten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsvermittlung erfüllt, gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. 6.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 6.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 7.1. Für die aktuelle medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B. , FMH Rheumatologie, und Dr. med. C. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. bzw. 18. November 2009 zu berücksichtigen. 7.2 Demgemäss sei aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die diagnostizierte leichtgradige depressive Episode habe ihrerseits keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht resultiere aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Untersuchungsbefunde eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis 30 % zwischen Mai 2005 und März 2007, währenddem ab April 2007 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Aus rheumatologischer Sicht seien ein persistierendes Schmerzsyndrom am rechten Mittel- und Vorfuss im Sinne einer Allodynie bei Status nach Lisfranc-Fraktur rechts sowie Status nach Arthrodese der Tarsometatarsalgelenke des rechten Fusses und Status nach Metallentfernung festzustellen. Die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden in intermittierenden Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie einer fibrösen Schultersteife rechts. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem Unfall vom 26. September 2003 andauernd arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen, bestehe ab dem 7. November 2007 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %, wobei der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leistungsverminderung von 10 % zuzubilligen sei. 7.3 Das erwähnte Gutachten erscheint schlüssig und nachvollziehbar in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging – soweit ersichtlich – in vollständiger Kenntnis der Vorakten. Die Beschwerdeführerin legt ihrerseits weder gegenteilige medizinische Berichte zu ihrer Arbeitsfähigkeit vor, noch vermag sie substantiierte Einwände zu erheben, welche gegen die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des vorgenannten bidisziplinären Gutachtens sprächen. Da sie vorliegend die Fortführung der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle begehrt, ist davon auszugehen, dass sie von einem verbleibenden Gesundheitsschaden und mithin von der inhaltlichen Korrektheit des interdisziplinären Gutachtens ausgeht. Wie hiervor gezeigt (vgl. E. 5.2), wollte der Gesetzgeber mit dem erweiterten Anspruch auf Arbeitsvermittlung jene Personen bei der Stellensuche unterstützen, welche wie die Beschwerdeführerin zwar trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sind, aufgrund fehlender Qualifikationen und des angespannten Arbeitsmarktes jedoch Schwierigkeiten haben, eine den Beschwerden angepasste Stelle zu finden. Infolgedessen kann das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit vorliegend als erfüllt betrachtet werden. 8.1 Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich keine Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Vielmehr ist die Arbeitsvermittlung bis zur erfolgreichen Eingliederung auf dem Stellenmarkt zu gewähren. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist indessen durch das im gesamten Leistungsrecht der Invalidenversicherung geltende Verhältnismässigkeitsprinzips zu limitieren (vgl. BGE 119 V 254 E. 3a). Die Bemühungen zur Arbeitsvermittlung sind demnach nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt und zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch in Hinblick auf die Dauer des Anspruchs massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung ist als unverhältnismässig zu betrachten, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg mehr zu erwarten ist, obwohl sich die IV-Stelle zuvor intensiv bemüht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.1 f., vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2 und vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4). 8.2 Vorliegend bemühte sich die IV-Stelle während über einem Jahr um die Arbeitsvermittlung der Beschwerdeführerin. Die Unterstützungsbemühungen umfassten jedoch nicht zahllose oder übermässig kostspielige Hilfeleistungen, sondern beschränkten sich im Wesentlichen auf verschiedene Abklärungs- und Beratungsgespräche, die Überarbeitung eines tabellarischen Lebenslaufs, die Besprechung der verschiedenen Bewerbungsarten und die Planung des weiteren Vorgehens sowie die Erstellung eines individuellen Aktivbewerbungsbriefes (vgl. Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 28. Februar 2012). Der bisher betriebene Aufwand hält sich demnach in eher bescheidenem Rahmen und erweist sich nicht als unverhältnismässig. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei weiteren, mitunter intensiveren Bemühungen der Beschwerdegegnerin ein Erfolg in der Arbeitsvermittlung erzielt werden kann. Eine Verstärkung der bisherigen Bemühungen erscheint als durchaus vorstellbar und im Lichte der mit der Neufassung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG verbundenen Zielsetzungen (E. 5.2 hiervor) auch geboten. Vor diesem Hintergrund hält der bisherige Aufwand der IV-Stelle einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand. 8.3 Da die bisherigen Bemühungen der IV-Stelle nicht als unverhältnismässig zu betrachten sind, erscheint es vorliegend angebracht, die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG weiterhin zu gewähren. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit einer vom Sozialversicherer beabsichtigten Leistungseinstellung oder -kürzung auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG -setzt somit insbesondere auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus. Nach Rechtsprechung und Lehre erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft keine Abweichung vom Grundsatz, dass eine versicherte Person auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam zu machen ist. Dies gilt auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen angeblich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2, vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2 und vom 25. April 2007, I 928/06, E. 4.2; Kieser , a.a.O., N 88 und 89 zu Art. 21).
E. 9 Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren anbegehrte Umschulung ist in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht verfahrensgegenständlich. Die Versicherte ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle zu richten hätte.
E. 10 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2012 aufgehoben und sie angewiesen wird, die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG weiterzuführen. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt; gegenüber den Vorinstanzen bzw. den kantonalen Behörden werden indes grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, wobei der Anteil des Obsiegens angesichts des Umfangs der Gutheissung mit einem Viertel als angemessen zu betrachten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen demnach im Umfang von drei Vierteln - also Fr. 450.-- - zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Demzufolge sind der Beschwerdeführerin Fr. 150.-- des zuviel geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 11.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, kann der Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 19. Juni 2013 einen Zeitaufwand von 19,25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 33.-- in Rechnung gestellt. Davon betreffen sieben Stunden das vorinstanzliche Vorbescheidverfahren, für welches keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Dasselbe gilt für die das Vorbescheidverfahren betreffenden Auslagen in der Höhe von Fr. 6.--. Der reduzierte Zeitaufwand von 12,25 Stunden ist entsprechend des mehrheitlichen Unterliegens (vgl. E. 11.1 hiervor) zusätzlich um drei Viertel zu kürzen. Der nunmehr verbleibende Aufwand von 3,06 Stunden ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 856.05 (inkl. Fr. 27.-- an Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2012 wird gutgeheissen und die IV-Stelle Basel-Landschaft wird angewiesen, die Arbeitsvermittlung weiterzuführen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Der Beschwerdeführerin wird der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.-- zurückerstattet. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 856.05 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. August 2013 (720 12 362 / 207) Invalidenversicherung Mangelhafte Eröffnung einer Verfügung; Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Heiner Schärrer, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Berufliche Massnahmen (756.2490.7863.43) A. Die 1968 geborene A. stürzte am 26. September 2003 von einer Leiter und zog sich hierbei eine Fraktur am rechten Mittelfussknochen zu. Am 17. November 2004 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf die erlittene Verletzung zum Leistungsbezug an. Nach mehrfacher Durchführung von beruflichen Massnahmen und Abklärung der gesundheitlichen sowie der erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Mai 2011 eine vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2005 befristete Dreiviertelsrente und vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2007 eine befristete ganze Rente zu. B. Mit Verfügung vom 9. November 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da es trotz Unterstützungsbemühungen seit August 2011 nicht gelungen sei, die Versicherte innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. C. Gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 und vom 9. November 2012 hat A. , vertreten durch Dr. Heiner Schärrer, Advokat in Basel, am 20. November 2012 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde erhoben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur neuen Prüfung und zur Fällung eines neuen Entscheids über den Rentenanspruch. Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Eröffnung der Verfügungen vom 9. Mai 2011 mangelhaft gewesen sei, da diese nur der Beschwerdeführerin und nicht deren Rechtsvertreter zugestellt worden seien. Dadurch sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, die Verfügung gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Weiteren sei der den Verfügungen vom 9. Mai 2011 zugrundeliegende medizinische Sachverhalt zu optimistisch eingeschätzt worden, weswegen weitere Abklärungen sowie eine neue Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen seien. Bezüglich der Verfügung vom 9. November 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung zu früh abgeschlossen habe, da sie aufgrund ihrer Berufsausbildung als Coiffeuse "möglicherweise" einen Anspruch auf Umschulung oder zumindest auf geeignete Massnahmen zur Erhöhung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Für das Verfahren vor Kantonsgericht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle, dass auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei. Zur Begründung führte sie an, dass die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 verspätet erfolgt sei. Die bloss an die Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung der Verfügungen sei zwar als fehlerhaft zu bezeichnen, vermöge aber nicht die Nichtigkeit der Verfügungen herbeizuführen. Vielmehr hätte sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen. Durch das übermässige Zuwarten bestehe aufgrund der fehlerhaften Eröffnung auch nach dem Vertrauensgrundsatz keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. Im Falle eines Eintretens sei die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 abzuweisen, da der zugrundeliegende Rentenanspruch korrekt berechnet worden sei. Im Weiteren beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2011. Da sich der erlernte Beruf im Tieflohnbereich bewege und der Arbeitsunfall nicht bei der Ausübung der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse geschehen sei, bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich sei angesichts der lediglich bescheidenen Deutschkenntnisse unrealistisch. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitsvermittlung passiv und wenig motiviert gezeigt, was sich bereits aus der Tatsache ergebe, dass die Kontaktaufnahme stets einseitig durch die IV-Stelle erfolgt sei. E. Mit Verfügung vom 19. April 2013 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit. Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist gestützt auf diese Bestimmungen örtlich und gestützt auf § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch sachlich zuständig. Die Beschwerde erfüllt im Weiteren die Formerfordernisse nach § 5 Abs. 1 VPO. 2.1 Fraglich ist, ob die gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Es ist vorliegend unbestritten, dass die vorgenannten Verfügungen direkt an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden und ihr Rechtsvertreter jeweils als Kopieempfänger aufgeführt wurde. Von der IV-Stelle blieb im Weiteren unbestritten, dass die Verfügungen vom 9. Mai 2011 somit mangelhaft eröffnet wurden. 2.2 Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG darf der betroffenen Person aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels den beabsichtigen Zweck erreicht. Daher ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch in ihren Rekursmöglichkeiten beeinträchtigt worden ist. Richtschnur bildet dabei der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel ihre Grenze findet. So ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt aufgrund einer fehlerhaften Eröffnung jederzeit gerichtlich überprüfbar bleibt. Auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung kann demnach rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn ein solcher Verwaltungsakt nicht innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt wird. Unanfechtbar wird eine fehlerhaft eröffnete Verfügung erst, wenn der übergangenen Verfügungsadressatin übermässig langes Zuwarten vorgeworfen werden kann. Der Zeitraum der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem darauf abzustellen ist, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (vgl. zum Ganzen: BGE 111 V 150 E. 4c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Juni 2003, I 528/01, E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, C 168/00, E. 3b je mit Hinweisen; Ueli Kieser , Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 40 ff. zu Art. 49). 2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bereits im Vorbescheidverfahren mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen betraut hat. Sie durfte sich demnach gegenüber der IV-Stelle als vertretene Person wähnen. Aufgrund des in der Verfügung angebrachten Zustellvermerks ("z.K. an:") hatte sie keinen Grund zur Annahme, dass die IV-Stelle das Vertretungsverhältnis nicht anerkenne. Daher konnte sie nach Erhalt der Verfügungen vom 9. Mai 2011 auch davon ausgehen, dass ihr Rechtsvertreter ebenfalls mit einer Kopie derselben bedient worden ist. Hingegen mussten der Beschwerdeführerin Zweifel erwachsen, als sie auch gegen Ende der in den Verfügungen korrekt angegebenen 30-tägigen Rechtsmittelfrist noch nichts von ihrem Rechtsvertreter vernommen hat. Da sie die Verfügungen selber unzweifelhaft erhalten hat und bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte erkennen können, dass deren Inhalt für sie nachteilig ist, durfte von ihr verlangt werden, dass sie sich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihrem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach spätestens am 30. Tag nach der Zustellung der Verfügungen bei ihrem Rechtsvertreter vorstellig werden müssen, sodass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Datum erneut eine 30-tägige Rechtsmittelfrist einzuräumen gewesen wäre (so auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, C 168/00, E. 3c). Der Rechtsvertreter wurde seinerseits jedoch erst am 23. Januar 2012 tätig, als er sich schriftlich an die IV-Stelle wandte und die nach eigenen Angaben gleichentags entdeckte fehlerhafte Eröffnung monierte. Diese Eingabe kann nicht als sinngemässe Beschwerde verstanden werden, zumal eine Neuzustellung der Verfügungen nicht verlangt und auch eine Anfechtung der mangelhaft zugestellten Verfügungen lediglich vorbehalten wurde. Erst mit Schreiben vom 30. April 2012 an die IV-Stelle beanstandete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut die fehlerhafte Zustellung der Verfügungen vom 9. Mai 2011 und teilte mit, dass er zwecks Beschwerdeerhebung eine Neuzustellung der Verfügungen erwartet habe. In Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls ist der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter ein übermässig langes Zuwarten anzulasten. Die am 20. November 2012 erhobene Beschwerde gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 ist demnach als verspätet zu betrachten, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 3. Mit Eingabe vom 20. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin gleichzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2012. Nebst Erfüllung der übrigen Sachvoraussetzungen (vgl. E. 1 hiervor) ist diese Beschwerde auch fristgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz am 9. November 2012 zu Recht die Einstellung der Arbeitsvermittlung verfügt hat. 5.1 Nach dem Grundsatz von Art. 8 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitete Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Die IV-Stelle hat diese Massnahmen unverzüglich zu veranlassen, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). 5.2 Wie der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 zu entnehmen ist, sieht Art. 18 IVG vor, dass alle stellenlosen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV haben, somit auch Arbeitnehmende, die in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit noch voll arbeitsfähig sind. Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, die auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, können die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren vorgesehen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, in: Bundesblatt [BBl] 2005 S. 4522 und 4524). Der Botschaft zufolge sei das bestehende System in Bezug auf Arbeitsvermittlung unzureichend. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei bisher nur gegeben gewesen, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitszustands Schwierigkeiten gehabt habe oder wenn sie invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber stellen musste. Bisher sei die IV nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche – wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt –eingetreten. Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes fänden jedoch gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme bzw. zu zusätzlichen psychischen Schwierigkeiten führe (vgl. BBl 2005 S. 4522). In Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vorgenommen und festgehalten, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts, wonach voll arbeitsfähigen Hilfsarbeitern der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verwehrte wurde, unzureichend ist. Folglich haben seit der 5. IV-Revision auch Versicherte, welche gesundheitsbedingt in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt, in einer adaptierten Tätigkeit aber vollumfänglich arbeitsfähig sind, Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. zum Ganzen Silvia Bucher , Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 835 ff.; Kreis-schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 5005; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 24. Juni 2009, IV.2008.00617, E. 5.3; KGE SV vom 6. Januar 2010, 720 09 101, E. 9.2). 6.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die geschilderten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsvermittlung erfüllt, gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. 6.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 6.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 7.1. Für die aktuelle medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B. , FMH Rheumatologie, und Dr. med. C. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. bzw. 18. November 2009 zu berücksichtigen. 7.2 Demgemäss sei aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die diagnostizierte leichtgradige depressive Episode habe ihrerseits keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht resultiere aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Untersuchungsbefunde eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis 30 % zwischen Mai 2005 und März 2007, währenddem ab April 2007 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Aus rheumatologischer Sicht seien ein persistierendes Schmerzsyndrom am rechten Mittel- und Vorfuss im Sinne einer Allodynie bei Status nach Lisfranc-Fraktur rechts sowie Status nach Arthrodese der Tarsometatarsalgelenke des rechten Fusses und Status nach Metallentfernung festzustellen. Die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden in intermittierenden Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein sowie einer fibrösen Schultersteife rechts. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem Unfall vom 26. September 2003 andauernd arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen, bestehe ab dem 7. November 2007 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %, wobei der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leistungsverminderung von 10 % zuzubilligen sei. 7.3 Das erwähnte Gutachten erscheint schlüssig und nachvollziehbar in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging – soweit ersichtlich – in vollständiger Kenntnis der Vorakten. Die Beschwerdeführerin legt ihrerseits weder gegenteilige medizinische Berichte zu ihrer Arbeitsfähigkeit vor, noch vermag sie substantiierte Einwände zu erheben, welche gegen die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des vorgenannten bidisziplinären Gutachtens sprächen. Da sie vorliegend die Fortführung der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle begehrt, ist davon auszugehen, dass sie von einem verbleibenden Gesundheitsschaden und mithin von der inhaltlichen Korrektheit des interdisziplinären Gutachtens ausgeht. Wie hiervor gezeigt (vgl. E. 5.2), wollte der Gesetzgeber mit dem erweiterten Anspruch auf Arbeitsvermittlung jene Personen bei der Stellensuche unterstützen, welche wie die Beschwerdeführerin zwar trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sind, aufgrund fehlender Qualifikationen und des angespannten Arbeitsmarktes jedoch Schwierigkeiten haben, eine den Beschwerden angepasste Stelle zu finden. Infolgedessen kann das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit vorliegend als erfüllt betrachtet werden. 8.1 Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich keine Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Vielmehr ist die Arbeitsvermittlung bis zur erfolgreichen Eingliederung auf dem Stellenmarkt zu gewähren. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist indessen durch das im gesamten Leistungsrecht der Invalidenversicherung geltende Verhältnismässigkeitsprinzips zu limitieren (vgl. BGE 119 V 254 E. 3a). Die Bemühungen zur Arbeitsvermittlung sind demnach nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt und zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch in Hinblick auf die Dauer des Anspruchs massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung ist als unverhältnismässig zu betrachten, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg mehr zu erwarten ist, obwohl sich die IV-Stelle zuvor intensiv bemüht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.1 f., vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2 und vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4). 8.2 Vorliegend bemühte sich die IV-Stelle während über einem Jahr um die Arbeitsvermittlung der Beschwerdeführerin. Die Unterstützungsbemühungen umfassten jedoch nicht zahllose oder übermässig kostspielige Hilfeleistungen, sondern beschränkten sich im Wesentlichen auf verschiedene Abklärungs- und Beratungsgespräche, die Überarbeitung eines tabellarischen Lebenslaufs, die Besprechung der verschiedenen Bewerbungsarten und die Planung des weiteren Vorgehens sowie die Erstellung eines individuellen Aktivbewerbungsbriefes (vgl. Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 28. Februar 2012). Der bisher betriebene Aufwand hält sich demnach in eher bescheidenem Rahmen und erweist sich nicht als unverhältnismässig. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei weiteren, mitunter intensiveren Bemühungen der Beschwerdegegnerin ein Erfolg in der Arbeitsvermittlung erzielt werden kann. Eine Verstärkung der bisherigen Bemühungen erscheint als durchaus vorstellbar und im Lichte der mit der Neufassung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG verbundenen Zielsetzungen (E. 5.2 hiervor) auch geboten. Vor diesem Hintergrund hält der bisherige Aufwand der IV-Stelle einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand. 8.3 Da die bisherigen Bemühungen der IV-Stelle nicht als unverhältnismässig zu betrachten sind, erscheint es vorliegend angebracht, die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG weiterhin zu gewähren. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit einer vom Sozialversicherer beabsichtigten Leistungseinstellung oder -kürzung auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG -setzt somit insbesondere auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus. Nach Rechtsprechung und Lehre erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft keine Abweichung vom Grundsatz, dass eine versicherte Person auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam zu machen ist. Dies gilt auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen angeblich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2, vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2 und vom 25. April 2007, I 928/06, E. 4.2; Kieser , a.a.O., N 88 und 89 zu Art. 21). 9. Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren anbegehrte Umschulung ist in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht verfahrensgegenständlich. Die Versicherte ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle zu richten hätte. 10. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2012 aufgehoben und sie angewiesen wird, die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG weiterzuführen. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt; gegenüber den Vorinstanzen bzw. den kantonalen Behörden werden indes grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, wobei der Anteil des Obsiegens angesichts des Umfangs der Gutheissung mit einem Viertel als angemessen zu betrachten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen demnach im Umfang von drei Vierteln - also Fr. 450.-- - zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Demzufolge sind der Beschwerdeführerin Fr. 150.-- des zuviel geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 11.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, kann der Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 19. Juni 2013 einen Zeitaufwand von 19,25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 33.-- in Rechnung gestellt. Davon betreffen sieben Stunden das vorinstanzliche Vorbescheidverfahren, für welches keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Dasselbe gilt für die das Vorbescheidverfahren betreffenden Auslagen in der Höhe von Fr. 6.--. Der reduzierte Zeitaufwand von 12,25 Stunden ist entsprechend des mehrheitlichen Unterliegens (vgl. E. 11.1 hiervor) zusätzlich um drei Viertel zu kürzen. Der nunmehr verbleibende Aufwand von 3,06 Stunden ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 856.05 (inkl. Fr. 27.-- an Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 9. Mai 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2012 wird gutgeheissen und die IV-Stelle Basel-Landschaft wird angewiesen, die Arbeitsvermittlung weiterzuführen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Der Beschwerdeführerin wird der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.-- zurückerstattet. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 856.05 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.