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720 11 106

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. August 2013 (720 11 106)

Basel-Landschaft · 2011-02-16 · Deutsch BL

IV-Rente

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG).

E. 2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.

E. 2.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

E. 2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

E. 3 Die Kosten für das Privatgutachten bei Dr. med. E. vom 2. Mai 2011 in Höhe von Fr. 2'000.-- sowie für das Gerichtsgutachten bei der F. vom 31. Dezember 2012 in Höhe von Fr. 9'131.30 werden der IV-Stelle auferlegt.

E. 4 Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'048.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. August 2013 (720 11 106) Invalidenversicherung Einkommensvergleich, Tätigkeitswechsel aufgrund der Schadenminderungspflicht, Ermittlung des Invalideneinkommens nach LSE-Tabelle TA7 Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente (756.7849.6830.83) A. A. , geb. 1953, war von Februar 1991 bis Ende Juni 2009 als Immobilienbewirtschafterin beim B. tätig. Am 9. Februar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen, einer Depression sowie Magenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dr. med. C. , FMH Rheumatologie, kam in seinem Gutachten vom 9. November 2009 sowie seiner Ergänzung vom 12. Oktober 2010 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. med. D. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Gutachten vom 19. März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 sprach die IV-Stelle A. rückwirkend ab 1. August 2009 gestützt auf einen IV-Grad von 45% eine Viertelsrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Advokat Roman Felix, Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sowohl das Hauptgutachten von Dr. C. vom 9. November 2009 als auch die Ergänzung vom 12. Oktober 2010 mangelhaft seien, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. C. Am 31. Mai 2011 reichte Advokat Felix einen Arztbericht von Dr. med. E. , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 2. Mai 2011 ein, welcher zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 40% arbeitsunfähig sei. D. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2011 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. C. vom 17. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherten sei zudem eine reformatio in peius anzudrohen und es sei ihr allenfalls die von der IV-Stelle zugesprochene Viertelsrente abzusprechen. E. Advokat Felix hielt mit Schreiben vom 16. September 2011 am Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen fest. F. Die IV-Stelle beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 10. Mai 2012 kam das Gericht zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Vorliegend ständen sich zwei rheumatologische Beurteilungen gegenüber, die die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilten. Bei dieser Sachlage dränge sich somit unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 ff. die Einholung eines unabhängigen Gutachtens auf. Folglich wurde der Fall ausgestellt und die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens angeordnet (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2012). H. Advokat Felix stellte mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ergänzend den Antrag, dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, die Kosten des Privatgutachtens von Dr. E. vom 2. Mai 2011 über Fr. 2'000.-- zu bezahlen. I. Am 5. Juli 2012 beauftragte das Gericht die F. mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens. J. Mit Gutachten vom 31. Dezember 2012 kamen die Fachärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms, einer schmerzhaften Funktionseinschränkung der linken Schulter und einer leichten depressiven Episode in der angestammten Tätigkeit als Immobilienbewirtschafterin zwei mal drei Stunden täglich mit langer Zwischenpause arbeiten könne. Die Leistung sei aus psychischen Gründen zusätzlich um 20% eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit seien der Versicherten aus orthopädischer Sicht leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Dabei dürfe sie keine Lasten über acht Kilogramm heben oder tragen. Arbeiten in rückenungünstiger Haltung oder in dauernder Zwangsposition seien ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten über Kopfhöhe. Die tägliche Normalarbeitszeit sei um eine Stunde zu verringern bedingt durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen infolge der Kreuz- und Schulterschmerzen links. Auch bei einer Verweistätigkeit sei die Leistung aus psychischen Gründen um 20% reduziert. K. Mit Stellungnahme vom 5. März 2013 erklärte sich die IV-Stelle mit den Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachtens einverstanden. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs kam sie zum Schluss, dass die Versicherte ab 1. August 2009 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. L. Advokat Felix beantragte mit Stellungnahme vom 15. März 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente sowie die Übernahme der Kosten für die private Begutachtung von Fr. 2'000.--. M. Die F. präzisierte nach Rückfrage des Gerichts vom 15. April 2013 ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten dahingehend, dass in der angestammten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 57% und in einer Verweistätigkeit eine solche von 70,5% bestehe (vgl. Schreiben vom 22. April 2013). Mit Stellungnahmen vom 2. Mai 2013 und 14. Mai 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG). 2. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. 2.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3. Die Parteien sind sich bezüglich der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens vom 31. Dezember 2012 einig. Folglich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 57% und in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 70,5% arbeitsfähig ist. Unbestritten ist auch, dass die Versicherte als Gesunde zu 100% erwerbstätig wäre. Streitig und zu prüfen sind dagegen die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens sowie der daraus resultierende Invaliditätsgrad. 4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 E. 3.4). 4.2 Für den Einkommensvergleich hat die IV-Stelle unter Verweis auf das Jahreseinkommen 2007 im Individuellen Konto (Fr. 100'512.--) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 5.9% im Sektor öffentliche Verwaltung ein Jahreseinkommen in der angestammten Tätigkeit als Immobilienbewirtschafterin von Fr. 106'554.-- für das Jahr 2009 festgesetzt. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 49'915.-- erzielen könnte. Sie stützte sich dabei auf den Tabellenlohn von Fr. 7'000.-- gemäss TA 1, Grundstücks- und Wohnungswesen, Anforderungsniveau 1 + 2, Spalte Frauen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010 [statt LSE 2008]). Diesen rechnete sie auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden um und reduzierte ihn auf ein Pensum von 57%. Ein leidensbedingter Abzug gewährte die IV-Stelle nicht. Folglich ermittelte sie einen IV-Grad von 53%. 4.3 Der Rechtsvertreter macht dagegen geltend, dass gemäss den mit dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. Februar 2009 eingereichten Lohnunterlagen die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 105'537.75 erzielt habe. Die IV-Stelle habe die in den Lohnblättern enthaltene Position "3160" unberücksichtigt gelassen. Der Nominallohnindex für die Frauen im Sektor öffentliche Verwaltung habe sich 2009 um 2,3% gegenüber dem Vorjahr geändert. Es resultiere demnach ein Valideneinkommen von Fr. 107'965.--. Betreffend Invalideneinkommen sei bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von einem Monatslohn in Höhe von Fr. 5'095.-- gemäss LSE-Tabelle TA1 2008, Total, Anforderungsniveau 3, Spalte Frauen auszugehen. Nach Umrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2,1% (2009) ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 64'920.--. Die Leistungsfähigkeit betrage 70,5% und entspreche einem Invalideneinkommen von Fr. 45'768.--. Berücksichtige man einen leidensbedingten Abzug von 10% resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 41'191.-- für das Jahr 2009. Der IV-Grad betrage nach dem Einkommensvergleich 61.84%, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei als Einkommens-basis höchstens vom Mittelwert der Niveaus 3 und 1+2 auszugehen, da die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung im Bereich Immobilienbewirtschaftung verfüge. Dieser Mittelwert betrage gemäss LSE 2008 Fr. 6'216.--. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2,2% resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 79'282.--. Bei einem Pensum von 57% und einem leidensbedingten Abzug von 10% betrage das Invalideneinkommen Fr. 40'617.-- für das Jahr 2009. Auch hier bestehe nach Einkommensvergleich (IV-Grad 62.32%) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 5.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Einritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1). 5.2. Die Beschwerdeführerin verdiente im Jahr 2008 als Immobilienbewirtschafterin beim Kanton Basel-Stadt einen Jahreslohn von Fr. 101'537.75 (13 x Fr. 7'850.25 minus ausgewiesene Abzüge von Fr. 475.40 und Fr. 40.10; vgl. Lohnblatt). Dieser Betrag ist der Teuerung von 1,6% für das Jahr 2009 anzupassen (vgl. Anpassungen für das Jahr 2009 vom 20. Januar 2009), womit ein Jahreseinkommen von Fr. 103'162.35 resultiert. Als Lohnbestandteil dazuzurechnen sind - wie der Rechtsvertreter richtig anführte - Fr. 4'000.-- als Entschädigung für das Auto (vgl. Position "3160" im Lohnblatt des B. ). Die Versicherte war als Immoblienbewirtschafterin auch aussendienstlich tätig. Sie erhielt regelmässig, d.h. vierteljährlich Fr. 1'000.-- für die berufliche Nutzung ihres Fahrzeuges. Solche regelmässigen Entschädigungen für beruflich bedingte Fahrten gehören im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 zum massgebenden Lohn. Aus den Lohnblättern wird denn auch ersichtlich, dass diese Leistungen Bestandteil des Bruttolohnes sind. Folglich ist von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 107'162.35 für das Jahr 2009 auszugehen. 6.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2). 6.2. Bezüglich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Dazu gehört auch ein Berufs- bzw. Tätigkeitswechsel, wenn damit ein höheres Einkommen erzielt werden kann als mit einer Restarbeitsfähigkeit im angestammten Bereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2012, 8C_944/2011, E. 3.1). Dies ist hier der Fall. Bei einem Verbleib im bisherigen Tätigkeitsbereich wäre als Basislohn der Mittelwert der Anforderungsniveaus 3 und 1+2 zu nehmen, da die Versicherte zwar über jahrelange Erfahrung als Immobilienbewirtschafterin verfügt, nicht aber über eine diesbezügliche Ausbildung. Ausgehend von Tabelle TA 1, Privater Sektor, Frauen, Sektor 3 Dienstleistungen, Immobilienwesen (Position 70) beträgt der Durchschnitt von Anforderungsniveau 3 und Anforderungsniveau 1+2 Fr. 6'216.50. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden und angepasst an die Teuerung von 2,1% (2009), resultiert ein Jahreslohn von Fr. 79'511.-- für ein Vollpensum. Bei einem Pensum von 57% bleibt ein Einkommen von Fr. 45'321.--. Wird zudem ein leidensbedingter Abzug von 10% berücksichtigt, welcher aufgrund der notwendigen langen Pause zwischen den zwei Arbeitsblöcken von zwei mal drei Stunden gerechtfertigt ist (vgl. Gutachten vom 31. Dezember 2012, S. 25ff.), beträgt das Invalideneinkommen noch Fr. 40'789.-- für das Jahr 2009. Da die Beschwerdeführerin die Stelle beim B. nicht mehr inne hat, wäre für die Vergleichsrechnung die Autopauschale beim Valideneinkommen abzuziehen. Der Einkommensvergleich mit einem Valideneinkommen von Fr. 103'162.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 40'789.-- ergibt sodann einen IV-Grad von 60.46%. 6.3 In einer Verweistätigkeit wäre es der Beschwerdeführerin möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Den medizinischen Unterlagen und ihrem Lebenslauf nach zu urteilen, sind ihr generell kaufmännische Tätigkeiten zumutbar. Es rechtfertigt sich deshalb, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die nach Tätigkeiten gegliederte LSE-Tabelle TA7 2008 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2010, 8C_600/2010, E. 4.2.2). Massgeblich ist dabei der Lohn von Fr. 5'633.-- im Wirtschaftszweig Dienstleistungen, andere kaufmännischadministrative Tätigkeiten (Position 23), im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Spalte Frauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2012, 9C_206/2012). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,1% (2009) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 71'776.15 bei einer 100%igen Tätigkeit. An das Pensum von 70,5% angepasst, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 50'602.20 für das Jahr 2009. 6.4. Ein leidensbedingter Abzug ist hier nicht vorzunehmen, da das erhöhte Pausenbedürfnis bei einer Verweistätigkeit bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt worden ist (vgl. Gutachten vom 31. Dezember 2012, S. 25ff.). Weitere Gründe für einen Abzug sind nicht gegeben (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Aber selbst die Berücksichtigung eines Abzuges von 10% würde am Ergebnis nichts ändern. 6.5 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 107'162.35 und des Invalideneinkommens von Fr. 50'602.20 ergibt einen IV-Grad von 52.77% (bzw. 57.50% bei einem leidensbedingten Abzug von 10%). Folglich hat die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer Verweistätigkeit Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab 1. August 2009. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 7.2. Die Kosten für das Gerichtsgutachten bei der F. vom 31. Dezember 2012 in Höhe von Fr. 9'131.30 werden der IV-Stelle auferlegt (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, 8C_984/2012). 7.3 Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter macht gemäss Honorarnoten vom 3. Februar 2012 und vom 31. Mai 2013 ein angemessenes Honorar von Fr. 6'048.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) geltend, welches die IV-Stelle der Beschwerdeführerin auszurichten hat. Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2013, 8C_971/2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Das im Auftrag der Versicherten erstellte Privatgutachten von Dr. E. vom 2. Mai 2011 war ausschlaggebend für die Einholung des Gerichtsgutachtens (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2012) und mithin massgebend für die Entscheidfindung. Die IV-Stelle hat deshalb die entsprechenden Kosten in Höhe von Fr. 2'000.-- antragsgemäss zu übernehmen. 7.3 Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter macht gemäss Honorarnoten vom 3. Februar 2012 und vom 31. Mai 2013 ein angemessenes Honorar von Fr. 6'048.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) geltend, welches die IV-Stelle der Beschwerdeführerin auszurichten hat. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Februar 2011 aufgehoben und diese verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 eine halbe IV-Rente auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Kosten für das Privatgutachten bei Dr. med. E. vom 2. Mai 2011 in Höhe von Fr. 2'000.-- sowie für das Gerichtsgutachten bei der F. vom 31. Dezember 2012 in Höhe von Fr. 9'131.30 werden der IV-Stelle auferlegt. 4. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'048.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.