Soweit der Beschwerdeführer gegen Verfügungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse beim Kantonsgericht Beschwerde einreicht, ohne vorgängig eine Einsprache zu erheben, kann darauf nicht eingetreten werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2024 genügend Bewerbungen eingereicht, auch wenn alle Bewerbungen vor Beginn der Kontrollperiode am 21. Oktober 2024 eingereicht wurden, weshalb keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.09.2025 715 24 386 (715 2024 386)
Soweit der Beschwerdeführer gegen Verfügungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse beim Kantonsgericht Beschwerde einreicht, ohne vorgängig eine Einsprache zu erheben, kann darauf nicht eingetreten werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2024 genügend Bewerbungen eingereicht, auch wenn alle Bewerbungen vor Beginn der Kontrollperiode am 21. Oktober 2024 eingereicht wurden, weshalb keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist.
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