Auf eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift auch dann nicht einzutreten, wenn die Einsprache mittels eines E-Mail-Anhangs mit einer gescannten Unterschrift erhoben wird. Der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer brieflichen Eingabe obliegt der die Zustellung veranlassenden Person.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.02.2025 715 24 171 (715 2024 171)
Auf eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift auch dann nicht einzutreten, wenn die Einsprache mittels eines E-Mail-Anhangs mit einer gescannten Unterschrift erhoben wird. Der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer brieflichen Eingabe obliegt der die Zustellung veranlassenden Person.
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