Der Beschwerdeführer hat die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nicht erfüllt und es liegt auch kein Befreiungstatbestand vor.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.02.2024 715 23 350 / 55 (715 2023 350 / 55)
Der Beschwerdeführer hat die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nicht erfüllt und es liegt auch kein Befreiungstatbestand vor.
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