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715 23 125 / 230

Basel-Landschaft · 2022-06-23 · Deutsch BL

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.10.2023 715 23 125 / 230 (715 2023 125 / 230)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. Oktober 2023 (715 23 125 / 230) Arbeitslosenversicherung Einladung zum Beratungsgespräch an die falsche Adresse verschickt, Verletzung der Meldepflicht Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen KIGA Baselland , Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A. Die 1988 geborene A. meldete sich am 8. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X. (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Februar 2021 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 stellte das RAV A. ab dem 16. Juni 2022 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie eine Weisung nicht befolgt habe. Sie sei am 15. Juni 2022 nicht zu einem Beratungsgespräch erschienen. Eine gegen diese Einstellungsverfügung gerichtete Einsprache wies das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) mit Entscheid vom 2. Februar 2023 ab. B. Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom 9. Mai 2023 (Eingang) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie machte in formeller Hinsicht geltend, dass der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 an die falsche Adresse versandt worden sei; materiell beantragte sie sinngemäss dessen Aufhebung. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, die Einladung des RAV zum Beratungsgespräch vom 7. Juni 2022 gar nie erhalten zu haben, weshalb sie diesen Termin nicht habe wahrnehmen können. C. Am 11. Mai 2023 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen. Diese bejahte am 22. Mai 2023 eine fehlerhafte Entscheideröffnung und beantragte, aus Gründen der Verfahrenseffizienz auf die Beschwerde einzutreten. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter des Kantonsgerichts fest, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 rechtzeitig erhoben wurde. E. Am 9. Juni 2023 reichte die Versicherte unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtbefolgung einer Weisung für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Diesbezüglich ist auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Einstelltage resp. den Leistungsanspruch in den Monaten Februar 2022 und März 2022 überprüft haben will, ist sie darauf hinzuweisen, dass im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend enthält der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 weder Angaben zu früheren Einstelltagen noch zum Leistungsanspruch in den Monaten Februar 2022 und März 2022. Somit fehlt es in diesem Zusammenhang an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.- - durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes der Beschwerdeführerin. Bei einer Einstelldauer von 7 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrats befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgesprächs insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 8C_761/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.3 Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abgestellt werden (vgl. etwa BGE 136 V 295 E. 5.9; 129 I 8 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 2C_836/2018, E. 4.2, und vom 23. Mai 2017, 9C_609/2016, E. 3.2.2). Im Urteil vom 25. Februar 2008, 9C_639/2007, hat das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 121 V 5 E. 3b bestätigt, dass sich der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind. Es handelt sich dabei somit um Tatsachen, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind. Da das ordentliche Verwaltungsverfahren, das mit der Verfügung oder dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird, zur Massenverwaltung zählt, genügt hinsichtlich der Tatsachen, die für die Zustellung der Verfügung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2011, 9C_61/2011, E. 2.3). 3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 ATSG haben Versicherte beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Sie haben jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 4.1. Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 21. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Beratungsgespräch am 7. Juni 2022 eingeladen. Am 5. Juni 2022 informierte sie ihren Personalberater per E-Mail, dass sie sich im Ausland befinde und nicht wie geplant heimreisen könne. Der Rückflug in die Schweiz sei erst am 12. Juni 2022 möglich, weshalb sie ihn darum bat, den Beratungstermin vom 7. Juni 2022 auf die darauffolgende Woche zu verschieben. Am 7. Juni 2022 teilte ihr der Personalberater per E-Mail mit, dass sie einen neuen Termin per Post erhalte. Gleichentags erfasste er im System einen neuen Termin für den 15. Juni 2022 und verschickte die entsprechende Einladung per A-Post an die ihm bekannte Adresse der Beschwerdeführerin in Y. . Diesen Termin nahm die Beschwerdeführerin jedoch unentschuldigt nicht wahr. In der Folge wurde ihr mit Schreiben vom 15. Juni 2022 die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 22. Juni 2022 zum verpassten Beratungsgespräch schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich ebenfalls unbenutzt, worauf die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2022 die Einstellungsverfügung erliess. Am 19. Juli 2022 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, dass sie per 1. Juli 2022 [recte wohl: 1. Juni 2022; vgl. Bescheinigung des Einwohneramts Q. vom 5. Juli 2022 und Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023] von Y. nach Z. umgezogen sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte sie am 25. Juli 2022 (Eingang) aus, sie sei erst am 12. Juni 2022 aus dem Ausland zurückgekehrt. Den Brief mit dem Beratungstermin vom 15. Juni 2022 habe sie «gar nie rechtzeitig/frühzeitig erhalten». In ihrer Eingabe ans Kantonsgericht vom 9. Juni 2023 führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass die Einladung des RAV vom 7. Juni 2022 zum Beratungsgespräch vom 15. Juni 2022 an die falsche Adresse verschickt worden sei. Sie habe erst im April 2023 von ihrem Bruder alle Briefe und Einladungen des RAV erhalten, die fälschlicherweise an seine Adresse nach Y. verschickt worden seien. 4.2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass das RAV die Einladung vom 7. Juni 2022 zum Beratungsgespräch vom 15. Juni 2022 der Beschwerdeführerin per A-Post an den bisherigen Wohnort in Y. zukommen liess. Die Beschwerdegegnerin verfügt dafür unbestrittenermassen über keine Zustellnachweise. Da sie damit die rechtzeitige Zustellung nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermag, müsste die von ihr verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung als nicht rechtmässig bezeichnet und deshalb aufgehoben werden (vgl. zur Beweislast E. 3.3 hiervor). Davon ist aber aus nachfolgenden Gründen abzusehen: 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 von Y. nach Z. umzog. Den Wohnortswechsel teilte sie der Beschwerdegegnerin jedoch erst am 19. Juli 2022 mit. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass ihr die Einladung des RAV vom 7. Juni 2022 zum Beratungsgespräch am 15. Juni 2022 nicht (rechtzeitig) zugestellt werden konnte, war sie doch in jenem Zeitpunkt nicht mehr in Y. , sondern bereits in Z. wohnhaft. Erschwerend kommt hinzu, dass sie dies im Zeitpunkt, als sie um Verschiebung des Beratungsgesprächs vom 7. Juni 2022 ersuchte, bereits wusste, aber den Personalberater nicht darauf aufmerksam machte. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, erst im April 2023 von ihrem Bruder alle Briefe und Einladungen des RAV erhalten zu haben, die an die Adresse nach Y. verschickt worden waren, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie gestützt auf Art. 28 ATSG verpflichtet gewesen wäre, die Adressänderung rechtzeitig zu melden. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Einladung des RAV vom 7. Juni 2022 zum Beratungsgespräch am 15. Juni 2022 nicht zugestellt worden sei. Aus ihrer Argumentation ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einladung des RAV vom 7. Juni 2022 rechtzeitig bei der früheren Postadresse der Beschwerdeführerin in Y. eintraf. Aufgrund der ihr obliegenden Meldepflicht wäre es aber an ihr gelegen, das RAV rechtzeitig über die Adressänderung zu informieren oder aber sicher zu stellen, dass sie die an die alte Adresse zugestellte Post zeitnah erhält. Eine besondere Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin wäre schon deshalb geboten gewesen, weil ihr der Personalberater in seiner E-Mail vom 7. Juni 2022 ankündigt hatte, den neuen Termin für das Beratungsgespräch per Post zu verschicken. Es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der von ihr zu erwartenden Aufmerksamkeit – gegebenenfalls nach zumutbarer (telefonischer) Nachfrage beim RAV nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland – vom Gesprächstermin am 15. Juni 2022 hätte Kenntnis haben und diesen hätte wahrnehmen können. Zumindest hätte sie bis zum 22. Juni 2022 die Situation mit ihrem Personalberater klären können. Kommt hinzu, dass ihr die Wichtigkeit und der Pflichtcharakter der Beratungsgespräche bewusst gewesen sein musste, wurde sie doch bereits im Zusammenhang mit einem verpassten Beratungsgespräch am 27. Oktober 2021 gemahnt. Vor diesem Hintergrund fällt ein Absehen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausser Betracht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit rechtens. 5. Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 2.2). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Rz. D79 Ziff. 3.A/1 des «Einstellrasters KAST/RAV» des SECO in der AVIG-Praxis ALE, wonach beim erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund zwischen 5 und 8 Einstelltage zu verfügen sind). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.