Rückforderung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt vorweg vor, die Verfügungen des RAV vom 20. Februar 2020 sowie die Verfügung vom 6. März 2020, mit denen ihr Einstelltage auferlegt wurden, seien ihr nicht zugestellt und somit nicht eröffnet worden. Diese Verfügungen bilden – zumindest teilweise – die Grundlage für die ihrerseits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 seien mit A-Post Plus versendet worden. Da das RAV die Sendungsverfolgungsnummern für die A-Post Plus Schreiben lediglich vier Monate aufbewahre, könne die Zustellung nicht mehr anhand des Track and Trace nachgewiesen werden. A-Post Plus-Sendungen bzw. A-Post-Briefe würden von der Post am nächsten Werktag zugestellt werden; in 98 % aller Fälle werde diese Frist eingehalten. Es sei unwahrscheinlich, dass am selben Tag vom selben Absender an dieselbe Empfängerin gesendete Briefsendungen verloren gegangen sein sollten und wenige Tage später gleich nochmals eine Briefsendung verloren gegangen sei. Eine fehlerhafte Postzustellung sei nicht zu vermuten, auch wenn allfällige Fehler nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen würden. Die Vermutung der korrekten Zustellung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden, wobei konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein müssten. Die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe alle Verfügungen nicht erhalten, vermöge die natürliche Vermutung nicht umzustossen. Zudem seien die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 im Beratungsgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem RAV-Mitarbeiter vom 12. März 2020 ein Thema gewesen. Somit sei davon auszugehen, dass die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt worden seien.
E. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Festgehalten ist in dieser Bestimmung eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht verlängert werden kann. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Frist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen ( Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 38 N 16). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Dementsprechend muss die Eröffnung bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Bei der Versandmethode A-Post Plus werden Briefe in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigt; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2012, 8C_262/2012, E. 2; BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis). Ein Fehler bei der Postzustellung ist selbst bei Versendung mittels A-Post Plus nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit (BGE 142 III 599 E. 2.4.1); allerdings ist eine solche nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Nicht behilflich ist die rein hypothetische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten oder einer Drittperson ins Postfach gelegt worden sein könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2; vgl. auch Ueli Kieser , a.a.O., Art. 38 N 17). Dies gilt sowohl bei der Versandart A-Post Plus als auch bei eingeschriebenen Postsendungen hinsichtlich des Avis, der in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt wird. In beiden Fällen ist somit zu vermuten, dass das Zustelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 142 IV 201 E. 2.3). Die Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Es müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 18. Juli 2018, 2C_1038/2017, E. 3.2; vom 27. September 2016, 1C_330/2016, E. 2.5 mit Hinweisen).
E. 4 In der angeführten Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass die Behörde einen Beleg der Post vorweisen kann, welcher den Beweis der Zustellung und des Zustelldatums erbringt. Liegt ein solcher Beleg vor, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Postsendung zum genannten Zeitpunkt in den Briefkasten oder das Postfach gelegt wurde. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Im vorliegenden Fall liegt nun gerade kein Beleg vor, der die Vermutung der Zustellung und eines bestimmten Zustelldatums erbringen würde. Es ist nicht einmal nachgewiesen, dass die Verfügungen mit A-Post Plus versendet wurden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die fraglichen Verfügungen mit A-Post Plus versendet wurden, fehlt vorliegend ein Beleg, welcher die Zustellung in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin und das Zustellungsdatum festhält. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführerin alle Verfügungen vom 20. Februar 2020 sowie auch diejenige vom 6. März 2020 nicht zugestellt wurden. Dies allein kann jedoch nicht zur Vermutung führen, dass die Verfügungen zugestellt wurden. Damit kann auch die Rechtsprechung, dass die Vermutung der Zustellung sowie des Zustellungsdatums mit einem Gegenbeweis umgestossen werden kann, keine Anwendung finden. Denn ohne den Track and Trace-Auszug besteht kein Beleg für das Zustelldatum, ja nicht einmal für die Zustellung an sich. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise, dass sie vor Erlass der Gegenstand des Einspracheentscheids bildenden Verfügungen von den Einstelltagen Kenntnis hatte. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und vom 6. März 2020 überhaupt zugestellt wurden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch aus dem Protokoll zum RAV-Beratungsgespräch vom 12. März 2020 kein Hinweis ersichtlich, wonach die konkret verfügten Einstelltage thematisiert worden wären (RAV-Akt.136). Vielmehr ergeben sich aus dem Protokoll lediglich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin allgemein über die Stellensuche aufgeklärt wurde. So ist im Protokoll zum Beratungsgespräch vom 12. März 2020 festgehalten: "Nochmals heute umfassende Erklärung Stellensuche quantitativ und qualitativ an sts". Es gibt somit keine Anhaltspunkte, dass die fraglichen Verfügungen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden oder anderweitig zur Kenntnis gelangten.
E. 5 Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse nicht davon ausgehen durfte, die Verfügungen des RAV vom 20. Februar 2020 und vom 6. März 2020 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Diese Verfügungen sind somit nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit ist davon auszugehen, dass die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht zweifelsfrei feststeht. Demgemäss kann auch noch keine Rückforderung verfügt werden. Somit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2022 in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben wird. Damit sind auch die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021, Nr. 1626/2021 vom 25. Juni 2021 und Nr. 1836/2021 vom 27. Juli 2021 aufgehoben.
E. 6 In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, der Hinweis auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch stellen zu können, gehöre vor die Unterschrift, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Kenntnis vom Hinweis genommen hat, weshalb der Zweck des Hinweises erfüllt wurde. Somit ist auf diese Rüge nicht weitereinzugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bestimmung, die vorschreiben würde, der Hinweis gehöre vor die Unterschrift, nicht besteht. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 6. Februar 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 16,5 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch erweist. Sowohl der geltend gemachte Aufwand für "Durchsicht und Studium Einspracheentscheide" von 5 Stunden wie auch der Aufwand von 10 Stunden für "Rechtsschriftarbeiten und Abklärungen" und der Aufwand von 1,5 Stunden für "Durchsicht Vernehmlassung" sind nicht nachvollziehbar. Dabei ist vorweg zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits die Einsprachen gegen die Verfügungen Nr. 1626/2021 vom 25. Juni 2021, Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021 sowie Nr. 1836/2021 vom 27. Juli 2021 verfasst hat und demzufolge mit der rechtlichen Problematik des Beschwerdeverfahrens vertraut war. Der Einspracheentscheid umfasst 14 Seiten. Für Durchsicht und Studium dieses Entscheides erscheinen 3 Stunden Aufwand angemessen. Die Beschwerdeschrift selbst umfasst 10 Seiten, wobei die Ausführungen zu Sachverhalt und Rechtsfragen auf knapp 7 Seiten dargelegt werden. Der Text wird zudem durch das Aufführen von Titeln und grossen Zeilenabständen in die Länge gezogen. Ausserdem enthält die Beschwerde diverse Erörterungen, die bereits in den Einsprachen vorgebracht wurden. Für die Ausarbeitung der Rechtsschrift inklusive rechtliche Abklärungen erscheinen 6 Stunden als angemessen. Auch der geltend gemachte Aufwand für die Durchsicht der 7-seitigen Vernehmlassung (Text auf 5 Seiten) von 1,5 Stunden erscheint unangemessen. Ein Aufwand von höchstens einer Stunde sollte zur Durchsicht dieser Rechtsschrift gut ausreichen. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 10 Stunden. Die Bemühungen sind zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.70. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.70 (10 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 11.70) zu Lasten der Kasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. August 2022 aufgehoben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Dispositiv
- Die Beschwerdeführerin bringt vorweg vor, die Verfügungen des RAV vom 20. Februar 2020 sowie die Verfügung vom 6. März 2020, mit denen ihr Einstelltage auferlegt wurden, seien ihr nicht zugestellt und somit nicht eröffnet worden. Diese Verfügungen bilden – zumindest teilweise – die Grundlage für die ihrerseits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 seien mit A-Post Plus versendet worden. Da das RAV die Sendungsverfolgungsnummern für die A-Post Plus Schreiben lediglich vier Monate aufbewahre, könne die Zustellung nicht mehr anhand des Track and Trace nachgewiesen werden. A-Post Plus-Sendungen bzw. A-Post-Briefe würden von der Post am nächsten Werktag zugestellt werden; in 98 % aller Fälle werde diese Frist eingehalten. Es sei unwahrscheinlich, dass am selben Tag vom selben Absender an dieselbe Empfängerin gesendete Briefsendungen verloren gegangen sein sollten und wenige Tage später gleich nochmals eine Briefsendung verloren gegangen sei. Eine fehlerhafte Postzustellung sei nicht zu vermuten, auch wenn allfällige Fehler nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen würden. Die Vermutung der korrekten Zustellung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden, wobei konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein müssten. Die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe alle Verfügungen nicht erhalten, vermöge die natürliche Vermutung nicht umzustossen. Zudem seien die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 im Beratungsgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem RAV-Mitarbeiter vom 12. März 2020 ein Thema gewesen. Somit sei davon auszugehen, dass die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt worden seien. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Festgehalten ist in dieser Bestimmung eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht verlängert werden kann. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Frist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen ( Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 38 N 16). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Dementsprechend muss die Eröffnung bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Bei der Versandmethode A-Post Plus werden Briefe in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigt; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2012, 8C_262/2012, E. 2; BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis). Ein Fehler bei der Postzustellung ist selbst bei Versendung mittels A-Post Plus nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit (BGE 142 III 599 E. 2.4.1); allerdings ist eine solche nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Nicht behilflich ist die rein hypothetische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten oder einer Drittperson ins Postfach gelegt worden sein könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2; vgl. auch Ueli Kieser , a.a.O., Art. 38 N 17). Dies gilt sowohl bei der Versandart A-Post Plus als auch bei eingeschriebenen Postsendungen hinsichtlich des Avis, der in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt wird. In beiden Fällen ist somit zu vermuten, dass das Zustelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 142 IV 201 E. 2.3). Die Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Es müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 18. Juli 2018, 2C_1038/2017, E. 3.2; vom 27. September 2016, 1C_330/2016, E. 2.5 mit Hinweisen).
- In der angeführten Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass die Behörde einen Beleg der Post vorweisen kann, welcher den Beweis der Zustellung und des Zustelldatums erbringt. Liegt ein solcher Beleg vor, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Postsendung zum genannten Zeitpunkt in den Briefkasten oder das Postfach gelegt wurde. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Im vorliegenden Fall liegt nun gerade kein Beleg vor, der die Vermutung der Zustellung und eines bestimmten Zustelldatums erbringen würde. Es ist nicht einmal nachgewiesen, dass die Verfügungen mit A-Post Plus versendet wurden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die fraglichen Verfügungen mit A-Post Plus versendet wurden, fehlt vorliegend ein Beleg, welcher die Zustellung in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin und das Zustellungsdatum festhält. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführerin alle Verfügungen vom 20. Februar 2020 sowie auch diejenige vom 6. März 2020 nicht zugestellt wurden. Dies allein kann jedoch nicht zur Vermutung führen, dass die Verfügungen zugestellt wurden. Damit kann auch die Rechtsprechung, dass die Vermutung der Zustellung sowie des Zustellungsdatums mit einem Gegenbeweis umgestossen werden kann, keine Anwendung finden. Denn ohne den Track and Trace-Auszug besteht kein Beleg für das Zustelldatum, ja nicht einmal für die Zustellung an sich. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise, dass sie vor Erlass der Gegenstand des Einspracheentscheids bildenden Verfügungen von den Einstelltagen Kenntnis hatte. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und vom 6. März 2020 überhaupt zugestellt wurden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch aus dem Protokoll zum RAV-Beratungsgespräch vom 12. März 2020 kein Hinweis ersichtlich, wonach die konkret verfügten Einstelltage thematisiert worden wären (RAV-Akt.136). Vielmehr ergeben sich aus dem Protokoll lediglich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin allgemein über die Stellensuche aufgeklärt wurde. So ist im Protokoll zum Beratungsgespräch vom 12. März 2020 festgehalten: "Nochmals heute umfassende Erklärung Stellensuche quantitativ und qualitativ an sts". Es gibt somit keine Anhaltspunkte, dass die fraglichen Verfügungen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden oder anderweitig zur Kenntnis gelangten.
- Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse nicht davon ausgehen durfte, die Verfügungen des RAV vom 20. Februar 2020 und vom 6. März 2020 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Diese Verfügungen sind somit nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit ist davon auszugehen, dass die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht zweifelsfrei feststeht. Demgemäss kann auch noch keine Rückforderung verfügt werden. Somit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2022 in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben wird. Damit sind auch die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021, Nr. 1626/2021 vom 25. Juni 2021 und Nr. 1836/2021 vom 27. Juli 2021 aufgehoben.
- In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, der Hinweis auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch stellen zu können, gehöre vor die Unterschrift, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Kenntnis vom Hinweis genommen hat, weshalb der Zweck des Hinweises erfüllt wurde. Somit ist auf diese Rüge nicht weitereinzugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bestimmung, die vorschreiben würde, der Hinweis gehöre vor die Unterschrift, nicht besteht. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 6. Februar 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 16,5 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch erweist. Sowohl der geltend gemachte Aufwand für "Durchsicht und Studium Einspracheentscheide" von 5 Stunden wie auch der Aufwand von 10 Stunden für "Rechtsschriftarbeiten und Abklärungen" und der Aufwand von 1,5 Stunden für "Durchsicht Vernehmlassung" sind nicht nachvollziehbar. Dabei ist vorweg zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits die Einsprachen gegen die Verfügungen Nr. 1626/2021 vom 25. Juni 2021, Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021 sowie Nr. 1836/2021 vom 27. Juli 2021 verfasst hat und demzufolge mit der rechtlichen Problematik des Beschwerdeverfahrens vertraut war. Der Einspracheentscheid umfasst 14 Seiten. Für Durchsicht und Studium dieses Entscheides erscheinen 3 Stunden Aufwand angemessen. Die Beschwerdeschrift selbst umfasst 10 Seiten, wobei die Ausführungen zu Sachverhalt und Rechtsfragen auf knapp 7 Seiten dargelegt werden. Der Text wird zudem durch das Aufführen von Titeln und grossen Zeilenabständen in die Länge gezogen. Ausserdem enthält die Beschwerde diverse Erörterungen, die bereits in den Einsprachen vorgebracht wurden. Für die Ausarbeitung der Rechtsschrift inklusive rechtliche Abklärungen erscheinen 6 Stunden als angemessen. Auch der geltend gemachte Aufwand für die Durchsicht der 7-seitigen Vernehmlassung (Text auf 5 Seiten) von 1,5 Stunden erscheint unangemessen. Ein Aufwand von höchstens einer Stunde sollte zur Durchsicht dieser Rechtsschrift gut ausreichen. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 10 Stunden. Die Bemühungen sind zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.70. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.70 (10 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 11.70) zu Lasten der Kasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t :
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. August 2022 aufgehoben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2023 715 22 272 / 141 (715 2022 272 / 141)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. Juni 2023 (715 22 272 / 141) Arbeitslosenversicherung Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgrund nachträglich verfügter Einstelltage; vorliegend wurde nicht nachgewiesen, dass die Einstellungsverfügungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums der Beschwerdeführerin zugestellt wurden, da kein Zustellungsbeleg der Post vorliegt. Demzufolge sind diese Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung für die – nicht rechtskräftig verfügten – Einstelltage erhalten hat, weshalb die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs nicht zweifelsfrei feststeht. Demgemäss kann auch noch keine Rückforderung verfügt werden. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Rechtsanwalt, Advokatur zum Wasserturm, Leierweg 265, 4497 Rünenberg gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Rückforderung A.a Die 1995 geborene A. arbeitete vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2019 bei der B. GmbH als X. in einem Arbeitsverhältnis mit unregelmässigem Pensum. Daneben arbeitet sie seit dem 1. Mai 2018 als Y. mit einem 20%-Pensum bei der C. GmbH. Am 13. November 2019 meldete sich A. zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. November 2019. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 erstellte die Arbeitslosenkasse die Taggeldabrechnung für den Monat November 2019. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 verlangte A. , vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, eine Verfügung für die Taggeldabrechung für den Monat November 2019. Mit Verfügung Nr. 1626/2021 vom 25. Juni 2021 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass die Taggeldabrechnung für den Monat November 2019 korrekt erstellt worden sei. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma B. GmbH habe am 31. Mai 2019 geendet. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes sei auf die letzten sechs Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B. GmbH sowie bei der C. GmbH abgestellt worden. Das bezogene Taggeld der Unfallversicherung sei von 80 % auf 100 % hochgerechnet worden. Da A. weiterhin bei der C. GmbH arbeite, sei dieses Einkommen als Zwischenverdienst anzurechnen. Weiter seien Einstelltage gemäss einer Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums D. (RAV), mit welcher A. für 10 Tage ab 13. November 2019 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, berücksichtigt worden. Weiter erziele A. einen Zwischenverdienst von Fr. 592.--, weshalb die Kinderzulagen beim Arbeitgeber geltend zu machen seien. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Einspracheinstanz mit Entscheid vom 23. August 2022 abgewiesen. A.b Mit Verfügung Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021 forderte die Ausgleichskasse von A. den Betrag von Fr. 2'364.45 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass bei den Abrechnungen vom 8. Juli 2021 für die Kontrollperioden Dezember 2019 sowie Februar und März 2020 die durch das RAV verfügten Einstelltage nicht belastet worden seien. Mit zwei Schreiben vom 20. Februar 2020 seien einmal 5 Einstelltage rückwirkend ab 1. Dezember 2019 und einmal 14 Tage rückwirkend ab 1. Februar 2020 sowie mit Schreiben vom 6. März 2020 6 Einstelltage rückwirkend ab 1. März 2020 durch das RAV verfügt worden. Mit Datum vom 27. Juli 2021 hat die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen vom 8. Juli 2021 korrigiert, womit nun auch in den neuen Taggeldabrechnungen der am 26. Juli 2021 verfügte Rückforderungsbetrag von Fr. 2'364.45 resultierte. Eine gegen diese Verfügung am 14. September 2021 erhobene Einsprache wurde von der Einspracheinstanz mit dem bereits genannten Entscheid vom 23. August 2022 abgewiesen. Ausserdem wies die Einspracheinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. A.c Nachdem A. , wiederum vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, eine Verfügung betreffend die Taggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2019 bis April 2020 verlangt hatte, erliess die Arbeitslosenkasse am 27. Juli 2021 die Verfügung Nr. 1836/2021. Darin führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Taggeldabrechnung für den Monat November 2019 vom 8. Juni 2021 dauere die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 13. November 2019 bis 12. August 2022. In der Kontrollperiode November 2019 würden 13 Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit bestehen. Unter Anrechnung des Zwischenverdienstes bei der C. GmbH samt Kompensationszahlung würden sich 6,8 entschädigungsberechtigte Tage ergeben. Da das RAV mit Verfügung vom 20. Februar 2020 10 Einstelltage verfügt habe, würden diese 6,8 entschädigungsberechtigten Tage mit den Einstelltagen getilgt. 3,2 Einstelltage seien offengeblieben. Im Monat Dezember 2019 habe A. Anspruch auf 12 Taggelder unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes und der Kompensationszahlung. Weil das RAV mit einer weiteren Verfügung vom 20. Februar 2020 5 Einstelltage ab 1. Dezember 2019 verfügt habe, seien unter Anrechnung dieser 5 Einstelltage zuzüglich 3,2 übrig gebliebene Einstelltage vom November 2019 im Dezember 2019 noch offenen 8,2 Einstelltage getilgt worden. In den folgenden Kontrollperioden habe sich folgender Anspruch auf Taggelder ergeben:
- Januar 2020: 13 Tage
- Februar 2020: 10 Tage
- März 2020: 12,5 Tage
- April 2020: 13,5 Tage A. habe zu Beginn der Rahmenfrist 24 Monate an Beitragszeit nachgewiesen, womit sie einen Höchstanspruch auf 400 Taggelder gehabt habe. Aufgrund der Corona-Massnahmen seien den Versicherten für die Zeit vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 zusätzlich maximal 120 Taggelder zur Verfügung gestanden. Sie habe in dieser Zeit insgesamt Anspruch auf 426 Taggelder gehabt. Die Taggeldabrechnungen würden jeweils die am Tag der Erstellung aktuellen Ansprüche ausweisen. Auf eine gegen diese Verfügung am 14. September 2021 erhobene Einsprache trat die Einspracheinstanz mit dem bereits erwähnten Entscheid vom 23. August 2022 nicht ein. B. Gegen diesen Einsprachentscheid erhob A. , wiederum vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, mit Schreiben vom 26. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid vom 23. August 2022 sei aufzuheben, soweit er massgeblich die Verfügungen Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021 sowie Nr. 1626/2021 vom 25. Juni 2021 betreffen würde; demnach sei die Arbeitslosenkasse anzuweisen, Taggelder für die Zeiträume Dezember 2019 sowie Februar und März 2020 ohne Einstelltage auszuzahlen, alles gestützt auf die Abrechnungen vom 8. Juli 2021. Ausserdem sei ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Dieter M. Troxler als Rechtsvertreter teilweise, d.h. unter Auferlegung eines Selbstbehaltes von Fr. 2'364.45 bewilligt. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'364.45 zu Recht zurückgefordert hat, womit der Streitwert deutlich unter Fr. 20'000.-- liegt. Die Angelegenheit ist somit präsidial zu entscheiden. 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die Verfügung Nr. 1836/2021 vom 27. Juli 2021 nicht eingetreten ist, da diese durch die Verfügung Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021 ersetzt worden sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nicht explizit Beschwerde erhoben. Allerdings richtete sie ihre Beschwerde gegen die Einspracheentscheide (recte gegen den Einspracheentscheid) vom 23. August 2022 und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, soweit er massgeblich die Verfügungen Nr. 323/2021 und Nr. 1626/2021 betreffe. Damit ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid grundsätzlich gesamthaft angefochten wurde, insbesondere jedoch hinsichtlich der Verfügungen Nr. 323/2021 und Nr. 1626/2021. Da dem Kantonsgericht in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zukommt und das Gericht in der Beweiswürdigung frei ist (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG), ist folglich auch der Nichteintretensentscheid auf die Einsprache gegen die Verfügung Nr. 1836/2021 durch das Kantonsgericht zu überprüfen. Diesbezüglich fällt auf, dass die Verfügung Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021 vor der Verfügung Nr. 1836/2021 vom 27. Juli 2021 ergangen ist. Somit ist bereits aus zeitlicher Sicht nicht möglich, dass die frühere Verfügung die spätere ersetzt. Ausserdem wird im Einspracheentscheid ausgeführt, dass die Arbeitslosenkasse am 27. Juli 2021 neue Abrechnungen erstellt habe, welche die Abrechnungen vom 8. Juli 2021 ersetzt hätten. Die Verfügung Nr. 323/2021 ist aber bereits am 26. Juli 2021 ergangen, weshalb sie grundsätzlich nicht auf Abrechnungen vom 27. Juli 2021 basieren kann. Auch in der Verfügung Nr. 323/2021 selbst wird nicht auf Abrechnungen vom 27. Juli 2021, sondern auf solche vom 8. Juli 2021 verwiesen. Aber auch in der Verfügung Nr. 1836/2021 wird nicht nur auf Abrechnungen vom 8. Juni 2021, sondern ebenfalls auf Abrechnungen vom 8. Juli 2021 verwiesen. Auch aus diesem zeitlichen Ablauf verfängt die Begründung nicht, dass die frühere Verfügung Nr. 323/2021 (vom 26. Juli 2021) die spätere Verfügung Nr. 1836/2021 (vom 27. Juli 2021) ersetzt hat. Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Einsprache in Bezug auf die Verfügung Nr. 1836/2021 eingetreten, weshalb die Beschwerde bereits insofern gutzuheissen ist, als der Einspracheentscheid aufzuheben ist, soweit er das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Verfügung Nr. 1836/2021 betrifft. 2.2 Streitig ist des Weiteren einerseits, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2019 - April 2020 bzw. der gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückforderung von Fr. 2'364.45 zu Recht die mit Schreiben vom 20. Februar 2020 (3 Verfügungen; 10 Einstelltage ab 13. November 2019, 5 Einstelltage ab 1. Dezember 2019, 14 Einstelltage ab 1. Februar 2020) sowie vom 6. März 2020 (6 Einstelltage ab 1. März 2020) verfügten Einstelltage berücksichtigt hat (Verfügung Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021). Andererseits wurde mit Verfügung Nr. 1626/2021 verfügt, dass die Taggeldabrechnung vom 8. Juni 2021 korrekt erstellt worden sei. In der Taggeldabrechnung vom 8. Juni 2021 wurde der versicherte Verdienst sowie der Zwischenverdienst festgelegt. 2.3 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist allenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitslosenkasse bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von der Beschwerdeführerin zurückverlangt, weil das RAV die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Rückforderung von Fr. 2'364.45 resultiert durch die Berücksichtigung der durch das RAV verfügten Einstelltage. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin die zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung unrechtmässig bezogen hat. 3. Die Beschwerdeführerin bringt vorweg vor, die Verfügungen des RAV vom 20. Februar 2020 sowie die Verfügung vom 6. März 2020, mit denen ihr Einstelltage auferlegt wurden, seien ihr nicht zugestellt und somit nicht eröffnet worden. Diese Verfügungen bilden – zumindest teilweise – die Grundlage für die ihrerseits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 seien mit A-Post Plus versendet worden. Da das RAV die Sendungsverfolgungsnummern für die A-Post Plus Schreiben lediglich vier Monate aufbewahre, könne die Zustellung nicht mehr anhand des Track and Trace nachgewiesen werden. A-Post Plus-Sendungen bzw. A-Post-Briefe würden von der Post am nächsten Werktag zugestellt werden; in 98 % aller Fälle werde diese Frist eingehalten. Es sei unwahrscheinlich, dass am selben Tag vom selben Absender an dieselbe Empfängerin gesendete Briefsendungen verloren gegangen sein sollten und wenige Tage später gleich nochmals eine Briefsendung verloren gegangen sei. Eine fehlerhafte Postzustellung sei nicht zu vermuten, auch wenn allfällige Fehler nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen würden. Die Vermutung der korrekten Zustellung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden, wobei konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein müssten. Die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe alle Verfügungen nicht erhalten, vermöge die natürliche Vermutung nicht umzustossen. Zudem seien die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 im Beratungsgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem RAV-Mitarbeiter vom 12. März 2020 ein Thema gewesen. Somit sei davon auszugehen, dass die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und 6. März 2020 der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt worden seien. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Festgehalten ist in dieser Bestimmung eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht verlängert werden kann. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Frist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen ( Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 38 N 16). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Dementsprechend muss die Eröffnung bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). Bei der Versandmethode A-Post Plus werden Briefe in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigt; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2012, 8C_262/2012, E. 2; BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis). Ein Fehler bei der Postzustellung ist selbst bei Versendung mittels A-Post Plus nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit (BGE 142 III 599 E. 2.4.1); allerdings ist eine solche nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Nicht behilflich ist die rein hypothetische Überlegung des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten oder einer Drittperson ins Postfach gelegt worden sein könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2; vgl. auch Ueli Kieser , a.a.O., Art. 38 N 17). Dies gilt sowohl bei der Versandart A-Post Plus als auch bei eingeschriebenen Postsendungen hinsichtlich des Avis, der in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt wird. In beiden Fällen ist somit zu vermuten, dass das Zustelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 142 IV 201 E. 2.3). Die Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Es müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 18. Juli 2018, 2C_1038/2017, E. 3.2; vom 27. September 2016, 1C_330/2016, E. 2.5 mit Hinweisen). 4. In der angeführten Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass die Behörde einen Beleg der Post vorweisen kann, welcher den Beweis der Zustellung und des Zustelldatums erbringt. Liegt ein solcher Beleg vor, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Postsendung zum genannten Zeitpunkt in den Briefkasten oder das Postfach gelegt wurde. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Im vorliegenden Fall liegt nun gerade kein Beleg vor, der die Vermutung der Zustellung und eines bestimmten Zustelldatums erbringen würde. Es ist nicht einmal nachgewiesen, dass die Verfügungen mit A-Post Plus versendet wurden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die fraglichen Verfügungen mit A-Post Plus versendet wurden, fehlt vorliegend ein Beleg, welcher die Zustellung in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin und das Zustellungsdatum festhält. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführerin alle Verfügungen vom 20. Februar 2020 sowie auch diejenige vom 6. März 2020 nicht zugestellt wurden. Dies allein kann jedoch nicht zur Vermutung führen, dass die Verfügungen zugestellt wurden. Damit kann auch die Rechtsprechung, dass die Vermutung der Zustellung sowie des Zustellungsdatums mit einem Gegenbeweis umgestossen werden kann, keine Anwendung finden. Denn ohne den Track and Trace-Auszug besteht kein Beleg für das Zustelldatum, ja nicht einmal für die Zustellung an sich. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise, dass sie vor Erlass der Gegenstand des Einspracheentscheids bildenden Verfügungen von den Einstelltagen Kenntnis hatte. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Verfügungen vom 20. Februar 2020 und vom 6. März 2020 überhaupt zugestellt wurden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch aus dem Protokoll zum RAV-Beratungsgespräch vom 12. März 2020 kein Hinweis ersichtlich, wonach die konkret verfügten Einstelltage thematisiert worden wären (RAV-Akt.136). Vielmehr ergeben sich aus dem Protokoll lediglich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin allgemein über die Stellensuche aufgeklärt wurde. So ist im Protokoll zum Beratungsgespräch vom 12. März 2020 festgehalten: "Nochmals heute umfassende Erklärung Stellensuche quantitativ und qualitativ an sts". Es gibt somit keine Anhaltspunkte, dass die fraglichen Verfügungen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden oder anderweitig zur Kenntnis gelangten. 5. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse nicht davon ausgehen durfte, die Verfügungen des RAV vom 20. Februar 2020 und vom 6. März 2020 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Diese Verfügungen sind somit nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit ist davon auszugehen, dass die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht zweifelsfrei feststeht. Demgemäss kann auch noch keine Rückforderung verfügt werden. Somit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2022 in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben wird. Damit sind auch die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021, Nr. 1626/2021 vom 25. Juni 2021 und Nr. 1836/2021 vom 27. Juli 2021 aufgehoben. 6. In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, der Hinweis auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch stellen zu können, gehöre vor die Unterschrift, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Kenntnis vom Hinweis genommen hat, weshalb der Zweck des Hinweises erfüllt wurde. Somit ist auf diese Rüge nicht weitereinzugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bestimmung, die vorschreiben würde, der Hinweis gehöre vor die Unterschrift, nicht besteht. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 6. Februar 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 16,5 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch erweist. Sowohl der geltend gemachte Aufwand für "Durchsicht und Studium Einspracheentscheide" von 5 Stunden wie auch der Aufwand von 10 Stunden für "Rechtsschriftarbeiten und Abklärungen" und der Aufwand von 1,5 Stunden für "Durchsicht Vernehmlassung" sind nicht nachvollziehbar. Dabei ist vorweg zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits die Einsprachen gegen die Verfügungen Nr. 1626/2021 vom 25. Juni 2021, Nr. 323/2021 vom 26. Juli 2021 sowie Nr. 1836/2021 vom 27. Juli 2021 verfasst hat und demzufolge mit der rechtlichen Problematik des Beschwerdeverfahrens vertraut war. Der Einspracheentscheid umfasst 14 Seiten. Für Durchsicht und Studium dieses Entscheides erscheinen 3 Stunden Aufwand angemessen. Die Beschwerdeschrift selbst umfasst 10 Seiten, wobei die Ausführungen zu Sachverhalt und Rechtsfragen auf knapp 7 Seiten dargelegt werden. Der Text wird zudem durch das Aufführen von Titeln und grossen Zeilenabständen in die Länge gezogen. Ausserdem enthält die Beschwerde diverse Erörterungen, die bereits in den Einsprachen vorgebracht wurden. Für die Ausarbeitung der Rechtsschrift inklusive rechtliche Abklärungen erscheinen 6 Stunden als angemessen. Auch der geltend gemachte Aufwand für die Durchsicht der 7-seitigen Vernehmlassung (Text auf 5 Seiten) von 1,5 Stunden erscheint unangemessen. Ein Aufwand von höchstens einer Stunde sollte zur Durchsicht dieser Rechtsschrift gut ausreichen. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 10 Stunden. Die Bemühungen sind zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.70. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.70 (10 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 11.70) zu Lasten der Kasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. August 2022 aufgehoben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.