Ablehnung der Anspruchsberechtigung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses ihre Kontrollpflicht erfüllt hat. Vorliegend kam der Versicherte seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht sodann als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden dabei auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, an die Beitragszeit angerechnet. 2.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.3 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 AVIV geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Art. 13 Abs. 3). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind sodann Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIV gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe weder möglich noch zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B182 ff.; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage Basel-Genf 2019, zu Art. 14, S. 73 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Bd. 1, zu Art. 14, Rz. 10 und 18). Art. 14 Abs. 1 AVIG kommt subsidiär zu Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zur Anwendung. Während die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Verhinderungszeiten kumulierbar sind, ist eine Kumulation von Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 AVIG ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2010, 8C_750/2010). 2.5 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nebst dem Alter der Versicherten namentlich nach der Beitragszeit. Während versicherte Personen, welche eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen können, Anspruch auf höchstens 400 Taggelder besitzen (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG), beläuft sich der maximale Taggeldanspruch für Personen, die gemäss Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, auf 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate in diesem Zusammenhang die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person beispielsweise im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_412/2012 vom 15. Januar 2013 in ARV 2013 N 2 S. 74). Entsprechend sehen die Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco vor, dass Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen sind, nur dann als Beitragszeit gelten, sofern die strittigen Lohn- und Entschädigungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden sind (AVIG-Praxis ALE Rz. B158). Auch wird beispielsweise ein formal beendigtes Arbeitsverhältnis durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert, noch darf diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (BGE 130 V 492; AVIG-Praxis ALE Rz. B159). Umgekehrt werden Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt bei der Berechnung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG an die Beitragszeit angerechnet (AVIG-Praxis ALE Rz. 164; vgl. oben, Erwägung 2.1 a. E.).
E. 3 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz. 2 f.). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben die Sozialversicherungsträger und das kantonale Versicherungsgericht die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel - unabhängig davon, von wem sie stammen - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). 4.1 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob der Beschwerdeführer die für den Bezug von 400 Taggeldern gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG vorausgesetzte Beitragszeit von mindestens 18 Monaten aufweist. Streitig und zu prüfen ist dabei, ob er innerhalb der für ihn massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 eine beitragspflichtige Beschäftigung von genügender Dauer vorweisen kann. Umstritten ist dabei insbesondere, ob auch die Zeit ab 1. März 2019 als Beitragszeit gilt. Während der Versicherte die Auffassung vertritt, dass diese Zeit ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen sei, weil die Ausrichtung von Krankentaggeldern die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ersetze und in der Zeit, in welcher Krankentaggelder ausgerichtet werden, gemäss LMV keine Kündigung ausgesprochen werden dürfe, geht die Kasse davon aus, dass lediglich Zeiten, in welchen der Versicherte effektiv noch in einem formellen Arbeitsverhältnis gestanden sei, als Beitragszeit angerechnet werden können. 4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Kündigungsregelung im LMV beruft, ist ihm zwar zuzustimmen, dass unter dem Titel des Kündigungsschutzes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber grundsätzlich solange ausgeschlossen ist, wie eine Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung entsprechende Taggeldleistungen erbringt (Art. 21 Abs. 1 LMV). Der LMV und mit ihm die zitierte Bestimmung sind im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Einerseits wird der Versicherte in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der B.____ GmbH vom betrieblichen Geltungsbereich des LMV klarerweise nicht erfasst (Art. 2 LMVB). Vor allem aber sieht der Arbeitsvertrag des Versicherten vor, dass in Bezug auf die Kündigungsfrist die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 zur Anwendung gelangen (Beilage 5 zur Beschwerdebegründung). Damit ist das Arbeitsverhältnis ausschliesslich unter Berücksichtigung der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu analysieren. Für die Anwendung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen bleibt demnach kein Raum. 4.3.1 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn die oder der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Eine Kündigung, die während einer der in Art. 336c Abs. 1 OR festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Die Kündigungsfrist und damit die sperrfristrelevante Periode beginnt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern ist ab dem Vertragsende (Kündigungstermin) durch Rückwärtsrechnung zu bestimmen (BGE 134 III 361 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 1071 mit Hinweisen). 4.3.2 Vorliegend hat die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis am 21. November 2019 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten erst nach Ablauf der zwingend einzuhaltenden Sperrfrist von 180 Tagen gekündigt (Beilage 10 zur Beschwerdebegründung). Dass diese Kündigung unter Missachtung der massgebenden Kündigungsvorschriften insbesondere gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgt wäre, wird denn auch weder geltend gemacht, noch bestehen für deren Nichtigkeit allfällige Anhaltspunkte in den Akten. So ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH seit 1. Oktober 2017 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (Beilage 10 zur Beschwerdebegründung). Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 seinen letzten Arbeitstag geleistet hat (Kassen-Dok 151 f.), seit dem 21. Mai 2019 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war und deshalb in der Folge entsprechende Krankentaggeldleistungen über seine Arbeitgeberin ausbezahlt erhalten hat (Kassen-Dok 169 ff.). Die von der ehemaligen Arbeitgeberin am 21. November 2019 ausgesprochene Kündigung, auf welche sich auch die Arbeitslosenkasse in ihrem Entscheid abstützt, wurde deckungsgleich zu den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 20. April 2021 am 21. November 2019 auf den 31. Januar 2020 ausgesprochen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2020 ist somit rechtsgültig erfolgt. Mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG resultiert somit, dass der Versicherte seit Beginn seiner Beitragsrahmenfrist am 1. Juni 2019 für die Zeit bis zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2020 letztlich lediglich acht Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen kann. Soweit die Kasse dem Versicherten eine beitragspflichtige Beschäftigung von neun Monaten zugestanden hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass aus der Arbeitgeberbescheinigung der B.____ GmbH vom 20. April 2021 zwar hervorgeht, dass die Lohnzahlung bis Ende Februar 2020 erfolgt ist (Kassen-Dok 151 f.). Diese Zahlung im Februar 2020 ändert jedoch nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis bereits einen Monat zuvor per Ende Januar 2020 beendet worden ist und deshalb unter dem Titel von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich acht Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung angerechnet werden können. 4.4 Wenn der Beschwerdeführer nunmehr auch die Zeit nach der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2020 als Beitragszeit angerechnet haben will, ist ihm vorab der klare Gesetzeswortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG entgegen zu halten, wonach der Frage nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheidende Bedeutung zukommt (Urteil des Kantonsgerichts vom 6. November 2014, 715 14 141/273, E. 6 a. E.). Diese Bestimmung stipuliert unmissverständlich das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses. Nichts anderes ergibt eine systematische Auslegung dieser Bestimmung in Gegenüberstellung mit Art. 14 AVIG. Den dort geregelten Tatbeständen ist gemeinsam, dass sie e contrario zu Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG nur dann zu einer Befreiung von der Beitragszeit führen, wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist. Die beiden Bestimmungen von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG und Art. 14 Abs. 1 AVIG ergänzen sich demnach dahingehend, dass deren Rechtsanwendung jeweils durch das Bestehen bzw. Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Dass vor diesem Hintergrund eine Unterscheidung zwischen formeller und materieller Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu treffen wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, überzeugt nicht. Namentlich lässt sich auch keine «materielle» Weiterführung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird das Arbeitsverhältnis und damit jegliche laufende Vertragsbindung in Bezug auf das arbeitsrechtliche Prinzip «Arbeit gegen Lohn» aufgelöst. Anstelle der vorangehenden Bindung zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin ist der Versicherte im vorliegenden Fall anschliessend eine versicherungsrechtliche Bindung mit seinem Taggeldversicherer eingegangen und es haben in materieller Hinsicht seit dem 1. Februar 2020 keine laufenden Ansprüche gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin weiterbestanden, welche für eine Fortführung des vormaligen Arbeitsverhältnisses sprechen würden. Massgebend ist deshalb mit Blick auf die Anrechnung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. oben, Erwägung 2.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2009, 8C_403/2009, E. 3). Von dieser rechtsprechungsgemässen Vorgabe abzuweichen, würde bedeuten, dass dem Versicherten dieselben Zeiten sowohl im Rahmen von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG als auch im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG angerechnet würden. Dies aber würde letztlich dem klaren Verbot zuwiderlaufen, wonach eine Kumulation von Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG ausgeschlossen ist (oben, Erwägung 2.4 a. E.). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, ein Arbeitnehmer bleibe weiter angestellt, wenn er nach Massgabe von Art. 324a OR sein Lohnanspruch verloren hat, ist ihm entgegen zu halten, dass seine Sichtweise zu kurz greift. Der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Literaturstelle ist nämlich vielmehr zu entnehmen, dass die arbeitnehmende Person nur solange angestellt bleibt, als die Sperrfrist sie schützt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, a.a.O., N 11 zu Art. 336c OR). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies nichts anderes, dass das Arbeitsverhältnis als beendet zu betrachten ist, sobald der Arbeitgeber nach Ablauf der massgebenden Sperrfrist eine rechtsgültige Kündigung ausgesprochen hat und die Kündigungsfrist in der Folge abgelaufen ist. Daran ändert namentlich auch nichts, dass die Kündigungsbeschränkung gemäss Art. 336c und die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR unabhängig voneinander bestehen und nicht koordiniert sind. 4.5 Indem die Kasse im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG abgelehnt, den Versicherten in Nachachtung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und seiner ab 1. Februar 2020 fortdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG hingegen von der Beitragszeit befreit hat, hat sie zu Recht der subsidiären Stufenfolge von Art. 14 gegenüber Art. 13 Rechnung getragen (oben, Erwägung 2.4). Diese Subsidiarität erklärt sich damit, dass Art. 13 AVIG im Rahmen von Art. 27 bevorzugt jene Personen entschädigen soll, die mittels einer beitragspflichtigen Beschäftigung zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beigetragen haben. Damit wird letztlich das Kongruenzprinzip stipuliert, innerhalb dessen die Tatbestände gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG bereits Ausnahmen aus sozialen Gründen darstellen. In Art. 14 AVIG werden hingegen die Tatbestände ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses erfasst (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf, 2014, Art. 13 AVIG). Daran vermag auch eine in allfälligen Gesamtarbeitsverträgen enthaltene, arbeitsrechtlich abweichend zu Art. 336c OR enthaltene Regelung vorliegend nichts zu ändern. Daraus folgt, dass die Kasse die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AVIG zu Recht abgelehnt hat (oben, Erwägung 4.3.2 a. E.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. März 2023 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (vgl. nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts 8C_143/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 17.11.2022 715 22 130 / 270 Bâle-Campagne Kantonsgericht 17.11.2022 715 22 130 / 270 Basilea Campagna Kantonsgericht 17.11.2022 715 22 130 / 270
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. November 2022 (715 22 130 / 270) Arbeitslosenversicherung Anspruch auf höchstens 90 Taggelder infolge Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf höchstens 400 Taggelder mangels Erfüllung der Beitragszeit. Als Beitragszeit können nur Zeiten angerechnet werden, nur Zeiten angerechnet werden, in welchen der Versicherte effektiv noch in einem formalen Arbeitsverhältnis angestellt gewesen ist. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Der 1971 geborene A.____ arbeitete ursprünglich vom 12. Dezember 1995 bis 28. Februar 1999 als Mitarbeiter in einer Schleiferei, als er am 6. Mai 1998 bei einer Autokollision eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt, welche sich in der Folge zu einem Zervikalsyndrom entwickelte. Am 19. Februar 1999 meldete er sich aufgrund persistierender Nacken- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung seiner gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 8. März 2002 rückwirkend ab 1. Mai 1999 eine halbe IV-Rente (Härtefallrente) zu. B. Nach zwei Rentenrevisionsverfahren, in denen jeweils unveränderte Verhältnisse festgestellt worden waren, leitete die IV-Stelle am 12. April 2012 eine weitere Überprüfung des Rentenanspruchs ein und hob mit Verfügung vom 21. März 2014 die bisher ausgerichtete halbe IV-Rente per Ende April 2014 auf. Diese Rentenaufhebung erwuchs mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2015 in Rechtskraft. C. Am 15. Dezember 2014 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als er infolge eines Drehschwindels auf die rechte Körperseite fiel und sich eine Tuberkulum Majus-Fraktur am rechten Oberarm zuzog. In der Folge meldete sich A.____ am 23. September 2015 wegen den anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Noch während der Dauer der IV-rechtlichen Abklärungen erlitt er am 13. Juli 2017 einen weiteren Sturz. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2017 rückwirkend eine per 31. August 2016 befristete ganze IV-Rente zu. Den Anspruch auf eine ab 1. September 2016 unbefristete IV-Rente wies sie gestützt auf einen IV-Grad von 35% ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 18. April 2018 in Aufhebung der angefochtenen IV-Verfügung dahingehend gut, als die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 18. August 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. April 2018 erneut eine bis Ende August 2016 befristete ganze IV-Grad zu. Hiergegen erhob dieser am 20. September 2021 erneut Beschwerde beim Kantonsgericht. D. Nach diversen vorangehenden Arbeitseinsätzen trat A.____ im November 2011 eine zunächst befristete und ab April 2013 eine unbefristete Arbeitsstelle bei der B.____ GmbH (ursprünglich C.____ AG) im Umfang von 50% an. Nachdem er im Januar 2020 einen weiteren Autounfall erlitten hatte und in der Folge ab 21. Mai 2019 bis Ende Mai 2021 unfall- und krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig war, bezog er in der Zeit vom 20. Juli 2019 bis 19. Mai 2021 Krankentaggelder der Krankentaggeldversicherung seiner Arbeitgeberin. Am 21. November 2019 kündigte die Arbeitgeberin sein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten per Ende Januar 2020. E. Nachdem sich der Versicherte am 25. März 2021 zur Arbeitsvermittlung und am 28. März 2021 bei der Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, bezog er im Rahmen der Vorleistungspflicht der Kasse seit der ihm wiedererwägungsweise ab 1. Juni 2021 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug insgesamt 90 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. F. Mit formlosem Schreiben teilte die Kasse dem Versicherten am 1. November 2021 mit, dass er seinen Höchstanspruch von 90 Taggeldern per 11. Oktober 2021 ausgeschöpft habe. Auf Antrag des Versicherten hin hielt sie mit Verfügung vom 11. Januar 2022 daran fest, dass dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 zu beurteilen sei. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich neun Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Da er vor der Anmeldung zum Leistungsbezug jedoch während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei und deshalb die Beitragszeit infolge Krankheit nicht habe erfüllen können, sei er von der Beitragszeit befreit. Eine hiergegen am 11. Februar 2022 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass sie nur Zeiten als Beitragsmonate anrechnen dürfe, in welchen der Versicherte effektiv noch angestellt gewesen sei. Wenn die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus noch andauere, habe er für eine bestimmte Zeit allenfalls zwar noch Anspruch auf Krankentaggelder. Diese Zeit könne aber nicht als Beitragszeit angerechnet werden. G. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 2. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids Taggelder zulasten der Kasse im Umfang von insgesamt 400 Tagen zuzusprechen. Zur Begründung liess er vorbringen, dass er in der massgebenden Rahmenfrist vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 die Beitragszeit erfüllt habe. Als erfüllt gelte die Beitragspflicht auch dann, wenn der arbeitsunfähige Versicherte keinen Lohn erhalte. Angerechnet würden nämlich auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis stehe, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhalte und daher keine Beiträge bezahle. Im Sinne dieser Bestimmung stehe auch ein formell gekündigter Mitarbeiter während des Bezugs von Krankentaggeldleistungen noch in einem Arbeitsverhältnis. Dieses bestehe in materieller Hinsicht weiter, weil der arbeitsunfähige Mitarbeiter Krankentaggelder erhalte. Folgerichtig sei auch im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) eine Kündigung untersagt, solange der betroffene Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei und Krankentaggelder erhalte. Diese Bestimmung sei allgemeinverbindlich und bewirke, dass Arbeitnehmende des Bauhauptgewerbes immer Beitragszeiten nachweisen könnten, wenn sie nach dem Auslaufen der Krankentaggelder wieder vermittlungsfähig seien. Dieser Konsens unter den Sozialpartnern bedeute, dass Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG keinen formellen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Eine Kündigung während dem fortlaufenden Bezug von Krankentaggeldern sei daher auch im vorliegenden Fall unbeachtlich und die Dauer der Krankentaggeldzahlungen gelte als Beitragszeit. H. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses ihre Kontrollpflicht erfüllt hat. Vorliegend kam der Versicherte seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht sodann als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden dabei auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, an die Beitragszeit angerechnet. 2.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.3 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 AVIV geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Art. 13 Abs. 3). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind sodann Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIV gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe weder möglich noch zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B182 ff.; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage Basel-Genf 2019, zu Art. 14, S. 73 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Bd. 1, zu Art. 14, Rz. 10 und 18). Art. 14 Abs. 1 AVIG kommt subsidiär zu Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zur Anwendung. Während die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Verhinderungszeiten kumulierbar sind, ist eine Kumulation von Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 AVIG ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2010, 8C_750/2010). 2.5 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nebst dem Alter der Versicherten namentlich nach der Beitragszeit. Während versicherte Personen, welche eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen können, Anspruch auf höchstens 400 Taggelder besitzen (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG), beläuft sich der maximale Taggeldanspruch für Personen, die gemäss Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, auf 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate in diesem Zusammenhang die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person beispielsweise im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_412/2012 vom 15. Januar 2013 in ARV 2013 N 2 S. 74). Entsprechend sehen die Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco vor, dass Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen sind, nur dann als Beitragszeit gelten, sofern die strittigen Lohn- und Entschädigungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden sind (AVIG-Praxis ALE Rz. B158). Auch wird beispielsweise ein formal beendigtes Arbeitsverhältnis durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert, noch darf diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (BGE 130 V 492; AVIG-Praxis ALE Rz. B159). Umgekehrt werden Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt bei der Berechnung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG an die Beitragszeit angerechnet (AVIG-Praxis ALE Rz. 164; vgl. oben, Erwägung 2.1 a. E.). 3. Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz. 2 f.). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben die Sozialversicherungsträger und das kantonale Versicherungsgericht die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel - unabhängig davon, von wem sie stammen - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). 4.1 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob der Beschwerdeführer die für den Bezug von 400 Taggeldern gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG vorausgesetzte Beitragszeit von mindestens 18 Monaten aufweist. Streitig und zu prüfen ist dabei, ob er innerhalb der für ihn massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 eine beitragspflichtige Beschäftigung von genügender Dauer vorweisen kann. Umstritten ist dabei insbesondere, ob auch die Zeit ab 1. März 2019 als Beitragszeit gilt. Während der Versicherte die Auffassung vertritt, dass diese Zeit ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen sei, weil die Ausrichtung von Krankentaggeldern die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ersetze und in der Zeit, in welcher Krankentaggelder ausgerichtet werden, gemäss LMV keine Kündigung ausgesprochen werden dürfe, geht die Kasse davon aus, dass lediglich Zeiten, in welchen der Versicherte effektiv noch in einem formellen Arbeitsverhältnis gestanden sei, als Beitragszeit angerechnet werden können. 4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Kündigungsregelung im LMV beruft, ist ihm zwar zuzustimmen, dass unter dem Titel des Kündigungsschutzes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber grundsätzlich solange ausgeschlossen ist, wie eine Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung entsprechende Taggeldleistungen erbringt (Art. 21 Abs. 1 LMV). Der LMV und mit ihm die zitierte Bestimmung sind im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Einerseits wird der Versicherte in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der B.____ GmbH vom betrieblichen Geltungsbereich des LMV klarerweise nicht erfasst (Art. 2 LMVB). Vor allem aber sieht der Arbeitsvertrag des Versicherten vor, dass in Bezug auf die Kündigungsfrist die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 zur Anwendung gelangen (Beilage 5 zur Beschwerdebegründung). Damit ist das Arbeitsverhältnis ausschliesslich unter Berücksichtigung der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu analysieren. Für die Anwendung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen bleibt demnach kein Raum. 4.3.1 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn die oder der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Eine Kündigung, die während einer der in Art. 336c Abs. 1 OR festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Die Kündigungsfrist und damit die sperrfristrelevante Periode beginnt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern ist ab dem Vertragsende (Kündigungstermin) durch Rückwärtsrechnung zu bestimmen (BGE 134 III 361 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 1071 mit Hinweisen). 4.3.2 Vorliegend hat die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis am 21. November 2019 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten erst nach Ablauf der zwingend einzuhaltenden Sperrfrist von 180 Tagen gekündigt (Beilage 10 zur Beschwerdebegründung). Dass diese Kündigung unter Missachtung der massgebenden Kündigungsvorschriften insbesondere gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgt wäre, wird denn auch weder geltend gemacht, noch bestehen für deren Nichtigkeit allfällige Anhaltspunkte in den Akten. So ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH seit 1. Oktober 2017 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (Beilage 10 zur Beschwerdebegründung). Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 seinen letzten Arbeitstag geleistet hat (Kassen-Dok 151 f.), seit dem 21. Mai 2019 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war und deshalb in der Folge entsprechende Krankentaggeldleistungen über seine Arbeitgeberin ausbezahlt erhalten hat (Kassen-Dok 169 ff.). Die von der ehemaligen Arbeitgeberin am 21. November 2019 ausgesprochene Kündigung, auf welche sich auch die Arbeitslosenkasse in ihrem Entscheid abstützt, wurde deckungsgleich zu den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 20. April 2021 am 21. November 2019 auf den 31. Januar 2020 ausgesprochen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2020 ist somit rechtsgültig erfolgt. Mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG resultiert somit, dass der Versicherte seit Beginn seiner Beitragsrahmenfrist am 1. Juni 2019 für die Zeit bis zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2020 letztlich lediglich acht Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen kann. Soweit die Kasse dem Versicherten eine beitragspflichtige Beschäftigung von neun Monaten zugestanden hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass aus der Arbeitgeberbescheinigung der B.____ GmbH vom 20. April 2021 zwar hervorgeht, dass die Lohnzahlung bis Ende Februar 2020 erfolgt ist (Kassen-Dok 151 f.). Diese Zahlung im Februar 2020 ändert jedoch nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis bereits einen Monat zuvor per Ende Januar 2020 beendet worden ist und deshalb unter dem Titel von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich acht Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung angerechnet werden können. 4.4 Wenn der Beschwerdeführer nunmehr auch die Zeit nach der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2020 als Beitragszeit angerechnet haben will, ist ihm vorab der klare Gesetzeswortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG entgegen zu halten, wonach der Frage nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheidende Bedeutung zukommt (Urteil des Kantonsgerichts vom 6. November 2014, 715 14 141/273, E. 6 a. E.). Diese Bestimmung stipuliert unmissverständlich das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses. Nichts anderes ergibt eine systematische Auslegung dieser Bestimmung in Gegenüberstellung mit Art. 14 AVIG. Den dort geregelten Tatbeständen ist gemeinsam, dass sie e contrario zu Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG nur dann zu einer Befreiung von der Beitragszeit führen, wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist. Die beiden Bestimmungen von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG und Art. 14 Abs. 1 AVIG ergänzen sich demnach dahingehend, dass deren Rechtsanwendung jeweils durch das Bestehen bzw. Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Dass vor diesem Hintergrund eine Unterscheidung zwischen formeller und materieller Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu treffen wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, überzeugt nicht. Namentlich lässt sich auch keine «materielle» Weiterführung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird das Arbeitsverhältnis und damit jegliche laufende Vertragsbindung in Bezug auf das arbeitsrechtliche Prinzip «Arbeit gegen Lohn» aufgelöst. Anstelle der vorangehenden Bindung zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin ist der Versicherte im vorliegenden Fall anschliessend eine versicherungsrechtliche Bindung mit seinem Taggeldversicherer eingegangen und es haben in materieller Hinsicht seit dem 1. Februar 2020 keine laufenden Ansprüche gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin weiterbestanden, welche für eine Fortführung des vormaligen Arbeitsverhältnisses sprechen würden. Massgebend ist deshalb mit Blick auf die Anrechnung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. oben, Erwägung 2.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2009, 8C_403/2009, E. 3). Von dieser rechtsprechungsgemässen Vorgabe abzuweichen, würde bedeuten, dass dem Versicherten dieselben Zeiten sowohl im Rahmen von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG als auch im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG angerechnet würden. Dies aber würde letztlich dem klaren Verbot zuwiderlaufen, wonach eine Kumulation von Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG ausgeschlossen ist (oben, Erwägung 2.4 a. E.). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, ein Arbeitnehmer bleibe weiter angestellt, wenn er nach Massgabe von Art. 324a OR sein Lohnanspruch verloren hat, ist ihm entgegen zu halten, dass seine Sichtweise zu kurz greift. Der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Literaturstelle ist nämlich vielmehr zu entnehmen, dass die arbeitnehmende Person nur solange angestellt bleibt, als die Sperrfrist sie schützt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, a.a.O., N 11 zu Art. 336c OR). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies nichts anderes, dass das Arbeitsverhältnis als beendet zu betrachten ist, sobald der Arbeitgeber nach Ablauf der massgebenden Sperrfrist eine rechtsgültige Kündigung ausgesprochen hat und die Kündigungsfrist in der Folge abgelaufen ist. Daran ändert namentlich auch nichts, dass die Kündigungsbeschränkung gemäss Art. 336c und die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR unabhängig voneinander bestehen und nicht koordiniert sind. 4.5 Indem die Kasse im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG abgelehnt, den Versicherten in Nachachtung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und seiner ab 1. Februar 2020 fortdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG hingegen von der Beitragszeit befreit hat, hat sie zu Recht der subsidiären Stufenfolge von Art. 14 gegenüber Art. 13 Rechnung getragen (oben, Erwägung 2.4). Diese Subsidiarität erklärt sich damit, dass Art. 13 AVIG im Rahmen von Art. 27 bevorzugt jene Personen entschädigen soll, die mittels einer beitragspflichtigen Beschäftigung zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beigetragen haben. Damit wird letztlich das Kongruenzprinzip stipuliert, innerhalb dessen die Tatbestände gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG bereits Ausnahmen aus sozialen Gründen darstellen. In Art. 14 AVIG werden hingegen die Tatbestände ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses erfasst (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf, 2014, Art. 13 AVIG). Daran vermag auch eine in allfälligen Gesamtarbeitsverträgen enthaltene, arbeitsrechtlich abweichend zu Art. 336c OR enthaltene Regelung vorliegend nichts zu ändern. Daraus folgt, dass die Kasse die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AVIG zu Recht abgelehnt hat (oben, Erwägung 4.3.2 a. E.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. März 2023 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (vgl. nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts 8C_143/2023).