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715 2025 298

Basel-Landschaft · 2025-07-29 · Deutsch BL

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unvollständiger Angaben im Formular „Angaben der versicherten Person“

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 25. August 2025 ist einzutreten.

E. 2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen unvollständiger Angaben in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ der Monate November 2024 und Juli 2025 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Akten enthalten keine Angaben zur Höhe des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers. Bei einer Einstelldauer von 5 Tagen liegt der Streitwert aber unter der genannten Schwelle von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Versicherte Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sind verpflichtet, die Kontrollvorschriften des Bundesrats einzuhalten (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIV werden die Kontrolldaten mittels Formular „Angaben der versicherten Person“ erhoben. Dieses enthält Angaben über die Werktage, an denen die versicherte Person glaubhaft macht, arbeitslos und vermittlungsfähig gewesen zu sein (Art. 23 Abs. 2 lit. a AVIV), sowie sämtliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie namentlich Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Zwischenverdienst oder der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 23 Abs. 2 lit. b AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeweils der Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG sind Bezügerinnen und Bezüger, deren Angehörige sowie Dritte, denen die Leistung zukommt, verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Meldepflichtig sind sowohl bereits eingetretene als auch künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auswirken können. Die Meldung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Sie besteht in einer einmaligen Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger. Die Meldepflicht ist von der betroffenen Person unaufgefordert wahrzunehmen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 31). 3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben macht oder in anderer Weise ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt. Der Einstellungstatbestand ist erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichen-den Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (ARV 2007 S 210, Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2). Dabei ist es nicht entscheidend, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_685/2009, E. 4.4).

E. 4 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat November 2024 die Frage 3 („Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen? [z.B. Kurs, Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, Praktikum]“) sowie im entsprechenden Formular für den Monat Juli 2025 die Frage 4 („Waren Sie arbeitsunfähig?“) jeweils wahrheitswidrig verneint habe. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, er habe seine Arbeitsunfähigkeit am 10. und 11. Juli 2025 der zuständigen Verwaltung des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (C. , Stiftung D. ) rechtzeitig per E-Mail gemeldet und durch ein Arztzeugnis belegt. Das Versäumnis liege einzig darin, dass er die Arbeitsunfähigkeit nicht zusätzlich im Online-Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2025 erfasst habe. Diese Unterlassung sei unbeabsichtigt erfolgt. Eine Täuschungsoder Umgehungsabsicht habe nicht bestanden. Sein Verschulden sei – wenn überhaupt – als leicht einzustufen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage sei unter diesen Umständen unverhältnismässig. Zudem sei eine schematische Kumulation von unterschiedlichen Sachverhalten mit dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung nicht vereinbar.

E. 5 Es ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat November 2024 die Frage 3 („Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen?“) verneinte, obwohl er ab dem 28. November 2024 an einer solchen teilnahm (vgl. Zuweisung vom 8. November 2024; Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat November 2024). In der Folge wurde er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. November 2024 darauf hingewiesen, dass er gegen seine Auskunfts- und Meldepflicht verstossen habe. Da es sich um einen erstmaligen Verstoss handelte, wurde er verwarnt und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei wiederholten unvollständigen oder unwahren Angaben mit Sanktionen zu rechnen sei. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2025 die Frage 4 („Waren Sie arbeitsunfähig?“) verneinte, obwohl er am 10. und 11. Juli 2025 infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit wurde zwar gegenüber der Einsatzstelle des Programms C. gemeldet und durch ein Arztzeugnis belegt, jedoch unterblieb die entsprechende Angabe im Kontrollformular gegenüber der Arbeitslosenversicherung.

E. 6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich war, die Kontrollformulare für die Monate November 2024 und Juli 2025 korrekt und vollständig auszufüllen. Auf der ersten Seite des Formulars „Angaben der versicherten Person“ wird ausdrücklich auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen und vollständigen Eintragung hingewiesen, verbunden mit dem Hinweis auf mögliche administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen bei falschen oder unvollständigen Angaben. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 ausdrücklich daran erinnert, dass er verpflichtet ist, im Formular wahre und vollständige Angaben zu machen, und es wurde ihm angedroht, dass im Falle wiederholter unvollständiger oder unwahrer Angaben mit Sanktionen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer den einzelnen Fragen und Antwortfeldern im Formular „Angaben der versicherten Person“ erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen. Da er im Formular für den Monat Juli 2025 erneut unzutreffende Angaben machte, indem er seine Arbeitsunfähigkeit am 10. und 11. Juli 2025 nicht deklarierte, verletzte er abermals seine Auskunfts- und Meldepflicht, was – wie von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 26. November 2024 angekündigt – eine Sanktion gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zur Folge hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit der Verwaltung des Programms C. , Stiftung D. , rechtzeitig per E-Mail meldete und mit einem Arztzeugnis belegte. Diese Meldung ersetzt nicht die Pflicht, die entsprechenden Angaben im Formular „Angaben der versicherten Person“ gegenüber der Arbeitslosenversicherung korrekt zu erfassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht entscheidend, wie leicht es für die Beschwerdegegnerin gewesen wäre, anhand der Akten zu erkennen, dass eine Krankmeldung vorlag. Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Ausfüllung des Formulars obliegt der versicherten Person und ist unabhängig davon, ob die betreffende Information anderweitig auffindbar gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer die Frage zur Arbeitsunfähigkeit im Formular für Juli 2025 wahrheitswidrig verneinte, kann entgegen seiner Auffassung auch nicht von einem bloss untergeordneten Formfehler gesprochen werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist unter den gegebenen Umständen weder unverhältnismässig noch anderweitig rechtlich zu beanstanden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht. 7.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 5 Einstelltagen. 7.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens. Nach Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV beträgt die Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle jenes der Verwaltung setzen; es hat sich vielmehr auf Umstände zu stützen, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2). 7.3 Bei einer Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht resp. bei unwahren oder unvollständigen Angaben sieht das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) eine Einstelldauer in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad vor (AVIG-Praxis ALE Rz. D75 Ziff. 3 und D79 Ziff. 4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund der erneuten Pflichtverletzung für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und sein Verschulden damit als leicht qualifiziert. In Würdigung der gesamten Umstände – unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der vorangegangenen Verwarnung – besteht keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das pflichtgemässe Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

E. 8 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage weder dem Grundsatz noch der Dauer nach beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2025 715 2025 298 (715 25 298)

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unvollständiger Angaben im Formular „Angaben der versicherten Person“

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. November 2025 (715 25 298) Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unvollständiger Angaben im Formular „Angaben der versicherten Person“ Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse syndicom , Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A. Der 1993 geborene A. war vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2024 bei der B. GmbH als Vertriebsmitarbeiter angestellt. Am 6. Juli 2024 meldete er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 1. September 2024 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 stellte die Arbeitslosenkasse syndicom (Arbeitslosenkasse) A. wegen unvollständiger Angaben in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ der Monate November 2024 und Juli 2025 ab dem 1. Juli 2025 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 21. August 2025 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. am 25. August 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des Entscheids. Eventualiter sei die Sanktion auf eine blosse Verwarnung oder auf höchstens einen Einstelltag zu reduzieren. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 25. August 2025 ist einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen unvollständiger Angaben in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ der Monate November 2024 und Juli 2025 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Akten enthalten keine Angaben zur Höhe des Taggeldansatzes des Beschwerdeführers. Bei einer Einstelldauer von 5 Tagen liegt der Streitwert aber unter der genannten Schwelle von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Versicherte Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sind verpflichtet, die Kontrollvorschriften des Bundesrats einzuhalten (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIV werden die Kontrolldaten mittels Formular „Angaben der versicherten Person“ erhoben. Dieses enthält Angaben über die Werktage, an denen die versicherte Person glaubhaft macht, arbeitslos und vermittlungsfähig gewesen zu sein (Art. 23 Abs. 2 lit. a AVIV), sowie sämtliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie namentlich Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Zwischenverdienst oder der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 23 Abs. 2 lit. b AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeweils der Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG sind Bezügerinnen und Bezüger, deren Angehörige sowie Dritte, denen die Leistung zukommt, verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Meldepflichtig sind sowohl bereits eingetretene als auch künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auswirken können. Die Meldung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Sie besteht in einer einmaligen Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger. Die Meldepflicht ist von der betroffenen Person unaufgefordert wahrzunehmen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 31). 3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben macht oder in anderer Weise ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt. Der Einstellungstatbestand ist erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichen-den Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (ARV 2007 S 210, Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2). Dabei ist es nicht entscheidend, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_685/2009, E. 4.4). 4. Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat November 2024 die Frage 3 („Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen? [z.B. Kurs, Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, Praktikum]“) sowie im entsprechenden Formular für den Monat Juli 2025 die Frage 4 („Waren Sie arbeitsunfähig?“) jeweils wahrheitswidrig verneint habe. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, er habe seine Arbeitsunfähigkeit am 10. und 11. Juli 2025 der zuständigen Verwaltung des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (C. , Stiftung D. ) rechtzeitig per E-Mail gemeldet und durch ein Arztzeugnis belegt. Das Versäumnis liege einzig darin, dass er die Arbeitsunfähigkeit nicht zusätzlich im Online-Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2025 erfasst habe. Diese Unterlassung sei unbeabsichtigt erfolgt. Eine Täuschungsoder Umgehungsabsicht habe nicht bestanden. Sein Verschulden sei – wenn überhaupt – als leicht einzustufen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage sei unter diesen Umständen unverhältnismässig. Zudem sei eine schematische Kumulation von unterschiedlichen Sachverhalten mit dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung nicht vereinbar. 5. Es ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat November 2024 die Frage 3 („Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen?“) verneinte, obwohl er ab dem 28. November 2024 an einer solchen teilnahm (vgl. Zuweisung vom 8. November 2024; Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat November 2024). In der Folge wurde er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. November 2024 darauf hingewiesen, dass er gegen seine Auskunfts- und Meldepflicht verstossen habe. Da es sich um einen erstmaligen Verstoss handelte, wurde er verwarnt und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei wiederholten unvollständigen oder unwahren Angaben mit Sanktionen zu rechnen sei. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juli 2025 die Frage 4 („Waren Sie arbeitsunfähig?“) verneinte, obwohl er am 10. und 11. Juli 2025 infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit wurde zwar gegenüber der Einsatzstelle des Programms C. gemeldet und durch ein Arztzeugnis belegt, jedoch unterblieb die entsprechende Angabe im Kontrollformular gegenüber der Arbeitslosenversicherung. 6. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich war, die Kontrollformulare für die Monate November 2024 und Juli 2025 korrekt und vollständig auszufüllen. Auf der ersten Seite des Formulars „Angaben der versicherten Person“ wird ausdrücklich auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen und vollständigen Eintragung hingewiesen, verbunden mit dem Hinweis auf mögliche administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen bei falschen oder unvollständigen Angaben. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 ausdrücklich daran erinnert, dass er verpflichtet ist, im Formular wahre und vollständige Angaben zu machen, und es wurde ihm angedroht, dass im Falle wiederholter unvollständiger oder unwahrer Angaben mit Sanktionen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer den einzelnen Fragen und Antwortfeldern im Formular „Angaben der versicherten Person“ erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen. Da er im Formular für den Monat Juli 2025 erneut unzutreffende Angaben machte, indem er seine Arbeitsunfähigkeit am 10. und 11. Juli 2025 nicht deklarierte, verletzte er abermals seine Auskunfts- und Meldepflicht, was – wie von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 26. November 2024 angekündigt – eine Sanktion gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zur Folge hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit der Verwaltung des Programms C. , Stiftung D. , rechtzeitig per E-Mail meldete und mit einem Arztzeugnis belegte. Diese Meldung ersetzt nicht die Pflicht, die entsprechenden Angaben im Formular „Angaben der versicherten Person“ gegenüber der Arbeitslosenversicherung korrekt zu erfassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht entscheidend, wie leicht es für die Beschwerdegegnerin gewesen wäre, anhand der Akten zu erkennen, dass eine Krankmeldung vorlag. Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Ausfüllung des Formulars obliegt der versicherten Person und ist unabhängig davon, ob die betreffende Information anderweitig auffindbar gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer die Frage zur Arbeitsunfähigkeit im Formular für Juli 2025 wahrheitswidrig verneinte, kann entgegen seiner Auffassung auch nicht von einem bloss untergeordneten Formfehler gesprochen werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist unter den gegebenen Umständen weder unverhältnismässig noch anderweitig rechtlich zu beanstanden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht. 7.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 5 Einstelltagen. 7.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens. Nach Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV beträgt die Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle jenes der Verwaltung setzen; es hat sich vielmehr auf Umstände zu stützen, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2). 7.3 Bei einer Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht resp. bei unwahren oder unvollständigen Angaben sieht das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) eine Einstelldauer in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad vor (AVIG-Praxis ALE Rz. D75 Ziff. 3 und D79 Ziff. 4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund der erneuten Pflichtverletzung für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und sein Verschulden damit als leicht qualifiziert. In Würdigung der gesamten Umstände – unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der vorangegangenen Verwarnung – besteht keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das pflichtgemässe Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 8. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage weder dem Grundsatz noch der Dauer nach beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.