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715 2025 236

Basel-Landschaft · 2025-03-11 · Deutsch BL

Verspätet gemeldete Arbeitsunfähigkeit; Ablehnung der Anspruchsberechtigung bestätigt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.10.2025 715 2025 236 (715 25 236)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. Oktober 2025 (715 25 236) Arbeitslosenversicherung Verspätet gemeldete Arbeitsunfähigkeit; Ablehnung der Anspruchsberechtigung bestätigt Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Mit Verfügung vom 11. März 2025 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Anspruch von A. auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. Januar 2025 bis zum 18. Februar 2025. Zur Begründung führte sie an, die Arbeitsunfähigkeit ab 20. Januar 2025 sei der Arbeitslosenkasse erst am 18. Februar 2025 und somit verspätet gemeldet worden. Eine gegen diese Verfügung am 14. März 2025 erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 22. Mai 2025 ab. B. Dagegen erhob A. am 12. Juni 2025 Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 20. Januar 2025 bis zum 18. Februar 2025. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die ab dem 20. Januar 2025 bestehende Arbeitsunfähigkeit innert Wochenfrist mitgeteilt, namentlich am 27. Januar 2025. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 überwies die Arbeitslosenkasse die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). C. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt die Versicherte ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch seine sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig sind vorliegend 22 entschädigungsberechtigte Taggelder im Zeitraum vom 20. Januar 2025 bis zum 18. Februar 2025. Bei einem Taggeld von Fr. 162.50 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 3'575.-- (22 x Fr. 162.50). Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der „Nahtstellen“ zwischen der Arbeitslosenversicherung sowie insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen und somit namentlich unter anderem bei Krankheit einen vorübergehend zeitlich limitierten Taggeldanspruch bestehen zu lassen (BGE 128 V 148 E. 3b; ARV 2001 Nr. 21 S. 166 E. 6a/b). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht somit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (BGE 117 V 244 E. 3c), und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – die Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 124 E. 3b). 2.3 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden (Art. 42 Abs. 1 AVIV). Die Einhaltung der Wochenfrist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 117 V 244 E. 3c). Die Meldefrist beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu laufen, wobei in der Verordnung nicht danach unterschieden wird, ob dieser Tag einen Werktag, Samstag, Sonntag oder einen Feiertag beschlägt (vgl. Kupfer Bucher Barbara , in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 28 Abs. 3, S. 158; Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2009, 8C_72/2009, E. 3.2). Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV). Gleich verhält es sich, wenn die versicherte Person die aufgeführten Fragen betreffend Arbeitsunfähigkeit nicht wahrheitsgetreu beantwortet. In diesem Fall gilt die Meldung als nicht rechtzeitig erfolgt, mit der Folge, dass die versicherte Person keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für jene Tage vor der Meldung hat (Weisung AVIG-Praxis ALE der Direktion für Arbeit [seco], Stand: 1. Juli 2025, Rz. C172). Das Gesetz verlangt zudem, dass die arbeitslose Person ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachzuweisen hat (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG). Das ärztliche Zeugnis ist ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit beizubringen (Weisung AVIG-Praxis ALE Rz. C170). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Aurelia Jenny / Cristina Schiavi , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2025, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1). Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 20. Januar 2025 bis zum 18. Februar 2025 zu Recht verneint hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.2 Die Beschwerdeführerin trat per 20. Januar 2025 eine Stelle bei der B. AG an (act. 196). Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 informierte die Beschwerdeführerin C. vom RAV, sie habe sie mehrmals versucht zu kontaktieren und bitte um Rückruf (Beschwerdebeilage 1). Am 27. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin dem RAV, namentlich C. und D. , die Aufhebungsvereinbarung vom 27. Januar 2025 zu (Beschwerdebeilage 1). Dieser ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde. Der Einsatz sei für die Beschwerdeführerin nicht tragbar gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 27. Januar 2025 beendet werde (act. 204). Im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2025“ (Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 27. Januar 2025) beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage 4 „Waren Sie arbeitsunfähig?“ mit Nein (act. 190). Mit E-Mail vom 5. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie krank gewesen sei und am ersten Tag gesundheitliche Herausforderungen gehabt habe. Sie habe noch einmal eine Chance erhalten, leider sei es danach nicht besser geworden und der Arbeitsvertrag sei deshalb aufgehoben worden (act. 199). Der Aktennotiz vom 7. Februar 2025, verfasst von der Beschwerdegegnerin, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Arbeitgeberin vereinbart habe, die Stelle erst am 21. Januar 2025 zu beginnen, da sie am 19. Januar 2025 an einem Seminar mit 300 Personen teilgenommen habe und es ihr nicht so gut gehe, es sei ihr zu viel gewesen. Am 21. Januar 2025 sei die Beschwerdeführerin drei Stunden arbeiten gegangen, habe den Einsatz jedoch abgebrochen, da sie sich bei der Arbeit nicht wohlgefühlt habe. Man habe vereinbart, dass sie die ganze Woche zu Hause bleibe und am 27. Januar 2025 einen Neustart beginne. Der Einsatz am 27. Januar 2025 sei dann nicht angetreten und abgebrochen worden, da das Bauchgefühl der Beschwerdeführerin gesagt habe, es sei nicht das Richtige. In der Folge sei der Aufhebungsvertrag vom 27. Januar 2025 ausgestellt worden (act. 200). Es erfolgte die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Beschwerdeführerin füllte den Fragebogen „Kündigung durch den Arbeitnehmer“ aus (datiert vom 12. Februar 2025, Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 17. Februar 2025; act. 215). Darin gab die Beschwerdeführerin an, sie habe aufgrund von Krankheit und Panikattacken gekündigt, ein Arztzeugnis werde nachgereicht (act. 215). Mit E-Mail vom 19. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein ärztliches Zeugnis vom 18. Februar 2025 zu, welches nach Konsultation vom 18. Februar 2025 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2025 bescheinigte (act. 217). Im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2025“ (Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 22. Februar 2025) beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage 4 „Waren Sie arbeitsunfähig?“ mit Ja, mit dem Vermerk „vom 1. Februar 2025 bis 28.02.2025 – Krankmeldung vom 22. Februar 2025, Information: C. RAV“ (act. 222). Am 10. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, es sei ihr bewusst, dass sie auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2025“ die Angabe der Arbeitsunfähigkeit leider vergessen habe. Sie habe dies jedoch im Januar telefonisch C. vom RAV mitgeteilt. Diese habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, sie müsse es nicht noch woanders melden. Das Arztzeugnis sei auch fristgerecht zugestellt worden (act. 240). 5.1 Unbestrittenermassen suchte die Beschwerdeführerin erst spät, nahezu einen Monat nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, einen Arzt auf. Ferner reichte sie das ärztliche Zeugnis vom 18. Februar 2025, das eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis zum 28. Februar 2025 attestierte, nicht innert den vorgeschriebenen vier Tagen und somit verspätet ein (vgl. Weisung AVIG-Praxis ALE Rz. C170 und E. 2.3 hiervor). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2025“ die Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben hat. Selbst wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt wird, sie habe dem RAV die Arbeitsunfähigkeit innert der Wochenfrist am 27. Januar 2025 telefonisch und per E-Mail gemeldet, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Meldung am 27. Januar 2025 dennoch verspätet erfolgt ist. Die Wochenfrist beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu laufen (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss Arztzeugnis vom 18. Februar 2025 begann die Arbeitsunfähigkeit am 20. Januar 2025, entsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeit bis spätestens am 26. Januar 2025 der zuständigen Amtsstelle melden müssen. 5.2 Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass sie sich am 21. Januar 2025 telefonisch beim RAV gemeldet hat, so ist der Inhalt des Gesprächs nicht belegt, auch nicht durch die E-Mail vom 21. Januar 2025 (Beschwerdebeilage 1). Es ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sie die Arbeitsunfähigkeit bereits am 21. Januar 2025 gemeldet hatte, was sie im Übrigen auch nicht ausdrücklich vorbringt. Jedenfalls ist gestützt auf die Akten und die Beschwerdebeilagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass am 21. Januar 2025 ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und C. vom RAV stattgefunden hat, geschweige denn – sollte es doch stattgefunden haben – was inhaltlich besprochen wurde. Der E-Mail vom 21. Januar 2025 ist ebenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es besteht diesbezüglich somit Beweislosigkeit, die zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 3 hiervor), folglich der Beschwerdeführerin. 5.3 Ob und inwieweit eine fristgerechte Meldung der Arbeitsunfähigkeit an eine unzuständige Person, vorliegend C. vom RAV, zu berücksichtigen gewesen wäre, kann nach dem Ausgeführten offengelassen werden. Anzumerken ist jedoch, dass den Akten eine Mitteilung an das RAV vom 5. April 2024 (act. 161) zu entnehmen ist, wonach C. von der Administration des RAV die Ferienmeldung der Beschwerdeführerin in Vertretung unterzeichnet hat. Es ist folglich nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin bei Anliegen an C. gewendet hat. 5.4 Zusammengefasst kam die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nicht fristgerecht nach. So meldete sie ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Januar 2025 nicht ordnungsgemäss innert der vorgeschriebenen einwöchigen Frist (Art. 42 Abs. 1 AVIV), zumal die Meldung nach Ablauf der einwöchigen Verwirkungsfrist, welche am 20. Januar 2025 zu laufen begann und am 26. Januar 2025 endete, einging. Die Angabe der Arbeitsunfähigkeit fehlte auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2025“ und das ärztliche Zeugnis über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 20. Januar 2025 reichte sie der Arbeitslosenkasse ferner erst am 19. Februar 2025 ein. Folglich verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Ein entschuldbarer Grund für die verspätete Meldung ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt worden. 5.5 Bei dieser Sachlage ist von einer Verwirkung des Taggeldanspruchs in der Zeit vom 20. Januar 2025 bis zum 18. Februar 2025 auszugehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen die Kontrollvorschriften erfüllte. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch für diesen Zeitraum wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.