Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.06.2025 715 2024 323 (715 24 323)
Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.
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