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715 2023 148 / 10

Basel-Landschaft · 2024-01-17 · Deutsch BL

Vorliegend handelt es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um eine von der Annahmepflicht ausgenommene unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich folglich als unrechtmässig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.01.2024 715 2023 148 / 10 (715 23 148 / 10)

Vorliegend handelt es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um eine von der Annahmepflicht ausgenommene unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich folglich als unrechtmässig.

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