Vorliegend handelt es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um eine von der Annahmepflicht ausgenommene unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich folglich als unrechtmässig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.01.2024 715 2023 148 / 10 (715 23 148 / 10)
Vorliegend handelt es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um eine von der Annahmepflicht ausgenommene unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich folglich als unrechtmässig.
404 Not Found 404 Not Found The resource requested could not be found on this server!