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715 19 95/219

Basel-Landschaft · 2019-09-04 · Deutsch BL

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie von 2015 bis Mai 2018 ihre Grossmutter betreut habe. Dabei hat sie anerkannt, dass sich ihr Wohnsitz während dieser Zeit weiterhin in Deutschland befunden hat. Ihre Aussagen decken sich mit den von bereits anlässlich der Einsprache getätigten Angaben gegenüber der Kasse (Kassen-Dok 83). Auch wenn an anderer Stelle den Akten zu entnehmen ist, dass die Versicherte ihre Grossmutter bis Ende September 2018 betreut habe (Kassen-Dok 46), kann an dieser Stelle letztlich offen bleiben, bis wann die Betreuung gedauert hat. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Versicherte erst per 1. Oktober 2018 aus Deutschland zugezogen und einen schweizerischen Wohnsitz begründet hat (Kassen-Dok 4 und 7). Unabhängig davon, ob sie ihre Grossmutter bis Mai oder bis Ende September 2018 betreut hat, bestand im Zeitpunkt, in dem sie infolge Wegfalls der Betreuung allenfalls gezwungen war, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG), mithin noch kein schweizerischer Wohnsitz, wie er für eine Beitragszeitbefreiung aber erforderlich wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte ihre Grossmutter nonstop betreut hat und sich währenddessen somit offenbar auch stets an deren Wohnsitz in der Schweiz aufgehalten hat. Für eine Annahme, dass sich der Lebensmittelpunkt der Versicherten mit der Absicht eines dauernden Verbleibens auch für die Zeit nach der Betreuung ihrer erkrankten Grossmutter bereits vor Ende September 2018 in der Schweiz befunden hätte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte oder Indizien vor. Der objektiv physische Aufenthalt der Versicherten allein genügt nicht, um von einem schweizerischen Wohnsitz auszugehen. Es kann in dieser Hinsicht auf Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 verwiesen werden, dessen Bestimmung mangels einer genauen Umschreibung des Wohnsitzes im öffentlichen Recht analog anwendbar ist.

E. 4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Versicherte mangels eines schweizerischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Beendigung der Betreuung ihrer Grossmutter nicht in den Genuss des Befreiungstatbestands von Art. 14 Abs. 2 AVIG gelangt. Die Arbeitslosenkasse hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher zu Recht abgelehnt. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2018 aufzuheben und die Angelegenheit ans KIGA Baselland zurückzuweisen ist, damit dieses den Leistungsexport des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.09.2019 715 19 95/219

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. September 2019 (715 19 95/219) Arbeitslosenversicherung Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Wegfalls der Betreuung einer Angehörigen mangels Wohnsitzes in der Schweiz. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Die 1968 geborene A.____ war zuletzt bei der B.____ GmbH angestellt. Zuvor war sie vom 1. Oktober 2016 bis Ende Mai 2017 bei der Firma C.____ beschäftigt gewesen. Nachdem das Arbeitsverhältnis bei der B.____ GmbH per 16. November 2018 noch in der Probezeit durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden war, meldete sich A.____ am 4. Dezember 2018 zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 10. Dezember 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 4. Dezember 2018. B. Mit Verfügung Nr. 244/2019 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 4. Dezember 2018 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit mit der Begründung ab, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung lediglich während 7,493 Monaten nachgewiesen sei. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Februar 2019 frist- und formgerecht Einsprache mit der Begründung, dass sie von 2015 bis Mai 2018 ihre Grossmutter betreut habe. Ihr Wohnsitz habe sich zwar in Deutschland befunden, jedoch habe sie de facto stets bei ihrer Grossmutter gelebt, da diese rundum auf eine Betreuung angewiesen gewesen sei. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab. Zumal sie im Zeitpunkt des Wegfalls der Betreuung ihrer Grossmutter keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, sei sie durch den Wegfall der Betreuung ihrer Grossmutter nicht darauf angewiesen gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Sie könne sich daher nicht auf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 18. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der ihr zustehenden Arbeitslosentaggelder für die Dauer von drei Monaten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie ihre Grossmutter ab 2017 nonstop betreut habe. Deren Hausarzt habe sie regelmässig besucht und würde diesen Umstand belegen können. Am 29. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht das entsprechende Arztzeugnis des ehemaligen Hausarztes ihrer verstorbenen Grossmutter ein. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. März 2019 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der von der Beschwerdegegnerin geprüften Beitragsrahmenfrist vom 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2017 sowie vom 1. Oktober 2019 bis 16. November 2018 während weniger als zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG; Kassen-Dok 73). Fraglich ist hingegen, ob sie wegen Wegfalls der Betreuung ihrer verstorbenen Grossmutter gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Bei einem Taggeld von höchstens Fr. 153.-- (Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV) und maximal 90 Taggeldern (Art. 27 Abs. 4 AVIG; AVIG-Praxis ALE, C93) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 13‘770.-- (90 x Fr. 153.--). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem (wiederum) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder wegen Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Satz 1). Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (a.a.O., Satz 2). Diese Bestimmung ist für jene Fälle vorgesehen, in denen einer Personen unvermittelt eine Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist. Sie zielt mithin auf Versicherte ab, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit zu disponieren müssen (BGE 137 V 133 E. 4.2). 2.3 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG unterliegt einem Vorbehalt in zweierlei Hinsicht: Zum einen ist sie nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist bereits dann zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 121 V 336 E. 5c/bb S. 344; Urteil 8C_372/2009 vom 23. Juli 2009 E. 5.2.1). Ein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne ist nicht erforderlich (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125; 121 V 336 E. 5c/bb S. 344; 119 V 51 E. 3b S. 55). Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass das Gesetz ähnliche Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel dann nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dieser zeitliche Vorbehalt ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 336 E. 5c/bb S. 344). Wie bereits erwähnt sind gemäss Art 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG ausserdem nur jene Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die beim Eintritt des Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Dieses Erfordernis wurde mit dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit, APF; AS 2002 1529) eingeführt und seither als rechtmässig anerkannt (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], seit 1. Januar 2008, Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, vom 10. Juni 2005, C 266/04, E. 2.1). 3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie von 2015 bis Mai 2018 ihre Grossmutter betreut habe. Dabei hat sie anerkannt, dass sich ihr Wohnsitz während dieser Zeit weiterhin in Deutschland befunden hat. Ihre Aussagen decken sich mit den von bereits anlässlich der Einsprache getätigten Angaben gegenüber der Kasse (Kassen-Dok 83). Auch wenn an anderer Stelle den Akten zu entnehmen ist, dass die Versicherte ihre Grossmutter bis Ende September 2018 betreut habe (Kassen-Dok 46), kann an dieser Stelle letztlich offen bleiben, bis wann die Betreuung gedauert hat. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Versicherte erst per 1. Oktober 2018 aus Deutschland zugezogen und einen schweizerischen Wohnsitz begründet hat (Kassen-Dok 4 und 7). Unabhängig davon, ob sie ihre Grossmutter bis Mai oder bis Ende September 2018 betreut hat, bestand im Zeitpunkt, in dem sie infolge Wegfalls der Betreuung allenfalls gezwungen war, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG), mithin noch kein schweizerischer Wohnsitz, wie er für eine Beitragszeitbefreiung aber erforderlich wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte ihre Grossmutter nonstop betreut hat und sich währenddessen somit offenbar auch stets an deren Wohnsitz in der Schweiz aufgehalten hat. Für eine Annahme, dass sich der Lebensmittelpunkt der Versicherten mit der Absicht eines dauernden Verbleibens auch für die Zeit nach der Betreuung ihrer erkrankten Grossmutter bereits vor Ende September 2018 in der Schweiz befunden hätte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte oder Indizien vor. Der objektiv physische Aufenthalt der Versicherten allein genügt nicht, um von einem schweizerischen Wohnsitz auszugehen. Es kann in dieser Hinsicht auf Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 verwiesen werden, dessen Bestimmung mangels einer genauen Umschreibung des Wohnsitzes im öffentlichen Recht analog anwendbar ist. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Versicherte mangels eines schweizerischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Beendigung der Betreuung ihrer Grossmutter nicht in den Genuss des Befreiungstatbestands von Art. 14 Abs. 2 AVIG gelangt. Die Arbeitslosenkasse hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher zu Recht abgelehnt. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. 5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2018 aufzuheben und die Angelegenheit ans KIGA Baselland zurückzuweisen ist, damit dieses den Leistungsexport des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.