Kursbesuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. März 2018 ist einzutreten.
E. 2 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für den Kurs "X.____" in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 13. Juli 2018 einspracheweise zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 gehört, mittels arbeitsmarktlicher Massnahmen zugunsten von versicherten Personen drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Diesem Zweck dienen die in den Art. 59 - Art. 75b AVIG geregelten sogenannten Präventivmassnahmen. Die Arbeitslosenversicherung fördert gemäss Art. 59 und Art. 60 AVIG mit finanziellen Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Die finanziell unterstützten Massnahmen sollen die Vermittlungsfähigkeit konkret verbessern (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG). 3.2 Erforderlich ist vorab, dass der Versicherte, der von der Arbeitslosenversicherung Leistungen für Umschulung oder Weiterbildung beansprucht, arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. 60 Abs. 2 AVIG). Diese Voraussetzung muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussichtlich während der Dauer der anvisierten Präventivmassnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 111 V 276 E. 2d). Wer einen Kurs von sich aus besuchen will, hat der zuständigen Amtsstelle nach Art. 60 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 rechtzeitig vor Kursbeginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund erst nach Kursbeginn ein, so werden die Leistungen pro rata temporis erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet. Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60 - Art. 71d AVIG müssen darüber hinaus grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. b AVIG) erfüllt sein. 3.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung für die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das AVIG bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 E. 1a, 111 V 271 ff. und 400 E. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 E. 1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 27. Januar 2004, AL.2003.00169 E. 1.3). 3.4 Als massgebender Gesichtspunkt für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen gilt jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist zu prüfen, ob die Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bildet und ob eine versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie - bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen - nicht arbeitslos wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. März 2007, C 227/06 E. 2.2). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als arbeitslosenversicherungsrechtliche Massnahmen anerkannt werden können. Dabei ist eine Kursdauer von einem Jahr das oberste Limit. Jedenfalls sind mehrjährige Bildungsgänge vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Hingegen werden mehrmonatige Kurse durchaus als Umschulungen oder Weiterbildungen im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 2007, C 227/06 E. 2.1). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzellfall notwendig und genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2000, C 379/99). Sodann muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen. Dieser im Bereich der Invalidenversicherung entwickelte Grundsatz gilt sinngemäss auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Entsprechend können sich Kurskosten auch als übersetzt darstellen, was zu einer nur anteiligen Kostenbeteiligung führt (vgl. Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4., aktualisierte und überarbeitete Ausgabe, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 278 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 10. September 2015, S 2015 78 E. 2.2). 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdebegründung mehrere Einwände gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 vor. So stellte er sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit, seines kurzfristigen Ausscheidens nach nur dreieinhalb Monaten bei seiner letzten Anstellung sowie wegen der grundsätzlich limitierten Anzahl zu besetzenden Finanzpositionen auf der Stufe "Senior Finance Director" oder "Chief Financial Officer" als schwer vermittelbar gelte, weshalb finanzielle Leistungen der Arbeitslosenkasse für seine Eingliederung zu gewähren seien. Weiter wendete er ein, dass der Kurs "X.____" mehrere Aktivitäten beinhalte, welche das Erlangen neuer Fähigkeiten und Kenntnisse fördere und somit seine Vermittlungsfähigkeit verbessere. Dies werde mit dem Schreiben des Managing Directors der "C.____ AG" vom 18. Januar 2018 bezeugt. Zudem stimme die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht, dass "zahlreiche Bewerbungsgespräche" stattgefunden hätten. Er sei lediglich zu vier Bewerbungsgesprächen am 27. April 2017, 13. Juli 2017, 4. August 2017 und 14. August 2017 eingeladen worden. 4.2 Gemäss den Informationen auf der Website von "X.____" bietet die Veranstalterin "C.____ AG" mit ihrer Ausbildung "X.____" Karriereberatungen für Senior Executives an. Sie unterstützt dabei die Teilnehmer der Kurse bei der Suche nach einer neuen Stelle als Senior Executive und bei der Erstellung und Erweiterung ihres Netzwerks. Mit der Teilnahme am Kurs mag der Beschwerdeführer sicherlich seine Kompetenzen, wie sie im beigelegten Schreiben vom 18. Januar 2018 beschrieben werden, erweitert und verbessert haben. Betrachtet man aber insgesamt die Kursbeschreibung und die Zielsetzung von "X.____", so lässt sich festhalten, dass bei der vorliegenden Ausbildung nicht die Erweiterung der Fähigkeiten im bisherigen Beruf zur Erhöhung der Vermittelbarkeit der versicherten Person im Vordergrund steht, sondern dass den Teilnehmern mittels der angebotenen Netzwerkerweiterung und Beratung eine optimale Stellensuche ermöglicht werden soll. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Ausbildung nicht um eine arbeitsmarktliche Massnahme, sondern um eine private Stellenvermittlung handelt, deren Kosten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sind (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Februar 2000, E 379/99 E. 3b und E. 4). 4.3 Auch wenn man zum Schluss käme, dass der fragliche Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme anzusehen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus Gründen des Arbeitsmarkts als erschwert vermittelbar gelten soll. Aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers steht fest, dass er über eine vielschichtige Aus- und Weiterbildung sowie über eine an unterschiedlichen Orten gesammelte reiche Berufserfahrung verfügt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Kurs "X.____" arbeitsmarktlich unmittelbar geboten war. Zwar dürfte sich der Kursbesuch - wie praktisch jede berufliche Massnahme - durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit der Förderung der Vermittelbarkeit aufgrund einer erschwerten oder verunmöglichten Stellensuche in seinem angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet kann indessen nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Dezember 2004, C 77/04, E. 4.2, vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2010, AVI 2010/29, E. 2.3, vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175, E. 3.2). Der vorliegende Kursbesuch ist somit als eine nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr zu werten, auf welche eine versicherte Person wie im vorliegenden Fall jedoch grundsätzlich keinen Anspruch hat (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175, E. 3.2, siehe auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 11. Januar 2011, AVI 2010/47, E. 3.4 und Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 10. September 2015, S 2015 78 E. 4.3.2.1). 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass - auch wenn der Kurs als Präventivmassnahme anzuerkennen sowie arbeitsmarktlich indiziert wäre - die geforderte Summe von insgesamt Fr. 56‘520.- ohnehin unverhältnismässig hoch ist. Der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen, was bei der vorliegenden Summe klar verneint werden muss (vgl. E. 3.4). So wurde in zwei ähnlich gelagerten Fällen aus dem Kanton Zürich ein finanzieller Aufwand von jeweils bereits Fr. 20‘000.- bis Fr. 25‘000.- als unverhältnismässig hoch angesehen. (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 27. Januar 2004, AL.2003.00169 E. 3.2.1 ff. und Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175 E. 3.2).
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs nicht als arbeitsmarktliche Massnahme nach Art. 59 und Art. 60 AVIG zu qualifizieren ist. Mit Blick auf die breite Aus- und Weiterbildung sowie die reiche Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist eine arbeitsmarktliche Indikation für den Kurs "X.____" zu verneinen. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs zur Übernahme der Kosten in Höhe von Fr. 56‘520.- durch die Arbeitslosenversicherung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.07.2018 715 18 91/185
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Juli 2018 (715 18 91/185) Arbeitslosenversicherung Kursbesuch; Kein Anspruch auf Erstattung von Kurskosten, da es sich bei dem zur Diskussion stehenden Angebot nicht um eine arbeitsmarktliche Massnahme handelt, die zudem nicht arbeitsmarktlich indiziert gewesen wäre und dessen Kosten unverhältnismässig hoch sind. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Kursbesuch A. Der 1970 geborene A.____ war zuletzt als Senior Director M&A Finance bei der B.____ AG tätig. Er meldete sich nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch die B.____ AG am 6. April 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 16. April 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. B. Am 27. Oktober 2017 reichte der Versicherte beim RAV ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die vom 13. November 2017 bis 13. Juli 2018 dauernde Ausbildung "X.____" (durchgeführt von der Veranstalterin "C.____ AG") in der Höhe von Fr. 55‘000.- sowie um Übernahme der Reisespesen im Umfang von Fr. 1‘200.- und der Verpflegungsauslagen von total Fr. 320.-. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (KIGA) wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. November 2017 ab. C. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 22. Dezember 2017 wies das KIGA mit Entscheid vom 15. Februar 2018 mit der Begründung ab, der Kurs "X.____" stelle keine arbeitsmarktliche Massnahme dar, deren Kosten von der Arbeitslosenversicherung zu tragen seien. D. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Übernahme der beantragten Kurskosten sowie der Reise- und Verpflegungsauslagen im Umfang von insgesamt Fr. 56‘520.-. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2017 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. März 2018 ist einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für den Kurs "X.____" in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 13. Juli 2018 einspracheweise zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 gehört, mittels arbeitsmarktlicher Massnahmen zugunsten von versicherten Personen drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Diesem Zweck dienen die in den Art. 59 - Art. 75b AVIG geregelten sogenannten Präventivmassnahmen. Die Arbeitslosenversicherung fördert gemäss Art. 59 und Art. 60 AVIG mit finanziellen Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Die finanziell unterstützten Massnahmen sollen die Vermittlungsfähigkeit konkret verbessern (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG). 3.2 Erforderlich ist vorab, dass der Versicherte, der von der Arbeitslosenversicherung Leistungen für Umschulung oder Weiterbildung beansprucht, arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. 60 Abs. 2 AVIG). Diese Voraussetzung muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussichtlich während der Dauer der anvisierten Präventivmassnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 111 V 276 E. 2d). Wer einen Kurs von sich aus besuchen will, hat der zuständigen Amtsstelle nach Art. 60 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 rechtzeitig vor Kursbeginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund erst nach Kursbeginn ein, so werden die Leistungen pro rata temporis erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet. Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60 - Art. 71d AVIG müssen darüber hinaus grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. b AVIG) erfüllt sein. 3.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung für die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das AVIG bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 E. 1a, 111 V 271 ff. und 400 E. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 E. 1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 27. Januar 2004, AL.2003.00169 E. 1.3). 3.4 Als massgebender Gesichtspunkt für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen gilt jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist zu prüfen, ob die Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bildet und ob eine versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie - bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen - nicht arbeitslos wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. März 2007, C 227/06 E. 2.2). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als arbeitslosenversicherungsrechtliche Massnahmen anerkannt werden können. Dabei ist eine Kursdauer von einem Jahr das oberste Limit. Jedenfalls sind mehrjährige Bildungsgänge vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Hingegen werden mehrmonatige Kurse durchaus als Umschulungen oder Weiterbildungen im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 2007, C 227/06 E. 2.1). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzellfall notwendig und genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2000, C 379/99). Sodann muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen. Dieser im Bereich der Invalidenversicherung entwickelte Grundsatz gilt sinngemäss auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Entsprechend können sich Kurskosten auch als übersetzt darstellen, was zu einer nur anteiligen Kostenbeteiligung führt (vgl. Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4., aktualisierte und überarbeitete Ausgabe, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 278 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 10. September 2015, S 2015 78 E. 2.2). 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdebegründung mehrere Einwände gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 vor. So stellte er sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit, seines kurzfristigen Ausscheidens nach nur dreieinhalb Monaten bei seiner letzten Anstellung sowie wegen der grundsätzlich limitierten Anzahl zu besetzenden Finanzpositionen auf der Stufe "Senior Finance Director" oder "Chief Financial Officer" als schwer vermittelbar gelte, weshalb finanzielle Leistungen der Arbeitslosenkasse für seine Eingliederung zu gewähren seien. Weiter wendete er ein, dass der Kurs "X.____" mehrere Aktivitäten beinhalte, welche das Erlangen neuer Fähigkeiten und Kenntnisse fördere und somit seine Vermittlungsfähigkeit verbessere. Dies werde mit dem Schreiben des Managing Directors der "C.____ AG" vom 18. Januar 2018 bezeugt. Zudem stimme die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht, dass "zahlreiche Bewerbungsgespräche" stattgefunden hätten. Er sei lediglich zu vier Bewerbungsgesprächen am 27. April 2017, 13. Juli 2017, 4. August 2017 und 14. August 2017 eingeladen worden. 4.2 Gemäss den Informationen auf der Website von "X.____" bietet die Veranstalterin "C.____ AG" mit ihrer Ausbildung "X.____" Karriereberatungen für Senior Executives an. Sie unterstützt dabei die Teilnehmer der Kurse bei der Suche nach einer neuen Stelle als Senior Executive und bei der Erstellung und Erweiterung ihres Netzwerks. Mit der Teilnahme am Kurs mag der Beschwerdeführer sicherlich seine Kompetenzen, wie sie im beigelegten Schreiben vom 18. Januar 2018 beschrieben werden, erweitert und verbessert haben. Betrachtet man aber insgesamt die Kursbeschreibung und die Zielsetzung von "X.____", so lässt sich festhalten, dass bei der vorliegenden Ausbildung nicht die Erweiterung der Fähigkeiten im bisherigen Beruf zur Erhöhung der Vermittelbarkeit der versicherten Person im Vordergrund steht, sondern dass den Teilnehmern mittels der angebotenen Netzwerkerweiterung und Beratung eine optimale Stellensuche ermöglicht werden soll. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Ausbildung nicht um eine arbeitsmarktliche Massnahme, sondern um eine private Stellenvermittlung handelt, deren Kosten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sind (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Februar 2000, E 379/99 E. 3b und E. 4). 4.3 Auch wenn man zum Schluss käme, dass der fragliche Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme anzusehen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus Gründen des Arbeitsmarkts als erschwert vermittelbar gelten soll. Aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers steht fest, dass er über eine vielschichtige Aus- und Weiterbildung sowie über eine an unterschiedlichen Orten gesammelte reiche Berufserfahrung verfügt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Kurs "X.____" arbeitsmarktlich unmittelbar geboten war. Zwar dürfte sich der Kursbesuch - wie praktisch jede berufliche Massnahme - durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit der Förderung der Vermittelbarkeit aufgrund einer erschwerten oder verunmöglichten Stellensuche in seinem angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet kann indessen nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Dezember 2004, C 77/04, E. 4.2, vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2010, AVI 2010/29, E. 2.3, vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175, E. 3.2). Der vorliegende Kursbesuch ist somit als eine nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr zu werten, auf welche eine versicherte Person wie im vorliegenden Fall jedoch grundsätzlich keinen Anspruch hat (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175, E. 3.2, siehe auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 11. Januar 2011, AVI 2010/47, E. 3.4 und Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 10. September 2015, S 2015 78 E. 4.3.2.1). 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass - auch wenn der Kurs als Präventivmassnahme anzuerkennen sowie arbeitsmarktlich indiziert wäre - die geforderte Summe von insgesamt Fr. 56‘520.- ohnehin unverhältnismässig hoch ist. Der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen, was bei der vorliegenden Summe klar verneint werden muss (vgl. E. 3.4). So wurde in zwei ähnlich gelagerten Fällen aus dem Kanton Zürich ein finanzieller Aufwand von jeweils bereits Fr. 20‘000.- bis Fr. 25‘000.- als unverhältnismässig hoch angesehen. (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 27. Januar 2004, AL.2003.00169 E. 3.2.1 ff. und Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175 E. 3.2). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs nicht als arbeitsmarktliche Massnahme nach Art. 59 und Art. 60 AVIG zu qualifizieren ist. Mit Blick auf die breite Aus- und Weiterbildung sowie die reiche Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist eine arbeitsmarktliche Indikation für den Kurs "X.____" zu verneinen. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs zur Übernahme der Kosten in Höhe von Fr. 56‘520.- durch die Arbeitslosenversicherung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.