opencaselaw.ch

715 18 393/238

Basel-Landschaft · 2019-09-25 · Deutsch BL

Ablehnung des Leistungsexports nach X.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2018 aufzuheben und die Angelegenheit ans KIGA Baselland zurückzuweisen ist, damit dieses den Leistungsexport des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Das KIGA Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'714.55 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde führende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.09.2019 715 18 393/238

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. September 2019 (715 18 393/238) Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Leistungsexport ist in concreto gestützt auf den Vertrauensschutz zu bejahen. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch José Francisco López Molina, Advokat, AdvoSpanien, Wasenstrasse 13, 4133 Pratteln gegen KIGA Baselland , Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung des Leistungsexports nach X.____ A.1 A.____ arbeitete ab August 2015 bei der Firma B.____ AG als Baufacharbeiter. Am 26. Dezember 2016 zog er sich bei einem Unfall eine Fraktur des oberen rechten Sprunggelenks zu, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Am 28. September 2017 erlitt A.____ einen weiteren Unfall, als ihm schwere Gegenstände auf sein linkes Knie fielen und er sich dabei eine inkomplette proximale Ruptur des vorderen Kreuzbands zuzog. Auch hierfür richtete die Suva die gesetzlichen Leistungen aus. Am 6. Juli 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass er ab 1. August 2018 in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100% arbeitsfähig sei, weshalb das Taggeld per Ende Juli 2018 eingestellt werde. In der Folge meldete sich der Versicherte am 2. August 2018 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2018. A.2 Im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 12. September 2018 äusserte A.____ gegenüber der zuständigen Personalberaterin des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die Absicht, nach X.____ auszureisen. Am 18. September 2018 fand ein ausführliches Gespräch beim KIGA, Arbeitsvermittlung, statt, bei welchem dem Versicherten die Modalitäten des Leistungsexports mitgeteilt wurden. Das Ausreisedatum wurde in der Folge auf den 20. September 2018 festgesetzt und A.____ verliess an diesem Tag die Schweiz. Ebenfalls am 20. September 2018 stellte das KIGA fest, dass der Versicherte entgegen der Zusicherung vom 18. September 2018 keinen Anspruch auf Leistungsexport habe. Dies wurde ihm gleichentags telefonisch auf das Handy mitgeteilt. In diesem Zeitpunkt befand sich der Versicherte bereits in X.____. Mit Verfügung vom 21. September 2018 und Einspracheentscheid vom 2. November 2018 verneinte das KIGA einen Anspruch von A.____ auf Leistungsexport. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, dass Personen, welche - wie der Versicherte - in der Schweiz Arbeitslosentaggelder aufgrund einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erhalten würden, ihren Anspruch nicht exportieren könnten. Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aus Vertrauensschutz seien ebenfalls nicht erfüllt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2018 erhob A.____, vertreten durch Advokat José Francisco Lopéz Molina, am 4. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2. November 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein Gesuch auf Leistungsexport vom 12. September 2018 mit Formular PDU2 vom 18. September 2018 rechtsgültig gutgeheissen worden sei. Weiter sei aufzuzeigen, dass er nach wie vor vermittlungsfähig sei. Es seien ihm deshalb die ausstehenden 72 Taggelder im Gesamtwert von Fr. 5'875.20 brutto auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen neuen Entscheid fälle. Weiter sei ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'109.31 (4 Stunden à Fr. 250.-- und Fr. 30.-- Spesen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) auszurichten. Eventualiter sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Lopéz Molina als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde sinngemäss vorgebracht, dass er darüber hätte informiert werden müssen, dass sein Gesuch auf Leistungsexport nicht bewilligt werden könne. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen hätte durch die zuständige Verwaltungsbehörde vor der Bewilligung getätigt werden müssen. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass er Anspruch auf den Leistungsexport habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass er die Schweiz verlassen und die Arbeitslosentaggelder in X.____ beziehen könne. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde dem Versicherten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat López Molina als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid hielt es fest, dass sich der Beschwerdeführer spätestens ab dem Telefonat vom 20. September 2018, bei welchem ihm die Ablehnung seines Gesuchs um Leistungsexport mitgeteilt worden sei, nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen könne. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Replik vom 30. April 2019 und Duplik vom 20. Mai 2019). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2.1 Zu beachten ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). 1.2.2 Im Einspracheentscheid vom 2. November 2018 verneinte das KIGA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungsexport nach X.____. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer auch, dass ihm zu Unrecht rückwirkend ab dem 1. August 2018 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden sei. Er müsse deshalb die bereits bezogenen Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 1. bis 31. August 2018 in Höhe von Fr. 1'353.80 nicht zurückbezahlen. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer jedoch entgegenzuhalten, dass weder die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit noch die Rückforderung der bereits ausgerichteten Arbeitslosentaggelder Inhalt der Verfügung vom 21. September 2018 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. November 2018 bildeten. Aus diesem Grund gehören sie auch nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf Leistungsexport in Höhe von Fr. 5'875.20 (72 Tagen à Fr. 81.60) zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 In Bezug auf den Anspruch auf Leistungsexport in der Arbeitslosenversicherung ist Folgendes zu beachten: 2.2.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1). Zudem wird die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften gebraucht. Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verordnungen sind am 1. April 2012 in Kraft getreten. Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2006, C 290/03). 2.2.2 Als Angehöriger eines Mitgliedstaats fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist. In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung (VO) Nr. 883/2004 unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h). Sie enthält in Art. 63 ff. besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln, wie unter anderem in Art. 64 Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben. 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Es gilt das Beschäftigungslandprinzip (lex loci laboris). Bei Arbeitslosen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007, C 25/06, E. 3.1 mit Bezug auf BGE 133 V 137). 2.2.4 Die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war gemäss unbestrittener Aktenlage diejenige als Baufacharbeiter bei der Firma B.____ AG. Entsprechend kommt für die Prüfung der Leistungspflicht innerstaatliches Recht zur Anwendung. Dieses ist diskriminierungsfrei anzuwenden. 2.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn unter anderem die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). 2.3.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 26. Dezember 2016 und 28. September 2017 zwei Unfälle und war in der Folge nicht mehr arbeitsfähig. Er war deshalb innerhalb der Rahmenfrist vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 während insgesamt mehr als zwölf Monaten verhindert, die Beitragszeit zu erfüllen. Aus diesem Grund wurde er nach Art. 14 Abs. 1 AVIG davon befreit. Da er die übrigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllte, hatte er grundsätzlich und unbestritten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz. 2.3.3 Hingegen erfüllte er - ebenso unbestritten - die Voraussetzungen für den von ihm nachgesuchten Leistungsexport nach X.____ nicht. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. September 2018 und im Einspracheentscheid vom 2. November 2018 richtig ausführte, besteht dieser Anspruch nicht, wenn die Arbeitslosentaggelder unter Berücksichtigung von Art. 14 AVIG gesprochen wurden (vgl. Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz G16 und B34). Zwar handelt es sich beim KS ALE um eine Verwaltungsweisung, welche sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richtet und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2, je mit Hinweisen). Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, von der im Kreisschreiben vorgenommenen Konkretisierung abzuweichen, weshalb von dieser im Übrigen unbestrittenen Auffassung auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat demnach gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Leistungsexport nach X.____. 3.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz im Sinne von Art. 27 ATSG berufen kann. 3.2.1 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1 S. 477; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 3. Juli 2006, C 138/05, E. 3.1 mit Hinweisen, in: ARV 2006 S. 295). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). 3.2.2 Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010, 8C_475/2009, E. 2.1, in: SVR 2010 UV Nr. 28 S. 113, und vom 20. April 2007, I 714/06, E. 4.1, in: SVR 2008 IV Nr. 10 S. 30; Ulrich Meyer , Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 9 ff., insb. S. 14 und 25). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2019, 8C_127/2019, E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2.3 Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (vgl. E. 3.3 hiernach) erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). 3.3 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Bedingungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.1.2). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1; 122 V 405 E. 3b/bb; Urteil vom 8. Mai 2009, 2C_762/2008, E. 2.2). 3.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Beschwerdeführer sich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Dabei ist unbestritten, dass er persönlich von der zuständigen Amtsstelle des KIGA in Bezug auf seine konkrete Ausreisesituation die falsche Auskunft erhalten hat. Zudem konnte er die Fehlerhaftigkeit der Information nicht ohne weiteres erkennen. Schliesslich haben sich weder die gesetzliche Ordnung noch der konkrete Sachverhalt seit der Auskunftserteilung verändert. Damit erfüllt er die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 des Vertrauensschutzes. 3.5.1 Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen konnte und ob diese Vorkehren kausal zur Falschinformation sind. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, die vorgenommenen Dispositionen wären auch unabhängig von der Zusage zum Leistungsexport erfolgt, da der Beschwerdeführer so oder so zu seiner Familie nach X.____ heimgekehrt wäre. Der Versicherte bestreitet dies und macht sinngemäss geltend, dass er ohne die unrichtige Information die Schweiz nicht verlassen hätte. 3.5.2 Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 12. September 2018, an welchem auch eine Übersetzerin teilnahm, mitteilte, dass er den Leistungsexport nach X.____ wünsche. Zur Begründung gab er an, dass er mit dem ausbezahlten Taggeld bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'213.-- (vgl. act. 208) in der Schweiz nicht leben könne und er sich deshalb die Ausreise nach X.____ überlegt habe. In der Folge wurden die einzelnen Punkte betreffend Leistungsexport mit ihm besprochen. Ebenso wurde eine Rückfrage mit der RAV-Koordination getätigt und dem Versicherten mitgeteilt, dass er sich vorerst noch nicht bei der Gemeinde abmelden solle und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen müsse, wenn er zum Gespräch beim KIGA eingeladen werde, welches letztlich über das Leistungsgesuch entscheide. Das Gespräch fand am 18. September 2018 statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer über die konkreten Modalitäten informiert und es wurde ihm das für die Exportation der Leistungen notwendige Formular PDU2 unterzeichnet ausgehändigt (vgl. act. 100 ff.). Zudem wies der Beschwerdeführer nach, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bereits bis zum 4. November 2018 verlängert worden war (vgl. act. 201). Es seien ihm sodann alle Dokumente übereicht und er sei aufgefordert worden, nach Ablauf des Leistungsexports am 19. Dezember 2019 wiederum mit dem KIGA Kontakt aufzunehmen. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 19. September 2018 bei seiner Wohnsitzgemeinde Y.____ per 25. September 2018 ab und verliess - wie im Gespräch vom 18. September 2018 ausdrücklich mitgeteilt - die Schweiz am 20. September 2018. Noch während der Fahrt nach X.____ teilte ihm das KIGA am 20. September 2018 telefonisch mit, dass sein Gesuch nicht bewilligt werden könne. Der Beschwerdeführer, der sich in dem Zeitpunkt bereits in X._____ aufhielt, erklärte, dass er dennoch nicht in die Schweiz zurückkehre. Am 21. September 2018 erliess die Beschwerdegegnerin die ablehnende Verfügung. 3.5.3 Entgegen der Beschwerdegegnerin ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch ohne die Zusicherung des Leistungsexports aus der Schweiz ausgereist wäre. Im Zeitpunkt, als er dieses Begehren am 12. September 2018 stellte, verfügte er sowohl über eine Wohnung wie auch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bis zum 4. November 2018 (vgl. act. 201). Es wäre ihm daher möglich gewesen, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten. Zudem suchte er bis zum Zeitpunkt der Ausreise eine neue Anstellung, wie dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. act. 172) zu entnehmen ist. Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass er grundsätzlich hierbleiben wollte. Zwar brachte er vor, dass er sich aufgrund seines tiefen versicherten Verdiensts und der entsprechend tiefen Arbeitslosenentschädigung in finanziellen Schwierigkeiten befand. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er die Schweiz sowieso verlassen hätte, denn ohne Leistungsexport muss er nunmehr in X.____ ohne Beschäftigung und Einkommen zurechtkommen. Der Beschwerdeführer hat zudem erst nachdem er am 18. September 2018 über die konkreten Modalitäten aufgeklärt worden war und er davon ausgehen durfte, dass ihm der Leistungsexport bewilligt würde, seine Wohnung gekündigt und sich bei der Wohnsitzgemeinde Y.____ abgemeldet. Unter diesen Umständen ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom KIGA getätigte Falschauskunft letztlich kausal für die Ausreise war (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 688 ff.). Der Kausalitätsbeweis darf ferner denn auch schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte, wovon vorliegend auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Dispositionen sind zwar nicht unwiderruflich, aber - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - dennoch nicht ohne Nachteil wieder gut zu machen. So müsste der Beschwerdeführer nunmehr wiederum von X.____ in die Schweiz zurückkehren, hier eine Arbeit und eine Wohnung suchen sowie sich um einen dauerhaften Aufenthaltsstatus bemühen. Mit dem Verlassen der Schweiz im Vertrauen auf den Leistungsexport hat der Beschwerdeführer demnach Dispositionen getroffen, die er nicht ohne Nachteil wiedergutmachen kann. 3.6 Dem Dargelegten zufolge erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Da nicht erkennbar ist, weshalb im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse dem Vertrauen des Beschwerdeführers in die falsche Auskunft vorzugehen hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2018 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Leistungsexport des Versicherten unter Berücksichtigung der im Formular PDU2 (vgl. act. 102 f.) aufgeführten Angaben für die Zeit vom 20. September 2019 bis 19. Dezember 2019 gemäss den gesetzlichen Vorgaben verfügt. 4.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Es bleibt über die ausserordentlichen Kosten zu befinden. 4.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. 4.3.2 Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos (Satz 1). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Satz 2). Der gesuchstellenden Person wird im Sozialversicherungsverfahren jedoch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen). 4.3.3 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen; eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b, 117 V 408 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 5.3). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Indessen ist an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b, 117 V 408 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 5.3). 4.3.4 In materieller Hinsicht ging es im Einspracheverfahren - wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren - in der Hauptsache um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungsexport hat und er sich diesbezüglich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Der Fall beinhaltete damit zwar einen relativ schweren Eingriff in die Rechtstellung des Versicherten, ging es doch darum, die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen zu erhalten oder nicht. Indessen bot der Fall darüber hinaus keine den üblichen Rahmen übersteigenden Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. Eine anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren war daher aufgrund der objektiven Umstände und in Berücksichtigung des anzuwendenden strengen Massstabs nach dem Ausgeführten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht notwendig. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren besteht somit nicht. 4.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtene Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in der Honorarnote vom 22. Mai 2019 einen Aufwand von 23.63 Stunden geltend. Dabei wurden 0,36 Stunden Aufwand vor Erlass des Einspracheentscheids geltend gemacht, der nicht zu entschädigen ist. Ebenso ist für die Besprechung des vorliegenden Urteils mit dem Beschwerdeführer praxisgemäss 1 Stunde und nicht 1,5 Stunden einzusetzen. Für die Festsetzung der Parteientschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann somit ein Zeitaufwand von 22.77 Stunden berücksichtigt werden. Beim Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erweist sich dieser Aufwand jedoch als zu hoch, weshalb eine angemessene Kürzung vorzunehmen ist. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs ist im vorliegenden Fall selbst unter Beachtung des doppelten Schriftenwechsels ein Aufwand von 17 Stunden à Fr. 250.--, total Fr. 4'250.-- zu entschädigen. Auf diesen Betrag ist entsprechend den Angaben in der Honorarnote eine Spesenpauschale von 3% zu entrichten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'714.55 (17 Stunden à Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 127.50 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2018 aufzuheben und die Angelegenheit ans KIGA Baselland zurückzuweisen ist, damit dieses den Leistungsexport des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das KIGA Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'714.55 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde führende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).