Ablehnung der Anspruchsberechtigung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Auf die auch frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.1 Die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Absatz 1). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Absatz 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV unter der Marginale "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" die Bestimmung erlassen, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Absatz 1). Gemäss Absatz 2 von Art. 12 AVIV gilt Absatz 1 dieser Bestimmung hingegen nicht, wenn der Versicherte entweder aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Als Altersleistungen gelten dabei Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Absatz 3 AVIV). 3.2 Gemäss der Botschaft des Bundesrats zum AVIG bietet Art. 13 Abs. 3 AVIG die Rechtsgrundlage dafür, dass auf dem Verordnungsweg für vorzeitig Pensionierte strengere An-forderungen an die vorgängige Beitragspflicht gestellt werden können. Damit soll verhindert werden, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III S. 563). Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte will die Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 AVIG den gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung nicht schlechthin verhindern. Die abweichende Regelung der Anrechnung von Beitragszeiten soll lediglich der Verhinderung eines ungerechtfertigten Bezugs der beiden Leistungen dienen (vgl. Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Bern 1988, N. 41 zu Art. 13). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber eine Anrechnung der Beschäftigung, die vor der Pensionierung ausgeübt worden ist, als Beitragszeit - und damit einen möglichen gleichzeitigen Bezug von Ersatzeinkommen (Erwerbsersatz) aus zwei verschiedenen Quellen - dann als gerechtfertigt erachtet, wenn und soweit der Versicherte unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden ist und kumulativ Altersleistungen bezieht, die weniger als 80% seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (vgl. BGE 123 V 142; Gerhards , a.a.O., N. 46 f. zu Art. 13). 3.3 Rechtsprechungsgemäss besteht der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Arbeitsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu künden, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (vgl. BGE 126 V 393 E. 3). Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung erneut zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur jenen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind und damit bereit und auch in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, sollen von einer solchen Kündigung abgehalten werden. 3.4 Unter die Ausnahmeregel von Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen somit einerseits Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, aber aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurden. Andererseits berücksichtigt diese Bestimmungen auch Versicherte, die beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ausfällt als das Rentenalter in der AHV, erreichen und deshalb aus dem Arbeitsleben ausscheiden müssen. Unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen demgegenüber jene Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Diese Versicherten werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von zwingenden Regelungen pensioniert. Gleiches gilt für Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird; diese fallen ebenfalls nicht unter Absatz 2 von Art. 12 AVIV. Art. 12 AVIV ist gesetz- und verfassungsmässig, soweit darin von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung verlangt wird (vgl. BGE 129 V 333 E. 4.6). 4.1 Unbestritten ist, dass der 1957 geborene Beschwerdeführer vor der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 am 1. April 2018 vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Leistungsentscheid der Pensionskasse C.____ vom 10. April 2018, act. 67). Im Zeitpunkt seiner Anspruchserhebung bei der Beschwerdegegnerin ab 2. April 2018 vermochte er deshalb noch keine Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nachzuweisen. Er kann ab diesem Datum demnach nur Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde. Fest steht in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist. Eine solche Regelung läge beispielsweise dann vor, wenn das Erreichen des statutarischen ordentlichen Rentenalters zur vorzeitigen Pensionierung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_708/2008, E. 3.3 mit Hinweis). Vorliegend basieren die vorzeitige Pensionierung und der Bezug der Altersleistungen auf dem Entschluss des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Altersrücktritt (vgl. act. 61 f.) und nicht auf vorsorgerechtlichen Bestimmungen. Ein Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz AVIV liegt somit nicht vor. 4.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob das Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz AVIV aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden ist. Die Arbeitslosenkasse stellt sich in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2018, dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 und der Vernehmlassung vom 6. November 2018 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, weshalb Art. 12 Abs. 2 lit a AVIV nicht anwendbar und vor der Pensionierung keine Beitragszeit anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. Mai 2014 in einem Teilzeitpensum für die Firma B.____ als "Chauffeur Hauslieferdienst und Hilfskraft" arbeitete. Gemäss Stellenbeschrieb war er in allen geeigneten Geschäftsbereichen wie zum Beispiel die Reinigung, die Warenbewirtschaftung und für die Botengänge zuständig und direkt der Geschäftsführung unterstellt. Bei besonderen Umständen wie Dringlichkeit, Krankheit, Ferien usw. musste er alle erforderlichen Arbeiten übernehmen (vgl. act. 1 - 8). Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2017 von der Arbeitgeberin per Ende Dezember 2017 aufgelöst (vgl. act. 9). Nachdem der Beschwerdeführer ab Kündigungsdatum bis Ende März 2018 wegen Krankheit 100% arbeitsunfähig war, wurde die Kündigungsfrist auf dieses Datum hin verlängert (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 28. November 2016 und 29. Dezember 2016 [act. 40]). Dem Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass der Stellenplan aufgrund der Entwicklung der B.____ und den damit verbundenen veränderten Anforderungen an den Lieferdienst und zur Erhaltung der Qualität angepasst werden müsse. Deshalb würden wieder vermehrt Pharma-Assistentinnen den direkten Kontakt zu den institutionellen Kunden übernehmen. Dadurch würde sich die Chauffeurdienstleistung auf einen neuen Chauffeur mit einem neuen Anforderungsprofil konzentrieren, welches der Beschwerdeführer nicht erfülle (vgl. act. 9). Am 22. Mai 2018 bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass die Entlassung des Beschwerdeführers wegen einer Restrukturierung und aus betriebsseitigen Gründen erfolgt sei. 4.2.3 Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Umstrukturierung im Betrieb seine Stelle verloren hat und nicht aus in seiner Person liegenden Gründen. Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte zudem, dass nunmehr die in der B.____ tätigen Pharma-Assistentinnen auch für den Vertrieb der Medikamente zuständig seien. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte spezifische Chauffeurtätigkeit war deshalb in der veränderten Betriebsstruktur nicht mehr erforderlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen vor, weshalb Art. 12 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz AVIV grundsätzlich erfüllt ist. 4.3.1 Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Sie macht unter Hinweis auf die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) 126 V 393 E. 3b/aa und 129 V 327 E. 3.1 unter anderem geltend, dass für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht der unfreiwillige Stellenverlust, sondern die Unfreiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung, mithin des Bezuges einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge entscheidend sei (vgl. auch Urteil des EVG vom 23. Juni 2003, C 227/02 E. 3.3; vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. Basel 2016, Rz 226. f.). Diese Urteile des EVG können aber nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall angewendet werden, lag doch in den genannten Fällen gerade keine Kündigung aus wirtschaftlichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen vor. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer falle nicht unter Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, weil er freiwillig vorzeitig in Pension gegangen sei. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer - wie oben in Erwägung 4.1 dargelegt - nicht aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig in Pension gegangen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz AVIV). Vielmehr erfolgte dieser Schritt aus eigenem Entschluss und damit freiwillig. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jede vorzeitige Pensionierung freiwillig ist, wenn sie nicht wegen zwingenden vorsorgerechtlichen Bestimmungen erfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat, kann ihm ein Anspruch auf Taggelder nicht abgesprochen werden mit der Begründung, er habe sich freiwillig pensionieren lassen. Dies würde letztlich dazu führen, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit a AVIV neben dem Stellenverlust aus wirtschaftlichen Gründen auch die Pensionierung aus zwingenden berufsvorsorgerechtlichen Gründen erfolgt sein müsste. Dies widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut, weshalb die Beschwerdegegnerin aus der Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese beschwerdegegnerische Auffassung stimmt im Übrigen auch nicht mit den Angaben im Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) überein. Demnach liegt nämlich eine freiwillige vorzeitige Pensionierung jeweils nur dann vor, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht (AVIG-Praxis ALE Rz. B174). Eine unfreiwillige vorzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die Arbeitgeberin - wie vorliegend - das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auflöst und die versicherte Person von der ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung zu verlangen (AVIG-Praxis ALE Rz. B178). Nach ständiger Rechtsprechung sind Verwaltungsweisungen zwar keine Rechtsnormen und daher für das Gericht nicht verbindlich. Es berücksichtigt diese aber und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung Rechnung getragen (BGE 142 V 425 E. 7.2). Die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung in der AVIG-Praxis ALE überzeugt und stimmt auch mit den bereits in Erwägung 3.2 erwähnten Materialien überein, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, davon abzuweichen. 4.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde. Da er zudem unbestrittenermassen einen Anspruch auf Altersleistungen erworben hat, der geringer ist, als die Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 22 AVIG (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV), erfüllt er beide in Art. 12 Abs. 2 AVIV genannten Voraussetzungen. Aus diesem Grund sind ihm auch Beitragszeiten vor der Pensionierung anzurechnen.
E. 5 Die Beschwerde ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend obsiegt der Versicherte mit seiner Beschwerde, weshalb ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der in der Honorarnote vom 7. Dezember 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 6,14 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 104.60. Dem Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'765.85 (6,14 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 104.60 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'765.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.01.2019 715 18 264/20
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Januar 2019 (715 18 264/20) Arbeitslosenversicherung Anrechnung von Beitragszeiten bei vorzeitig pensionierten Versicherten; Art. 12 AVIV Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Der 1957 geborene A.____ war vom 13. Mai 2014 bis 31. März 2018 als Chauffeur bei der Firma B.____ angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 wegen Umstrukturierungen im Betrieb per 31. Dezember 2017 aufgelöst. Die Kündigungsfrist wurde wegen Krankheit des Versicherten bis Ende März 2018 verlängert. B. Am 6. Februar 2018 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zunächst ab 1. März 2018 und infolge der Verlängerung der Kündigungsfrist wegen Krankheit bis Ende März 2018 ab 2. April 2018 an. Im Gesuchsformular wies er unter anderem darauf hin, dass er bei seiner Pensionskasse einen Antrag auf vorzeitige Pensionierung gestellt habe. Die Arbeitslosenkasse lehnte die Anspruchsberechtigung des Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 14. Mai 2018 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich A.____ freiwillig per 1. April 2018 habe vorzeitig pensionieren lassen. Er erfülle die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist deshalb nicht, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 4. Juli 2018 ab. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, am 21. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2018 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. April 2018. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden sei und er sich deshalb habe vorzeitig pensionieren lassen. Er erfülle daher die Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und habe Anspruch auf die Pensionskassenrente ergänzende Leistungen der Arbeitslosenversicherung. D. In der Vernehmlassung vom 6. November 2018 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich per 1. April 2018 freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, obwohl dafür weder wirtschaftliche noch berufsvorsorgerechtlich zwingende Gründe vorgelegen hätten. Unter diesen Umständen sei Art. 12 Abs. 1 AVIV anwendbar, wonach nur nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeiten als Beitragszeit angerechnet würden. Mangels Erfüllung der Beitragszeit habe der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. April 2018. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Auf die auch frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.1 Die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Absatz 1). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Absatz 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV unter der Marginale "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" die Bestimmung erlassen, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Absatz 1). Gemäss Absatz 2 von Art. 12 AVIV gilt Absatz 1 dieser Bestimmung hingegen nicht, wenn der Versicherte entweder aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Als Altersleistungen gelten dabei Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Absatz 3 AVIV). 3.2 Gemäss der Botschaft des Bundesrats zum AVIG bietet Art. 13 Abs. 3 AVIG die Rechtsgrundlage dafür, dass auf dem Verordnungsweg für vorzeitig Pensionierte strengere An-forderungen an die vorgängige Beitragspflicht gestellt werden können. Damit soll verhindert werden, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III S. 563). Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte will die Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 AVIG den gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung nicht schlechthin verhindern. Die abweichende Regelung der Anrechnung von Beitragszeiten soll lediglich der Verhinderung eines ungerechtfertigten Bezugs der beiden Leistungen dienen (vgl. Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Bern 1988, N. 41 zu Art. 13). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber eine Anrechnung der Beschäftigung, die vor der Pensionierung ausgeübt worden ist, als Beitragszeit - und damit einen möglichen gleichzeitigen Bezug von Ersatzeinkommen (Erwerbsersatz) aus zwei verschiedenen Quellen - dann als gerechtfertigt erachtet, wenn und soweit der Versicherte unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden ist und kumulativ Altersleistungen bezieht, die weniger als 80% seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (vgl. BGE 123 V 142; Gerhards , a.a.O., N. 46 f. zu Art. 13). 3.3 Rechtsprechungsgemäss besteht der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Arbeitsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu künden, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (vgl. BGE 126 V 393 E. 3). Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung erneut zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur jenen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind und damit bereit und auch in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, sollen von einer solchen Kündigung abgehalten werden. 3.4 Unter die Ausnahmeregel von Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen somit einerseits Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, aber aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurden. Andererseits berücksichtigt diese Bestimmungen auch Versicherte, die beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ausfällt als das Rentenalter in der AHV, erreichen und deshalb aus dem Arbeitsleben ausscheiden müssen. Unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen demgegenüber jene Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Diese Versicherten werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von zwingenden Regelungen pensioniert. Gleiches gilt für Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird; diese fallen ebenfalls nicht unter Absatz 2 von Art. 12 AVIV. Art. 12 AVIV ist gesetz- und verfassungsmässig, soweit darin von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung verlangt wird (vgl. BGE 129 V 333 E. 4.6). 4.1 Unbestritten ist, dass der 1957 geborene Beschwerdeführer vor der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 am 1. April 2018 vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Leistungsentscheid der Pensionskasse C.____ vom 10. April 2018, act. 67). Im Zeitpunkt seiner Anspruchserhebung bei der Beschwerdegegnerin ab 2. April 2018 vermochte er deshalb noch keine Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nachzuweisen. Er kann ab diesem Datum demnach nur Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde. Fest steht in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist. Eine solche Regelung läge beispielsweise dann vor, wenn das Erreichen des statutarischen ordentlichen Rentenalters zur vorzeitigen Pensionierung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_708/2008, E. 3.3 mit Hinweis). Vorliegend basieren die vorzeitige Pensionierung und der Bezug der Altersleistungen auf dem Entschluss des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Altersrücktritt (vgl. act. 61 f.) und nicht auf vorsorgerechtlichen Bestimmungen. Ein Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz AVIV liegt somit nicht vor. 4.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob das Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz AVIV aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden ist. Die Arbeitslosenkasse stellt sich in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2018, dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 und der Vernehmlassung vom 6. November 2018 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, weshalb Art. 12 Abs. 2 lit a AVIV nicht anwendbar und vor der Pensionierung keine Beitragszeit anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. Mai 2014 in einem Teilzeitpensum für die Firma B.____ als "Chauffeur Hauslieferdienst und Hilfskraft" arbeitete. Gemäss Stellenbeschrieb war er in allen geeigneten Geschäftsbereichen wie zum Beispiel die Reinigung, die Warenbewirtschaftung und für die Botengänge zuständig und direkt der Geschäftsführung unterstellt. Bei besonderen Umständen wie Dringlichkeit, Krankheit, Ferien usw. musste er alle erforderlichen Arbeiten übernehmen (vgl. act. 1 - 8). Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2017 von der Arbeitgeberin per Ende Dezember 2017 aufgelöst (vgl. act. 9). Nachdem der Beschwerdeführer ab Kündigungsdatum bis Ende März 2018 wegen Krankheit 100% arbeitsunfähig war, wurde die Kündigungsfrist auf dieses Datum hin verlängert (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 28. November 2016 und 29. Dezember 2016 [act. 40]). Dem Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass der Stellenplan aufgrund der Entwicklung der B.____ und den damit verbundenen veränderten Anforderungen an den Lieferdienst und zur Erhaltung der Qualität angepasst werden müsse. Deshalb würden wieder vermehrt Pharma-Assistentinnen den direkten Kontakt zu den institutionellen Kunden übernehmen. Dadurch würde sich die Chauffeurdienstleistung auf einen neuen Chauffeur mit einem neuen Anforderungsprofil konzentrieren, welches der Beschwerdeführer nicht erfülle (vgl. act. 9). Am 22. Mai 2018 bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass die Entlassung des Beschwerdeführers wegen einer Restrukturierung und aus betriebsseitigen Gründen erfolgt sei. 4.2.3 Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Umstrukturierung im Betrieb seine Stelle verloren hat und nicht aus in seiner Person liegenden Gründen. Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte zudem, dass nunmehr die in der B.____ tätigen Pharma-Assistentinnen auch für den Vertrieb der Medikamente zuständig seien. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte spezifische Chauffeurtätigkeit war deshalb in der veränderten Betriebsstruktur nicht mehr erforderlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen vor, weshalb Art. 12 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz AVIV grundsätzlich erfüllt ist. 4.3.1 Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Sie macht unter Hinweis auf die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) 126 V 393 E. 3b/aa und 129 V 327 E. 3.1 unter anderem geltend, dass für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht der unfreiwillige Stellenverlust, sondern die Unfreiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung, mithin des Bezuges einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge entscheidend sei (vgl. auch Urteil des EVG vom 23. Juni 2003, C 227/02 E. 3.3; vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. Basel 2016, Rz 226. f.). Diese Urteile des EVG können aber nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall angewendet werden, lag doch in den genannten Fällen gerade keine Kündigung aus wirtschaftlichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen vor. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer falle nicht unter Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, weil er freiwillig vorzeitig in Pension gegangen sei. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer - wie oben in Erwägung 4.1 dargelegt - nicht aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig in Pension gegangen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz AVIV). Vielmehr erfolgte dieser Schritt aus eigenem Entschluss und damit freiwillig. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jede vorzeitige Pensionierung freiwillig ist, wenn sie nicht wegen zwingenden vorsorgerechtlichen Bestimmungen erfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat, kann ihm ein Anspruch auf Taggelder nicht abgesprochen werden mit der Begründung, er habe sich freiwillig pensionieren lassen. Dies würde letztlich dazu führen, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit a AVIV neben dem Stellenverlust aus wirtschaftlichen Gründen auch die Pensionierung aus zwingenden berufsvorsorgerechtlichen Gründen erfolgt sein müsste. Dies widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut, weshalb die Beschwerdegegnerin aus der Argumentation nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese beschwerdegegnerische Auffassung stimmt im Übrigen auch nicht mit den Angaben im Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) überein. Demnach liegt nämlich eine freiwillige vorzeitige Pensionierung jeweils nur dann vor, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht (AVIG-Praxis ALE Rz. B174). Eine unfreiwillige vorzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die Arbeitgeberin - wie vorliegend - das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auflöst und die versicherte Person von der ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung zu verlangen (AVIG-Praxis ALE Rz. B178). Nach ständiger Rechtsprechung sind Verwaltungsweisungen zwar keine Rechtsnormen und daher für das Gericht nicht verbindlich. Es berücksichtigt diese aber und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung Rechnung getragen (BGE 142 V 425 E. 7.2). Die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung in der AVIG-Praxis ALE überzeugt und stimmt auch mit den bereits in Erwägung 3.2 erwähnten Materialien überein, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, davon abzuweichen. 4.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde. Da er zudem unbestrittenermassen einen Anspruch auf Altersleistungen erworben hat, der geringer ist, als die Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 22 AVIG (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV), erfüllt er beide in Art. 12 Abs. 2 AVIV genannten Voraussetzungen. Aus diesem Grund sind ihm auch Beitragszeiten vor der Pensionierung anzurechnen. 5. Die Beschwerde ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend obsiegt der Versicherte mit seiner Beschwerde, weshalb ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der in der Honorarnote vom 7. Dezember 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 6,14 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 104.60. Dem Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'765.85 (6,14 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 104.60 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'765.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.