Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.03.2018 715 17 414 / 83
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. März 2018 (715 17 414 / 83) Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen infolge fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen; Schwangerschaftsbeschwerden bilden ohne ärztliches Zeugnis oder ähnliches keinen entschuldbaren Grund Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A. Die 1980 geborene A.____ arbeitete vom 23. August 2010 bis 30. Oktober 2016 als HR-Fachfrau bei der Firma B.____ in X.____. Am 26. Februar 2016 meldete sie sich in ihrer Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung. ln der Folge wurde ihr eine Leistungsrahmenfrist vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2018 eröffnet. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal die Versicherte wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Versicherte für den Monat August 2017 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 17. November 2016 ab. B. Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherte am 11. Dezember 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Sie beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien die Einstelltage aufzuheben, eventualiter angemessen zu reduzieren. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie im Juli 2017 schwanger geworden sei. Im Monat August sei sie ohne Fehltage mehreren Zwischenverdiensten nachgegangen, obwohl sie damals unter Schwangerschaftsbeschwerden gelitten und deshalb nach der Arbeit krank und erschöpft im Bett gelegen habe. Es sei ihr in diesem Monat deshalb nicht möglich gewesen, sich um eine Stelle zu bemühen. Sie habe nicht gewusst, dass sie auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den August 2017 ihre Beschwerden infolge Schwangerschaft hätte mitteilen müssen, zumal sie während dieses Monats vollumfänglich ihren Verpflichtungen aus den Zwischenverdiensten nachgekommen sei. Infolge der genügend nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in den übrigen Monaten sei es gerechtfertigt, ausnahmsweise von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder diese zumindest auf 5 Tage zu reduzieren. C. Das KIGA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 11. Dezember 2017 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beträgt der Streitwert bei einer Einstelldauer von 7 Tagen Fr. 1'697.15 (7 Tage x Fr. 242.45). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthält die Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 124 V 225 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2 bis AVIV; Thomas Nussbaumer , Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Basel 2016, Rz. 828). Die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person werden in der Regel streng beurteilt (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zufügte (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Nussbaumer , a.a.O., Rz. 828). 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleichgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2). Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco] vom Januar 2013 [AVIG-Praxis] Rz. B324 f.).Die Fiktion gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 2.1). 2.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern obliegt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 8C_662/2015, E. 3.2.). 3.1 Die Vorinstanz begründet die verfügte Einstellung damit, dass die Versicherte im Monat August 2017 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Die Tatsache, dass sie während dieser Zeit verschiedenen Zwischenverdiensten nachgegangen sei, entbinde sie nicht vom Nachweis qualitativ und quantitativ ausreichender Arbeitsbemühungen. Es habe auch keine Vereinbarung mit dem Personalberater bestanden, dass sie von einem solchen Nachweis befreit sei. Es lägen keine entschuldbaren Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen im Monat August 2017 vor. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte bis zum 6. August 2017 bei der C.____ in einem 50%-Pensum und ab 21. August 2017 bei der D.____ in einem 80%-Pensum im Zwischenverdienst arbeitete. Beim Verein E.____ ging sie den ganzen Monat August 2017 einer 20%igen Teilzeitarbeit nach. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, haben auch die Leistungsbezügerinnen bzw. Leistungsbezüger, die einen Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) erzielen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Diese Pflicht beinhaltet auch den Nachweis von Arbeitsbemühungen (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Mai 2003, C 98/02, E. 2.1 mit Hinweis). Die Versicherte bestreitet nicht, dass sie im Monat August 2017 keine Stellenbemühungen vorwies und damit grundsätzlich ihrer Schadenminderung nicht nachkam. Sie bringt jedoch als entschuldbaren Grund vor, dass sie aufgrund ihrer heftigen Schwangerschaftsbeschwerden und den Tätigkeiten im Zwischenverdienst so erschöpft gewesen sei, dass sie nicht mehr die Kraft gehabt habe, sich in diesem Monat um Arbeitsstellen zu bemühen. Sie sei deswegen aber nicht zum Arzt gegangen. 3.3.1 Es ist somit zu prüfen, ob ihr Vorbringen einen entschuldbaren Grund für den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen im Monat August 2017 bildet. An das Vorliegen entschuldbarer Gründe werden grundsätzlich strenge Anforderungen geknüpft. Es können nur gewichtige Gründe anerkannt werden wie etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall, die es der versicherten Person in unvorhersehbarer Weise verunmöglichen, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Juli 2005, S 2005/72; E. 2.2). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hat die versicherte Person hierfür zweckdienliche Beweismittel beizubringen (BGE 124 V 239 E. 4 b/bb). Grundsätzlich vermag eine Schwangerschaft allein, die Aufhebung der arbeitsversicherungsrechtlichen Pflichten nicht zu rechtfertigen (vgl. auch Jacqueline Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 141). Eine schwangere Versicherte kann sich somit nur vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreien, wenn ein entschuldbarer Grund vorliegt, es sei denn, sie befindet sich in den letzten beiden Monaten vor der Niederkunft (vgl. dazu AVIG-Praxis Rz. B320). 3.3.2 Die Versicherte befand sich gemäss ihren Angaben im August 2017 im 2. Monat ihrer Schwangerschaft. Es kann somit nur von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgesehen werden, wenn sie einen entschuldbaren Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen in diesem Monat nachweisen kann. Gemäss ihren Angaben war es ihr wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich, sich im August 2017 um Stellenbewerbungen zu bemühen. Ein ärztliches Zeugnis oder ähnliches dafür reichte sie jedoch nicht ein. Auch wenn ihre Argumente für den fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen glaubwürdig sind, durfte sich die Vorinstanz aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dieser unbewiesenen Sachverhaltsdarstellung begnügen. Da andere entschuldbare Gründe nicht ersichtlich sind und auch nicht vorgebracht werden, ging die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 AVIG aus. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb nicht zu beanstanden. 3.4 An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Vorbringen der Versicherten nichts. Sie macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass sie auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2017 ihre Beschwerden nicht angeben müsse, da sie bei den Tätigkeiten im Zwischenverdienst nie gefehlt habe. In diesem Zusammenhang ist auf das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" hinzuweisen. Daraus geht auf Seite 2 deutlich hervor, dass Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen sind, andernfalls sie nicht mehr berücksichtigt werden können, ausser es liegt hierfür ein entschuldbarer Grund vor. Aufgrund dieser eindeutigen Formulierung hätte es der Versicherten in Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt bewusst sein müssen, dass sie für den Kontrollmonat August 2017 bis spätestens am 5. Oktober 2017 entweder Arbeitsbemühungen einzureichen oder bei deren Fehlen einen entschuldbaren Grund geltend zu machen hat. Auch aus dem Vorbringen, dass eine Schwangerschaft üblicherweise erst in der 13. Schwangerschaftswoche bekannt gegeben werde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohne auf die Stichhaltigkeit dieses Arguments näher einzugehen, ist nicht einzusehen, weshalb sie dem zuständigen RAV-Berater bzw. dem RAV-Leiter ohne Erwähnung der Schwangerschaft nicht mitteilte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen für den Monat August 2017 keine Arbeitsbemühungen erbringen könne. Es trifft zwar zu, dass die Versicherte bis auf den August 2017 ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten stets nachkam. Da jedoch für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen eine Einstellung vorzunehmen ist ( Nussbaumer , a.a.O., Rz. 844 mit Hinweis), besteht kein Raum mit dem Hinweis auf intensivere Anstrengungen in anderen Monaten von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2005, C 199/05, E. 2.2 mit Hinweis). In Würdigung aller in Betracht fallender Aspekte ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass für den Monat August 2017 der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt ist 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung zwar auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). 4.2 Bei der Beurteilung dieses Ermessens ist im Einzelfall der vom Seco als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. Nussbaumer , a.a.O., Rz. 862). Der Einstellraster sieht für erstmalige fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bei leichtem Verschulden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 - 9 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis Rz. D79 "Einstellraster" unter 1.D). 5.3 Die Vorinstanz stufte das Verschulden der Versicherten als leicht ein und verfügte eine Einstelldauer von 7 Tagen, was im mittleren Bereich der hier anzuwendenden Randziffer D79 1D des Einstellrasters liegt. Wie bereits in Erwägung 4.1 dargelegt, stellt die Frage nach der Dauer der Einstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar. Eine kantonsgerichtliche Korrektur ist somit nur dort angebracht, wo die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte. Die verfügte Einstelldauer von 7 Tagen stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2017 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.