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715 17 341 / 85

Basel-Landschaft · 2017-07-26 · Deutsch BL

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli und August 2017 anspruchsberechtigt war. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, ist nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.– übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV; BGE 141 V 426 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_822/2015, E. 2.1, vgl. auch: AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Stand Januar 2018, [nachfolgend: AVIG-Praxis] Rz. B105 und B122 f.). 3.2 Gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV wird bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist entspricht, solange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 2 AVIV; vgl. auch: BGE 141 V 426 E. 3, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_822/2015, E. 2.1, AVIG Praxis Rz. 131). 4.1 Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin war ab 1. August 2005 bei der B.____ AG (heute: C.____ AG) befristet und ab 1. Mai 2008 unbefristet angestellt. Im Rahmen einer Reorganisation wurde auch ihr von der Arbeitgeberin am 28. März 2017 per 30. Juni 2017 gekündigt. Nachdem die Mitarbeitervertretung der Arbeitgeberin sich gegen die Entlassung gewehrt hatte, zog diese sämtliche Kündigungen zurück. Da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, das unsichere Arbeitsverhältnis fortzuführen, schloss sie mit der Arbeitgeberin am 19. Mai 2017 eine Auflösungsvereinbarung (Aufhebungsvertrag) ab. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitnehmerin im gegenseitigen Einvernehmen per 30. Juni 2017 beendet. Jede Erstreckung des Endtermins wurde in der Vereinbarung ausgeschlossen. Als Abgangsentschädigung wurde die Auszahlung von fünf Monatslöhnen vereinbart. Mit der folgenden Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung erklärten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin meldete sich anschliessend am 11. Juni 2017 per 3. Juli 2017 als arbeitslos. 4.2 Wie unter Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, führen die über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zumindest solange zu einem Ausschluss des Verdienst- und damit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende entschädigt (Art. 10h Abs. 1 AVIV). Entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde das Arbeitsverhältnis nicht infolge der Kündigung der Arbeitgeberin am 28. März 2017 aufgelöst. Diese Kündigung hat nach dem Rückzug durch die Arbeitgeberin ihre Gültigkeit verloren und das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin dauerte ohne Befristung an. Erst die Auflösungsvereinbarung vom 19. Mai 2017 beendete das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2017. Damit wurde das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst, da die vertragliche Kündigungsfrist drei Monate beträgt, wobei lediglich auf das Monatsende gekündigt werden darf (Personalreglement der B.____ AG, Ausgabe 2008, Ziffer 4.3). Nimmt man korrekterweise den 19. Mai 2017 als "Kündigungsdatum", so wäre die Kündigungsfrist bis 31. August 2017 gelaufen. Für die zwei Monate (Juli und August 2017) zwischen dem vereinbarten und dem der Kündigungsfrist entsprechenden Ende des Arbeitsverhältnisses sind der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 10h Abs. 1 AVIV die ihr als Abgangsentschädigung geleisteten Monatslöhne anzurechnen. Ein Verdienst- und Arbeitsausfall ist entsprechend für diese Zeit zu verneinen. 4.3 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2017 im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags zu 100% arbeitsunfähig war. Die in Art. 336c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 festgehaltene Sperrfrist für Kündigungen zur Unzeit gilt lediglich für Fälle, in denen der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Einer krankgeschriebenen Arbeitnehmerin ist es gemäss Art. 336d Abs. 1 OR ohne weiteres möglich, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Aufhebungsvertrag auf Wunsch und im Einverständnis der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde. Dies wird von ihr letztlich auch nicht bestritten. Damit ist die Auflösungsvereinbarung einer Selbstkündigung durch die Beschwerdeführerin gleichzusetzen, womit die in Art. 336c OR festgehaltenen Sperrfristen nicht zur Anwendung gelangen. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2017 hinaus aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage der Motivation hinter der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegend nicht von Bedeutung ist. Im aktuellen Verfahren geht es um die Anrechnung der von der Arbeitgeberin gewährten Leistungen und damit um das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls. Ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen sein könnte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, beschlägt hingegen die Frage einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und der damit zusammenhängenden Sanktion mit der Verfügung von Einstelltagen. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch klar nicht Teil des Streitgegenstands. 4.5 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls für die Zeit der hypothetischen Kündigungsfrist, d.h. von 1. Juli 2017 bis 31. August 2017, zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat, da die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr geleisteten Abgangsentschädigung keinen Verdienstausfall erlitten hat. Die diese zwei Monatslöhne übersteigenden Zahlungen der Arbeitgeberin in der Höhe von drei Monatslöhnen sind gemäss Art. 10h Abs. 2 AVIV als freiwillige Leistungen im Sinne von Art. 11a AVIG zu qualifizieren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, fallen diese freiwilligen Leistungen in der Höhe von Fr. 21‘845.10 (drei Bruttomonatslöhne à Fr. 7‘281.70 gemäss Angaben der Arbeitgeberin) unter den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.– und sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli und August 2017 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und damit erst ab 1. September 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.04.2018 715 17 341 / 85

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. April 2018 (715 17 341 / 85) Arbeitslosenversicherung Ablehnung der Anspruchsberechtigung: Anrechnung der vereinbarten Abgangsentschädigung an den Arbeitsausfall, kein Verdienstausfall während der gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A.____ , Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Die 1955 geborene Sylvia Voets Würgler war zuletzt als Produkte- und Stammdatenkoordinatorin bei der B.____ AG (heute: C.____ AG) angestellt. Am 19. März 2017 unterzeichneten die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2017 beendet wurde. A.____ meldete sich am 1. Juni 2017 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D.____ an und stellte am 11. Juni 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2017. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland für die Zeit vom 3. Juli 2017 bis 31. August 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Versicherte mit der Aufhebungsvereinbarung auf zwei Monate Kündigungsfrist verzichtet, indessen eine Leistung des Arbeitgebers in der Höhe von fünf Monatslöhnen erhalten habe. Für die Zeit der eigentlichen Kündigungsfrist werde aufgrund dieser Leistungen kein Arbeitsausfall angerechnet. Eine dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 6. September 2017 abgewiesen. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2017 erhob A.____ am 6. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufzuheben und es sei ihre Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August zu bejahen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus medizinischer Sicht klar indiziert gewesen sei. Die Kündigung vom 28. März und insbesondere deren Rückzug habe bei ihr – wie fachärztlich belegt worden sei – eine schwere psychische Dekompensation ausgelöst. Ärztlich sei ihr nahegelegt worden, nicht in das unsichere Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit könne nicht ausgegangen werden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie führte aus, dass die Beschwerde inhaltlich am angefochtenen Einspracheentscheid vorbeigehe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Frage der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit betreffe die Anrechnung der Abgangsentschädigung während der Kündigungsfrist nicht. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist folglich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerde vom 6. Oktober 2017 den formellen Anforderungen, namentlich dem Erfordernis einer genügenden Begründung, nicht genügt und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 1.2.1 Das Kantonsgericht hat gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem eine formgerechte Beschwerdeeingabe (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Nach § 5 Abs. 1 und 2 VPO – welche mit den entsprechenden bundesrechtlichen (Mindest-)Anforderungen in Art. 61 ATSG grundsätzlich übereinstimmen – muss die Beschwerde in Sozialversicherungssachen ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung mit Tatsachen und Beweismitteln enthalten. 1.2.2 Die Beschwerdeschrift soll dem Gericht hinreichend Klarheit darüber verschaffen, worum es im jeweiligen Rechtsstreit geht. Lässt das Begehren nicht deutlich erkennen, in welchem Sinn die angefochtene Verfügung abgeändert werden soll, kann zur Auslegung auch die Begründung herangezogen werden ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1610). Indessen sind an die erforderliche Form und den Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz nach Art. 56 ATSG keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b; Thomas Locher/Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, §76 Rn 9f.). Die Einhaltung von Formvorschriften wird insbesondere dann nicht nach strengen Massstäben beurteilt, wenn es sich um eine Laieneingabe handelt ( Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 32, Rz. 11). Dennoch muss praxisgemäss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 13. Oktober 2000 [720 99 195] E. 2c). Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ( Locher/Gächter , a.a.O., § 76 Rn 11). 1.2.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2017 ein klares Rechtsbegehren auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. September 2017 und der Verfügung vom 26. Juli 2017 sowie auf Bejahung ihrer Anspruchsberechtigung für die Monate Juli und August 2017 gestellt. Damit ist ein klarer Anfechtungswille bekundet worden, womit die formellen Anforderungen an das Rechtsmittel grundsätzlich erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin bringt zwar – wie nachfolgend ausgeführt wird – zu Recht vor, dass die Begründung der Beschwerde sich nicht direkt auf den Einspracheentscheid bezieht. Indessen ist es für das Kantonsgericht hinreichend klar, worum es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Auf die damit form- und auch fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht während zwei Monaten die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Der Streitwert beläuft sich unter Berücksichtigung eines Taggeldansatzes von Fr. 234.50 und der Tilgung der allgemeinen Wartetage auf weniger als Fr. 10‘000.–. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli und August 2017 anspruchsberechtigt war. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, ist nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.– übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV; BGE 141 V 426 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_822/2015, E. 2.1, vgl. auch: AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Stand Januar 2018, [nachfolgend: AVIG-Praxis] Rz. B105 und B122 f.). 3.2 Gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV wird bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist entspricht, solange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 2 AVIV; vgl. auch: BGE 141 V 426 E. 3, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016, 8C_822/2015, E. 2.1, AVIG Praxis Rz. 131). 4.1 Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin war ab 1. August 2005 bei der B.____ AG (heute: C.____ AG) befristet und ab 1. Mai 2008 unbefristet angestellt. Im Rahmen einer Reorganisation wurde auch ihr von der Arbeitgeberin am 28. März 2017 per 30. Juni 2017 gekündigt. Nachdem die Mitarbeitervertretung der Arbeitgeberin sich gegen die Entlassung gewehrt hatte, zog diese sämtliche Kündigungen zurück. Da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, das unsichere Arbeitsverhältnis fortzuführen, schloss sie mit der Arbeitgeberin am 19. Mai 2017 eine Auflösungsvereinbarung (Aufhebungsvertrag) ab. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitnehmerin im gegenseitigen Einvernehmen per 30. Juni 2017 beendet. Jede Erstreckung des Endtermins wurde in der Vereinbarung ausgeschlossen. Als Abgangsentschädigung wurde die Auszahlung von fünf Monatslöhnen vereinbart. Mit der folgenden Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung erklärten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin meldete sich anschliessend am 11. Juni 2017 per 3. Juli 2017 als arbeitslos. 4.2 Wie unter Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, führen die über das tatsächliche und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zumindest solange zu einem Ausschluss des Verdienst- und damit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust bis zum frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Vertragsende entschädigt (Art. 10h Abs. 1 AVIV). Entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde das Arbeitsverhältnis nicht infolge der Kündigung der Arbeitgeberin am 28. März 2017 aufgelöst. Diese Kündigung hat nach dem Rückzug durch die Arbeitgeberin ihre Gültigkeit verloren und das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin dauerte ohne Befristung an. Erst die Auflösungsvereinbarung vom 19. Mai 2017 beendete das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2017. Damit wurde das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst, da die vertragliche Kündigungsfrist drei Monate beträgt, wobei lediglich auf das Monatsende gekündigt werden darf (Personalreglement der B.____ AG, Ausgabe 2008, Ziffer 4.3). Nimmt man korrekterweise den 19. Mai 2017 als "Kündigungsdatum", so wäre die Kündigungsfrist bis 31. August 2017 gelaufen. Für die zwei Monate (Juli und August 2017) zwischen dem vereinbarten und dem der Kündigungsfrist entsprechenden Ende des Arbeitsverhältnisses sind der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 10h Abs. 1 AVIV die ihr als Abgangsentschädigung geleisteten Monatslöhne anzurechnen. Ein Verdienst- und Arbeitsausfall ist entsprechend für diese Zeit zu verneinen. 4.3 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2017 im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags zu 100% arbeitsunfähig war. Die in Art. 336c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 festgehaltene Sperrfrist für Kündigungen zur Unzeit gilt lediglich für Fälle, in denen der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Einer krankgeschriebenen Arbeitnehmerin ist es gemäss Art. 336d Abs. 1 OR ohne weiteres möglich, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Aufhebungsvertrag auf Wunsch und im Einverständnis der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde. Dies wird von ihr letztlich auch nicht bestritten. Damit ist die Auflösungsvereinbarung einer Selbstkündigung durch die Beschwerdeführerin gleichzusetzen, womit die in Art. 336c OR festgehaltenen Sperrfristen nicht zur Anwendung gelangen. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2017 hinaus aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage der Motivation hinter der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegend nicht von Bedeutung ist. Im aktuellen Verfahren geht es um die Anrechnung der von der Arbeitgeberin gewährten Leistungen und damit um das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls. Ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen sein könnte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, beschlägt hingegen die Frage einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und der damit zusammenhängenden Sanktion mit der Verfügung von Einstelltagen. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch klar nicht Teil des Streitgegenstands. 4.5 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls für die Zeit der hypothetischen Kündigungsfrist, d.h. von 1. Juli 2017 bis 31. August 2017, zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat, da die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr geleisteten Abgangsentschädigung keinen Verdienstausfall erlitten hat. Die diese zwei Monatslöhne übersteigenden Zahlungen der Arbeitgeberin in der Höhe von drei Monatslöhnen sind gemäss Art. 10h Abs. 2 AVIV als freiwillige Leistungen im Sinne von Art. 11a AVIG zu qualifizieren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, fallen diese freiwilligen Leistungen in der Höhe von Fr. 21‘845.10 (drei Bruttomonatslöhne à Fr. 7‘281.70 gemäss Angaben der Arbeitgeberin) unter den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 148‘200.– und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli und August 2017 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und damit erst ab 1. September 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.