Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte zu Recht für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. In der Beschwerde nicht bestritten wird, dass die Anweisung zur Teilnahme an der Standortbestimmung "Fokus" als Eingliederungsmassnahme grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. Umstritten ist hingegen, ob die Anordnung im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahme zu 100% tätig zu sein, obwohl sein versicherter Verdienst aufgrund eines Arbeitspensums von 60% berechnet worden sei, korrekt war. Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Arbeitsbedingungen bei C.____ seien unzumutbar bzw. gesetzwidrig gewesen.
E. 2.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 17 AVIG). Des Weiteren muss die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, welche ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
E. 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll laut Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von versicherten Personen gefördert werden, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind. Solche Massnahmen beabsichtigen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit zu bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
E. 2.3 Für die Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, Rz. 311 ff.). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Demzufolge ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Wendung "ohne entschuldbaren Grund" beschlägt die Frage der Zumutbarkeit ( Nussbaumer , a.a.O., Rz. 847 mit Verweis auf ARV 2006 Nr. 14 S.155 und ARV 1999 Nr. 9 S. 45 E. 2a). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
E. 4 Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 6. April 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Anmeldung zur Standortbestimmung "Fokus", womit er seine Kenntnisnahme dieser Massnahme bestätigte. Die Anmeldung hielt fest, dass das vorgesehene Pensum 100% betrage und weiter, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knieproblematik keine kniende Tätigkeiten ausüben könne. In der Folge wurde die Anmeldung und das Dossier mit Schreiben vom 11. April 2017 an die durchführende Institution C.____ weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom gleichen Tag über das Schreiben und über den Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs vom 4. Mai 2018 informiert. Mit E-Mail vom 4. Mai 2017 wurde der Arbeitslosenversicherung von der Direktion des D.____ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 mit einem Pensum von 100% angestellt werde. Mit E-Mail vom 5. Mai 2017 schrieb der Beschwerdeführer der Arbeitslosenversicherung unter dem Betreff "C.____ fragwürdig", dass die Arbeitslosenversicherung über seinen neuen Arbeitsplatz informiert worden sei. Aus dieser Tatsache ergebe sich, dass er voll arbeitsfähig sei. Kniende Tätigkeiten seien problematisch, alles andere gehe. Es sei nicht fair, ihn für drei Wochen in ein solches "Programm" zu schicken. Damit würde ihm seine letzte Würde genommen. In einem weiteren E-Mail an die Arbeitslosenversicherung vom gleichen Tag führte er aus, dass er von Anfang an gegen diese Massnahme gewesen sei. Diese bringe ihm nichts. Die Standortbestimmung "Fokus" möge eine gute Sache sein, sei aber definitiv nichts für ihn. Auch der zuständige Coach von C.____ sei dieser Ansicht. In weiteren E-Mails führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe ab 2018 eine Arbeitsstelle, er suche weiterhin Arbeit, stehe mit vielen Firmen in Kontakt und bewerbe sich. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurde festgehalten, dass der Kurs im Rahmen der Standortbestimmung "Fokus" bei C.____ vom 8. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 in einem 100%-Pensum stattfinde. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Standortbestimmung "Fokus" ausführlich Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei am 4. Mai 2017 zum Vorstellungsgespräch erschienen. Er habe seine Situation geschildert und man habe ihm gesagt, er müsse eine Bestätigung seines zukünftigen Arbeitgebers einreichen. Man werde dann feststellen, dass die Standortbestimmung sinnlos sei. Am 8. Mai 2017 sei er dann pünktlich zur Arbeit angetreten, habe freundlich gegrüsst und habe – da es geregnet habe – in den Container eintreten wollen. Man habe ihm geantwortet, er könne draussen warten. Daraufhin habe er entgegnet, er gehe rein, er sei kein Hund. Es seien ihm dann Arbeiten an Starkstrom-Installationen zugewiesen worden. Er sei aber dazu nicht befugt, weshalb er die Arbeit verweigert habe. Daraufhin habe er einen Heizkörper schleifen müssen, ohne Schutzkleidung. Er habe eine solche verlangt; dies sei ihm verwehrt worden. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2017 führte die Firma C.____ aus, der Versicherte sei bereits mit grossem Widerstand zum Vorstellungsgespräch erschienen. Er habe deutlich gemacht, dass er keinen Sinn in der Standortbestimmung "Fokus" sehe, da er bereits eine Festanstellung habe. Am ersten Arbeitstag sei der Versicherte am Morgen erschienen und habe sich ohne Begrüssung am Gruppenleiter vorbei in das Baubüro gedrängelt – es habe nicht geregnet. Der Bauleiter habe ihn gefragt, ob er Lust habe, ein paar elektrische Installationen anzuschauen. Es seien keine Starkstrom-Installationen im Bau vorhanden. Der Versicherte habe vehement abgelehnt und auch nicht angegeben, dass er kein diplomierter Elektroinstallateur sei. Er habe sich einfach geweigert. Wegen seinem unfreundlichen und leicht aggressiven Benehmen, habe der Bauleiter ihm freigestellt, sofort zu gehen. Er sei aber geblieben, worauf ihm die Arbeit Heizkörper mit Salmiakwasser zu reinigen, zugewiesen worden sei. Danach sollten diese von Hand mit Schleifpapier angeschliffen werden. Diese Tätigkeit erfordere keine Schutzmasken, da kaum Staub entstehe. Er habe auch nicht um eine solche Schutzmaske gebeten. Jeder Mitarbeiter könne von C.____ Arbeitskleidung und auch Handschuhe und Schutzmaske beziehen. Wenn ein Teilnehmer sich auch bei leichten Tätigkeiten schützen wolle und Handschuhe verlange, würden diese ausgehändigt. Es sei dem Bauleiter nicht bekannt, dass der Versicherte danach gefragt habe.
E. 5 Ob die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zumutbar ist, beurteilt sich sinngemäss nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG i.V.m. Art. 64a Abs. 2 AVIG. Danach ist eine Massnahme nur dann unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2016, 8C_128/2016, E. 2). Sodann ist angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ( Nussbaumer , a.a.O., Rz. 724).
E. 5.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in einem Pensum von 60% angestellt war, weshalb sein versicherter Verdienst auch auf diesem Pensum basiert. Da er sich im Rahmen eines Vollzeitpensums zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die arbeitsmarktliche Massnahme auf ein Pensum von 100% ausgerichtet war, auch wenn der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers auf dem Lohn einer 60%-Anstellung berechnet wurde. Auch Sinn und Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahme rechtfertigen ein Pensum von 100% während eines Monats (vgl. oben Erw. 2.2). Bei der Anmeldung zur Standortbestimmung "Fokus" wurde auch auf die Kniebeschwerden Rücksicht genommen bzw. der Arbeitgeber auf die Problematik hingewiesen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass ihm die Tätigkeit wegen seiner Kniebeschwerden nicht zumutbar gewesen sei. Des Weiteren führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit im April 2018, also rund ein Jahr später, in Aussicht hatte, nicht dazu, dass er an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilzunehmen hätte. Der mögliche zukünftige Arbeitgeber hatte zudem lediglich angeführt, dass er ihn anstellen werde. Von einer Anstellung bzw. einem konkreten Arbeitsvertrag kann demzufolge keine Rede sein.
E. 5.2 Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer von Anfang an mit der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht einverstanden war und sich gegen diese gesträubt hat. So hat der Beschwerdeführer bereits nach dem Vorstellungsgespräch und vor dem Arbeitsbeginn in E-Mails dargelegt, dass er die arbeitsmarktliche Massnahme als nicht sinnvoll erachte, dies obwohl er noch am 6. April 2017 die Kenntnisnahme des Kurses widerspruchslos bestätigte. In der Stellungnahme von C.____ zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt kooperativ war. Vielmehr habe er sich ohne Begründung geweigert, diverse Tätigkeiten auszuführen. Erst im Nachhinein versuchte er seine Handlungsweise unter Hinweis auf die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften durch C.____ zu rechtfertigen. Diese Bedenken wurden in der Stellungnahme von C.____ glaubwürdig entkräftet. In Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein von Geringschätzung und fehlender Motivation zeugenden Verhalten den vorzeitigen Kursabbruch zu verantworten hat, womit der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist. Die Einwände des Beschwerdeführers sind, soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen, nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. 6.1 Nachfolgend ist die Einstellungsdauer zu überprüfen, welche vorliegend von der Vorinstanz auf 14 Tage festgelegt wurde. 6.2 Die Dauer einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung abgestuft und dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden zwar die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen; sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Verwaltung angeordneten Einstelldauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 6.3 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtes Verschulden qualifiziert und die Einstellungsdauer in Anlehnung an das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft (AVIG-Praxis ALE) auf 14 Tage festgesetzt. Danach wird bei erstmaligem, unentschuldigtem Nichtantritt oder Abbruch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund je nach Dauer des Kurses eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgegeben (AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 3.D). Für Kurse mit einer Dauer von ca. vier Wochen wird ein leichtes Verschulden mit einer Einstelldauer von 13-15 Tagen angenommen (vgl. Rz. D72 Ziffer 3.D 3). In Beachtung, dass der Kurs bei C.____ vom 8. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 (also fünf Wochen) dauerte bzw. hätte dauern sollen, legte die Vorinstanz die Sanktion auf 14 Tage fest. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers sowie der gebotenen Zurückhaltung in der Überprüfung des Ermessens der Verwaltung als angemessen. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Anlass, in die vorgenommene Bemessung korrigierend einzugreifen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 8. September 2017 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.01.2018 715 17 289 / 26
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. Januar 2018 (715 17 289 / 26) Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A. Der 1983 geborene A.____ meldete sich am 10. Februar 2017 im Rahmen eines Vollpensums zur Arbeitsvermittlung und erhob ab dem 1. März 2017 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Er weist in dieser aktuellen, insgesamt zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, einen versicherten Verdienst von Fr. 3‘575.00 aus. Davor arbeitete A.____ bei der B.____ AG in einem Pensum von 60%. Am 6. April 2017 unterzeichnete er die "Anmeldung zur Standortbestimmung Fokus". Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 ordnete das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) den Besuch der arbeitsmarktlichen Massnahme "Fokus" für die Dauer vom 8. Mai bis 7. Juni 2017 an. Nach telefonischer Rücksprache der durchführenden Institution C.____ mit der Vorinstanz und dem Personalberater wurde die "Fokus" Standortbestimmung vorzeitig per 12. Mai 2017 abgebrochen. Begründet wurde dies damit, dass eine Zusammenarbeit nicht zustande gekommen sei, da das Benehmen des Teilnehmers dies nicht zugelassen habe. Auf Aufforderung hin nahm A.____ mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Stellung zum Abbruch der Massnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich immer korrekt verhalten. Es seien ihm jedoch Arbeiten – ohne entsprechende Schutzkleidung – zugeteilt worden. Zudem habe man ihm Arbeiten an elektrischen Starkstrom-Installationen angeboten, obwohl er dazu nicht befugt sei. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 hielt der zuständige Coach bei C.____ fest, dass bei A.____ bereits beim Vorstellungsgespräch ein grosser Widerstand gegen die Massnahme spürbar gewesen sei. Am ersten Arbeitstag sei A.____ angeboten worden, sich gewisse elektrische Installationen anzuschauen. Er habe dies aber ohne eine Erklärung abgelehnt. Aufgrund des unfreundlichen und leicht aggressiven Verhaltens von A.____ habe ihm der Vorarbeiter bereits am ersten Tag angeboten, sofort wieder zu gehen. Er sei aber geblieben und habe eine Arbeit zugewiesen bekommen. Es habe sich dabei um die Reinigung und das Abschleifen von Heizkörpern gehandelt; eine Arbeit die – aus Sicht der durchführenden Institution – keine Schutzkleidung erfordere. Von A.____ sei keine Schutzkleidung verlangt worden. Selbstverständlich stehe aber die Schutzkleidung jederzeit zur Verfügung und werde angeboten, für den Fall, dass sich jemand bereits bei leichten Arbeiten schützen wolle. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 hat das KIGA Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen, A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung der Kantonalen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund für 14 Tage vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 8. September 2017 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A.____ mit Schreiben vom 13. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. C. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 8. September 2017. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2017 ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 14 Tagen unter Fr. 10'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte zu Recht für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. In der Beschwerde nicht bestritten wird, dass die Anweisung zur Teilnahme an der Standortbestimmung "Fokus" als Eingliederungsmassnahme grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. Umstritten ist hingegen, ob die Anordnung im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahme zu 100% tätig zu sein, obwohl sein versicherter Verdienst aufgrund eines Arbeitspensums von 60% berechnet worden sei, korrekt war. Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Arbeitsbedingungen bei C.____ seien unzumutbar bzw. gesetzwidrig gewesen. 2.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 17 AVIG). Des Weiteren muss die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, welche ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll laut Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von versicherten Personen gefördert werden, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind. Solche Massnahmen beabsichtigen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit zu bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 2.3 Für die Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, Rz. 311 ff.). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Demzufolge ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Wendung "ohne entschuldbaren Grund" beschlägt die Frage der Zumutbarkeit ( Nussbaumer , a.a.O., Rz. 847 mit Verweis auf ARV 2006 Nr. 14 S.155 und ARV 1999 Nr. 9 S. 45 E. 2a). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 6. April 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Anmeldung zur Standortbestimmung "Fokus", womit er seine Kenntnisnahme dieser Massnahme bestätigte. Die Anmeldung hielt fest, dass das vorgesehene Pensum 100% betrage und weiter, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knieproblematik keine kniende Tätigkeiten ausüben könne. In der Folge wurde die Anmeldung und das Dossier mit Schreiben vom 11. April 2017 an die durchführende Institution C.____ weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom gleichen Tag über das Schreiben und über den Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs vom 4. Mai 2018 informiert. Mit E-Mail vom 4. Mai 2017 wurde der Arbeitslosenversicherung von der Direktion des D.____ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 mit einem Pensum von 100% angestellt werde. Mit E-Mail vom 5. Mai 2017 schrieb der Beschwerdeführer der Arbeitslosenversicherung unter dem Betreff "C.____ fragwürdig", dass die Arbeitslosenversicherung über seinen neuen Arbeitsplatz informiert worden sei. Aus dieser Tatsache ergebe sich, dass er voll arbeitsfähig sei. Kniende Tätigkeiten seien problematisch, alles andere gehe. Es sei nicht fair, ihn für drei Wochen in ein solches "Programm" zu schicken. Damit würde ihm seine letzte Würde genommen. In einem weiteren E-Mail an die Arbeitslosenversicherung vom gleichen Tag führte er aus, dass er von Anfang an gegen diese Massnahme gewesen sei. Diese bringe ihm nichts. Die Standortbestimmung "Fokus" möge eine gute Sache sein, sei aber definitiv nichts für ihn. Auch der zuständige Coach von C.____ sei dieser Ansicht. In weiteren E-Mails führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe ab 2018 eine Arbeitsstelle, er suche weiterhin Arbeit, stehe mit vielen Firmen in Kontakt und bewerbe sich. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurde festgehalten, dass der Kurs im Rahmen der Standortbestimmung "Fokus" bei C.____ vom 8. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 in einem 100%-Pensum stattfinde. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Standortbestimmung "Fokus" ausführlich Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei am 4. Mai 2017 zum Vorstellungsgespräch erschienen. Er habe seine Situation geschildert und man habe ihm gesagt, er müsse eine Bestätigung seines zukünftigen Arbeitgebers einreichen. Man werde dann feststellen, dass die Standortbestimmung sinnlos sei. Am 8. Mai 2017 sei er dann pünktlich zur Arbeit angetreten, habe freundlich gegrüsst und habe – da es geregnet habe – in den Container eintreten wollen. Man habe ihm geantwortet, er könne draussen warten. Daraufhin habe er entgegnet, er gehe rein, er sei kein Hund. Es seien ihm dann Arbeiten an Starkstrom-Installationen zugewiesen worden. Er sei aber dazu nicht befugt, weshalb er die Arbeit verweigert habe. Daraufhin habe er einen Heizkörper schleifen müssen, ohne Schutzkleidung. Er habe eine solche verlangt; dies sei ihm verwehrt worden. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2017 führte die Firma C.____ aus, der Versicherte sei bereits mit grossem Widerstand zum Vorstellungsgespräch erschienen. Er habe deutlich gemacht, dass er keinen Sinn in der Standortbestimmung "Fokus" sehe, da er bereits eine Festanstellung habe. Am ersten Arbeitstag sei der Versicherte am Morgen erschienen und habe sich ohne Begrüssung am Gruppenleiter vorbei in das Baubüro gedrängelt – es habe nicht geregnet. Der Bauleiter habe ihn gefragt, ob er Lust habe, ein paar elektrische Installationen anzuschauen. Es seien keine Starkstrom-Installationen im Bau vorhanden. Der Versicherte habe vehement abgelehnt und auch nicht angegeben, dass er kein diplomierter Elektroinstallateur sei. Er habe sich einfach geweigert. Wegen seinem unfreundlichen und leicht aggressiven Benehmen, habe der Bauleiter ihm freigestellt, sofort zu gehen. Er sei aber geblieben, worauf ihm die Arbeit Heizkörper mit Salmiakwasser zu reinigen, zugewiesen worden sei. Danach sollten diese von Hand mit Schleifpapier angeschliffen werden. Diese Tätigkeit erfordere keine Schutzmasken, da kaum Staub entstehe. Er habe auch nicht um eine solche Schutzmaske gebeten. Jeder Mitarbeiter könne von C.____ Arbeitskleidung und auch Handschuhe und Schutzmaske beziehen. Wenn ein Teilnehmer sich auch bei leichten Tätigkeiten schützen wolle und Handschuhe verlange, würden diese ausgehändigt. Es sei dem Bauleiter nicht bekannt, dass der Versicherte danach gefragt habe. 5. Ob die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zumutbar ist, beurteilt sich sinngemäss nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG i.V.m. Art. 64a Abs. 2 AVIG. Danach ist eine Massnahme nur dann unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2016, 8C_128/2016, E. 2). Sodann ist angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ( Nussbaumer , a.a.O., Rz. 724). 5.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in einem Pensum von 60% angestellt war, weshalb sein versicherter Verdienst auch auf diesem Pensum basiert. Da er sich im Rahmen eines Vollzeitpensums zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die arbeitsmarktliche Massnahme auf ein Pensum von 100% ausgerichtet war, auch wenn der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers auf dem Lohn einer 60%-Anstellung berechnet wurde. Auch Sinn und Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahme rechtfertigen ein Pensum von 100% während eines Monats (vgl. oben Erw. 2.2). Bei der Anmeldung zur Standortbestimmung "Fokus" wurde auch auf die Kniebeschwerden Rücksicht genommen bzw. der Arbeitgeber auf die Problematik hingewiesen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass ihm die Tätigkeit wegen seiner Kniebeschwerden nicht zumutbar gewesen sei. Des Weiteren führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit im April 2018, also rund ein Jahr später, in Aussicht hatte, nicht dazu, dass er an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilzunehmen hätte. Der mögliche zukünftige Arbeitgeber hatte zudem lediglich angeführt, dass er ihn anstellen werde. Von einer Anstellung bzw. einem konkreten Arbeitsvertrag kann demzufolge keine Rede sein. 5.2 Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer von Anfang an mit der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht einverstanden war und sich gegen diese gesträubt hat. So hat der Beschwerdeführer bereits nach dem Vorstellungsgespräch und vor dem Arbeitsbeginn in E-Mails dargelegt, dass er die arbeitsmarktliche Massnahme als nicht sinnvoll erachte, dies obwohl er noch am 6. April 2017 die Kenntnisnahme des Kurses widerspruchslos bestätigte. In der Stellungnahme von C.____ zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt kooperativ war. Vielmehr habe er sich ohne Begründung geweigert, diverse Tätigkeiten auszuführen. Erst im Nachhinein versuchte er seine Handlungsweise unter Hinweis auf die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften durch C.____ zu rechtfertigen. Diese Bedenken wurden in der Stellungnahme von C.____ glaubwürdig entkräftet. In Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein von Geringschätzung und fehlender Motivation zeugenden Verhalten den vorzeitigen Kursabbruch zu verantworten hat, womit der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist. Die Einwände des Beschwerdeführers sind, soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen, nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. 6.1 Nachfolgend ist die Einstellungsdauer zu überprüfen, welche vorliegend von der Vorinstanz auf 14 Tage festgelegt wurde. 6.2 Die Dauer einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung abgestuft und dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden zwar die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen; sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Verwaltung angeordneten Einstelldauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 6.3 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtes Verschulden qualifiziert und die Einstellungsdauer in Anlehnung an das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft (AVIG-Praxis ALE) auf 14 Tage festgesetzt. Danach wird bei erstmaligem, unentschuldigtem Nichtantritt oder Abbruch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund je nach Dauer des Kurses eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgegeben (AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 3.D). Für Kurse mit einer Dauer von ca. vier Wochen wird ein leichtes Verschulden mit einer Einstelldauer von 13-15 Tagen angenommen (vgl. Rz. D72 Ziffer 3.D 3). In Beachtung, dass der Kurs bei C.____ vom 8. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 (also fünf Wochen) dauerte bzw. hätte dauern sollen, legte die Vorinstanz die Sanktion auf 14 Tage fest. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers sowie der gebotenen Zurückhaltung in der Überprüfung des Ermessens der Verwaltung als angemessen. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Anlass, in die vorgenommene Bemessung korrigierend einzugreifen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 8. September 2017 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.