Vermittlungsfähigkeit
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 15. August 2017 ist demnach einzutreten.
E. 2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. April 2017 und seinen Anspruch auf 90 Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Thomas Nussbaumer , in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa am Ende) anzunehmen, oder nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (vgl. Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 3.2; BGE 120 V 387 E. 2). 3.3 Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ( Nussbaumer , a.a.O., S. 2345 N 264; Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; Nussbaumer , a.a.O., S. 2348 N 270.; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 69). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle im angegebenen Pensum als Arbeitnehmer oder Arbeitsnehmerin. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). 3.4 Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert, und steht sie deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie in der Regel als nicht vermittlungsfähig ( Kupfer Bucher , a.a.O., S. 70 f.; SZS 1999, S. 251; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 26. November 2004, AL.2004.00457, E. 1.2). Diesfalls sind die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3.a). Zu prüfen sind somit jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die stellensuchende Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller übrigen Umstände ( Kupfer Bucher , a.a.O., S. 72 f.; ARV 1990 S. 84 f.; ARV 1991 S. 24). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung bei der ALV dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Steht sie dem Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit dann bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. 3.5 Die Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, welche auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, und deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (vgl. E. 3.3 hiervor), soll nicht dazu führen, dass eine versicherte Person bestraft wird, die in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, diese auch annimmt und damit das Risiko einer noch längeren Arbeitslosigkeit abwendet (BGE 123 V 217 E. 5a, Kupfer Bucher , a.a.O., S. 71). Hintergrund bildet der Gedanke, dass es einer versicherte Person diesfalls nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf einen (theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen) früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antritts der neuen Stelle deshalb nicht mehr zu prüfen (BGE 110 V 207 E. 1). 4.1 Andauernd selbständig erwerbstätige Personen sind in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldanspruch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Hat die versicherte Person das letzte Arbeitnehmerverhältnis selber gekündigt mit dem Ziel sich selbständig zu machen, wird ihre Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (vgl. dazu BGE 123 V 234) zu prüfen sein. Wenn die versicherte Person demgegenüber erst im Verlauf der gemeldeten Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, eine eigene Firma gegründet hat oder ist sie unfreiwillig aus einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden und hat sie sich nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist es sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 4.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist es nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose versicherte Person mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, entsteht der Verdacht, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr gesucht wird. Dabei muss der Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist, also die aktuellen Bestrebungen vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen (ARV 1993/1994 N 30 S. 212). Verhält es sich so, ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig zu betrachten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die volle Vermittlungsfähigkeit folglich nur solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder ausserhalb der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Juli 2001, C 353/00, E. 2b). Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 329 E. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 E. 3b). Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit selbständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 E. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 E. 3b 3. Absatz). Als selbständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage (vgl. SVR 1998 AlV Nr. 10 E. 3). 4.4 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es primär, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG. Danach kann die Arbeitslosenversicherung unter anderem Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Demgegenüber sollen aber keine Taggelder während der anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, denn die Arbeitslosenversicherung ist nicht als "Überbrückungshilfe" bei einem Wechsel von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbständig erwerbstätigen Person zu tragen; namentlich ist es nicht ihre Aufgabe, die beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3; ARV 2010 Nr. 5 S. 138 ff E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 vermittlungsfähig war. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich diesbezüglich folgendermassen dar: 6.2 Der Beschwerdeführer meldete sich unter Hinweis, dass sein letztes Arbeitsverhältnis als Marketingleiter bei der C.____ AG per 31. März 2017 aus wirtschaftlichen Gründen durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei, am 22. März 2017 zum Leistungsbezug bei der Kasse an. Er gab an, ab 1. April 2017 eine Stelle in einem Vollzeitpensum zu suchen. Am 30. März 2017 fand das erste Beratungsgespräch statt, in welchem der Versicherte angab, sich als "Marketingarchitekt" selbständig machen zu wollen und bereits im Aufbau seiner Firma zu sein. Er weile deshalb in der Zeit vom 3. April 2017 bis 12. Mai 2017 im Ausland. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge die Vermittlungsfähigkeit ab und verneinte diese mit Verfügung vom 5. April 2017. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner E-Mail vom 13. April 2017 im Wesentlichen aus, es sei ihm von Anfang an klar gewesen sei, dass er nicht vermittlungsfähig sei. Warum diese von der Beschwerdegegnerin dennoch abgeklärt worden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe dies auch im Erstgespräch gegenüber seinem Berater zum Ausdruck gebracht. Sein Wunsch sei es, bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützt zu werden. Darauf habe er bereits seit der Kündigung des Arbeitsvertrages bei der C.____ AG hingearbeitet. Aus seiner Erfahrung wisse er, dass die Stellensuche in seinem Alter mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von Erfolg gekrönt sein werde. Deshalb sehe er seine berufliche Zukunft nicht in einem Angestelltenverhältnis, sondern in einer selbständigen Arbeit. Nach entsprechender Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 per E-Mail Einsprache und verlangte die Aufhebung der ablehnenden Verfügung. Er wiederholte die bereits gemachten Ausführungen und bestätigte, dass er bis zum 11. Mai 2017 im Ausland sei. Er sei deshalb nicht im "klassischen Sinne" vermittelbar, weil er erst ab dem 12. Mai 2017 eine neue Stelle hätte antreten können. Weiter liess er verlauten, er habe nicht gewusst, dass er sich um eine neue Stelle hätte bewerben müsse. Am 19. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Abklärungsphase für seine selbständige Erwerbstätigkeit nun abgeschlossen sei, die Signale auf grün stünden und er in den Startlöchern für die Planungsphase sei. Er ersuche daher um Bewilligung der besonderen Taggelder zur Förderung der selbständigen Tätigkeit. Im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 bestätigte das KIGA die Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. April 2017. Für die Zeit vom 1. April 2017 bis 11. Mai 2017 begründete sie ihren Entscheid unter anderem dahingehend, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Auslandabwesenheit ab 3. April 2017 einzig in der Zeit vom 1. und 2. April 2017 eine unselbständige Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, was aber unwahrscheinlich gewesen sei. Für die Zeit nach dem 12. Mai 2017 sei ihm die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, weil er mit Blick auf sein Projekt weder bereit noch aus objektiver Sicht in der Lage gewesen sei, eine unselbständige Arbeit anzunehmen. Gleichzeitig lehnte sie auch das Gesuch um Ausrichtung besonderer Taggelder im Sinne von Art. 71a AVIG ab. 6.1.2 Diese vorinstanzliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zunächst steht fest, dass selbst der Beschwerdeführer von einer Vermittlungsunfähigkeit bis zum 11. Mai 2017 ausgegangen ist. Auf seine Ausführungen vom 13. April 2017, wonach ihm von Anfang an klar gewesen sei, dass er während der Auslandabwesenheit nicht vermittlungsfähig sei, ist er daher zu behaften. Auch seine Zweifel an der Notwendigkeit, die Vermittlungsfähigkeit unter diesen Umständen zu prüfen, ändern daran nichts. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum 11. Mai 2017 für keine neue Beschäftigung zur Verfügung stand, weshalb das KIGA ihn in der Zeit vom 1. April 2017 bis 11. Mai 2017 zu Recht als vermittlungsunfähig bezeichnete. 6.1.3 Nicht anders ist die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit ab 12. Mai 2017 zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2017 einzig auf seine künftige selbständige Erwerbstätigkeit konzentrierte. Diese klare Haltung, nach Ablauf der Kündigungsfrist keine unselbständige Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, änderte er auch - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - nach der Rückkehr in die Schweiz am 11. Mai 2017 nicht. Vielmehr hielt er daran fest, eine selbständige Tätigkeit ausüben zu wollen. Dies spiegelt sich in den fehlenden Arbeitsbemühungen bis zur Anmeldung bei der Kasse Ende März 2017 und auch danach bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. Zu bedenken ist zudem, dass er - selbst wenn er einzelne Bemühungen eingereicht hätte - nicht als vermittlungsfähig bezeichnet werden könnte, denn er hat durch sein gesamtes Verhalten erkennen lassen, dass er keine dauerhafte unselbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben möchte, weshalb ihm die subjektive Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist. Auch seiner Argumentation, wonach es in seinem Alter schwierig sei, eine neue Stelle zu finden, kann nicht gefolgt werden, weil die Motive, die dem Entscheid, sich selbständig zu machen, zugrunde liegen, bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können. Da beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeit während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland nicht bestand, musste er auch über den 12. Mai 2017 hinaus als vermittlungsunfähig bezeichnet werden. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bloss den Zeitraum hätte überbrücken sollen, in dem der Beschwerdeführer mit dem Aufbau des eigenen Betriebs beschäftigt gewesen ist und deshalb noch kein Einkommen erzielte. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist, ist daher nicht zu beanstanden. 6.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragte Ausrichtung von besonderen Taggeldern während der Planungsphase für sein Projekt im Sinne von Art. 71a ff. AVIG in Verbindung mit Art. 95a ff. AVIV hat. 6.2.2 Die Versicherung kann versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (vgl. Art. 71a AVIG). Laut Art. 95a AVIV beginnt die Planungsphase in zeitlicher Hinsicht mit der Bewilligung des Gesuchs, was eine rückwirkende Zusprechung von Taggeldern vor Gesuchseinreichung grundsätzlich ausschliesst. Das Gesuch muss innert vier Wochen nach Eingang durch die kantonale Amtsstelle entschieden worden sein (vgl. Art. 95b Abs. 3 AVIV). 6.2.3 Gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 60-71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sein, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b) erfüllt sind. Konkret bedeutet dies, dass bei der Teilnahme an allen arbeitsmarktlichen Massnahmen Art. 8 AVIG immer eingehalten werden muss, wenn nicht bei einzelnen Massnahmen Einschränkungen gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2005, C 177/04, E. 2.2). Im Rahmen der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit sieht Art. 71b Abs. 3 AVIG nur für die Planungsphase einen Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit vor. Dies bedeute jedoch, dass auch in der Phase zwischen Gesuchstellung und dessen Genehmigung die Vermittlungsfähigkeit vorliegen muss (vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2469 Rz. 664). 6.2.4 Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2017 unter Hinweis darauf, dass die Abklärungsphase für seine selbständige Erwerbstätigkeit nun abgeschlossen sei, ein Gesuch um Bewilligung der besonderen Fördergelder im Sinne von Art. 71a AVIG. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägungen 6.2.3 hätte er in diesem Stadium für die Bewilligung seines Gesuches auch die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen müssen. Da er jedoch nicht vermittlungsfähig war, kann sein Gesuch nicht bewilligt und ein Anspruch auf Ausrichtung besonderer Taggelder muss verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2014, 8C_749/2014, 8C_750/2014, E. 6.3.3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 19. Mai 2017 noch in der Abklärungsphase seines Projekts befand oder bereits die Planungsphase abgeschlossen hat. 7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 27 ATSG vorliegt. 7.2 Im Sozialversicherungsrecht räumt Art. 27 Abs. 2 ATSG der einzelnen Person einen individuellen Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein und ordnet eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht an, deren Nichterfüllung Grundlage für den Vertrauensschutz bilden kann (BGE 131 V 476 E. 4.1 und E. 5 mit Hinweisen). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an die Versicherung, ist diese umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Sie muss bei konkretem Anlass den Versicherten auch ohne Anfrage auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmässig ist, dass jede verständige versicherte Person sie mutmasslich nutzen würde. Ausreichend für die Auslösung der Beratungspflicht ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger erkennbar ist, dass der oder die Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen Nachteile betreffend seine Sozialleistungsansprüche erleiden kann ( Ulrich Meyer , Verfahrensfragen – Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht nach Art. 27. Abs. 2 ATSG, in: Gächter [Hrsg.], Ulrich Meyer
– Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 336 f.). 7.3 Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich im Wesentlichen, er sei weder bei der Anmeldung noch im Beratungsgespräch vom 30. März 2017 darauf aufmerksam gemacht worden, dass er für die Bewilligung der besonderen Taggelder im Sinne von Art. 71a AVIG vermittlungsfähig sein müsse. Wäre er von der Beschwerdegegnerin darüber informiert worden, hätte er sich ohne weiteres bereit erklärt, eine unselbständige Stelle anzunehmen. Ebenso sei er nicht informiert gewesen, dass er Arbeitsbemühungen einreichen müsse. Als juristischer Laie habe er davon keine Kenntnisse gehabt und habe sich daher im Vertrauen auf die Vollständigkeit der Beratung durch die Beschwerdegegnerin ins Ausland begeben. 7.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. März 2017 bestätigte, über alle nötigen Informationen für den Leistungsbezug verfügt zu haben. Dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 30. März 2017 ist zu entnehmen, dass er explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, er müsse sich auch während seines Auslandaufenthaltes bewerben. Auch in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit verfügte der Beschwerdeführer mit Blick auf seine E-Mail vom 13. April 2017 über die nötigen Informationen. Darin bestätigte er, dass er nicht vermittlungsfähig sei, weshalb er die Notwendigkeit einer Überweisung zum Entscheid an die zuständige kantonale Amtsstelle in Frage stellte. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits ab 3. Januar 2013 Arbeitslosentaggelder bezog und die Beschwerdegegnerin seine Vermittlungsfähigkeit mehrfach überprüfte (vgl. Verfügungen vom 31. Januar 2013, 26. August 2013 und 30. April 2014). Bereits während dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug stellte er ein Gesuch um Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, welches am 17. Oktober 2013 abgewiesen, infolge eines Wiedererwägungsgesuches am 14. November 2013 jedoch gutgeheissen wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er ausser in der Planungsphase, welche an die Bewilligung des Gesuchs anschliesst, sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG und damit auch die Vermittlungsfähigkeit erfüllen müsse. Der Beschwerdeführer war demnach ausreichend über die Bedeutung der Vermittlungsfähigkeit für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse informiert.
E. 8 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführer ab 1. April 2017 und sein Gesuch um Bewilligung von besonderen Taggeldern während der Planungsphase im Sinne von Art. 71a ff. AVIG zurecht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Betreffend die Kosten hält Art. 61 lit. a ATSG fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.11.2017 715 17 240 / 306
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. November 2017 (715 17 240 / 306) Arbeitslosenversicherung Vermittlungsfähigkeit; Anspruch auf besondere Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a AVIG Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Vermittlungsfähigkeit A.1 Der 1958 geborene A.____ arbeitete seit 1995 als Selbständigerwerbender und ab dem Jahr 2002 als Geschäftsführer der von ihm gegründeten Firma B.____. Per Ende Dezember 2011 beendete er seine Unternehmertätigkeit und liess seinen Status als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse löschen. Bereits ab 1. Februar 2010 war der Versicherte bis Ende Dezember 2012 krankheitsbedingt nicht berufstätig. In der Zeit von April 2011 bis Ende Dezember 2012 bezog er aufgrund einer Umschulung zum Media Manager Taggelder der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). A.2 Am 3. Oktober 2012 meldete sich A.____ in seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 9. Oktober 2012 bei der Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) zum Bezug von Taggeldern ab 3. Januar 2013 an. Mit Feststellungsverfügungen vom 31. Januar 2013 und 26. August 2013 anerkannte das Kantonale Amt für Gewerbe Industrie und Arbeit (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 3. Januar 2013. Am 2. Oktober 2013 stellte A.____ ein Gesuch zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, welches am 17. Oktober 2013 zunächst abgewiesen, im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches am 14. November 2013 vom KIGA gutgeheissen wurde. Dem Versicherten wurden in der Folge vom 18. November 2013 bis 21. März 2014 insgesamt 90 Taggelder für die Planungsphase der selbständigen Erwerbstätigkeit zugesprochen. Nach Ende der arbeitsmarktlichen Massnahme teilte der Versicherte mit, dass er keine selbständige Tätigkeit aufnehmen werde. Am 30. April 2014 bestätigte das KIGA erneut die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten mit Wirkung ab 3. Januar 2013 bzw. ab Beendigung der Planungsphase. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung war per 6. August 2014 ausgeschöpft und am 3. September 2014 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung. A.3 Der Versicherte war ab 1. Januar 2015 bei der C.___ AG als Marketingleiter angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 30. Januar 2017 durch die Arbeitgeberin per Ende März 2017 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. In der Folge meldete sich der Versicherte am 22. März 2017 erneut zum Bezug von Leistungen ab 1. April 2017 bei der Kasse an. Am 30. März 2017 fand ein Beratungsgespräch statt, bei welchem A.____ mitteilte, dass er sich als "Marketingarchitekt" der Marken D.____ und E.____ selbständig machen wolle. Er sei bereits im Aufbau dieser Tätigkeit und plane deshalb vom 3. April bis 12. Mai 2017 einen Auslandaufenthalt. Mit Verfügung vom 5. April 2017 sprach das KIGA dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab, weshalb er mit Wirkung ab 1. April 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und stellte zugleich ein Gesuch um Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Einspracheinstanz lehnte in ihrem Entscheid vom 15. Juni 2017 sowohl die Vermittlungsfähigkeit als auch das Gesuch betreffend die besonderen Taggelder ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, am 15. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm 90 Taggelder auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Rahmen des Erstgesprächs weder darüber aufgeklärt worden, welche Voraussetzungen er für den Anspruch auf die besonderen Taggelder erfüllen müsse, noch habe man ihm mitgeteilt, in welchem Zusammenhang die Vermittlungsfähigkeit zum erwähnten Anspruch stehe. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen unter Hinweis aus die Ausführungen im Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 15. August 2017 ist demnach einzutreten. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. April 2017 und seinen Anspruch auf 90 Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Thomas Nussbaumer , in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa am Ende) anzunehmen, oder nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (vgl. Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 3.2; BGE 120 V 387 E. 2). 3.3 Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ( Nussbaumer , a.a.O., S. 2345 N 264; Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; Nussbaumer , a.a.O., S. 2348 N 270.; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 69). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle im angegebenen Pensum als Arbeitnehmer oder Arbeitsnehmerin. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). 3.4 Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert, und steht sie deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie in der Regel als nicht vermittlungsfähig ( Kupfer Bucher , a.a.O., S. 70 f.; SZS 1999, S. 251; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 26. November 2004, AL.2004.00457, E. 1.2). Diesfalls sind die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3.a). Zu prüfen sind somit jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die stellensuchende Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller übrigen Umstände ( Kupfer Bucher , a.a.O., S. 72 f.; ARV 1990 S. 84 f.; ARV 1991 S. 24). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung bei der ALV dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Steht sie dem Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit dann bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. 3.5 Die Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, welche auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, und deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (vgl. E. 3.3 hiervor), soll nicht dazu führen, dass eine versicherte Person bestraft wird, die in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, diese auch annimmt und damit das Risiko einer noch längeren Arbeitslosigkeit abwendet (BGE 123 V 217 E. 5a, Kupfer Bucher , a.a.O., S. 71). Hintergrund bildet der Gedanke, dass es einer versicherte Person diesfalls nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf einen (theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen) früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antritts der neuen Stelle deshalb nicht mehr zu prüfen (BGE 110 V 207 E. 1). 4.1 Andauernd selbständig erwerbstätige Personen sind in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldanspruch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Hat die versicherte Person das letzte Arbeitnehmerverhältnis selber gekündigt mit dem Ziel sich selbständig zu machen, wird ihre Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (vgl. dazu BGE 123 V 234) zu prüfen sein. Wenn die versicherte Person demgegenüber erst im Verlauf der gemeldeten Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, eine eigene Firma gegründet hat oder ist sie unfreiwillig aus einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden und hat sie sich nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist es sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 4.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist es nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose versicherte Person mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, entsteht der Verdacht, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr gesucht wird. Dabei muss der Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist, also die aktuellen Bestrebungen vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen (ARV 1993/1994 N 30 S. 212). Verhält es sich so, ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig zu betrachten (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die volle Vermittlungsfähigkeit folglich nur solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder ausserhalb der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Juli 2001, C 353/00, E. 2b). Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 329 E. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 E. 3b). Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit selbständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 E. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 E. 3b 3. Absatz). Als selbständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage (vgl. SVR 1998 AlV Nr. 10 E. 3). 4.4 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es primär, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG. Danach kann die Arbeitslosenversicherung unter anderem Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Demgegenüber sollen aber keine Taggelder während der anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, denn die Arbeitslosenversicherung ist nicht als "Überbrückungshilfe" bei einem Wechsel von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbständig erwerbstätigen Person zu tragen; namentlich ist es nicht ihre Aufgabe, die beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3; ARV 2010 Nr. 5 S. 138 ff E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 5. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 vermittlungsfähig war. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich diesbezüglich folgendermassen dar: 6.2 Der Beschwerdeführer meldete sich unter Hinweis, dass sein letztes Arbeitsverhältnis als Marketingleiter bei der C.____ AG per 31. März 2017 aus wirtschaftlichen Gründen durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei, am 22. März 2017 zum Leistungsbezug bei der Kasse an. Er gab an, ab 1. April 2017 eine Stelle in einem Vollzeitpensum zu suchen. Am 30. März 2017 fand das erste Beratungsgespräch statt, in welchem der Versicherte angab, sich als "Marketingarchitekt" selbständig machen zu wollen und bereits im Aufbau seiner Firma zu sein. Er weile deshalb in der Zeit vom 3. April 2017 bis 12. Mai 2017 im Ausland. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge die Vermittlungsfähigkeit ab und verneinte diese mit Verfügung vom 5. April 2017. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner E-Mail vom 13. April 2017 im Wesentlichen aus, es sei ihm von Anfang an klar gewesen sei, dass er nicht vermittlungsfähig sei. Warum diese von der Beschwerdegegnerin dennoch abgeklärt worden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe dies auch im Erstgespräch gegenüber seinem Berater zum Ausdruck gebracht. Sein Wunsch sei es, bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützt zu werden. Darauf habe er bereits seit der Kündigung des Arbeitsvertrages bei der C.____ AG hingearbeitet. Aus seiner Erfahrung wisse er, dass die Stellensuche in seinem Alter mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von Erfolg gekrönt sein werde. Deshalb sehe er seine berufliche Zukunft nicht in einem Angestelltenverhältnis, sondern in einer selbständigen Arbeit. Nach entsprechender Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 per E-Mail Einsprache und verlangte die Aufhebung der ablehnenden Verfügung. Er wiederholte die bereits gemachten Ausführungen und bestätigte, dass er bis zum 11. Mai 2017 im Ausland sei. Er sei deshalb nicht im "klassischen Sinne" vermittelbar, weil er erst ab dem 12. Mai 2017 eine neue Stelle hätte antreten können. Weiter liess er verlauten, er habe nicht gewusst, dass er sich um eine neue Stelle hätte bewerben müsse. Am 19. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Abklärungsphase für seine selbständige Erwerbstätigkeit nun abgeschlossen sei, die Signale auf grün stünden und er in den Startlöchern für die Planungsphase sei. Er ersuche daher um Bewilligung der besonderen Taggelder zur Förderung der selbständigen Tätigkeit. Im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 bestätigte das KIGA die Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. April 2017. Für die Zeit vom 1. April 2017 bis 11. Mai 2017 begründete sie ihren Entscheid unter anderem dahingehend, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Auslandabwesenheit ab 3. April 2017 einzig in der Zeit vom 1. und 2. April 2017 eine unselbständige Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, was aber unwahrscheinlich gewesen sei. Für die Zeit nach dem 12. Mai 2017 sei ihm die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, weil er mit Blick auf sein Projekt weder bereit noch aus objektiver Sicht in der Lage gewesen sei, eine unselbständige Arbeit anzunehmen. Gleichzeitig lehnte sie auch das Gesuch um Ausrichtung besonderer Taggelder im Sinne von Art. 71a AVIG ab. 6.1.2 Diese vorinstanzliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zunächst steht fest, dass selbst der Beschwerdeführer von einer Vermittlungsunfähigkeit bis zum 11. Mai 2017 ausgegangen ist. Auf seine Ausführungen vom 13. April 2017, wonach ihm von Anfang an klar gewesen sei, dass er während der Auslandabwesenheit nicht vermittlungsfähig sei, ist er daher zu behaften. Auch seine Zweifel an der Notwendigkeit, die Vermittlungsfähigkeit unter diesen Umständen zu prüfen, ändern daran nichts. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum 11. Mai 2017 für keine neue Beschäftigung zur Verfügung stand, weshalb das KIGA ihn in der Zeit vom 1. April 2017 bis 11. Mai 2017 zu Recht als vermittlungsunfähig bezeichnete. 6.1.3 Nicht anders ist die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit ab 12. Mai 2017 zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2017 einzig auf seine künftige selbständige Erwerbstätigkeit konzentrierte. Diese klare Haltung, nach Ablauf der Kündigungsfrist keine unselbständige Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, änderte er auch - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - nach der Rückkehr in die Schweiz am 11. Mai 2017 nicht. Vielmehr hielt er daran fest, eine selbständige Tätigkeit ausüben zu wollen. Dies spiegelt sich in den fehlenden Arbeitsbemühungen bis zur Anmeldung bei der Kasse Ende März 2017 und auch danach bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. Zu bedenken ist zudem, dass er - selbst wenn er einzelne Bemühungen eingereicht hätte - nicht als vermittlungsfähig bezeichnet werden könnte, denn er hat durch sein gesamtes Verhalten erkennen lassen, dass er keine dauerhafte unselbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben möchte, weshalb ihm die subjektive Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist. Auch seiner Argumentation, wonach es in seinem Alter schwierig sei, eine neue Stelle zu finden, kann nicht gefolgt werden, weil die Motive, die dem Entscheid, sich selbständig zu machen, zugrunde liegen, bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können. Da beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeit während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland nicht bestand, musste er auch über den 12. Mai 2017 hinaus als vermittlungsunfähig bezeichnet werden. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bloss den Zeitraum hätte überbrücken sollen, in dem der Beschwerdeführer mit dem Aufbau des eigenen Betriebs beschäftigt gewesen ist und deshalb noch kein Einkommen erzielte. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist, ist daher nicht zu beanstanden. 6.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragte Ausrichtung von besonderen Taggeldern während der Planungsphase für sein Projekt im Sinne von Art. 71a ff. AVIG in Verbindung mit Art. 95a ff. AVIV hat. 6.2.2 Die Versicherung kann versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (vgl. Art. 71a AVIG). Laut Art. 95a AVIV beginnt die Planungsphase in zeitlicher Hinsicht mit der Bewilligung des Gesuchs, was eine rückwirkende Zusprechung von Taggeldern vor Gesuchseinreichung grundsätzlich ausschliesst. Das Gesuch muss innert vier Wochen nach Eingang durch die kantonale Amtsstelle entschieden worden sein (vgl. Art. 95b Abs. 3 AVIV). 6.2.3 Gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 60-71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sein, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b) erfüllt sind. Konkret bedeutet dies, dass bei der Teilnahme an allen arbeitsmarktlichen Massnahmen Art. 8 AVIG immer eingehalten werden muss, wenn nicht bei einzelnen Massnahmen Einschränkungen gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2005, C 177/04, E. 2.2). Im Rahmen der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit sieht Art. 71b Abs. 3 AVIG nur für die Planungsphase einen Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit vor. Dies bedeute jedoch, dass auch in der Phase zwischen Gesuchstellung und dessen Genehmigung die Vermittlungsfähigkeit vorliegen muss (vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2469 Rz. 664). 6.2.4 Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2017 unter Hinweis darauf, dass die Abklärungsphase für seine selbständige Erwerbstätigkeit nun abgeschlossen sei, ein Gesuch um Bewilligung der besonderen Fördergelder im Sinne von Art. 71a AVIG. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägungen 6.2.3 hätte er in diesem Stadium für die Bewilligung seines Gesuches auch die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen müssen. Da er jedoch nicht vermittlungsfähig war, kann sein Gesuch nicht bewilligt und ein Anspruch auf Ausrichtung besonderer Taggelder muss verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2014, 8C_749/2014, 8C_750/2014, E. 6.3.3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 19. Mai 2017 noch in der Abklärungsphase seines Projekts befand oder bereits die Planungsphase abgeschlossen hat. 7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 27 ATSG vorliegt. 7.2 Im Sozialversicherungsrecht räumt Art. 27 Abs. 2 ATSG der einzelnen Person einen individuellen Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein und ordnet eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht an, deren Nichterfüllung Grundlage für den Vertrauensschutz bilden kann (BGE 131 V 476 E. 4.1 und E. 5 mit Hinweisen). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an die Versicherung, ist diese umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Sie muss bei konkretem Anlass den Versicherten auch ohne Anfrage auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmässig ist, dass jede verständige versicherte Person sie mutmasslich nutzen würde. Ausreichend für die Auslösung der Beratungspflicht ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger erkennbar ist, dass der oder die Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen Nachteile betreffend seine Sozialleistungsansprüche erleiden kann ( Ulrich Meyer , Verfahrensfragen – Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht nach Art. 27. Abs. 2 ATSG, in: Gächter [Hrsg.], Ulrich Meyer
– Ausgewählte Schriften, Zürich 2013, S. 336 f.). 7.3 Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich im Wesentlichen, er sei weder bei der Anmeldung noch im Beratungsgespräch vom 30. März 2017 darauf aufmerksam gemacht worden, dass er für die Bewilligung der besonderen Taggelder im Sinne von Art. 71a AVIG vermittlungsfähig sein müsse. Wäre er von der Beschwerdegegnerin darüber informiert worden, hätte er sich ohne weiteres bereit erklärt, eine unselbständige Stelle anzunehmen. Ebenso sei er nicht informiert gewesen, dass er Arbeitsbemühungen einreichen müsse. Als juristischer Laie habe er davon keine Kenntnisse gehabt und habe sich daher im Vertrauen auf die Vollständigkeit der Beratung durch die Beschwerdegegnerin ins Ausland begeben. 7.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. März 2017 bestätigte, über alle nötigen Informationen für den Leistungsbezug verfügt zu haben. Dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 30. März 2017 ist zu entnehmen, dass er explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, er müsse sich auch während seines Auslandaufenthaltes bewerben. Auch in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit verfügte der Beschwerdeführer mit Blick auf seine E-Mail vom 13. April 2017 über die nötigen Informationen. Darin bestätigte er, dass er nicht vermittlungsfähig sei, weshalb er die Notwendigkeit einer Überweisung zum Entscheid an die zuständige kantonale Amtsstelle in Frage stellte. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits ab 3. Januar 2013 Arbeitslosentaggelder bezog und die Beschwerdegegnerin seine Vermittlungsfähigkeit mehrfach überprüfte (vgl. Verfügungen vom 31. Januar 2013, 26. August 2013 und 30. April 2014). Bereits während dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug stellte er ein Gesuch um Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, welches am 17. Oktober 2013 abgewiesen, infolge eines Wiedererwägungsgesuches am 14. November 2013 jedoch gutgeheissen wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er ausser in der Planungsphase, welche an die Bewilligung des Gesuchs anschliesst, sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG und damit auch die Vermittlungsfähigkeit erfüllen müsse. Der Beschwerdeführer war demnach ausreichend über die Bedeutung der Vermittlungsfähigkeit für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse informiert. 8. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführer ab 1. April 2017 und sein Gesuch um Bewilligung von besonderen Taggeldern während der Planungsphase im Sinne von Art. 71a ff. AVIG zurecht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Betreffend die Kosten hält Art. 61 lit. a ATSG fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.