Ablehnung der Anspruchsberechtigung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Die Beitragszeit sei erneut und korrekt zu bemessen und dem Beschwerdeführer folglich eine neue Rahmen frist zu gewähren und die Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszubezahlen.
E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis B143).
E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2007, C 4/06, E. 5.2).
E. 2.3 Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschwerdeführer erstmals am 13. September 2016 bei der Kasse zum Leistungsbezug an. Diese eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Zeit vom 12. September 2016 bis 11. September 2018 und für die Beitragszeit vom 12. September 2014 bis 11. September 2016. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Oktober 2016 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung der Beitragszeit infolge fehlender Unterlagen ab. Im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer im Februar 2017 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, lief die ursprünglich eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug daher noch. Es ist fraglich, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche eine neue Rahmenfrist ab 30. Januar 2017 eröffnete, korrekt ist. Da - wie nachfolgend aufgeführt - die Beitragszeit so oder anders nicht erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer seit September 2016 keinen anderen beitragspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist, kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben.
E. 3 Eventualiter sei die Rückweisung zur neuen Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen und die untere Instanz anzuweisen, den Sachverhalt erneut und vollständig unter Berücksichtigung der Feuerwehreinsätze und der Arbeitsunfähigkeit abzuklären.
E. 4 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG: heute Bundesgericht, sozialversicherungsrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1).
E. 5 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Abklärung des Sachverhalts hat das Gericht gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen ( Thomas Locher/Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 537 f.). Eine Einschränkung erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 121 V 210 E. 6c). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss , Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel - unabhängig davon, von wem sie stammen - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 115 V 142 E. 8b). 6.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. September 2014 bis 11. September 2016 bzw. vom 30. Januar 2015 bis 29. Januar 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. 6.2 Bei der Beitragszeitbemessung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers mit der B.____ GmbH, der C.____ AG, der D.____ AG und der E.____ AG an, woraus eine Beitragszeit von 9,494 resultierte. Dabei berücksichtigte sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sämtliche vorhandenen Unterlagen des Beschwerdeführers. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass er sich bei der Firma E.____ AG in der Woche 37 im Jahr 2016 sehr um eine Beschäftigung bemüht habe. Ebenso habe sie die Tatsache übergangen, dass er mit der Firma F.____ AG einen Arbeitsvertrag geschlossen habe. Hierzu ist mit Blick auf Erwägung 4 festzuhalten, dass eine Tätigkeit nur dann Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 AVIG bilden kann, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen in der Woche 37 im Jahr 2016 nicht im Arbeitseinsatz bei der Firma E.____ AG und erhielt deshalb auch keinen Lohn, weshalb er keine Beitragszeit generieren konnte. Beim Vertrag mit der F.____ AG handelt es sich um einen Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, welcher für sich allein noch kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet. Dies ist erst im Zusammenhang mit den gestützt auf diesen Vertrag eingegangenen konkreten Arbeitseinsätzen möglich. Der Beschwerdeführer kann daher aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom 21. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 wegen eines Unfalls zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb er in dieser Zeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss 14 Abs. 1 lit. b AVIG sind nur jene Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeiten befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten (vgl. auch Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2016, S. 2334 Rz 233 ff.). Der Beschwerdeführer erfüllt diese zeitliche Voraussetzung nicht, war er doch aufgrund des Unfallereignisses vom 21. Oktober 2016 lediglich während etwas mehr als 2 Monate arbeitsunfähig. 6.2.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die von ihm - sowohl aktiv wie auch passiv als "Beobachter" während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - geleisteten Einsätze bei der Feuerwehr in X.____ von 16 Tagen im Jahr 2015 und 39 Tagen im Jahr 2016 als Beitragszeit anzurechnen seien. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin gehen auch diese Ausführungen - wie nachfolgend aufgezeigt wird - fehl: 6.2.3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit b AVIG sind als Beitragszeit auch der schweizerische Militär-, Zivil- und Schutzdienst sowie obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden, anzurechnen. Unerheblich ist dabei, ob der Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst freiwillig oder obligatorisch erfolgen (vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2330 Rz. 220; Bundesblatt [BBl] 1994 III S. 563), denn es liegt im Gegensatz zur freiwilligen Feuerwehr nicht in der Entscheidungsmacht des oder der Einzelnen, ob er bzw. sie daran teilnehmen oder eine Ersatzabgabe leisten will. Entscheidend für die Berücksichtigung dieser der Beitragszeit gleichgestellten Tatbestände ist jedoch, dass sie die versicherte Person an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit gehindert haben (vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2330 Rz. 221). Davon ist vorliegend mit Blick auf die eingereichten Einsatzpläne des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Demgemäss absolvierte der Beschwerdeführer die Feuerwehrdienste überwiegend am Abend ab 19 Uhr und daher nicht während der normalen Arbeitszeit. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer für seine Feuerwehreinsätze keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG generieren. Vielmehr stellt der Feuerwehrsold einen Nebenverdienst dar, der gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versichertes Einkommen darstellt. 6.2.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe sich im Mai 2016 bei der F.____ AG als Bewachungsmitarbeiter beworben und einen Infoanlass sowie zwei Schulungstage besucht. Zudem sei es zu zwei Einsätzen gekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch diese Zeiten als Beitragszeit hätte berücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass selbst wenn diese einzelnen Tage als Beitragszeit berücksichtigt würden, die 12-monatige Beitragszeit nicht erfüllt wäre, nachdem weder der Feuerwehrdienst noch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen des Unfalls angerechnet werden können. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfristen weder eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat noch von deren Erfüllung befreit war. Daran ändern auch die weiteres Ausführungen in der Beschwerde nichts. Soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht genügend angehört, kann ihm nicht gefolgt werden, steht doch fest, dass er dem Erstgespräch vom 19. September 2016 unentschuldigt fern geblieben ist. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf seine Behauptung, er habe das Schreiben vom 10. Februar 2017, wonach er fehlende Unterlagen einzureichen habe, nicht erhalten. Spätestens im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde er am 10. April 2017 erneut darauf aufmerksam gemacht, er müsse um Arbeitslosentaggelder beanspruchen zu können, die erforderlichen Unterlagen einreichen. Dieses Schreiben wurde am 13. April 2017 zugestellt. Gesamthaft gibt es aufgrund der vorliegenden Akten keine Hinweise, dass die Vorinstanz bei ihren Abklärungen nicht korrekt vorgegangen wäre und es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2017 verwiesen werden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12.3.2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 8C_234/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.09.2017 715 17 174 / 253
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 21. September 2017 (715 17 174 / 253) Arbeitslosenversicherung Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit erfolgte zu Recht. Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Ertl, Rechtsanwalt, FURER & KARRER Rechtsanwälte, Gerbergasse 26, 4001 Basel gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A.1 Der 1991 geborene A.____ meldete sich am 12. September 2016 in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 13. September 2016 bei der Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. September 2017. Mit Verfügung Nr. 1825/2016 vom 17. Oktober 2016 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.2 Am 7. Februar 2017 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung und am 9. Februar 2017 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab 30. Januar 2017 an. Nachdem er die von der Kasse verlangten Unterlagen nicht innert Frist eingereicht hatte, lehnte diese seine Anspruchsberechtigung mit Verfügung Nr. 495/2017 vom 9. März 2017 wiederum wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Dabei stellte sie fest, dass der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 30. Januar 2015 und dem 29. Januar 2017 lediglich während 9.494 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, mit Entscheid vom 16. Mai 2017 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin stellte er folgende Beiträge: "1. Die Verfügung Nr. 495/2017 der öffentlichen Arbeitslosenkasse sei aufzuheben.
2. Die Beitragszeit sei erneut und korrekt zu bemessen und dem Beschwerdeführer folglich eine neue Rahmen frist zu gewähren und die Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszubezahlen.
3. Eventualiter sei die Rückweisung zur neuen Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen und die untere Instanz anzuweisen, den Sachverhalt erneut und vollständig unter Berücksichtigung der Feuerwehreinsätze und der Arbeitsunfähigkeit abzuklären.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten des KIGA Baselland." Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kasse die Beitragszeit fehlerhaft berechnet habe, indem sie die Einsätze des Beschwerdeführers bei der Feuerwehr und die Tatsache, dass er vom 21. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 wegen eines Unfalls arbeitsunfähig gewesen sei, nicht berücksichtigt habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Bevor das Kantonsgericht die Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, ist gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob jeweils auf das angehobene Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit überhaupt zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehört insbesondere ein tauglicher Anfechtungsgegenstand. Vorliegend bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 den Anfechtungsgegenstand. Dieser ist an die Stelle der Verfügung vom Nr. 495/2017 vom 9. März 2017 getreten. Die Verfügung, falls angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2014, 9C_539/2014, E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2017 die Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2017 beantragt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. Sinngemäss ist aber davon auszugehen, dass er um die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2017 ersucht, weshalb es überspritzt formalistisch wäre, wegen dem falsch gestellten Rechtsbegehren gesamthaft nicht auf die Beschwerde einzutreten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis B143). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2007, C 4/06, E. 5.2). 2.3 Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschwerdeführer erstmals am 13. September 2016 bei der Kasse zum Leistungsbezug an. Diese eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Zeit vom 12. September 2016 bis 11. September 2018 und für die Beitragszeit vom 12. September 2014 bis 11. September 2016. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Oktober 2016 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung der Beitragszeit infolge fehlender Unterlagen ab. Im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer im Februar 2017 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, lief die ursprünglich eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug daher noch. Es ist fraglich, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche eine neue Rahmenfrist ab 30. Januar 2017 eröffnete, korrekt ist. Da - wie nachfolgend aufgeführt - die Beitragszeit so oder anders nicht erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer seit September 2016 keinen anderen beitragspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist, kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben. 4. Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG: heute Bundesgericht, sozialversicherungsrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). 5. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Abklärung des Sachverhalts hat das Gericht gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen ( Thomas Locher/Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 537 f.). Eine Einschränkung erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 121 V 210 E. 6c). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss , Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel - unabhängig davon, von wem sie stammen - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 115 V 142 E. 8b). 6.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. September 2014 bis 11. September 2016 bzw. vom 30. Januar 2015 bis 29. Januar 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. 6.2 Bei der Beitragszeitbemessung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers mit der B.____ GmbH, der C.____ AG, der D.____ AG und der E.____ AG an, woraus eine Beitragszeit von 9,494 resultierte. Dabei berücksichtigte sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sämtliche vorhandenen Unterlagen des Beschwerdeführers. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass er sich bei der Firma E.____ AG in der Woche 37 im Jahr 2016 sehr um eine Beschäftigung bemüht habe. Ebenso habe sie die Tatsache übergangen, dass er mit der Firma F.____ AG einen Arbeitsvertrag geschlossen habe. Hierzu ist mit Blick auf Erwägung 4 festzuhalten, dass eine Tätigkeit nur dann Beitragszeiten im Sinne von Art. 13 AVIG bilden kann, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen in der Woche 37 im Jahr 2016 nicht im Arbeitseinsatz bei der Firma E.____ AG und erhielt deshalb auch keinen Lohn, weshalb er keine Beitragszeit generieren konnte. Beim Vertrag mit der F.____ AG handelt es sich um einen Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, welcher für sich allein noch kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet. Dies ist erst im Zusammenhang mit den gestützt auf diesen Vertrag eingegangenen konkreten Arbeitseinsätzen möglich. Der Beschwerdeführer kann daher aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom 21. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 wegen eines Unfalls zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb er in dieser Zeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss 14 Abs. 1 lit. b AVIG sind nur jene Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeiten befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten (vgl. auch Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2016, S. 2334 Rz 233 ff.). Der Beschwerdeführer erfüllt diese zeitliche Voraussetzung nicht, war er doch aufgrund des Unfallereignisses vom 21. Oktober 2016 lediglich während etwas mehr als 2 Monate arbeitsunfähig. 6.2.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die von ihm - sowohl aktiv wie auch passiv als "Beobachter" während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - geleisteten Einsätze bei der Feuerwehr in X.____ von 16 Tagen im Jahr 2015 und 39 Tagen im Jahr 2016 als Beitragszeit anzurechnen seien. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin gehen auch diese Ausführungen - wie nachfolgend aufgezeigt wird - fehl: 6.2.3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit b AVIG sind als Beitragszeit auch der schweizerische Militär-, Zivil- und Schutzdienst sowie obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden, anzurechnen. Unerheblich ist dabei, ob der Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst freiwillig oder obligatorisch erfolgen (vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2330 Rz. 220; Bundesblatt [BBl] 1994 III S. 563), denn es liegt im Gegensatz zur freiwilligen Feuerwehr nicht in der Entscheidungsmacht des oder der Einzelnen, ob er bzw. sie daran teilnehmen oder eine Ersatzabgabe leisten will. Entscheidend für die Berücksichtigung dieser der Beitragszeit gleichgestellten Tatbestände ist jedoch, dass sie die versicherte Person an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit gehindert haben (vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2330 Rz. 221). Davon ist vorliegend mit Blick auf die eingereichten Einsatzpläne des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Demgemäss absolvierte der Beschwerdeführer die Feuerwehrdienste überwiegend am Abend ab 19 Uhr und daher nicht während der normalen Arbeitszeit. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer für seine Feuerwehreinsätze keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG generieren. Vielmehr stellt der Feuerwehrsold einen Nebenverdienst dar, der gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versichertes Einkommen darstellt. 6.2.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe sich im Mai 2016 bei der F.____ AG als Bewachungsmitarbeiter beworben und einen Infoanlass sowie zwei Schulungstage besucht. Zudem sei es zu zwei Einsätzen gekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch diese Zeiten als Beitragszeit hätte berücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass selbst wenn diese einzelnen Tage als Beitragszeit berücksichtigt würden, die 12-monatige Beitragszeit nicht erfüllt wäre, nachdem weder der Feuerwehrdienst noch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen des Unfalls angerechnet werden können. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfristen weder eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat noch von deren Erfüllung befreit war. Daran ändern auch die weiteres Ausführungen in der Beschwerde nichts. Soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht genügend angehört, kann ihm nicht gefolgt werden, steht doch fest, dass er dem Erstgespräch vom 19. September 2016 unentschuldigt fern geblieben ist. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf seine Behauptung, er habe das Schreiben vom 10. Februar 2017, wonach er fehlende Unterlagen einzureichen habe, nicht erhalten. Spätestens im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde er am 10. April 2017 erneut darauf aufmerksam gemacht, er müsse um Arbeitslosentaggelder beanspruchen zu können, die erforderlichen Unterlagen einreichen. Dieses Schreiben wurde am 13. April 2017 zugestellt. Gesamthaft gibt es aufgrund der vorliegenden Akten keine Hinweise, dass die Vorinstanz bei ihren Abklärungen nicht korrekt vorgegangen wäre und es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2017 verwiesen werden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12.3.2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 8C_234/2018) erhoben.