Unentgeltliche Verbeiständung/Parteientschädigung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 hat das Kantonsgericht auf die Zusammenlegung der Verfahren Nr. 715 17 248 betreffend unentgeltliche Verbeiständung und betreffend Parteientschädigung (Verfahren Nr. 715 17 280) verzichtet. Da sich - wie sich nach vertiefter Einsicht in die Akten zeigt - je nach Beantwortung der sich stellenden rechtlichen Fragen Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren ergeben, werden die beiden Verfahren nunmehr zusammengelegt. 2.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2017 eingereichte Beschwerde vom 19. Mai 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung ist ohne weiteres einzutreten. 2.2 In Bezug auf die Beschwerde vom 12. September 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2017 - welcher sich nicht zur Frage einer Parteientschädigung äussert - wendet die Vorinstanz ein, sie habe bereits mit Entscheid vom 9. Mai 2017 den Anspruch auf eine Parteientschädigung verneint, weshalb der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2017 den Entscheid hätte anfechten müssen, was er aber unterlassen habe. Da im Endentscheid vom 4. August 2017 nicht mehr über die Frage der Parteientschädigung entschieden worden sei, mangle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde vom 12. September 2017 nicht einzutreten sei. Diesem Argument kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin wurde bereits am 9. Mai 2017 faktisch entschieden, dass dem Beschwerdeführer im Endentscheid keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Der Entscheid über die Parteientschädigung muss jedoch wie auch der Entscheid in der Sache selbst alle bis zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Fakten berücksichtigen. Dem Spruchkörper können bis zum Endentscheid, welcher im Übrigen rund vier Monate nach der Verfügung vom 9. Mai 2017 gefällt wurde, Fakten und Ereignisse zur Kenntnis gelangen, die den Entscheid beeinflussen können und zwar nicht nur solche, die den materiellen Entscheid, sondern auch den Entscheid in Bezug auf die Parteientschädigung betreffen. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Parteientschädigung kann demzufolge nicht vor dem Endentscheid getroffen werden; vielmehr ist die Frage, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, im Zeitpunkt des materiellen Entscheids zu fällen. Somit kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, dass er in seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht auch die Verneinung des Anspruchs auf Parteientschädigung angefochten hat. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich beizupflichten, dass er davon ausgehen konnte, dass die Vorinstanz den Entscheid bezüglich Parteientschädigung auf das Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung und nicht auf das - noch nicht beurteilte - Hauptverfahren bezog. Im Einspracheentscheid vom 4. August 2017 äusserte sich die Vorinstanz - wie bereits ausgeführt - nicht zur Frage der Parteientschädigung. Wie sich aus der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 der Beschwerdegegnerin ergibt, ist diese nach wie vor der Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Gründe wurden von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2017 wie auch in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 ausgeführt. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu mehrfach äussern, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist bzw. wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 12. September 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2017 ebenfalls einzutreten. 2.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand der beiden Verfahren bilden Honorarforderungen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters, welche den Betrag von Fr. 10‘000.-- nicht übersteigen. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.
E. 3 Vorweg ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren, in welchem er obsiegte, eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse beanspruchen kann.
E. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos (Satz 1). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Satz 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zusprechung einer Parteientschädigung jedoch bei einer Gutheissung der Einsprache möglich, wenn der obsiegenden Partei eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 130 V 573 E. 2.2). Grund dafür ist, dass in diesen Fällen der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltliches Vertreters grundsätzlich entfällt (BGE 117 V 404 f.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 43 zu Art. 52). Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unabhängig von der Bewilligung einer unentgeltlichen Vertretung zulässig ist, bis anhin offen gelassen (BGE 130 V 573 f. E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013, E. 12.1 und vom 12. August 2010, 9C_370/2010, E. 2.1; vgl. Kieser , a.a.O., Rz. 44 zu Art. 52). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 53 Abs. 3 ATSG lässt es jedoch im Grundsatz zu, dass in Ausnahmefällen - bei Vorliegen besonderer Umstände - die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgen kann. Die Beschränkung auf jene Fälle, in denen eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, geht zumindest aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor (vgl. auch Kieser , a.a.O. Rz. 44 zu Art. 52; Hansjörg Seiler , Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 2007, S. 107). Im Übrigen ergibt sich eine weite Auslegung des Art. 52 Abs. 3 ATSG auch aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. Es sind kaum sachliche Gründe ersichtlich, die bei der Zusprechung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren eine Differenzierung zwischen Fällen mit und ohne Bewilligung einer unentgeltlichen Prozessführung notwendig machen würden. Die Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG kann deshalb analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Entscheidend erscheint mithin, ob grundsätzlich eine Vertretung notwendig ist bzw. ob besondere Umstände vorliegen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kriterien der "Notwendigkeit" sowie der "besonderen Umstände" praktisch deckungsgleich sind. Es drängt sich somit auf, die Ausnahmevorschrift des Art. 52 Abs. 3 ATSG im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu konkretisieren (vgl. dazu auch Urteil S. des Kantonsgerichts vom 9. September 2015, 715 15 150/225, E. 3.1 mit Hinweis).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neu-tralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Unfähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 8; Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird jedoch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.2, vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 27. April 2005, I 507/04, E. 7; AHI 2000 S. 164 E. 2b). 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten war. In materieller Hinsicht ging es im Einspracheverfahren darum, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zufolge fristloser Kündigung während 44 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 4. August 2017 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 4.2 Der Rechtsvertreter des Versicherten macht zur Begründung, weshalb im Einspracheverfahren eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei, im Wesentlichen Folgendes geltend: In vergleichbaren Fällen werde eine viel tiefere Zahl von Einstelltagen verfügt. Die Zahl der Einstelltage sei nicht begründet worden. Es würden sich diverse rechtliche Fragen stellen, die der Beschwerdeführer ohne Beizug eines Anwalts nicht habe beantworten können. So hätten Unklarheiten betreffend die fristlose Kündigung, aber auch betreffend der Koordination des arbeitsrechtlichen Verfahrens mit dem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren bestanden. Weiter würden auch Fragen formeller Natur aufgeworfen. So habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 5. April 2017 festgehalten, dass nach Abschluss eines allfälligen Arbeitsgerichtsverfahrens die Verfügung überprüft und gegebenenfalls aufgehoben bzw. ersetzt werde. Diese Formulierung erscheine höchst problematisch. Es sei unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nur provisorisch ermittle und prüfe, sich über die glaubhaften und zutreffenden Deklarationen des Beschwerdeführers hinwegsetze, ohne Grund 44 Einstelltage verfüge und dann eine Neubeurteilung vom Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abhängig mache. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin angesichts der Differenzen zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeber nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen dürfen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermöge, für welche er keine Beweise anführen könne. Zudem wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, weshalb die Beschwerdegegnerin ihm nicht gesagt habe, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt sei. Zivilrechtliche Schritte seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nötig gewesen. Die Sozialversicherung habe die Leistungen zügig zu erbringen und nicht auf den Ausgang von zivilrechtlichen Prozessen zu warten. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 44 Tagen sei nicht von einem schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auszugehen. Der vorliegende Fall sei weder komplex noch unübersichtlich. Es würden sich auch keine schwierigen Rechtsfragen stellen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Beizug eines Rechtsvertreters wäre die Beschwerdegegnerin bei den verfügten 44 Einstelltagen geblieben, sei völlig haltlos. Das Einspracheverfahren werde von der Offizialmaxime und dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht und der strittige Sachverhalt und die verfügten Einstelltage würden nach Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens neu beurteilt. Zudem hätte der Beschwerdeführer eine kurze Einsprache einreichen und auf das zivilrechtliche Verfahren hinweisen können. Die Einspracheentscheide vom 4. August und 9. Mai 2017 seien demzufolge zu Recht ergangen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem sinngemäss geltend, das Verfahren sei komplex gewesen, da er noch ein arbeitsrechtliches Verfahren habe durchführen müssen und der Hinweis, nach Abschluss eines allfälligen Arbeitsgerichtsverfahrens werde der Entscheid durch die Beschwerdegegnerin überprüft und gegebenenfalls aufgehoben bzw. ersetzt, für ihn unverständlich bzw. verwirrend gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für das vorliegend zur Beurteilung stehende arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren nicht von Bedeutung ist, ob das arbeitsrechtliche Verfahren komplex war und den Beizug eines Anwalts erforderte. Auch wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er - falls die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht gegeben seien - beim zuständigen Bezirksgericht (recte Zivilkreisgericht) eine Klage einreichen müsse. Falls er auf die Geltendmachung der gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche verzichte, müsse die Öffentliche Arbeitslosenkasse ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und Verzicht auf Lohn in der Anspruchsberechtigung einstellen. Weiter wurde darauf hingewiesen, es sei möglich, dass die Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Beurteilung dieser Angelegenheit noch nicht im Besitz von wichtigen Unterlagen sei oder ihr Tatsachen nicht bekannt seien. Sollte dies der Fall sein, werde er gebeten, der Arbeitslosenkasse die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. In der angefochtenen Verfügung wurde er nochmals auf die Möglichkeit, ein arbeitsrechtliches Verfahren betreffend die fristlose Kündigung einzuleiten, hingewiesen. 5.2 In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer angegeben, er gedenke nötigenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Am 1. Februar 2017 wurde er von der Arbeitslosenkasse aufgefordert, Kopien sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie Lohnabrechnungen für die Zeit vom Januar bis Dezember 2015 sowie für den Monat November 2015 bis zum 27. Februar 2017 einzureichen. In den Akten befindet sich eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017, in der er festhält, dass er die Lohnabrechnung vom Dezember 2015 nicht gefunden habe und dass das Verfahren eingestellt worden sei, da alles nach "Rechtlichen massen durchging". Die Beschwerdegegnerin durfte demnach davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die arbeitsrechtliche Angelegenheit nicht weiter verfolgen werde und er sich mit der fristlosen Kündigung einverstanden erklärt habe. Gestützt auf diese Erklärung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Arbeitslosenkasse die Einstelltage verfügte und weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtete. Es kann nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse sein, von sich aus arbeitsrechtliche Verfahren einzuleiten bzw. durchzuführen, weswegen auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Sozialhilfebehörde unterstützt wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass dieser auch rechtliche Unterstützung erhielt. Allein die Tatsache, dass - damals - keine effektive bzw. erfolgreiche Unterstützung erfolgte, heisst nicht, dass der Beizug eines Anwalts notwendig war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einstelltage schliesslich obsiegte, bedeutet dies nicht, dass der Anwaltsbeizug notwendig war. Ein solcher Schluss wäre rein hypothetisch. Zur Verneinung der Notwendigkeit muss ausreichen, dass ein Laie - allenfalls mit Hilfe einer sozialen Institution - objektiv beurteilt in der Lage sein sollte, seine Rechte im arbeitslosenrechtlichen Verfahren zu wahren. Dass gelegentlich die Unterstützung mangelhaft sein kann - was im Übrigen auch im Falle des Beizugs eines Anwalts der Fall sein könnte - ändert daran nichts. Im Einspracheverfahren hätte sich der Beschwerdeführer demzufolge vorerst darauf beschränken können, eine kurze Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 5. April 2017 zu erheben und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur Erledigung des zivilrechtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu beantragen. Eine solche Eingabe hätte auch von einem juristischen Laien verfasst werden können, hatte sie doch in formeller Hinsicht keinerlei besonderen Anforderungen zu genügen. Somit war aber für die Formulierung und die Einreichung dieser Einsprache der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Stattdessen hätte der Versicherte diese Eingabe selber oder aber beispielsweise unter Mithilfe einer Fachperson einer sozialen Institution oder einer Privatperson ihres Vertrauens verfassen können. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von der Sozialhilfebehörde unterstützt, so dass auch diese bei im Übrigen überschaubaren Verhältnissen ohne Weiteres die Vertretung bzw. Beratung hätte übernehmen können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe grosse Probleme, sich selber auszudrücken und sich verständlich zu machen, kann er in Bezug auf die hier zu beurteilende Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV angegeben hat, seine Deutschkenntnisse seien sowohl mündlich als auch schriftlich sehr gut. Zudem rechtfertigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlende Sprachkenntnisse oder fehlende berufliche Ausbildung alleine noch nicht die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2014, IV Nr. 26 E. 3.2.1). 5.3 Was die angeblich fehlende Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2017 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse in der Verfügung zwar lediglich den Sachverhalt und die daraus gezogene Konsequenz - nämlich 44 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung - geschildert hat. Zusätzlich wurden aber auch die massgeblichen Gesetzesbestimmungen angeführt. Aus dem Zusammenhang ist ersichtlich, dass der geschilderte Sachverhalt zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 44 Tagen führte. Zweck der Begründungspflicht ist sicherzustellen, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Er soll wissen, in welche Richtung er überhaupt zielen muss (BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2010, 9C_363/2009, E.3.2). Dies ist vorliegend zu bejahen; insbesondere auch, weil die Arbeitslosenkasse darauf hingewiesen hat, dass allenfalls eine Abänderung der Verfügung möglich wäre, falls sie in den Besitz von wichtigen Unterlagen oder Tatsachen gelangen würde oder falls aus einem Gerichtsverfahren neue Schlüsse zu ziehen wären. 5.4 Da das Verwaltungsverfahren der Offizialmaxime und dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, ist an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung als sachlich geboten zu erachten ist, ein strenger Massstab anzulegen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bei der bloss vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung kein besonders starker Eingriff in dessen Rechtsstellung drohte. Es kann gestützt auf die obigen Ausführungen demzufolge nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verbeiständung im Einspracheverfahren grundsätzlich geboten war. Vielmehr hätten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen müssen, was vorliegend nicht der Fall war. Demzufolge ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen, weshalb die Beschwerde vom 12. September 2017 abzuweisen ist.
E. 6 Mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren beantragt bzw. die Abweisung des Gesuchs angefochten. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1), ist die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in den Verfahren betreffend Parteientschädigung gestützt auf Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG gleich zu behandeln wie bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG. Nachdem der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren mangels Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts abgelehnt wurde (vgl. oben E. 5), ist die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts als Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls zu verneinen und die Beschwerde vom 19. Mai 2017 abzuweisen.
E. 7 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren hat und die Vorinstanz auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerden sind folglich abzuweisen.
E. 8 Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG) und die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 8.1 Da dem Beschwerdeführer in den Verfügungen vom 18. Dezember 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. August 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Verfahren Nr. 715 17 148) einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden - diesem sind weitere 0,75 Stunden für die Eingabe vom 2. Januar 2018 hinzuzufügen - sowie in seiner Honorarnote vom 2. Januar 2018 im Verfahren betreffend Parteientschädigung (Verfahren Nr. 715 17 280) einen Zeitaufwand von 6,65 Stunden geltend gemacht, also für beide Verfahren zusammen 16 Stunden, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 159.20. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘627.95 (16 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 159.20 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Verfahren Nr. 715 17 148 und Nr. 715 17 280 werden zusammengelegt. 2. Die Beschwerden vom 19. Mai 2017 und 12. September 2017 werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘627.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.04.2018 715 17 148
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. April 2018 (715 17 148/109 und 715 17 280/110) Arbeitslosenversicherung Parteientschädigung und unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Unentgeltliche Verbeiständung/Parteientschädigung A. Der 1986 geborene A.____stand ab 1. März 2015 mit der B.____ AG in Y.____ in einem Arbeitsverhältnis. Diese Stelle wurde ihm von seinem damaligen Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung und Nichterscheinen am Arbeitsplatz am 22. Dezember 2016 fristlos gekündigt. In der Folge meldete sich A.____am 25. Januar 2017 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 16. März 2017 wurde A.____im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit geboten zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm er am 24. März 2017 wahr. Mit Schreiben vom 4. April 2017 wurde A.____von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) auf die Geltendmachung der gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin aufmerksam gemacht und mit Verfügung vom 5. April 2017 für die Dauer von 44 Tagen in der Anspruchsberechtigung ab 3. Januar 2017 eingestellt. Mit Eingabe vom 24. April 2017 hat A.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, gegen diese Verfügung Einsprache erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren gestellt. Mit Entscheid vom 9. Mai 2017 wies die Einspracheinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Sie hielt des Weiteren fest, dass keine Kosten erhoben würden und keine Parteientschädigung ausgerichtet würde. B. Hiergegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Brunner, mit Schreiben vom 19. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht; Verfahren Nr. 715 17 148). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu bewilligen. Er führte im Wesentlichen aus, der Beizug einer Rechtsvertretung sei aufgrund der rechtlichen Komplexität der sich stellenden Fragen sachlich geboten gewesen. Ausserdem sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und die Angelegenheit sei auch nicht aussichtslos. C. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2017 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache von A.____im Hauptverfahren materiell gut und hob ihre Verfügung vom 5. April 2017, mit welcher dieser für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, auf. Des Weiteren führte sie aus, es würden keine Kosten erhoben. Zur Frage, ob eine Parteientschädigung auszurichten sei, äusserte sich die Arbeitslosenkasse nicht. D. Mit Schreiben vom 12. September 2017 erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Brunner, gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2017 Beschwerde am Kantonsgericht (Verfahren Nr. 715 17 280) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei dahingehend zu ergänzen, dass ihm im vorinstanzlichen Einspracheverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘898.10 auszurichten sei. E. In der Folge nahmen die Parteien mit diversen Eingaben sowohl im Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung (Verfahren Nr. 715 17 248) als auch im Verfahren betreffend Parteientschädigung (Verfahren Nr. 715 17 280) Stellung. Auf die entsprechenden Eingaben wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer für die beiden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner bewilligt. Auf eine Zusammenlegung der beiden Verfahren wurde verzichtet. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 hat das Kantonsgericht auf die Zusammenlegung der Verfahren Nr. 715 17 248 betreffend unentgeltliche Verbeiständung und betreffend Parteientschädigung (Verfahren Nr. 715 17 280) verzichtet. Da sich - wie sich nach vertiefter Einsicht in die Akten zeigt - je nach Beantwortung der sich stellenden rechtlichen Fragen Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren ergeben, werden die beiden Verfahren nunmehr zusammengelegt. 2.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2017 eingereichte Beschwerde vom 19. Mai 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung ist ohne weiteres einzutreten. 2.2 In Bezug auf die Beschwerde vom 12. September 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2017 - welcher sich nicht zur Frage einer Parteientschädigung äussert - wendet die Vorinstanz ein, sie habe bereits mit Entscheid vom 9. Mai 2017 den Anspruch auf eine Parteientschädigung verneint, weshalb der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2017 den Entscheid hätte anfechten müssen, was er aber unterlassen habe. Da im Endentscheid vom 4. August 2017 nicht mehr über die Frage der Parteientschädigung entschieden worden sei, mangle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde vom 12. September 2017 nicht einzutreten sei. Diesem Argument kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin wurde bereits am 9. Mai 2017 faktisch entschieden, dass dem Beschwerdeführer im Endentscheid keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Der Entscheid über die Parteientschädigung muss jedoch wie auch der Entscheid in der Sache selbst alle bis zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Fakten berücksichtigen. Dem Spruchkörper können bis zum Endentscheid, welcher im Übrigen rund vier Monate nach der Verfügung vom 9. Mai 2017 gefällt wurde, Fakten und Ereignisse zur Kenntnis gelangen, die den Entscheid beeinflussen können und zwar nicht nur solche, die den materiellen Entscheid, sondern auch den Entscheid in Bezug auf die Parteientschädigung betreffen. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Parteientschädigung kann demzufolge nicht vor dem Endentscheid getroffen werden; vielmehr ist die Frage, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, im Zeitpunkt des materiellen Entscheids zu fällen. Somit kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, dass er in seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht auch die Verneinung des Anspruchs auf Parteientschädigung angefochten hat. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich beizupflichten, dass er davon ausgehen konnte, dass die Vorinstanz den Entscheid bezüglich Parteientschädigung auf das Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung und nicht auf das - noch nicht beurteilte - Hauptverfahren bezog. Im Einspracheentscheid vom 4. August 2017 äusserte sich die Vorinstanz - wie bereits ausgeführt - nicht zur Frage der Parteientschädigung. Wie sich aus der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 der Beschwerdegegnerin ergibt, ist diese nach wie vor der Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Gründe wurden von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2017 wie auch in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 ausgeführt. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu mehrfach äussern, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist bzw. wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 12. September 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2017 ebenfalls einzutreten. 2.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand der beiden Verfahren bilden Honorarforderungen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters, welche den Betrag von Fr. 10‘000.-- nicht übersteigen. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 3. Vorweg ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren, in welchem er obsiegte, eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse beanspruchen kann. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos (Satz 1). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Satz 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zusprechung einer Parteientschädigung jedoch bei einer Gutheissung der Einsprache möglich, wenn der obsiegenden Partei eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 130 V 573 E. 2.2). Grund dafür ist, dass in diesen Fällen der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltliches Vertreters grundsätzlich entfällt (BGE 117 V 404 f.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 43 zu Art. 52). Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unabhängig von der Bewilligung einer unentgeltlichen Vertretung zulässig ist, bis anhin offen gelassen (BGE 130 V 573 f. E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013, E. 12.1 und vom 12. August 2010, 9C_370/2010, E. 2.1; vgl. Kieser , a.a.O., Rz. 44 zu Art. 52). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 53 Abs. 3 ATSG lässt es jedoch im Grundsatz zu, dass in Ausnahmefällen - bei Vorliegen besonderer Umstände - die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgen kann. Die Beschränkung auf jene Fälle, in denen eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, geht zumindest aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor (vgl. auch Kieser , a.a.O. Rz. 44 zu Art. 52; Hansjörg Seiler , Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 2007, S. 107). Im Übrigen ergibt sich eine weite Auslegung des Art. 52 Abs. 3 ATSG auch aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. Es sind kaum sachliche Gründe ersichtlich, die bei der Zusprechung von Parteientschädigungen im Einspracheverfahren eine Differenzierung zwischen Fällen mit und ohne Bewilligung einer unentgeltlichen Prozessführung notwendig machen würden. Die Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG kann deshalb analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Entscheidend erscheint mithin, ob grundsätzlich eine Vertretung notwendig ist bzw. ob besondere Umstände vorliegen, die die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kriterien der "Notwendigkeit" sowie der "besonderen Umstände" praktisch deckungsgleich sind. Es drängt sich somit auf, die Ausnahmevorschrift des Art. 52 Abs. 3 ATSG im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu konkretisieren (vgl. dazu auch Urteil S. des Kantonsgerichts vom 9. September 2015, 715 15 150/225, E. 3.1 mit Hinweis). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neu-tralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Unfähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 8; Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird jedoch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.2, vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 und vom 27. April 2005, I 507/04, E. 7; AHI 2000 S. 164 E. 2b). 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten war. In materieller Hinsicht ging es im Einspracheverfahren darum, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zufolge fristloser Kündigung während 44 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 4. August 2017 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 4.2 Der Rechtsvertreter des Versicherten macht zur Begründung, weshalb im Einspracheverfahren eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei, im Wesentlichen Folgendes geltend: In vergleichbaren Fällen werde eine viel tiefere Zahl von Einstelltagen verfügt. Die Zahl der Einstelltage sei nicht begründet worden. Es würden sich diverse rechtliche Fragen stellen, die der Beschwerdeführer ohne Beizug eines Anwalts nicht habe beantworten können. So hätten Unklarheiten betreffend die fristlose Kündigung, aber auch betreffend der Koordination des arbeitsrechtlichen Verfahrens mit dem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren bestanden. Weiter würden auch Fragen formeller Natur aufgeworfen. So habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 5. April 2017 festgehalten, dass nach Abschluss eines allfälligen Arbeitsgerichtsverfahrens die Verfügung überprüft und gegebenenfalls aufgehoben bzw. ersetzt werde. Diese Formulierung erscheine höchst problematisch. Es sei unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nur provisorisch ermittle und prüfe, sich über die glaubhaften und zutreffenden Deklarationen des Beschwerdeführers hinwegsetze, ohne Grund 44 Einstelltage verfüge und dann eine Neubeurteilung vom Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abhängig mache. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin angesichts der Differenzen zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeber nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen dürfen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermöge, für welche er keine Beweise anführen könne. Zudem wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, weshalb die Beschwerdegegnerin ihm nicht gesagt habe, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt sei. Zivilrechtliche Schritte seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nötig gewesen. Die Sozialversicherung habe die Leistungen zügig zu erbringen und nicht auf den Ausgang von zivilrechtlichen Prozessen zu warten. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 44 Tagen sei nicht von einem schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auszugehen. Der vorliegende Fall sei weder komplex noch unübersichtlich. Es würden sich auch keine schwierigen Rechtsfragen stellen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Beizug eines Rechtsvertreters wäre die Beschwerdegegnerin bei den verfügten 44 Einstelltagen geblieben, sei völlig haltlos. Das Einspracheverfahren werde von der Offizialmaxime und dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht und der strittige Sachverhalt und die verfügten Einstelltage würden nach Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens neu beurteilt. Zudem hätte der Beschwerdeführer eine kurze Einsprache einreichen und auf das zivilrechtliche Verfahren hinweisen können. Die Einspracheentscheide vom 4. August und 9. Mai 2017 seien demzufolge zu Recht ergangen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem sinngemäss geltend, das Verfahren sei komplex gewesen, da er noch ein arbeitsrechtliches Verfahren habe durchführen müssen und der Hinweis, nach Abschluss eines allfälligen Arbeitsgerichtsverfahrens werde der Entscheid durch die Beschwerdegegnerin überprüft und gegebenenfalls aufgehoben bzw. ersetzt, für ihn unverständlich bzw. verwirrend gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für das vorliegend zur Beurteilung stehende arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren nicht von Bedeutung ist, ob das arbeitsrechtliche Verfahren komplex war und den Beizug eines Anwalts erforderte. Auch wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er - falls die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht gegeben seien - beim zuständigen Bezirksgericht (recte Zivilkreisgericht) eine Klage einreichen müsse. Falls er auf die Geltendmachung der gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche verzichte, müsse die Öffentliche Arbeitslosenkasse ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und Verzicht auf Lohn in der Anspruchsberechtigung einstellen. Weiter wurde darauf hingewiesen, es sei möglich, dass die Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Beurteilung dieser Angelegenheit noch nicht im Besitz von wichtigen Unterlagen sei oder ihr Tatsachen nicht bekannt seien. Sollte dies der Fall sein, werde er gebeten, der Arbeitslosenkasse die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. In der angefochtenen Verfügung wurde er nochmals auf die Möglichkeit, ein arbeitsrechtliches Verfahren betreffend die fristlose Kündigung einzuleiten, hingewiesen. 5.2 In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer angegeben, er gedenke nötigenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Am 1. Februar 2017 wurde er von der Arbeitslosenkasse aufgefordert, Kopien sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie Lohnabrechnungen für die Zeit vom Januar bis Dezember 2015 sowie für den Monat November 2015 bis zum 27. Februar 2017 einzureichen. In den Akten befindet sich eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017, in der er festhält, dass er die Lohnabrechnung vom Dezember 2015 nicht gefunden habe und dass das Verfahren eingestellt worden sei, da alles nach "Rechtlichen massen durchging". Die Beschwerdegegnerin durfte demnach davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die arbeitsrechtliche Angelegenheit nicht weiter verfolgen werde und er sich mit der fristlosen Kündigung einverstanden erklärt habe. Gestützt auf diese Erklärung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Arbeitslosenkasse die Einstelltage verfügte und weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtete. Es kann nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse sein, von sich aus arbeitsrechtliche Verfahren einzuleiten bzw. durchzuführen, weswegen auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Sozialhilfebehörde unterstützt wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass dieser auch rechtliche Unterstützung erhielt. Allein die Tatsache, dass - damals - keine effektive bzw. erfolgreiche Unterstützung erfolgte, heisst nicht, dass der Beizug eines Anwalts notwendig war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einstelltage schliesslich obsiegte, bedeutet dies nicht, dass der Anwaltsbeizug notwendig war. Ein solcher Schluss wäre rein hypothetisch. Zur Verneinung der Notwendigkeit muss ausreichen, dass ein Laie - allenfalls mit Hilfe einer sozialen Institution - objektiv beurteilt in der Lage sein sollte, seine Rechte im arbeitslosenrechtlichen Verfahren zu wahren. Dass gelegentlich die Unterstützung mangelhaft sein kann - was im Übrigen auch im Falle des Beizugs eines Anwalts der Fall sein könnte - ändert daran nichts. Im Einspracheverfahren hätte sich der Beschwerdeführer demzufolge vorerst darauf beschränken können, eine kurze Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 5. April 2017 zu erheben und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur Erledigung des zivilrechtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu beantragen. Eine solche Eingabe hätte auch von einem juristischen Laien verfasst werden können, hatte sie doch in formeller Hinsicht keinerlei besonderen Anforderungen zu genügen. Somit war aber für die Formulierung und die Einreichung dieser Einsprache der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Stattdessen hätte der Versicherte diese Eingabe selber oder aber beispielsweise unter Mithilfe einer Fachperson einer sozialen Institution oder einer Privatperson ihres Vertrauens verfassen können. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von der Sozialhilfebehörde unterstützt, so dass auch diese bei im Übrigen überschaubaren Verhältnissen ohne Weiteres die Vertretung bzw. Beratung hätte übernehmen können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe grosse Probleme, sich selber auszudrücken und sich verständlich zu machen, kann er in Bezug auf die hier zu beurteilende Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV angegeben hat, seine Deutschkenntnisse seien sowohl mündlich als auch schriftlich sehr gut. Zudem rechtfertigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlende Sprachkenntnisse oder fehlende berufliche Ausbildung alleine noch nicht die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2014, IV Nr. 26 E. 3.2.1). 5.3 Was die angeblich fehlende Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2017 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse in der Verfügung zwar lediglich den Sachverhalt und die daraus gezogene Konsequenz - nämlich 44 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung - geschildert hat. Zusätzlich wurden aber auch die massgeblichen Gesetzesbestimmungen angeführt. Aus dem Zusammenhang ist ersichtlich, dass der geschilderte Sachverhalt zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 44 Tagen führte. Zweck der Begründungspflicht ist sicherzustellen, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Er soll wissen, in welche Richtung er überhaupt zielen muss (BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2010, 9C_363/2009, E.3.2). Dies ist vorliegend zu bejahen; insbesondere auch, weil die Arbeitslosenkasse darauf hingewiesen hat, dass allenfalls eine Abänderung der Verfügung möglich wäre, falls sie in den Besitz von wichtigen Unterlagen oder Tatsachen gelangen würde oder falls aus einem Gerichtsverfahren neue Schlüsse zu ziehen wären. 5.4 Da das Verwaltungsverfahren der Offizialmaxime und dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, ist an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung als sachlich geboten zu erachten ist, ein strenger Massstab anzulegen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bei der bloss vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung kein besonders starker Eingriff in dessen Rechtsstellung drohte. Es kann gestützt auf die obigen Ausführungen demzufolge nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verbeiständung im Einspracheverfahren grundsätzlich geboten war. Vielmehr hätten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen müssen, was vorliegend nicht der Fall war. Demzufolge ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen, weshalb die Beschwerde vom 12. September 2017 abzuweisen ist. 6. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren beantragt bzw. die Abweisung des Gesuchs angefochten. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1), ist die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in den Verfahren betreffend Parteientschädigung gestützt auf Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG gleich zu behandeln wie bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG. Nachdem der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren mangels Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts abgelehnt wurde (vgl. oben E. 5), ist die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts als Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls zu verneinen und die Beschwerde vom 19. Mai 2017 abzuweisen. 7. Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren hat und die Vorinstanz auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerden sind folglich abzuweisen. 8. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG) und die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). 8.1 Da dem Beschwerdeführer in den Verfügungen vom 18. Dezember 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 22. August 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Verfahren Nr. 715 17 148) einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden - diesem sind weitere 0,75 Stunden für die Eingabe vom 2. Januar 2018 hinzuzufügen - sowie in seiner Honorarnote vom 2. Januar 2018 im Verfahren betreffend Parteientschädigung (Verfahren Nr. 715 17 280) einen Zeitaufwand von 6,65 Stunden geltend gemacht, also für beide Verfahren zusammen 16 Stunden, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 159.20. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘627.95 (16 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 159.20 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt:: ://: 1. Die Verfahren Nr. 715 17 148 und Nr. 715 17 280 werden zusammengelegt. 2. Die Beschwerden vom 19. Mai 2017 und 12. September 2017 werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘627.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.