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715 16 260/58

Basel-Landschaft · 2017-03-01 · Deutsch BL

Arbeitslosenversicherung Versicherter Verdienst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.03.2017 715 16 260/58

Arbeitslosenversicherung Versicherter Verdienst

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. März 2017 (715 16 260/58) Arbeitslosenversicherung Versicherter Verdienst Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A .____, Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Versicherter Verdienst A.1 A.____ war seit dem 1. Februar 2013 bei der B.____ AG als Project-/Contractmanager angestellt. Am 8. Dezember 2014 wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 30. April 2015 aufgelöst. Der Versicherte meldete sich am 29. April 2015 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 30. April 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2015. Die Kasse eröffnete am 4. Juni 2015 die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017. Dabei bezifferte sie den monatlichen versicherten Verdienst auf Fr. 10'500.--. A.2 Da der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 per 1. Januar 2016 von Fr. 126'000.-- pro Jahr auf Fr. 148'200.-- pro Jahr erhöhte, passte die Kasse den versicherten Verdienst von A.____ ab Januar 2016 auf Fr. 11'518.-- pro Monat an. Auf Ersuchen des Versicherten hin erliess die Kasse am 27. April 2015 eine beschwerdefähige Verfügung (Nr. 808/2016), in welcher sie den von ihr festgesetzten versicherten Verdienst bestätigte. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2016 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 25. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, (1) dass der mit Verfügung vom 27. April 2016 per 1. Januar 2016 veranlagte versicherte Verdienst von monatlich Fr. 11'518.-- um den monatlichen Betrag des Generalabonnements (GA) der B.____ AG von Fr. 497.50 auf monatlich insgesamt Fr. 12'015.50 zu erhöhen sei. (2) Entsprechend sei der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2016 vollumfänglich aufzuheben und (3) die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die monatlichen Abrechnungen rückwirkend per Januar 2016 neu zu berechnen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das GA in Höhe von Fr. 5'970.-- als lohnrelevante Leistung dem versicherten Verdienst anzurechnen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2015 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht in Erwägung : 1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2.1 Streitig ist die Höhe des versicherten Verdienstes und dabei insbesondere die Frage, ob der Geldwert des GA in Höhe von jährlich Fr. 5'970.-- bzw. Fr. 497.50 pro Monat in den versicherten Verdienst miteinzurechnen ist. 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse normalerweise erzielt wurde, wobei die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Dabei entspricht der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2015, S. 2374 ff.). Dieser beträgt - wie bereits erwähnt - gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV ab dem 1. Januar 2016 Fr. 148'200.-- pro Jahr. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 anknüpft. Es kommt damit nicht darauf an, ob es sich um ein Erwerbseinkommen handelt, sondern darauf, ob dieses Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG massgebender Lohn ist. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der im Bemessungszeitraum (Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983) tatsächlich bezogene Lohn und nicht der arbeitsvertraglich festgelegte massgebend (vgl. BGE 139 V 475 E. 3.1 und 131 V 444 E. 3.2.1). Zum Lohn zählen auch die ausbezahlten regelmässigen Zulagen wie der 13. Monatslohn, Treueprämien, Orts- und Teuerungszulagen, Gratifikationen ohne Rücksicht auf ihre Klagbarkeit und gesetzlich geschuldete Inkonvenienzentschädigungen (vgl. Nussbaumer , a.a.O., N 365 S. 2376). 3.1 Das Gericht hat die Abklärung des Sachverhaltes gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Danach hat es von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. Thomas Locher/Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 537 f.). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht ferner auf den festgestellten Sachverhalt denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 110 V 52 E. 4a, 116 V 26 f. E. 3c). Das Gericht hat sich dabei nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (vgl. Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). Vielmehr kann es eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (vgl. BGE 119 V 28 E. 1b mit Hinweisen, 119 V 442 E. 1a). Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt namentlich auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung (BGE 122 V 36 f. E. 2b). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.3 Die Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. die in BGE 141 V 272 nicht publizierte E. 1.3 des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Mai 2015, 8C_742/2014). 4.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: 4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 27. April 2016 im Wesentlichen fest, dass es sich beim GA des Beschwerdeführers um eine Gehaltsnebenleistung handle. Auf den Betrag von Fr. 5'970.-- seien keine AHV-/ALV-Beiträge abgerechnet worden, weshalb keine Berücksichtigung beim versicherten Lohn möglich sei. Gemäss der Lohnabrechnung des Versicherten für den Monat April 2015 habe er einen Monatslohn von Fr. 10'416.65 sowie eine monatliche Leistungsprämie in Höhe von Fr. 1'101.15 (Fr. 17'618.15 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2015 bzw. 16 Monate) erhalten. Der versicherte Verdienst betrage deshalb aufgrund des AHV-pflichtigen Einkommens ab der Kontrollperiode Januar 2016 Fr. 11'518.--. Dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Gehaltsnebenleistungen im Anhang des Kaderreglements der B.____ AG, Hierarchieebene (HE) 2, vom 15. November 2015, geregelt sei. Gemäss Ziffer 1.1 "Fahrvergünstigungen" für das Personal (FVP) hätten Kaderleute Anspruch auf ein GA 1. Klasse. Weiter sei im Anhang 4 zum Kaderreglement, HE 2, unter Ziffer 2.2 "Bahnreisen" wie auch im Merkblatt "Gehaltsnebenleistungen" der Schweizerischen Steuerkonferenz geregelt, dass ein GA-FVP, welches nicht geschäftlich notwendig sei, Lohnbestandteil darstelle. Davon sei auszugehen, wenn während eines Jahres an weniger als 40 Tagen Dienstfahrten unternommen würden. Daraus schloss die Beschwerdegegnerin als Umkehrschluss, dass bei mehr als 40 Dienstfahrten im Jahr das GA-FVP keinen Lohnbestandteil darstelle. Weiter sei bei geschäftlich notwendigen GA-FVP auf dem Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen, was auch vorliegend bei den Lohnausweisen der B.____ AG für die Jahre 2013 und 2014 geschehen sei. Aus diesem Grund sei das GA nicht als Lohnbestandteil und damit nicht als massgebender Lohn im Sinne von Art. 3 AVIG bzw. Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. 4.3 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, dass jeder Kaderangehörige aufgrund des Arbeitsvertrages und den "lohnrelevanten Leistungen" gemäss dem Kaderreglement sowie dem Anhang 2 desselben Anspruch auf ein GA habe. Bereits aus der Einordnung in das Kapitel "lohnrelevante Leistungen" sowie dem Wert des GA ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um einen integralen Lohnbestandteil handle. Dies ergebe sich auch aus der steuerrechtlichen Einordnung des GA als Gehaltsnebenleistung gemäss dem Merkblatt der Vereinigung der Schweizerischen Steuerbehörden. Der internen Weisung der B.____ AG "Änderung in der Versteuerung der FVP" sei denn auch zu entnehmen, dass auf Lohnnebenleistungen Sozialabgaben zu entrichten seien. Die Beschwerdegegnerin qualifiziere in ihrer Verfügung vom 27. April 2016 die Abgabe des GA explizit als Gehaltsnebenleistung. Mit Blick auf die Wegleitung über den massgeben Lohn in der AHV, IV und EO (WML) monierte der Beschwerdeführer weiter, dass er nicht während 40 Tagen Dienstfahrten absolviert habe und die Abgabe des GA eine klar deklarierte Gehaltsnebenleistung darstelle. Weiter könne nicht einzig darauf abgestellt werden, ob auf die Lohn- oder Gehaltsnebenleistung AHV- oder ALV-Beiträge entrichtet worden seien. Schliesslich habe er die Praxis der B.____ AG zur Ausstellung der Lohnausweise nicht steuern können. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, im Zeitpunkt des Erhalts des Lohnausweises dessen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Folgen zu erkennen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass das zur Verfügung gestellte GA eventualiter als anders geartetes Naturaleinkommen nach Art. 13 AHVG in Verbindung mit den Ziffern 2055 und 2062 der WML als massgebender Lohn zu qualifizieren sei, da der Wert des GA von Fr. 5'970.-- das übliche Mass an geringfügigen geldwerten Vorteilen deutlich überschreite. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf die durch ihn eingereichten Unterlagen die Neuberechnung seines versicherten Verdienstes sowie die Nachzahlung der sich ergebenden Differenz zu den bisher seit Januar 2016 erhaltenen Taggeldern. Dabei kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Wie oben (E. 2.2) ausgeführt, sind für den versicherten Verdienst nur die tatsächlich bezogenen Löhne massgebend. Daran ändert nichts, dass der Anspruch auf ein GA für Kaderangehörige der B.____ AG gemäss Kaderreglement als "lohnrelevante Leistung" bezeichnet wird. Auch die Angaben in den Lohnausweisen des Beschwerdeführers der Jahre 2013 und 2014 widersprechen seiner Auffassung. So erachtete die ehemalige Arbeitgeberin die Abgabe des GA nicht als Lohnbestandteil und kreuzte im Lohnausweis das Feld "F" an. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für den Arbeitsweg erwuchsen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der Schweizer Steuerkonferenz betreffend die Gehaltsnebenleistungen an Mitarbeitende der dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) angeschlossenen Unternehmen (vgl. act. 213). Es findet auch seinen Niederschlag im Kaderreglement, HE 2, der B.____ AG, welches integrierter Bestandteil des am 17. Dezember 2012 unterzeichneten Arbeitsvertrages darstellt. Gemäss dessen im Anhang 4 aufgeführten Spesenreglement steht fest, dass nur bei Mitarbeitenden mit geschäftlich notwendigem GA-FVP auf dem neuen Lohnausweis das Feld "F" angekreuzt werde. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ging die ehemalige Arbeitgeberin davon aus, dass er über ein geschäftlich notwendiges GA verfüge und damit mindestens während 40 Tagen im Jahr Dienstfahrten unternommen habe. Schliesslich ist auch weder im Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2012 noch in den einzelnen Lohnabrechnungen, welche mit der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Mai 2015 eingereicht wurden, ein zusätzlicher Lohnbetrag in Höhe von Fr. 497.50 aufgeführt und zum AHV-Bruttolohn hinzugerechnet worden. Aufgrund dieser Ausführungen ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Geldwert des GA in Höhe von Fr. 5'970.-- pro Jahr bei der Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 23 AVIG zu Recht nicht berücksichtigt wurde. 5.2.1 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er in seinem Eventualantrag geltend macht, dass das GA als anders geartetes Naturaleinkommen gemäss Art. 13 AHVV zu qualifizieren sei, weil der Wert desselben in Höhe von Fr. 5'970.-- pro Jahr das übliche Mass an geringfügigen geldwerten Vorteilen deutlich überschreite. 5.2.2 Gemäss Art. 13 AHVV ist der Wert von anders geartetem Naturaleinkommen von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen. Wie im Einspracheentscheid diesbezüglich zu Recht ausgeführt, obliegt es nicht der Arbeitslosenkasse "anders geartetes Naturaleinkommen" beim massgebenden Lohn zu berücksichtigen. Diese Aufgabe obliegt der Ausgleichskasse. Gemäss Angaben in Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; vgl. act. 248) berücksichtigte diese für das Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen von Fr. 114'583.--, für das Jahr 2014 ein solches von Fr. 134'932 und für das Jahr 2015 ein solches von Fr. 59'284.--. Während die Angaben der Jahre 2013 und 2014 genau jenen in den Lohnausweisen dieser Jahre entsprechen, stimmt jene für das Jahr 2015 mit den eingereichten Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar bis April 2015 überein. Die Ausgleichskasse hat damit das GA nicht als anders geartetes Naturaleinkommen bewertet und ebenfalls nicht zum AHV-pflichtigen Lohn hinzugerechnet. 5.3 Zusammenfassend ist aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Geldwert des GA in Höhe von Fr. 5'970.-- pro Jahr bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von monatlich Fr. 11'518.-- zu bestätigen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.