Arbeitslosenversicherung Die Sistierung eines Einspracheverfahrens betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte zu Recht, da ein unmittelbarer Konnex zwischen diesem Verfahren und einem arbeitsrechtlichen Prozess, dessen Ergebnis die Höhe der Einstelltage beeinflussen könnte, besteht.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Sistierungsverfügung vom 8. April 2016.
E. 2.1 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen wie die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen direkt Beschwerde bei der kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen, wobei – vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen – eine Frist von 30 Tagen gilt (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen an eine kantonale Gerichtsinstanz in Sozialversicherungssachen steht grundsätzlich nur offen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 52; Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2010, 9C_548/2010, E.3.2). Bei der Anfechtung von Sistierungsverfügungen werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Konstellationen unterschieden: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots [vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Oder aber es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (BGE 138 III 190 E. 5 f. S. 191 f.; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 137 III 261; 134 IV 43 E. 2 S. 44 ff.; Urteile des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 2.2; vom 27. April 2010, 4A_542/2009, E. 4.1 und 4.2; vgl. auch BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129). 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die durch die Arbeitslosenkasse verfügte Sistierung des Verfahrens stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung dar. Implizit macht der Beschwerdeführer damit geltend die Arbeitslosenkasse verletze sein aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 fliessende Recht, wonach eine ihn betreffende Angelegenheit innert angemessener Frist zu beurteilen sei. 3.2. Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als adäquat erscheint (BGE 131 V 409 E. 1.1; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 3.2.1; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 94 BGG). 3.3 Die Arbeitslosenkasse hat am 4. April 2015 ihre Verfügung betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung erlassen und bereits am 8. April 2015 – nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 2015, welches als Einsprache entgegen genommen wurde – das Verfahren sistiert. Am 11. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde erhoben. Allein aus diesem Verfahrensablauf ist eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich.
E. 4 Wie der Beschwerde entnommen werden kann, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem vor, durch die Nichtanhandnahme bzw. -fortführung des sozialversicherungsrechtlichen Prozesses verlängere sich das Verfahren und zwinge ihn in einen Arbeitsprozess gegen den ehemaligen Arbeitgeber.
E. 4.1 Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 4.2, vom 25. Mai 2007, 4A_69/2007, E. 2.2; Uhlmann, a.a.O., N. 6 S. 1254 oben).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ist beim Erlass ihrer Verfügung wohl davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen arbeitsrechtlichen Prozess führen werde, weshalb sie mit Schreiben vom 4. April 2016 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf die vorhanden Akten verfügt hat. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 2016, mit welchem ihr mitgeteilt wurde, dass "weiterhin die Fälle bezüglich ausstehender Lohnforderungen und insbesondere auch hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der Kündigung" pendent seien, musste die Einspracheinstanz nun davon ausgehen, dass ein arbeitsrechtlicher Prozess eingeleitet werde – was in der Zwischenzeit geschehen ist – bzw. zumindest Vergleichsverhandlungen stattfinden würden. Insbesondere die Frage bzw. die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Kündigung kann – je nach Ausgang der Verhandlungen bzw. eines Prozesses – einen Einfluss auf die Festlegung der Einstelltage haben. Es kann jedoch nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die Sistierung zu einem arbeitsrechtlichen Prozess gezwungen wurde. Vielmehr standen dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Sistierungsverfügung alle Optionen offen. So hätte er entscheiden können, den Prozess einzuleiten, Vergleichsverhandlungen zu führen oder jegliche Schritte zu unterlassen. Es ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht so, dass das Unterlassen arbeitsrechtlicher Schritte gegen den ehemaligen Arbeitgeber zwingend nachteilige Folgen gehabt hätte bzw. das Durchführen eines arbeitsrechtlichen Prozesses dem Beschwerdeführer zwingend Vorteile bringen würde. Die Beschwerdegegnerin wird den entsprechenden Sachverhalt bei der Festlegung der Einstelltage zu würdigen haben. Besteht nach dem Ausgeführten ein unmittelbarer Konnex zwischen den beiden Verfahren, hat die Vorinstanz eine präjudizielle Wirkung des arbeitsrechtlichen Prozesses und damit einen zureichenden Grund für eine Sistierung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu Recht bejaht (vgl. oben E. 2.3).
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde materielle Gründe gegen die Verfügung vom 4. April 2016 vorbringt bzw. Verfahrensfehler geltend macht, ist im vorliegenden Verfahren – gegen die Sistierungsverfügung vom 8. April 2016 – nicht einzutreten. Diese Rügen sind im Einspracheverfahren zu beurteilen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch die Sistierung und die dadurch bedingte Verfahrensverlängerung nicht verletzt wird. Der Beschwerdeführer vermag auch keinen irreversiblen Nachteil in Folge der Sistierung im Hinblick auf die Klärung offener arbeitsrechtlicher Fragen darzutun. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 4. April 2016 mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 bis zur Beendigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin sistiert hat. Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
E. 7 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten können wettgeschlagen werden. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2016 715 16 153/245
Arbeitslosenversicherung Die Sistierung eines Einspracheverfahrens betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte zu Recht, da ein unmittelbarer Konnex zwischen diesem Verfahren und einem arbeitsrechtlichen Prozess, dessen Ergebnis die Höhe der Einstelltage beeinflussen könnte, besteht.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. September 2016 (715 16 153/245) Arbeitslosenversicherung Die Sistierung eines Einspracheverfahrens betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte zu Recht, da ein unmittelbarer Konnex zwischen diesem Verfahren und einem arbeitsrechtlichen Prozess, dessen Ergebnis die Höhe der Einstelltage beeinflussen könnte, besteht. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A. Der 1983 geborene A.____ arbeitete ab 2. März 2009 bei der Firma B.____GmbH als Chauffeur. Am 5. November 2015 kündigte die B.____ GmbH das Arbeitsverhältnis schriftlich per 31. Dezember 2015 und stellte A.____ per sofort frei. Daraufhin meldete er sich am 6. November 2015 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. November 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2016. Mit Schreiben vom 16. November 2015 wies die Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) A.____ und die B.____ GmbH darauf hin, dass die am 5. November 2015 per 31. Dezember 2015 ausgesprochene Kündigung die Kündigungsfrist von zwei Monaten verletze und im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis ordentlich erst per 31. Januar 2016 aufgelöst werden könne. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 liess A.____ bei der GmbH vorsorglich Einsprache gegen die Kündigung erheben. Am 5. Februar 2016 ging bei der Arbeitslosenkasse die Lohnabrechung für den Monat Januar 2016 vom 18. Januar 2016 ein, wonach der vertraglich vereinbarte Lohn ausbezahlt wurde. Am 2. März 2016 meldete sich A.____ infolge Stellenantritts per 3. März 2016 von der Arbeitsvermittlung ab. Mit Schreiben vom 15. März berichtete A.____, vertreten durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherunggesellschaft AG, der Arbeitslosenkasse, er habe mit dem Arbeitgeber verschiedene Streitigkeiten gehabt und habe solche nach wie vor. Mit Verfügung Nr. 646/2016 vom 4. April 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin 31 Tage Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Mit Schreiben vom 5. April 2016 machte A.____ durch seine Rechtsvertretung Ausführungen zu den Einstelltagen und beantragte, es sei auf die Verfügung von Einstelltagen zu verzichten. Ausserdem reichte er den ausgefüllten Fragebogen betreffend rechtliches Gehör sowie weitere Unterlagen ein. Er führte aus, es seien nach wie vor Streitigkeiten mit der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend ausstehender Löhne und der Missbräuchlichkeit der Kündigung pendent. Das KIGA Baselland (KIGA) nahm das Schreiben von A.____ vom 5. April 2016 als Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2016 entgegen und verfügte mit Schreiben vom 8. April 2016 die Sistierung des Einspracheverfahrens aufgrund der Hinweise auf pendente arbeitsrechtliche Verfahren. B. Gegen diese Sistierungsverfügung erhob A.____, nunmehr vertreten durch Dr. Daniel Riner, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Zwischenentscheid vom 8. April 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an das KIGA eventualiter an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass gemäss Angaben des Zivilkreisgerichts am 27. Juni 2016 ein Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers eingegangen sei. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. Juli 2016 seine Honorarnote zu den Akten und nahm gleichzeitig kurz Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Die Beschwerde ist demnach beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht worden. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.--. Im vorliegenden Fall bzw. in dem der angefochtenen Sistierungsverfügung zu Grunde liegenden Streitigkeit ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen strittig. Bei einem Taggeld von Fr. 162.75 ergibt sich ein Streitwert in der Höhe von Fr. 5‘045.25, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Sistierungsverfügung vom 8. April 2016. 2.1 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen wie die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen direkt Beschwerde bei der kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen, wobei – vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen – eine Frist von 30 Tagen gilt (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2.2 Die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen an eine kantonale Gerichtsinstanz in Sozialversicherungssachen steht grundsätzlich nur offen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 52; Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2010, 9C_548/2010, E.3.2). Bei der Anfechtung von Sistierungsverfügungen werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Konstellationen unterschieden: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots [vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Oder aber es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (BGE 138 III 190 E. 5 f. S. 191 f.; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 137 III 261; 134 IV 43 E. 2 S. 44 ff.; Urteile des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 2.2; vom 27. April 2010, 4A_542/2009, E. 4.1 und 4.2; vgl. auch BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129). 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die durch die Arbeitslosenkasse verfügte Sistierung des Verfahrens stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung dar. Implizit macht der Beschwerdeführer damit geltend die Arbeitslosenkasse verletze sein aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 fliessende Recht, wonach eine ihn betreffende Angelegenheit innert angemessener Frist zu beurteilen sei. 3.2. Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als adäquat erscheint (BGE 131 V 409 E. 1.1; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 3.2.1; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 94 BGG). 3.3 Die Arbeitslosenkasse hat am 4. April 2015 ihre Verfügung betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung erlassen und bereits am 8. April 2015 – nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 2015, welches als Einsprache entgegen genommen wurde – das Verfahren sistiert. Am 11. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde erhoben. Allein aus diesem Verfahrensablauf ist eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. 4. Wie der Beschwerde entnommen werden kann, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem vor, durch die Nichtanhandnahme bzw. -fortführung des sozialversicherungsrechtlichen Prozesses verlängere sich das Verfahren und zwinge ihn in einen Arbeitsprozess gegen den ehemaligen Arbeitgeber. 4.1 Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 4.2, vom 25. Mai 2007, 4A_69/2007, E. 2.2; Uhlmann, a.a.O., N. 6 S. 1254 oben). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ist beim Erlass ihrer Verfügung wohl davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen arbeitsrechtlichen Prozess führen werde, weshalb sie mit Schreiben vom 4. April 2016 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf die vorhanden Akten verfügt hat. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 2016, mit welchem ihr mitgeteilt wurde, dass "weiterhin die Fälle bezüglich ausstehender Lohnforderungen und insbesondere auch hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der Kündigung" pendent seien, musste die Einspracheinstanz nun davon ausgehen, dass ein arbeitsrechtlicher Prozess eingeleitet werde – was in der Zwischenzeit geschehen ist – bzw. zumindest Vergleichsverhandlungen stattfinden würden. Insbesondere die Frage bzw. die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Kündigung kann – je nach Ausgang der Verhandlungen bzw. eines Prozesses – einen Einfluss auf die Festlegung der Einstelltage haben. Es kann jedoch nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die Sistierung zu einem arbeitsrechtlichen Prozess gezwungen wurde. Vielmehr standen dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Sistierungsverfügung alle Optionen offen. So hätte er entscheiden können, den Prozess einzuleiten, Vergleichsverhandlungen zu führen oder jegliche Schritte zu unterlassen. Es ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht so, dass das Unterlassen arbeitsrechtlicher Schritte gegen den ehemaligen Arbeitgeber zwingend nachteilige Folgen gehabt hätte bzw. das Durchführen eines arbeitsrechtlichen Prozesses dem Beschwerdeführer zwingend Vorteile bringen würde. Die Beschwerdegegnerin wird den entsprechenden Sachverhalt bei der Festlegung der Einstelltage zu würdigen haben. Besteht nach dem Ausgeführten ein unmittelbarer Konnex zwischen den beiden Verfahren, hat die Vorinstanz eine präjudizielle Wirkung des arbeitsrechtlichen Prozesses und damit einen zureichenden Grund für eine Sistierung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu Recht bejaht (vgl. oben E. 2.3). 5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde materielle Gründe gegen die Verfügung vom 4. April 2016 vorbringt bzw. Verfahrensfehler geltend macht, ist im vorliegenden Verfahren – gegen die Sistierungsverfügung vom 8. April 2016 – nicht einzutreten. Diese Rügen sind im Einspracheverfahren zu beurteilen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch die Sistierung und die dadurch bedingte Verfahrensverlängerung nicht verletzt wird. Der Beschwerdeführer vermag auch keinen irreversiblen Nachteil in Folge der Sistierung im Hinblick auf die Klärung offener arbeitsrechtlicher Fragen darzutun. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 4. April 2016 mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 bis zur Beendigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin sistiert hat. Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten können wettgeschlagen werden. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.