Arbeitslosenversicherung Beschwerde teilweise gutgeheissen; umstritten war die korrekte Erstellung der Taggeldabrechnungen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf kontrollfreie Tage im Juli 2012 verneint und einen bei den Schulen des KV X.____ und der Handelsschule KV Z.____ im Jahr 2012 erzielten Nebenverdienst als Zwischenverdienst anrechnet, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen betreffend den Lohnausweis der E.____ GmbH für das Jahr 2012 im Umfang von Fr. 13‘000.--, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 8C_74/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2016 715 16 128/269
Arbeitslosenversicherung Beschwerde teilweise gutgeheissen; umstritten war die korrekte Erstellung der Taggeldabrechnungen
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Oktober 2016 (715 16 128/269) Arbeitslosenversicherung Beschwerde teilweise gutgeheissen; umstritten war die korrekte Erstellung der Taggeldabrechnungen Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. A.____ arbeitete vom 1. Januar 2011 bis 29. Februar 2012 bei der Firma B.____ AG. Ab dem 2. März 2012 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Per 31. Januar 2013 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung wieder ab. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. November 2013 und mit Einspracheentscheid der Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, vom 12. Juni 2015, wurde die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit vom 2. März 2012 bis 31. Januar 2013 bejaht. Nachdem die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten feststand, sprach ihm die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 28. Juli 2015 die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 2. März 2012 bis 31. Mai 2012 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Er habe von der ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 36‘000.-- erhalten, was drei Monatslöhnen bzw. der Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist entspreche. Mit Verfügung vom 3. September 2015 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass die Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 korrekt erstellt worden seien. Für die Kontrollperiode Januar 2013 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Nichteinreichung des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2013. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2014 dauere. Die Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 seien am 30. Juli 2015 erstellt worden. Gemäss Einspracheentscheid des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, vom 12. Juni 2015, sei er im Jahr 2012 bei der E.____ GmbH tätig gewesen. Er habe ein Jahreseinkommen von Fr. 13‘000.-- erzielt. Dieses Einkommen sei anteilsmässig als monatlicher Zwischenverdienst im Betrag von Fr. 1‘083.35 in den betreffenden Kontrollperioden zu berücksichtigen. In der Kontrollperiode Juni 2012 habe er zusätzlich im Rahmen der Tätigkeit als Prüfungsexperte am KV Z.____ ein Einkommen von Fr. 2‘637.-- erzielt. Lediglich in der Kontrollperiode Juli 2012 sei ein Zwischenverdienst von Fr. 393.95 angerechnet worden. Gemäss Kontrollausweis "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2012 sei er vom 2. Juli 2012 bis 19. Juli 2012 in den Ferien gewesen, obwohl er keinen Saldo für kontrollfreie Bezugstage gehabt habe. Zudem sei er mit Verfügung vom 28. Juli 2015 für vier Tage wegen Verletzung der Meldepflicht und mit Verfügung vom 29. Juli 2015 für 36 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 sei mit Verfügung vom 28. Juli 2015 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls abgelehnt worden. Für den Monat Januar 2013 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode geltend gemacht werde. Das Formular für den Januar 2013 sei erst am 2. September 2015 eingereicht worden. Die dagegen vom Versicherten am 14. September 2015 erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 18. März 2016 teilweise gut, da bei den Abrechnungen vom Juni bis Dezember 2012 die Nebenverdienste und der Zwischenverdienst bei der Handelsschule KV Z.____ nicht berücksichtigt und diesbezüglich Anpassungen vorgenommen worden seien. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 29. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 18. März 2016, die Korrektur der Taggeldabrechnungen, die Anerkennung des Taggeldanspruchs für Januar 2013 sowie die Verzinsung der ausstehenden Leistungen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den Schriften der Parteien und auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat eine versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage. Die versicherte Person hat den Bezug der kontrollfreien Tage gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle – vorliegend dem RAV – zu melden. 2.2.1 Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum verrichtet wird. Ein solcher Verdienst wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 126 V 208 E. 1, 123 V 74 E. 5c). Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 E. 5b und c, 120 V 253 E. 5 und 6). Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten. Neben der Arbeitslosigkeit kann ein Nebenverdienst grundsätzlich nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Dehnt eine versicherte Person jedoch ihre Nebenverdiensttätigkeit erheblich aus, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen (BGE 123 V 230; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 27. Januar 2003, C 149/02). In BGE 123 V 230 war streitig, ob eine seit Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgte Ausweitung einer bisherigen Nebenbeschäftigung, die nun allein weitergeführt wurde, diese zur Zwischenbeschäftigung werden lässt. Dazu hat das EVG u.a. ausgeführt, dass wenn der zur Hauptbeschäftigung zusätzlich erzielte Verdienst regelmässig nahe an den Hauptverdienst herankomme oder diesen gar übersteige, könne die Tätigkeit nicht mehr als Nebenbeschäftigung und das dabei realisierte Einkommen nicht mehr als Nebenverdienst bezeichnet werden (BGE 123 V 230 E. 3c). Ein allfälliger Nebenverdienst, der nicht versichert ist und der bei der Berechnung des Zwischenverdienstes zunächst unberücksichtigt bleibt, ist während jeder Kontrollperiode zu melden, da die rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (Urteil des EVG vom 14. April 2005, C 90/02, E. 3.3). 2.2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Ein Zwischenverdienst ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen. Als Zwischenverdienst zu behandeln sind auch Einkünfte, die aus einer erheblichen Ausweitung einer schon vor der Arbeitslosigkeit als Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeit resultieren (vgl. Erwägung 2.2.1 hiervor; BGE 123 V 230 E. 3c). Dabei wird der Mehrverdienst, das heisst die zusätzlich erzielten Einkünfte, als Zwischenverdienst abgerechnet. 2.3 Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, durch Einreichung der in Art. 29 AVIV genannten Unterlagen geltend gemacht wird. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die zwar weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, jedoch einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich ist. Wegen dieser Verwirkungsfolge, die zum Verlust des Anspruchs führt, charakterisiert sich die in Art. 20 AVIG geregelte Geltendmachung als formelle Anspruchsvoraussetzung. Zweck dieser strengen Vorschrift und des darauf beruhenden Art. 29 AVIV ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen und allfällige Missbräuche zu verhindern. Art. 29 AVIV regelt die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind. Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sind der Kasse die in Art. 29 Abs. 1 lit. a-e AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen. Zur Geltendmachung des Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden hat die versicherte Person der Kasse das Formular "Angaben der versicherten Person" sowie allfällige Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste vorzulegen (Art. 29 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs verzugszinspflichtig, sofern sie vollumfänglich ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 AVIG). Danach haben der Sozialversicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen. Bei unklaren rechts erheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen. Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder kann auf ein Gesuch nicht eintreten. Er muss aber diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen. (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Taggeldabrechnungen korrekt erstellt wurden. Nicht mehr umstritten ist die Ablehnung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Zeitperiode vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 (vgl. Verfügung vom 28. Juli 2015). Für diese Zeitspanne standen dem Beschwerdeführer Entschädigungsansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin im Umfang von drei Monatslöhnen zu. Einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitt der Beschwerdeführer nicht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde deshalb zu Recht rückwirkend vom 2. März 2012 auf den 1. Juni 2012 verschoben. 5.1 Zu prüfen ist als erstes, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei der E.____ GmbH einen Zwischenverdienst im Umfang von Fr. 13‘000.-- erzielte. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin kam im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss, dass das Einkommen bei der E.____ GmbH im Jahr 2012 anteilsmässig als monatlicher Zwischenverdienst anzurechnen sei. Der Lohnausweis der E.____ GmbH weise für das Jahr 2012 Lohn in Höhe von Fr. 13‘000.-- mit der Bemerkung Lohnnachtrag 2011 aus, es würden aber auch Pauschalspesen für Repräsentationen in der Höhe von Fr. 650.-- ausgewiesen. Zudem würden die Unterlagen der Ausgleichskasse dem Lohnausweis widersprechen. Dem Auszug des individuellen Kontos des Beschwerdeführers könne für die Zeit von Januar bis Dezember 2012 eine Lohngutschrift der E.____ GmbH in der Höhe von Fr. 13‘000.-- entnommen werden. Hätte es sich um einen Nachtrag gehandelt, hätte dieser gemäss Art. 30 ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 im Erwerbsjahr eingetragen werden müssen. Zudem liege die Lohnbescheinigung der E.____ GmbH zuhanden der Ausgleichskasse für das Jahr 2012 vom 28. März 2013 vor. Darin habe der Einsprecher selbst ein Arbeitsverhältnis und einen AHV-Lohn von Fr. 13‘000.-- deklariert. Damit habe er im Jahr 2012 zweifelsfrei bei seiner eigenen Gesellschaft gearbeitet. Den Zwischenverdienst bei der E.____ GmbH in der Höhe von durchschnittlich Fr. 1‘083.35 habe er verschwiegen. Er sei in den Monaten Juni 2012 und August 2012 bis Dezember 2012 korrekt angerechnet worden. 5.2.3 Der Beschwerdeführer führte aus, dass es unbestritten sei, dass ihm von der E.____ GmbH zu Beginn des Jahres 2012 Fr. 12‘187.-- ausbezahlt worden seien. Wie den Akten aus dem Verfahren im Zusammenhang mit der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit entnommen werden könne, gründe dieser Anspruch im Jahr 2011, was auch dem Lohnausweis explizit entnommen werden könne. Diese Entschädigung stehe nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, sondern resultiere aus dem Mandatsverkauf an die B.____ AG. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass sich der Kaufpreis im Verhältnis zu den erzielten und vereinnahmten Umsätzen in den ersten drei Jahren errechne. Auch der damit verbundene Auszahlungsmodus sei geregelt. Die Entschädigung für das Jahr 2011 erfolge im ersten Quartal 2012 und sei daher auch im Jahr 2012 an ihn ausbezahlt, sozialversicherungsrechtlich abgerechnet und ordnungsgemäss im Bezugsjahr versteuert worden. Die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung sei erfolgt, wie dies bei zeitlich verzögerten Auszahlungen üblich sei mit speziellem Vermerk auf dem Lohnausweis und im Folgejahr, damit die Leistungen auch in der richtigen Periode versteuert würden. Die Entschädigung stelle daher keinen Zwischenverdienst dar. 5.3 Den Akten liegt der Vertrag zwischen der E.____ GmbH und der B.____ AG vom 1./7. Dezember 2010 betreffend Übernahme von Treuhandmandaten bei (Oeka act. 864). In Ziffer 2 (Übernahmepreis) halten die Parteien fest, dass der Kaufpreis 50% des massgebenden Umsatzes betrage. Der massgebende Umsatz errechne sich wie folgt: Umsatz im Jahr 2011, Umsatz im Jahr 2012, Umsatz im Jahr 2013. Im ersten Jahr würden 20%, in den Jahren 2 und 3 je 15% ausbezahlt. Die Zahlung des Kaufpreises erfolge in drei Teilzahlungen per 1. Februar 2012, 2013 und 2014. Aus der Lohnbescheinigung für das Jahr 2012 vom 28. März 2012 geht hervor, dass die E.____ GmbH der zuständigen Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für den Beschwerdeführer einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 13‘000.-- meldete (Oeka act. 356). Sodann geht aus dem IK-Auszug hervor, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 Fr. 13‘000.-- von der E.____ GmbH gutgeschrieben wurden (Oeka act. 294). Weiter liegt der Lohnausweis für das Jahr 2012 von der E.____ GmbH vom 31. Januar 2013 bei den Akten. Diesem kann entnommen werden, dass der Lohn Fr. 13‘000.-- betragen habe. Es handle sich um einen Lohnnachtrag zum Jahr 2011 (Oeka act. 823). 5.4 Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch bei einem Zwischenverdienst ein Einkommen grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben worden ist und nicht erst bei der Gutschrift oder der Erfüllung der Zahlung (Entstehungsprinzip; BGE 122 V 371 E. 5b). Auf spätere Zeitpunkte vereinbarte Fälligkeitstermine sind somit unbeachtlich. Das Einkommen aus Zwischenverdienst ist jener Kontrollperiode anzurechnen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist, und es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (vgl. Art. 41a Abs. 5 AVIV). Der AHVG-rechtliche Grundsatz gemäss Art. 30 ter Abs. 3 AHVG, auf den sich die Beschwerdegegnerin beruft, spielt vorliegend keine Rolle für die Frage, wann der Verdienst erzielt wurde. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um eine Entschädigung handle, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mandate der E.____ GmbH an die B.____ AG stehe, erscheint gestützt auf den Übernahmevertrag als plausibel. In diesem Fall wäre nicht von einem Zwischenverdienst auszugehen, weil der Rechtsanspruch gemäss Vertrag zwischen der B.____ AG und der E.____ GmbH im Jahr 2011 entstanden wäre. Lediglich der Auszahlungstermin wurde ins darauffolgende Jahr 2012 verschoben. Hinzu kommt, dass auch der Lohnausweis mit dem entsprechenden Hinweis ausgefüllt wurde. Aus diesem Grund erscheint es als unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Beweislage und ohne weitere Abklärungen zum Schluss gelangte, dass es sich um im Jahr 2012 erzielten Lohn handle. Da in den Akten letztlich aber der klare Beweis dafür fehlt, dass es sich bei dem deklarierte Einkommen von Fr. 13‘000.-- um Entschädigungszahlungen der B.____ AG an die E.____ GmbH handelte, sind diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt. Die Angelegenheit ist in diesem Punkt gutzuheissen und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei der B.____ AG abklärt, ob diese der E.____ GmbH aus der Mandatsübernahme für das Jahr 2011 eine Entschädigung überwies und diese Entschädigung dann den Eigentümern der E.____ GmbH gutgeschrieben wurde. Falls dem so wäre, würde kein Zwischenverdienst vorliegen, da das Einkommen im Jahr 2011 entstanden und auch in diesem Jahr – arbeitslosenversicherungsrechtlich betrachtet – zu berücksichtigen wäre. 6.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer als Prüfungsexperte an den Schulen X.____ und der Handelsschule KV Z.____ erzielte Nebenverdienst im Jahr 2012 als Zwischenverdienst zu berücksichtigen ist. 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dazu im Einspracheentscheid fest, dass vom entsprechenden Einkommen aus dem Jahr 2012 dasjenige aus dem Nebenverdienst aus dem Jahr 2011 abzuziehen sei. Im Jahr 2012 habe er bei den Schulen X.____ ein Einkommen von Fr. 2‘637.-- erzielt. Davon seien Fr. 680.-- als Nebenverdienst abzuziehen. Es resultiere somit eine Ausweitung des Nebenverdienstes bei den Schulen X.____ im Umfang von Fr. 1‘957.--, was als anrechenbarer Zwischenverdienst gelten müsse. Bei der Handelsschule KV Z.____ habe er im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 341.-- erzielt. Nach Abzug von Fr. 248.-- als bestehender Nebenverdienst ergebe sich diesbezüglich eine Ausweitung des Nebenverdienstes von Fr. 93.--, was ebenfalls als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen sei. Betreffend Zwischenverdienst bei der Expertentätigkeit an der Handelsschule KV Z.____ sei davon auszugehen, dass dieser im Juni 2012 erzielt worden sei, weshalb der Zwischenverdienst von Fr. 93.-- im Monat Juni 2012 anzurechnen sei. An den Schulen X.____ sei er als Experte in den Monaten September sowie November 2012 zum Einsatz gekommen. Der daraus entstandene Zwischenverdienst betrage im September 2012 Fr. 690.-- und im November 2012 Fr. 1‘459.--. 6.2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass er den Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit nicht ausgeweitet habe. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte die Lohnbelege für die Jahre 2007 bis 2011 ein (Oeka act. 854 – 861). Im Jahr 2007 erzielte er ein Einkommen von insgesamt Fr. 2‘469.--, im Jahr 2008 von insgesamt Fr. 1‘321.--, im Jahr 2009 von Fr. 1‘058 und im Jahr 2011 von Fr. 928.--. Im Jahr 2010 kam er nicht als Prüfungsexperte zum Einsatz. Im Jahr 2012 erzielte er insgesamt ein Einkommen von Fr. 2978.--. In der Tat steigerte der Beschwerdeführer sein Einkommen als Prüfungsexperte im Jahr 2012. Anders als die Beschwerdegegnerin kann aber nicht bereits aus diesem Umstand auf einen Zwischenverdienst geschlossen werden. Eine technische Berechnung, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde und bei der jeder Franken, der über dem zuvor erzielten Nebenverdienst liegt, als Zwischenverdienst gelten würde, ist nicht zulässig. Wesentlich ist die Frage, ob die Ausweitung "erheblich" bzw. "merklich" war. In BGE 125 V 475 führte das Bundesgericht aus, dass erst dann von einem Zwischenverdienst auszugehen sei, wenn der zusätzlich erzielte Verdienst regelmässig nahe an den Hauptverdienst herankomme oder diesen gar übersteige (vgl. dazu Erwägung 2.2.1 hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt, dass sich der Charakter des Nebenverdienstes des Beschwerdeführers als Prüfungsexperte im Jahr 2012 nicht veränderte. Der Beschwerdeführer erzielte in der Vergangenheit in etwa durchgehend gleich hohe Einkommen als Prüfungsexperte. Der Beschwerdeführer hat sein Pensum nicht weiter erhöht. Wäre er nicht arbeitslos geworden, so hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit im gleichen Umfang Prüfungen abgenommen. Es ist daher bei der Tätigkeit als Prüfungsexperte im Jahr 2012 von einem Nebenverdienst auszugehen. Eine Berücksichtigung als Zwischenverdienst erfolgte zu Unrecht. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer nicht kontrollierten Arbeitslosigkeit im Juli 2012 ausging und deshalb für diesen Monat anstelle von 22 kontrollierten Tagen nur 8 bei der Taggeldabrechnung Juli 2012 berücksichtigte. 7.2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dazu im Einspracheentscheid fest, dass die kontrollierte Arbeitslosigkeit grundsätzlich mit dem Beginn der Rahmenfrist beginne. Die Rahmenfrist habe am 1. Juni 2012 begonnen. Der Einsprecher hätte daher ab dem 24. August 2012 Anspruch auf fünf kontrollfreie Tage gehabt. Er sei vom 2. bis 19. Juli 2012 in den Ferien gewesen. Zu dieser Zeit habe er noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt, weshalb er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Im Juli 2012 hätten insgesamt 22 Kontrolltage bestanden. Nach Abzug der 14 unbezahlten Ferientage würden ihm im Juli 2012 noch acht kontrollierte Tage bleiben. 7.2.2 Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Rahmenfrist nachträglich um drei Monate vom 2. März 2012 auf den 1. Juni 2012 verschoben worden sei. Er habe aber alle Auflagen als Stellensuchender erfüllt, weshalb er nach vier Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit Anspruch auf 10 Tage kontrollfreie Tage gehabt habe. 7.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat eine versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage. Die versicherte Person hat den Bezug der kontrollfreien Tage gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle – vorliegend dem RAV – zu melden. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 5. März 2012 (Oeka act. 4) beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete. Die Beschwerdegegnerin eröffnete ihm in der Folge am 21. Mai 2012 eine Bezugsrahmenfrist dauernd vom 2. März 2012 bis 1. März 2014 (Oeka act. 639). Der Beschwerdeführer nahm in der Folge an allen Beratungsgesprächen teil und erfüllte alle weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Nachweis von Stellenbemühungen. Am 30. Mai 2012 teilte er seinem RAV Personalberater anlässlich des Beratungsgesprächs vom 30. Mai 2012 mit, dass er Ferien machen werde (Oeka act. 102 und 103). Der Personalberater leitete das Formular in der Folge an die Beschwerdegegnerin weiter (Oeka act. 659). Am 28. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Rahmenfrist drei Monate später beginnen müsse, weil der Beschwerdeführer eine Entschädigung im Umfang von drei Monatslöhnen erhalten habe (Oeka act. 781). 7.3.2 Somit waren im damaligen Zeitpunkt Juli 2012 alle Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV erfüllt. Wenn die Beschwerdegegnerin nachträglich drei Jahre später zur Überzeugung gelangt, dass die Rahmenfrist später beginnen müsse, so war dies korrekt. Aus diesem Grund standen dem Beschwerdeführer in der Tat im Juli 2012 keine kontrollfreien Tage zu. Fraglich ist aber, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) zu einer vom objektiven Recht abweichenden Behandlung des Beschwerdeführers Anlass gibt. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 127 I 36 E. 3a). Als verfassungsmässiger Grundsatz gilt der Vertrauensschutz im gesamten Bereich des Bundessozialversicherungsrechts. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 E. 3a). 7.3.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes gegeben. Der zuständige RAV-Personalberater unterzeichnete die Anmeldung kontrollfreier Tage und gab sein Einverständnis dazu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennen konnte, dass diese Auskunft nicht korrekt war. Zudem bezog er kontrollfreie Tage und tätigte damit eine Disposition, die nun nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Voraussetzungen von Treu und Glauben sind somit gegeben, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der damaligen Vorgehensweise zu schützen ist. Es stehen ihm im Juli 2012 22 kontrollierte Tage zu. In diesem Punkt ist seine Beschwerde gutzuheissen. 8.1 Weiter gilt es zu klären, ob die Beschwerdegegnerin für den Monat Januar 2013 zu Recht die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers verneinte. 8.2.1 Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass der Einsprecher das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2013" erstmals am 2. September 2015 eingereicht habe. Damit habe er die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruches deutlich verpasst, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in diesem Monat verwirkt sei. 8.2.2 Der Beschwerdeführer führte aus, dass er alle Unterlagen mit A-Post geschickt habe. Alle anderen Formulare seien fristgerecht eingereicht worden. Es sei daher unwahrscheinlich, dass gerade der letzte Monat nicht auffindbar sei. 8.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist. Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen ist, wird die versicherte Person mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" darauf hingewiesen, dass die Kasse keine Auszahlung vornehmen könne, falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist oder Beilagen fehlen. Zudem erhält sie Kenntnis, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Die Kenntnisnahme der Verwirkungsfolge ist von der versicherten Person mit Unterschrift und Datum zu bestätigen. Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2013" nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten erhalten hat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er das Formular rechtzeitig abgeschickt hat. Da er die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe des Formulars trägt und dieses nicht eingeschrieben zugestellt worden ist, muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. BGE 111 V 201, 107 V 164). Damit steht fest, dass von einer Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2013 auszugehen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte im Weiteren die Bezahlung von Verzugszinsen. 9.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte Verzugszinsen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er habe mehrfach in verschiedenen Verfahren seine Tätigkeit für die E.____ GmbH im Jahr 2012 bestritten. Zudem habe er seine Nebenverdiensttätigkeiten verschwiegen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung der Mitwirkungspflichten. 9.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Juni 2012 entstanden. Damit sind mehr als 24 Monate seit der Anspruchsentstehung verstrichen. Nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflicht schliesst jedoch einen Anspruch aus. In Betracht fallen können lediglich diejenigen Verletzungen, die Ursache für eine Verfahrensverzögerung darstellen. Und selbst dann ist nur für diejenige Spanne der Verzögerung, welche kausal auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist, eine Hemmung des Zinsenlaufs anzunehmen ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 26 Rz. 55ff.). Somit ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der verletzten Mitwirkungspflicht und der Verfahrensverzögerung verlangt. Im vorliegenden Fall ist die Verfahrensverzögerung durch die langwierigen Abklärungen zur Feststellung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entstanden. Erst mit Einsprachentscheid vom 12. Juni 2015 wurde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Im Rahmen dieser Abklärungen sind keine Verletzungen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers erkennbar. Die in den vorliegenden Abklärungen irrtümlich vom Beschwerdeführer unterlassene Angabe seines Nebenverdienstes als Prüfungsexperte führte nicht zur Verfahrensverzögerung. Ebenso ist zum heutigen Zeitpunkt nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei der E.____ GmbH gearbeitet hat. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG hat dies zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – sollte dieser anlässlich der weiteren Abklärungen seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen – für die neu festzusetzenden Taggeldleistungen Verzugszinsen zu entrichten haben wird. 10. Somit ist zum Schluss zu gelangen, dass die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen wird, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf kontrollfreie Tage im Juli 2012 verneint (der Beschwerdeführer hat Anspruch auf 22 kontrollierte Tage) und einen bei den Schulen des KV X.____ und der Handelsschule KV Z.____ im Jahr 2012 erzielten Nebenverdienst als Zwischenverdienst anrechnet. Im Weiteren wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen betreffend den Lohnausweis der E.____ GmbH für das Jahr 2012 im Umfang von Fr. 13‘000.-- hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Schlussabrechnung betreffend Taggeldabrechnungen erst gemacht werden kann, wenn die Verfahren betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 36 Tagen (Verfügung vom 29. Juli 2015 und Einspracheentscheid vom 18. März 2016; vgl. dazu Beschwerdeverfahren 715 16 130) und betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 4 Tagen (Verfügung vom 28. Juli 2015 und Einspracheentscheid vom 18. März 2016; vgl. dazu Beschwerdeverfahren 715 16 131) rechtskräftig entschieden worden sind. 11. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf kontrollfreie Tage im Juli 2012 verneint und einen bei den Schulen des KV X.____ und der Handelsschule KV Z.____ im Jahr 2012 erzielten Nebenverdienst als Zwischenverdienst anrechnet, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen betreffend den Lohnausweis der E.____ GmbH für das Jahr 2012 im Umfang von Fr. 13‘000.--, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 8C_74/2017) erhoben.