Arbeitslosenversicherung Die Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht gestützt auf den IV-Vorbescheid. Hingegen durfte für dessen Berechnung nicht auf das IV-Taggeld, sondern musste auf das zuletzt ohne Behinderung erzielte Einkommen abgestellt werden.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse berechtigt war, den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. November 2015 um 32% (entsprechend der Höhe des von der IV-Stelle festgestellten IV-Grads) zu reduzieren. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) 31. August 1983 festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. 2.3 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016, 8C_919/2015, E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 195 E. 7.4; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009). 2.4 Vorliegend erging der Vorbescheid der IV-Stelle am 15. Oktober 2015. Darin stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass er bei einem IV-Grad von 32% keinen Anspruch auf eine IV-Rente haben werde. Der Versicherte hat gegen den Vorbescheid keine medizinischen Abklärungsmassnahmen gefordert. Er erhob einzig Einwände gegen das Valideneinkommen. Die Verfügung vom 8. Dezember 2015, mit welcher die im Vorbescheidsverfahren getätigten Abklärungsergebnisse bestätigt wurden, erwuchs im Januar 2016 in Rechtskraft. Unter diesen Umständen konnte bereits der im Vorbescheid festgehaltene IV-Grad von 32% Grundlage bilden, um den versicherten Verdienst an die veränderten Verhältnisse anzupassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht vom 31. Mai 2010, 8C_212/2010, E. 5.3). Denn werden keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben oder bleibt - wie vorliegend - die Verfügung unbestritten, endet der Schwebezustand, da damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht. Daher kann zum selben Zeitpunkt die (rückwirkende) Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit erfolgen (vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2352 Rz. 283). 2.5.1 Zu beachten ist jedoch was folgt: Das Bundesgericht hat im bereits zitierten, zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 6. Juli 2016, 8C_86/2016, E. 5.2.2. ff. auf die Möglichkeit hingewiesen, dass das Ende des Schwebezustandes und der Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen können, wenn - wie im Urteil ARV 2015 S. 157, 8C_401/2014 E. 2 - 4 - das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt sei und daher der Schwebezustand bis zum rechtskräftigen Entscheid hierüber im Invalidenversicherungsverfahren anhalte. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht, dass vor Beendigung des Schwebezustandes eine Anpassung des versicherten Verdienstes nur dann erfolgen könne, wenn die Arbeitslosenkasse und die versicherte Person sich bereits über ein Mindestmass des IV-Grads einig seien. In diesem Umfang des von der Sozialversicherung ermittelten Invaliditätsgrades kann der versicherte Verdienst bereits korrigiert werden, um so einen Ausgleich zur weiter andauernden Vorleistungspflicht zu schaffen. 2.5.2 Sodann stellte das Bundesgericht im erwähnten Urteil in Erwägung 5.3 f. fest, dass Rz. C29 der AVIG-Praxis ALE in der Version von Januar 2015, auf welche sich auch die Beschwerdegegnerin stützt, insoweit verordnungs- und bundesrechtswidrig sei, als darin der Vorbescheid in jedem Fall, ohne Würdigung der Einzelfallkonstellationen, als hinreichende Grundlage für die Anwendung von Art. 40b AVIV angesehen wird. Erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung bilde eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten blieben jene Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der IV-Grad mit deren Vorbescheid absehbar feststehe. Dies betreffe Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten seien bzw. erfolgten; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt werde. Diese Sichtweise stehe auch in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 524 E. 5; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2013, 8C_918/2012, E. 3 und vom 4. März 2011, 8C_ 40/2011, E. 4.1), woran festzuhalten sei. Diese laufe einer rechtsgleichen und praktikablen Verwaltungspraxis nicht zuwider, zumal damit allenfalls weniger Nachkorrekturen vorzunehmen seien, als wenn stets auf den im Vorbescheid angegebenen Erwerbsunfähigkeitsgrad abgestellt würde. 2.5.3 Zusammenfassend präzisierte das Bundesgericht somit im Urteil vom 6. Juli 2016, 8C_86/2016, die bisherige Praxis dahingehend, als es im Wesentlichen anführte, dass der versicherte Verdienst nur dann auf der Basis des IV-Vorbescheids angepasst werden darf, wenn dagegen keine Einwände erhoben wurden und gestützt darauf der Erwerbsunfähigkeitsgrad der versicherten Person feststeht. In den anderen Fällen bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht (mehr) umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. 2.6 Aufgrund dieser Ausführungen war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall somit berechtigt und verpflichtet, den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 40b AVIV gestützt auf den IV-Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 ab November 2015 anzupassen. 3.1 Zu prüfen bleibt jedoch, ob auch die Höhe der vorgenommenen Anpassung des versicherten Verdienstes rechtens ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, weil er auch mit seiner gesundheitlichen Einschränkung fähig sei, eine Vollzeitstelle auszuüben und damit keine Leistungseinbusse erleiden würde. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, dass die vorgenommene Kürzung entsprechend dem im IV-Verfahren festgestellten Erwerbsunfähigkeitsgrad nicht zu beanstanden sei. Es ist somit zu untersuchen, ob der von der Beschwerdegegnerin ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 3'386.--/pro Monat korrekt ist. 3.2.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 3.2.2 Der Zweck des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3 mit Hinweis). Art. 40b AVIV betrifft allerdings, wie in BGE 133 V 524 präzisiert wurde, nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte IV-Grad massgeblich (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2016, 8C_86/2016; ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis). 3.3.1 Es kann aber Konstellationen geben, in welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten IV-Grad problematisch ist und zu ungerechten Ergebnissen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2012, 8C_2012, E. 6.4). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person im IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse daran hat, einen geringeren IV-Grad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen. Weiter ist an Fälle zu denken, bei denen sich die Sachlage seit Festlegung des IV-Grades verändert hat. Hier ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert oder verschlechtert hat (BGE 133 V 524 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, C 256/06, E. 6.1). Aber auch ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad kann für die Bemessung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen nicht massgeblich sein. Zu beachten ist, dass Versicherte im IV-Verfahren die Bestimmung des IV-Grades nur anfechten können, wenn sie für die Invalidenleistung relevant ist. Wird eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, besteht bei einem IV-Grad von weniger als 40% im IV-Verfahren kein Rechtsschutzinteresse, einen geringeren IV-Grad resp. eine fehlende Invalidität geltend zu machen. 3.3.2 Im vorliegenden Fall wurde der IV-Grad im Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 und in der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2015 aufgrund des Sachverhalts festgestellt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat. Die berichtigende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 25. Januar 2016 und der Einspracheentscheid vom 6. April 2016 betreffen die Zeit ab 1. November 2015. Die Notwendigkeit einer vorfrageweisen Prüfung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erscheint bereits aufgrund dieser nahen Zeitverhältnisse als fraglich. Aber selbst wenn eine solche Prüfung durchgeführt wird, ändert sich an der Höhe der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie nachfolgend aufgeführt - nichts. 3.4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 8. Dezember 2015 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf das Gutachten der C.____ vom 10. September 2015. Sie ging demnach davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht (psychiatrisch wie somatisch) die Ausübung einer Tätigkeit mit reduzierten Visusanforderungen und der Verwendung von bildschirmvergrössernden Hilfsprogrammen bei Computerarbeiten sowie ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung mit optimaler Ausleuchtung zu 80% zumutbar sei. 3.4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.4.3 Die Beurteilung der C.____ vom 10. September 2015 ist sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abgestellt hat. Auch der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich mit Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% ist rechtens. Der ermittelte IV-Grad von 32% im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2015 ist somit nicht zu beanstanden. Ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad liegt somit nicht vor. 3.4.4 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2015 verändert hat. Hierzu reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.____, FMH Ophthalmologie, vom 2. Februar 2016 ein, welcher bestätigte, dass der Versicherte aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und der abgeschlossenen Umschulung nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dr. med. D.____, FMH Innere Medizin, hielt in seiner Eingabe vom 16. Februar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der augenärztlichen Einschränkung zu 100% arbeitsfähig sei. Am 18. Juli 2016 bestätigte Dr. D.____, dass der Beschwerdeführer auch für eine vorgesehene Tätigkeit in der Nacht einsatzfähig sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung der C.____ neben der ophthalmologischen auch eine psychiatrische Komponente enthielt, indem ausgeführt wurde, dass die Augenerkrankung mit einer depressiven Störung verbunden und deshalb die Vulnerabilität, depressive Episoden zu erleiden, erhöht sei (vgl. Gutachten der C.____ vom 10. September 2016, S. 33/36). Es sei deshalb sinnvoll, aus psychiatrischer Sicht, von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Grundlage der Arbeitsunfähigkeit von 20% bildet gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2015 somit nicht eine somatische Ursache, sondern eine psychiatrische Diagnose. Dafür, dass sich in dieser Hinsicht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit Verfügungserlass eingestellt hat, fehlt es jedoch an einem konkreten medizinischen Nachweis. Von einer vollen Erwerbsfähigkeit bzw. von einer Vermittlungsfähigkeit in Bezug auf eine 100% Stelle kann vorliegend daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. 3.4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten weder ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad festzustellen ist noch Unterlagen vorliegen, die auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der IV-Verfügung vom 8. Dezember 2015 schliessen lassen würden. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei in der Lage, eine 100% Stelle auszuüben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse im IV-Verfahren eine Anpassung des versicherten Verdienstes vorgenommen hat. 3.5 Letztlich bleibt die Höhe des der Kürzung unterliegenden versicherten Verdienstes zu prüfen. Wie oben in Erwägung 3.2.1 ausgeführt, ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die Arbeitslosenkasse stellte bei der Berechnung ihres Taggeldes auf die durch die IV-Stelle im Rahmen der Integrationsmassnahmen ausbezahlten IV-Taggelder in Höhe von Fr. 161.-- ab. Diese beruhen auf dem vom Beschwerdeführer bei der B.____ AG bis Ende September 2011 erzielten Jahreslohn von Fr. 73'450.--. Gestützt auf dieses Einkommen kalkulierte die IV-Stelle ein durchschnittliches Tageseinkommen von gerundet Fr. 202.-- (Fr. 73'450.-- ÷ 365 = Fr. 201.23; vgl. Verfügungen der IV-Stelle vom 20. August 2013, 28. Februar 2014, 29. April 2014 und 29. Juli 2014). Da gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG die Grundentschädigung für das IV-Taggeld 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens beträgt, kürzte die IV-Stelle das durchschnittliche Tageseinkommen von Fr. 202.-- um 20%, woraus das dem Beschwerdeführer ausbezahlte IV-Taggeld von Fr. 161.--resultierte und welches auch von der Arbeitslosenkasse für die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV herangezogen wurde. Sie berücksichtigte damit auch die aus invalidenversicherungsrechtlichen Gründen vorgenommene Kürzung um 20%. Den so ermittelten versicherten Verdienst kürzte sie nochmals um 32% entsprechend der im IV-Verfahren festgestellten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt werden. So ist zu beachten, dass die Berechnung des Taggeldes im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren und dessen 20%ige Kürzung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG unabhängig von der effektiven Erwerbsfähigkeit der versicherten Person von Gesetzes wegen vorzunehmen ist. Art. 40b AVIV besagt jedoch, dass der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat. Dies bedingt jedoch, dass ein Vergleich vorzunehmen ist zwischen der Erwerbsfähigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und jener, welche unter Berücksichtigung einer solchen gesundheitsbedingten Einschränkung resultiert. Dem versicherten Verdienst kann daher nicht ein Einkommen zugrunde gelegt werden, welches bereits um 20% gekürzt wurde. Vielmehr muss entgegen der Beschwerdegegnerin das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 73'450.-- berücksichtigt werden. Dieses ist sodann um den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32% zu kürzen. Daraus resultiert ein massgebender, auf der verbleibenden Erwerbsfähigkeit beruhender Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV von Fr.49'946.--.
E. 4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst und das Taggeld des Beschwerdeführers gestützt auf die Ergebnisse im Vorbescheid der IV-Stelle vom 15. Oktober 2015 und der IV-Verfügung vom 8. Dezember 2015 per 1. November 2015 neu berechnete. Dabei hat die Arbeitslosenkasse von dem, dem IV-Taggeld zugrundeliegenden zuletzt erzielten Jahreslohn in Höhe von Fr. 73'450.-- auszugehen. Dieser ist sodann um den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32% zu kürzen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Arbeitslosenkasse zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
E. 5 Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs an die Öffentliche Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde von die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2016 beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_829/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.08.2016 715 16 122
Arbeitslosenversicherung Die Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht gestützt auf den IV-Vorbescheid. Hingegen durfte für dessen Berechnung nicht auf das IV-Taggeld, sondern musste auf das zuletzt ohne Behinderung erzielte Einkommen abgestellt werden.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. August 2016 (715 16 122) Arbeitslosenversicherung Die Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht gestützt auf den IV-Vorbescheid. Hingegen durfte für dessen Berechnung nicht auf das IV-Taggeld, sondern musste auf das zuletzt ohne Behinderung erzielte Einkommen abgestellt werden. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Taggeld A.1 A.____ war bis 30. September 2011 als Servicetechniker bei der Firma B.____ AG tätig. Am 2. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse eröffnete sodann eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Oktober 2011 bis 2. Oktober 2013. A.2 Der Versicherte meldete sich am 6. Dezember 2012 unter Hinweis auf ein Augenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er um berufliche Integration und eine Rente nachsuchte. In der Folge nahm er in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 11. Januar 2015 an verschiedenen Integrationsmassnahmen der IV teil, während welchen er ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 161.-- bezog. Die Höhe des Taggeldes beruhte auf dem zuletzt bei der B.____ AG erzielten Einkommen in Höhe von Fr. 73‘450.--/p.a. ÷ 365 x 80%. Nach Abschluss der Integrationsmassnahmen und Abklärung der gesundheitlichen sowie der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 bzw. in der Verfügung vom 8. Dezember 2015 einen IV-Grad von 32%. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente ab. Zur Begründung gab sie an, dass dem Versicherten eine leidensadaptierte Tätigkeit mit reduzierter Visusanforderung und der Verwendung von bildschirmvergrössernden Hilfsprogrammen im Umfang von 80% zumutbar sei. Die Verfügung vom 8. Dezember 2015 erwuchs in Rechtskraft. A.3 Der Versicherte meldete sich erneut zum Bezug von Taggeldern bei der Arbeitslosenkasse an. Diese eröffnete für die Zeit vom 12. Januar 2015 bis 11. Januar 2017 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wobei sie den Taggeldabrechnungen einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘979.-- (80% von Fr. 6‘221.--) zu Grunde legte. Nachdem die IV-Stelle ihren Vorbescheid erlassen hatte, reduzierte die Arbeitslosenkasse ab November 2015 den versicherten Verdienst um 32%, d.h. um den von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad und richtete ein Taggeld aufgrund eines versicherten Verdienst von Fr. 3‘386.-- aus. Auf entsprechendes Nachsuchen des Versicherten erliess die Arbeitslosenkasse am 25. Januar 2016 eine Verfügung, in welcher sie den vorgenannten versicherten Verdienst von Fr. 3‘386.-- als Basis für den Taggeldanspruch bestätigte. Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 6. April 2016 fest. B. Dagegen erhob A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihm auch ab November 2015 Leistungen ohne 32%igen Abzug wegen seiner Invalidität zu erbringen. Er sei nach der Umschulung und den Integrationsmassnahmen der IV in der Lage, eine Vollzeitstelle auszuüben. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Sie führte zusammenfassend aus, dass sowohl der Zeitpunkt der Anpassung sowie die Höhe des versicherten Verdienstes korrekt ermittelt worden seien. Deshalb sei mit Wirkung ab November 2015 das Taggeld des Beschwerdeführers auf einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 3‘386.-- zu berechnen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse berechtigt war, den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. November 2015 um 32% (entsprechend der Höhe des von der IV-Stelle festgestellten IV-Grads) zu reduzieren. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) 31. August 1983 festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. 2.3 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016, 8C_919/2015, E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 195 E. 7.4; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009). 2.4 Vorliegend erging der Vorbescheid der IV-Stelle am 15. Oktober 2015. Darin stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass er bei einem IV-Grad von 32% keinen Anspruch auf eine IV-Rente haben werde. Der Versicherte hat gegen den Vorbescheid keine medizinischen Abklärungsmassnahmen gefordert. Er erhob einzig Einwände gegen das Valideneinkommen. Die Verfügung vom 8. Dezember 2015, mit welcher die im Vorbescheidsverfahren getätigten Abklärungsergebnisse bestätigt wurden, erwuchs im Januar 2016 in Rechtskraft. Unter diesen Umständen konnte bereits der im Vorbescheid festgehaltene IV-Grad von 32% Grundlage bilden, um den versicherten Verdienst an die veränderten Verhältnisse anzupassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht vom 31. Mai 2010, 8C_212/2010, E. 5.3). Denn werden keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben oder bleibt - wie vorliegend - die Verfügung unbestritten, endet der Schwebezustand, da damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht. Daher kann zum selben Zeitpunkt die (rückwirkende) Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit erfolgen (vgl. Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2352 Rz. 283). 2.5.1 Zu beachten ist jedoch was folgt: Das Bundesgericht hat im bereits zitierten, zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 6. Juli 2016, 8C_86/2016, E. 5.2.2. ff. auf die Möglichkeit hingewiesen, dass das Ende des Schwebezustandes und der Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen können, wenn - wie im Urteil ARV 2015 S. 157, 8C_401/2014 E. 2 - 4 - das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt sei und daher der Schwebezustand bis zum rechtskräftigen Entscheid hierüber im Invalidenversicherungsverfahren anhalte. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht, dass vor Beendigung des Schwebezustandes eine Anpassung des versicherten Verdienstes nur dann erfolgen könne, wenn die Arbeitslosenkasse und die versicherte Person sich bereits über ein Mindestmass des IV-Grads einig seien. In diesem Umfang des von der Sozialversicherung ermittelten Invaliditätsgrades kann der versicherte Verdienst bereits korrigiert werden, um so einen Ausgleich zur weiter andauernden Vorleistungspflicht zu schaffen. 2.5.2 Sodann stellte das Bundesgericht im erwähnten Urteil in Erwägung 5.3 f. fest, dass Rz. C29 der AVIG-Praxis ALE in der Version von Januar 2015, auf welche sich auch die Beschwerdegegnerin stützt, insoweit verordnungs- und bundesrechtswidrig sei, als darin der Vorbescheid in jedem Fall, ohne Würdigung der Einzelfallkonstellationen, als hinreichende Grundlage für die Anwendung von Art. 40b AVIV angesehen wird. Erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung bilde eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten blieben jene Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der IV-Grad mit deren Vorbescheid absehbar feststehe. Dies betreffe Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten seien bzw. erfolgten; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt werde. Diese Sichtweise stehe auch in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 524 E. 5; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2013, 8C_918/2012, E. 3 und vom 4. März 2011, 8C_ 40/2011, E. 4.1), woran festzuhalten sei. Diese laufe einer rechtsgleichen und praktikablen Verwaltungspraxis nicht zuwider, zumal damit allenfalls weniger Nachkorrekturen vorzunehmen seien, als wenn stets auf den im Vorbescheid angegebenen Erwerbsunfähigkeitsgrad abgestellt würde. 2.5.3 Zusammenfassend präzisierte das Bundesgericht somit im Urteil vom 6. Juli 2016, 8C_86/2016, die bisherige Praxis dahingehend, als es im Wesentlichen anführte, dass der versicherte Verdienst nur dann auf der Basis des IV-Vorbescheids angepasst werden darf, wenn dagegen keine Einwände erhoben wurden und gestützt darauf der Erwerbsunfähigkeitsgrad der versicherten Person feststeht. In den anderen Fällen bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht (mehr) umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. 2.6 Aufgrund dieser Ausführungen war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall somit berechtigt und verpflichtet, den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 40b AVIV gestützt auf den IV-Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 ab November 2015 anzupassen. 3.1 Zu prüfen bleibt jedoch, ob auch die Höhe der vorgenommenen Anpassung des versicherten Verdienstes rechtens ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, weil er auch mit seiner gesundheitlichen Einschränkung fähig sei, eine Vollzeitstelle auszuüben und damit keine Leistungseinbusse erleiden würde. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, dass die vorgenommene Kürzung entsprechend dem im IV-Verfahren festgestellten Erwerbsunfähigkeitsgrad nicht zu beanstanden sei. Es ist somit zu untersuchen, ob der von der Beschwerdegegnerin ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 3'386.--/pro Monat korrekt ist. 3.2.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 3.2.2 Der Zweck des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3 mit Hinweis). Art. 40b AVIV betrifft allerdings, wie in BGE 133 V 524 präzisiert wurde, nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte IV-Grad massgeblich (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2016, 8C_86/2016; ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis). 3.3.1 Es kann aber Konstellationen geben, in welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten IV-Grad problematisch ist und zu ungerechten Ergebnissen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2012, 8C_2012, E. 6.4). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person im IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse daran hat, einen geringeren IV-Grad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen. Weiter ist an Fälle zu denken, bei denen sich die Sachlage seit Festlegung des IV-Grades verändert hat. Hier ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert oder verschlechtert hat (BGE 133 V 524 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, C 256/06, E. 6.1). Aber auch ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad kann für die Bemessung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen nicht massgeblich sein. Zu beachten ist, dass Versicherte im IV-Verfahren die Bestimmung des IV-Grades nur anfechten können, wenn sie für die Invalidenleistung relevant ist. Wird eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, besteht bei einem IV-Grad von weniger als 40% im IV-Verfahren kein Rechtsschutzinteresse, einen geringeren IV-Grad resp. eine fehlende Invalidität geltend zu machen. 3.3.2 Im vorliegenden Fall wurde der IV-Grad im Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 und in der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2015 aufgrund des Sachverhalts festgestellt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat. Die berichtigende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 25. Januar 2016 und der Einspracheentscheid vom 6. April 2016 betreffen die Zeit ab 1. November 2015. Die Notwendigkeit einer vorfrageweisen Prüfung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erscheint bereits aufgrund dieser nahen Zeitverhältnisse als fraglich. Aber selbst wenn eine solche Prüfung durchgeführt wird, ändert sich an der Höhe der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie nachfolgend aufgeführt - nichts. 3.4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 8. Dezember 2015 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf das Gutachten der C.____ vom 10. September 2015. Sie ging demnach davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht (psychiatrisch wie somatisch) die Ausübung einer Tätigkeit mit reduzierten Visusanforderungen und der Verwendung von bildschirmvergrössernden Hilfsprogrammen bei Computerarbeiten sowie ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung mit optimaler Ausleuchtung zu 80% zumutbar sei. 3.4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.4.3 Die Beurteilung der C.____ vom 10. September 2015 ist sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abgestellt hat. Auch der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich mit Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% ist rechtens. Der ermittelte IV-Grad von 32% im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2015 ist somit nicht zu beanstanden. Ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad liegt somit nicht vor. 3.4.4 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2015 verändert hat. Hierzu reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.____, FMH Ophthalmologie, vom 2. Februar 2016 ein, welcher bestätigte, dass der Versicherte aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und der abgeschlossenen Umschulung nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dr. med. D.____, FMH Innere Medizin, hielt in seiner Eingabe vom 16. Februar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der augenärztlichen Einschränkung zu 100% arbeitsfähig sei. Am 18. Juli 2016 bestätigte Dr. D.____, dass der Beschwerdeführer auch für eine vorgesehene Tätigkeit in der Nacht einsatzfähig sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung der C.____ neben der ophthalmologischen auch eine psychiatrische Komponente enthielt, indem ausgeführt wurde, dass die Augenerkrankung mit einer depressiven Störung verbunden und deshalb die Vulnerabilität, depressive Episoden zu erleiden, erhöht sei (vgl. Gutachten der C.____ vom 10. September 2016, S. 33/36). Es sei deshalb sinnvoll, aus psychiatrischer Sicht, von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Grundlage der Arbeitsunfähigkeit von 20% bildet gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2015 somit nicht eine somatische Ursache, sondern eine psychiatrische Diagnose. Dafür, dass sich in dieser Hinsicht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit Verfügungserlass eingestellt hat, fehlt es jedoch an einem konkreten medizinischen Nachweis. Von einer vollen Erwerbsfähigkeit bzw. von einer Vermittlungsfähigkeit in Bezug auf eine 100% Stelle kann vorliegend daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. 3.4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten weder ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad festzustellen ist noch Unterlagen vorliegen, die auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der IV-Verfügung vom 8. Dezember 2015 schliessen lassen würden. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei in der Lage, eine 100% Stelle auszuüben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse im IV-Verfahren eine Anpassung des versicherten Verdienstes vorgenommen hat. 3.5 Letztlich bleibt die Höhe des der Kürzung unterliegenden versicherten Verdienstes zu prüfen. Wie oben in Erwägung 3.2.1 ausgeführt, ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die Arbeitslosenkasse stellte bei der Berechnung ihres Taggeldes auf die durch die IV-Stelle im Rahmen der Integrationsmassnahmen ausbezahlten IV-Taggelder in Höhe von Fr. 161.-- ab. Diese beruhen auf dem vom Beschwerdeführer bei der B.____ AG bis Ende September 2011 erzielten Jahreslohn von Fr. 73'450.--. Gestützt auf dieses Einkommen kalkulierte die IV-Stelle ein durchschnittliches Tageseinkommen von gerundet Fr. 202.-- (Fr. 73'450.-- ÷ 365 = Fr. 201.23; vgl. Verfügungen der IV-Stelle vom 20. August 2013, 28. Februar 2014, 29. April 2014 und 29. Juli 2014). Da gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG die Grundentschädigung für das IV-Taggeld 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens beträgt, kürzte die IV-Stelle das durchschnittliche Tageseinkommen von Fr. 202.-- um 20%, woraus das dem Beschwerdeführer ausbezahlte IV-Taggeld von Fr. 161.--resultierte und welches auch von der Arbeitslosenkasse für die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV herangezogen wurde. Sie berücksichtigte damit auch die aus invalidenversicherungsrechtlichen Gründen vorgenommene Kürzung um 20%. Den so ermittelten versicherten Verdienst kürzte sie nochmals um 32% entsprechend der im IV-Verfahren festgestellten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt werden. So ist zu beachten, dass die Berechnung des Taggeldes im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren und dessen 20%ige Kürzung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG unabhängig von der effektiven Erwerbsfähigkeit der versicherten Person von Gesetzes wegen vorzunehmen ist. Art. 40b AVIV besagt jedoch, dass der versicherte Verdienst der verbleibenden Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat. Dies bedingt jedoch, dass ein Vergleich vorzunehmen ist zwischen der Erwerbsfähigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und jener, welche unter Berücksichtigung einer solchen gesundheitsbedingten Einschränkung resultiert. Dem versicherten Verdienst kann daher nicht ein Einkommen zugrunde gelegt werden, welches bereits um 20% gekürzt wurde. Vielmehr muss entgegen der Beschwerdegegnerin das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 73'450.-- berücksichtigt werden. Dieses ist sodann um den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32% zu kürzen. Daraus resultiert ein massgebender, auf der verbleibenden Erwerbsfähigkeit beruhender Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV von Fr.49'946.--. 4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst und das Taggeld des Beschwerdeführers gestützt auf die Ergebnisse im Vorbescheid der IV-Stelle vom 15. Oktober 2015 und der IV-Verfügung vom 8. Dezember 2015 per 1. November 2015 neu berechnete. Dabei hat die Arbeitslosenkasse von dem, dem IV-Taggeld zugrundeliegenden zuletzt erzielten Jahreslohn in Höhe von Fr. 73'450.-- auszugehen. Dieser ist sodann um den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32% zu kürzen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Arbeitslosenkasse zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers zurückzuweisen. 5. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs an die Öffentliche Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde von die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2016 beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_829/2016) erhoben.