Arbeitslosenversicherung Taggeldabrechnung: Vorgehen bei der Umrechnung einer monatlichen Altersleistung in Taggelder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.09.2016 715 15 393
Arbeitslosenversicherung Taggeldabrechnung: Vorgehen bei der Umrechnung einer monatlichen Altersleistung in Taggelder
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Vom 30. September 2016 (715 15 393 Arbeitslosenversicherung Taggeldabrechnung: Vorgehen bei der Umrechnung einer monatlichen Altersleistung in Taggelder Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Taggeld A. Die 1955 geborene A.____ arbeitete seit 1. Oktober 1986 als gelernte Laborantin in einem Teilzeitpensum von zuletzt 70% bei der B.____. Am 14. Dezember 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2013. Infolge Erkrankung verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 30. November 2013. Im Rahmen eines Sozialplans der Arbeitgeberin entschloss sich A.____ zur Frühpensionierung per 1. Dezember 2013. B. Bereits am 24. April 2013 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeits-vermittlungszentrum (RAV) Münchenstein zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 25. April 2013 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2013. Mit Verfügung Nr. 175/2014 vom 27. Januar 2014 teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass sie einen versicherten Verdienst von Fr. 6'261.-- und dementsprechend ein Taggeld von Fr. 201.95 ermittelt habe. Da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Monat Dezember 2013 nach Abzug der monatlichen Altersleistung der Pensionskasse nur noch Fr. 210.90 betrage, könne bei einem Taggeld von Fr. 201.95 von den 10 zu bestehenden Wartetagen lediglich ein einziger abgebucht werden. Damit habe die Versicherte noch weitere 9 Wartetage zu bestehen. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 14. August 2014 ab. Mit Urteil vom 30. Januar 2015 hiess der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als die Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 2013 insofern zu korrigieren sei, als der versicherte Verdienst von Fr. 6'261.-- auf Fr. 6'415.-- bzw. das Taggeld von Fr. 201.95 auf Fr. 206.95 und die Anzahl der getilgten Wartetage von 1 auf 2 zu erhöhen seien. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. C. In Nachachtung dieses Urteils erstellte die Arbeitslosenkasse die Taggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2013 bis März 2015. Dabei setzte sie einen versicherten Verdienst von Fr. 6'415.-- und ein Taggeld von Fr. 206.95 ein. Entgegen den Vorgaben des kantonsgerichtlichen Urteils zog sie jedoch im Monat Dezember 2013 von den zu bestehenden 10 Wartetagen anstelle von 2 lediglich 1,5 Wartetage ab. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (Nr. 802/2015) bestätigte sie, dass ihre Taggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2013 bis März 2015 korrekt erstellt worden seien. Daran hielt sie in ihrem Einspracheentscheid vom 25. November 2015 fest. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2015 erhob die Versicherte Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, dass die Vorgaben im kantonsgerichtlichen Urteil auch bezüglich der Tilgung der Wartetage korrekt zu vollziehen seien. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse, es sei auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 14. April 2016 präzisierte sie ihren Antrag dahingehend, dass die Beschwerde der Versicherten abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. F. Am 27. April 2016 (Eingang) reichte die Versicherte weitere Unterlagen ein. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Versicherte der Kontrollpflicht im Kanton Baselland nachgeht, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall sind die Taggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2013 bis März 2015 strittig. Dabei liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist. 1.3 Die Arbeitslosenkasse bestreitet das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Versicherten, weil unabhängig vom Zeitpunkt der Tilgung der Wartetage die Höhe der Arbeitslosenentschädigung unter dem Strich immer gleich hoch sei. Ob dies zutrifft, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 2.1 In seinem Urteil vom 31. Januar 2015 kam der Präsident des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Versicherte im Monat Dezember 2013 zwei entschädigungsberechtigte Taggelder habe (vgl. zum Begriff der Taggelder: Art. 21 AVIG). Diese seien von den 10 zu bestehenden Wartetagen abzuziehen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG). Dieses Ergebnis stützt sich auf einen versicherten Verdienst von monatlich Fr. 6'415.-- bzw. auf ein Taggeld von Fr. 206.95 (Fr. 6'415.-- x 0,7: 21,7; vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG und Art. 40a AVIV). Da die Versicherte Bezügerin einer Altersleistung der Pensionskasse in Höhe von monatlich Fr. 4'232.-- ist, ist diese von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen (vgl. Art. 18c Abs. 1 AVIG). Dabei ist die Altersleistung wie die Arbeitslosenentschädigung in Taggelder umzurechnen und anschliessend von den kontrollierten Tagen abzuziehen. Demgemäss ist die Altersleistung der Versicherten in Höhe von Fr. 4'232.-- durch Fr. 206.95 zu dividieren, was 20,499 Taggelder ergibt. Der Präsident des Kantonsgerichts rundete dieses Ergebnis auf 20 Taggelder, so dass er von den 22 im Dezember 2013 kontrollierten Tagen 20 Taggelder abzog (vgl. E. 5.2 des zitierten Urteils). 2.2 Bei den strittigen Taggeldabrechnungen ermittelte die Arbeitslosenkasse bei der Umrechnung der Altersleistung in Taggelder ebenfalls 20,499 Taggelder, rundete dieses jedoch nicht auf eine ganze Zahl, sondern auf eine Stelle nach dem Komma, d.h. sie erhielt 20,5 Taggelder. Dies hat zur Folge, dass im Monat Dezember 2013 anstelle von 2 Wartetagen, nur 1,5 Wartetage (22 kontrollierte Tage ./. 20,5 Taggelder) getilgt werden konnten. Folgt man der Berechnung des Kantonsgerichts, so hätte die Versicherte Ende Mai 2014 die 10 Wartetage bestanden (Dezember 2013: 2 Wartetage; Januar 2014: 3 Wartetage; Februar: 0 Wartetage; März 2014: 1 Wartetag; April 2014: 2 Wartetage; Mai 2014: 2 Wartetage). Nach der Berechnungsweise der Arbeitslosenkasse ist dies erst Ende Juli 2014 der Fall (vgl. Vernehmlassung vom 14. April 2016). 3.1 Es ist somit zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht davon ausging, dass die Altersleistung der Pensionskasse wertmässig 20,5 Taggeldern entspricht. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass sich die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides auf das erstreckt, was Streitgegenstand des Verfahrens bildete, materiell gewürdigt und entschieden wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2013, 9C_1027/2012, E. 3). Demgemäss hätte sich die Arbeitslosenkasse bei der Umrechnung der Altersleistung in Taggelder an die Vorgaben des Kantonsgerichts halten müssen. Zur Begründung ihres abweichenden Vorgehens führt sie an, dass einerseits das Runden auf ganze Zahlen nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspreche und andererseits sie aufgrund des Auszahlungssystems ASAL die Vorgabe des Kantonsgerichts seit der am 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nicht vollziehen könne. Denn dieses runde bei der Umrechnung der Altersleistung in Taggelder auf eine Stelle nach dem Komma und nicht auf ganze Zahlen. Dies bestätigte das Staatssekretariat der Wirtschaft (SECO) mit Schreiben vom 2. April 2015. Diese Vorbringen erweisen sich aus folgenden Gründen als gewichtig und entscheidrelevant: 3.2 Das Auszahlungssystem ASAL dient den Arbeitslosenkassen für die rasche und korrekte Auszahlung der Entschädigungen an die bezugsberechtigten Personen (vgl. www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/Staatssekretariat_fuer_Wirtschaft_SECO/direktion-fuer -arbeit/Arbeitsmarkt_Arbeitslosenversicherung.html ). Da sämtliche Berechnungen der Arbeitslosenentschädigung und Auszahlungen mit Hilfe des Auszahlungssystems ASAL erfolgen, wird eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt (ZAK 1980 S. 64 E. 2b). Wie das SECO glaubhaft bestätigt, sind manuelle Manipulationen seit der Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Damit ist festzustellen, dass das kantonsgerichtliche Urteil vom 31. Januar 2015 nur vollzogen werden kann, wenn die Abrechnungen manuell, d.h. ohne Hilfe des Auszahlungssystems ASAL, vorgenommen würden. Ein solches Vorgehen würde aber gegen die Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Rechtssicherheit verstossen und wäre ausserdem äusserst unpraktikabel. Im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 31. Januar 2015 kannte das Gericht die von der Arbeitslosenkasse und dem SECO geschilderten Vorgehensweise noch nicht. Aufgrund der heutigen Ausgangslage kann aber an den Vorgaben im kantonsgerichtlichen Urteil nicht mehr festgehalten werden. Aus diesem Grund erweist sich die von der Arbeitslosenkasse in der angefochtenen Verfügung bzw. im Einspracheentscheid dargelegte Umrechnung der Altersleistung der Pensionskasse in Taggelder als korrekt. Da die Taggeldabrechnungen für die Zeit von Dezember 2012 bis März 2015 im Übrigen nicht zu beanstanden sind, ist die angefochtene Verfügung bzw. der Einspracheentscheid rechtens. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.