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715 2024 190

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Juni 2025 (715 24 190)

Basel-Landschaft · 2023-12-05 · Deutsch BL

Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Bei einem Taggeld von Fr. 143.40 liegt der Streitwert von Fr. 2'294.40 (16 Tage à Fr. 143.40) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

E. 2 Vorab ist auf folgende verfahrensrechtliche Grundsätze hinzuweisen: Im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, weshalb die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Kantonsgericht in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zukommt. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es könne nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2024 rechtsgültig auf die Beschwerdemöglichkeit verzichtet habe. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er den Rechtsmittelverzicht am 12. Juni 2024 zurückgezogen habe, weil er von der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden sei und sein Verzicht an einem Willensmangel leide. 3.2 Der freiwillige Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ist weder im ATSG noch im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22. Juni 1982 ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass ein Verzicht auf ein Rechtsmittel, der in Kenntnis des durch das Rechtsmittel anfechtbaren Entscheids und während der laufenden Rechtsmittelfrist abgegeben wird, zulässig ist. Hat die Partei gültig auf eine Anfechtung verzichtet, erwächst der Entscheid sofort in formelle Rechtskraft (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: Schweizerisches Bundesgericht, Vierte öffentlichrechtliche Abteilung] vom 23. Mai 2006, U 304/04, E. 2.1). Weiter ist aufgrund der Rechtssicherheit davon auszugehen, dass ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. für die Zulässigkeit des Verzichts auf eine Einsprache: BGE 140 V 82 E. 4.2). Ein Widerruf der einseitigen Erklärung durch die Partei ist aber zulässig, wenn sie nachweisen kann, dass der Rechtsmittelverzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid die Verfügung vom Nr. 2048/2023 vom 5. Dezember 2023 ersetzte und an deren Stelle trat (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fechte diese Verfügung und nicht den Einspracheentscheid an, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Eine Anfechtung der Verfügung vom 5. Dezember 2023 ist nicht mehr möglich, weil sie schlichtweg nicht mehr existiert. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur noch der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024, in welchem sich die Beschwerdegegnerin mit den Umständen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens auseinandersetzte und aufgrund der neuen Erkenntnisse die Einstelldauer zugunsten des Beschwerdeführers von 44 auf 16 Tage reduzierte. 3.4 Nach Entgegennahme des Einspracheentscheids erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (vgl. Oekaact. 180) gegenüber der Beschwerdegegnerin folgendes: "Hiermit erkläre ich mein Einverständnis zur Annahme des Entscheids der Verfügung Nr. 2084/2023 vom 5. Dezember 2023, betreffend die 44 Einstelltage, mit Gutheissung von 28 Tagen, welche mir auf mein Bankkonto ausbezahlt werden. Ich werde keinen weiteren Rechtsweg beschreiten und akzeptiere den Entscheid in seiner vorliegenden Form". Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht in der Annahme äusserte, es würden ihm aufgrund der Reduktion der Einstelldauer von 44 auf 16 Tage noch 28 Tage an Arbeitslosenentschädigung auf sein Bankkonto überwiesen. Nachdem er aber die neue Taggeldabrechnung vom 7. Juni 2024 für den Monat Oktober 2023 erhalten hatte (vgl. Oekaact. 181), widerrief er mit Eingabe vom 12. Juni 2024 noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist seine Einverständniserklärung vom 4. Juni 2024 unter Hinweis auf Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911. 3.5 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf eine Bestimmung aus dem Privatrecht, die im öffentlichen Recht unter gewissen Bedingungen analog Anwendung findet. Art. 23 OR bestimmt, dass ein Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss und der Abgabe der Willenserklärung in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR hält fest, in welchen Fällen ein wesentlicher Irrtum gegeben ist. Art. 24 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Irrtum nicht wesentlich ist, wenn er sich nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht. Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer bei der Abgabe seiner Willenserklärung betreffend die im Einspracheentscheid klar festgehaltenen 16 Einstelltage offensichtlich nicht im Irrtum. Es war ihm bewusst, dass der Entscheid rechtskräftig wird und damit anerkannte er auch die Höhe der Einstelltage. Auch über die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts und dessen Folgen irrte er nicht. Stattdessen bezieht sich der Irrtum auf den Beweggrund des Beschwerdeführers zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts, denn er gab diesen in der Erwartung ab, es würden ihm anschliessend 28 Taggelder ausbezahlt. Es handelt sich somit um einen klassischen Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 2 OR, der unbeachtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin an seine Willenserklärung gebunden ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht nun weiter geltend, er habe von der Beschwerdegegnerin eine falsche Auskunft erhalten und gestützt darauf irrtümlicherweise seinen Rechtsmittelverzicht erklärt und sei nun in seinem guten Glauben zu schützen. Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine selbst unrichtige Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 4.2 Der Beschwerdeführer kann seine Behauptung, er sei von der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Telefongesprächen falsch informiert worden, nicht belegen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht die Telefonate an und für sich, sondern lediglich die Zusicherung gegenüber dem Beschwerdeführer, es würden ihm 28 Tage ausbezahlt, sobald der Einspracheentscheid rechtskräftig sei. Würde man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen, müsste man davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine qualifiziert falsche Aussage der langjährigen und ausgesprochen erfahrenen Juristinnen der Beschwerdegegnerin handeln würde. Eine derartige Beratung ist aber nicht leichthin anzunehmen, insbesondere da sich der Fall des Beschwerdeführers nicht als umfangreich oder komplex zeigt. Der Beschwerdeführer meldete sich ab dem 9. Oktober 2023 arbeitslos. Bereits per 30. Oktober 2023 meldete er sich aber wieder von der Kontrolle ab. Dies ergibt ein Total von lediglich 17 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. Aus diesem Grund erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass er eine Zusicherung von den Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin erhielt, wonach ihm 28 Tage ausbezahlt würden. Gemäss den allgemeinen Beweisgrundsätzen hat er den Umstand der falschen Beratung zu beweisen, was ihm nicht gelingt. Aus diesem Grund ist er weiterhin an seine Willenserklärung gebunden und der Rechtsmittelverzicht gilt.

E. 5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits formell rechtskräftig war.

E. 6 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Juni 2025 (715 24 190) Arbeitslosenversicherung Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A.1 A. arbeitete vom 1. August 2023 bis 19. September 2023 in der Zahnarztpraxis von Dr. med. dent. B. (Arbeitgeber) als Dentalassistent in einem 100 % Pensum. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber am 15. September 2023 zunächst per 8. Oktober 2023 ordentlich gekündigt und schliesslich am 19. September 2023 fristlos aufgelöst. In der Folge meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 9. Oktober 2023. Per 30. Oktober 2023 meldete er sich wieder von der Arbeitsvermittlung ab. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Nr. 2084/2023) stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) A. für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, er habe seine Arbeitslosigkeit in grober Weise selbst verschuldet. Vorbehältlich eines Gerichtsurteils müsse davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst worden sei. A.2 Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsbehörde des Gerichts C. vom 7. Dezember 2023 erkannte diese zufolge eines zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber geschlossenen Vergleichs, dass der Arbeitgeber dem Versicherten einen Betrag von Fr. 2'500.-- bezahle und sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vollständig auseinandergesetzt hätten. A.3 Die Arbeitslosenkasse erliess am 13. Dezember 2023 die Taggeldabrechnung für den Monat Oktober 2023. Abzüglich der allgemeinen fünf Wartetage und von 8.1 getilgten Einstelltagen bei insgesamt 17 kontrollierten Tagen ergaben sich keine entschädigungsberechtigten Taggelder (vgl. Oekaact. 148). A.4 Gegen diese Abrechnung erhob der Versicherte mit E-Mail vom 18. Dezember 2023 Einsprache und beanstandete die getilgten allgemeinen Wartetage, die getilgten/belasteten Einstelltage und die Nettoauszahlung (von Fr. 0.--). Er habe die Gerichtsverhandlung gewonnen und verstehe nicht, weshalb er immer noch Warte- und Einstelltage zu tilgen habe. In der Folge wurde der Versicherte von der Arbeitslosenkasse eingeladen mitzuteilen, ob er Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2023 (44 Einstelltage) erheben oder eine schriftliche Verfügung betreffend die Taggeldabrechnung vom 13. Dezember 2023 verlangen wolle (vgl. E-Mail vom 18. Dezember 2023). Gleichzeitig wurde er darüber aufgeklärt, dass gegen die allgemeinen fünf Wartetage keine Einsprache gemacht werden könne. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2023 betreffend die 44 Einstelltage und machte geltend, die Schlichtungsbehörde habe am 7. Dezember 2023 festgestellt, dass die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers ungerechtfertigt gewesen sei. Aus diesem Grund sollten auch die 44 Einstelltage aufgehoben werden (vgl. Oekaact. 154). In der Folge führte die Arbeitslosenkasse beim Arbeitgeber mit Schreiben vom 20. Februar 2024 eine amtliche Erkundigung zu den Umständen der Kündigung durch. Mit Schreiben vom 10. März 2024 äusserte sich der Arbeitgeber (vgl. Oekaact. 167). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 20. April 2024 Stellung. A.5 Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Höhe der Einstelltage von 44 auf 16 Einstelltage. Sie führte aus, dass dem Versicherten mit Vergleich vor der Schlichtungsbehörde der Lohn bis zum Ende der ursprünglichen Kündigungsfrist am 8. Oktober 2023 zugesprochen worden sei. Somit sei die fristlose Kündigung implizit als ungerechtfertigt qualifiziert worden. Aus diesem Grund sei einzig das Verschulden des Einsprechers an der ordentlichen Kündigung vom 15. September 2023 zu prüfen. Der Arbeitgeber habe am 10. März 2024 als Grund für die ordentliche Kündigung wiederholte Verspätungen, unentschuldigte Absenz am 1. September 2023 und eine kontinuierlich sich verschlechternde Arbeitsmoral angegeben. Am 1. September 2023 sei der Arbeitnehmer der Arbeit ferngeblieben und habe sich erst um 11:36 Uhr gemeldet und seine Arbeit für den Nachmittag angeboten. Im Mitarbeitergespräch vom gleichen Tag habe er angegeben, seine Zukunft nicht als Dentalassistent zu sehen. Es sei vereinbart worden, dass er bis zu den Herbstferien weiterarbeiten werde. Daraufhin sei es zur Kündigung per 8. Oktober 2023 gekommen. Auf eine schriftliche Abmahnung für das unentschuldigte Fernbleiben an diesem Tag habe er verzichtet. Der Versicherte habe in seiner Stellungnahme vom 20. April 2024 seine unentschuldigte Absenz vom 1. September 2023 bejaht, die Verspätungen aber bestritten. Hier bestehe somit Aussage gegen Aussage. Die unentschuldigte Absenz habe am ersten Tag des zweiten Monats der dreimonatigen Probezeit stattgefunden. Der Zweck der Probezeit sei es, sich gegenseitig kennenzulernen. Er habe mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen werde. Der Arbeitgeber habe im Versicherten eine kritikunverträgliche Person gesehen und der Versicherte habe sich durch den ehemaligen Arbeitgeber gemobbt gefühlt. Das offene Verhalten und die Wortwahl der Parteien, die über das Übliche hinausgehen würden, sei der privaten Bekanntschaft der Beteiligten geschuldet gewesen. Objektiv betrachtet habe es zwischen den Beiden nicht gepasst, weshalb keinem ein Vorwurf zu machen sei. Weiter sei festzustellen, dass der Versicherte mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 8. Oktober 2023 gemäss Arbeitsvertrag auf keine Ansprüche verzichtet habe. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass es sich um eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung gehandelt habe. Der Versicherte habe aber zur Kündigung beigetragen. Daher sei die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt. Die Höhe der Einstelldauer werde aber von 44 auf 16 Tage reduziert. A.6 In der Folge teilte der Versicherte der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 4. Juni 2024 mit, dass er sein Einverständnis zur Annahme des Einspracheentscheids erkläre mit Gutheissung von 28 Tagen, die ihm auf sein Bankkonto ausbezahlt würden. Er werde keinen weiteren Rechtsweg bestreiten und akzeptiere den Entscheid in seiner vorliegenden Form. Daraufhin erliess die Arbeitslosenkasse am 7. Juni 2024 die Taggeldabrechnung für den Monat Oktober 2023, die diejenige vom 13. Dezember 2023 ersetzte. Daraus geht hervor, dass fünf Wartetage und 8.1 Einstelltage angerechnet werden mit einem Nettobetrag von Fr. 0.--. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 wandte sich der Versicherte erneut an die Arbeitslosenkasse und zog seine Einverständniserklärung vom 4. Juni 2024 zur Annahme des Einspracheentscheids mit sofortiger Wirkung zurück. Es sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass ihm die 28 Einstelltage gutgeschrieben würden und die Auszahlung erfolgen würde, diese aber noch nicht umgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht zurückgezogen werden könne. Aus diesem Grund werde er in den nächsten Tagen eine Feststellungsverfügung zur Abrechnung Oktober 2023 erhalten. Gegen diese könne er Einsprache erheben. Weiter werde er gebeten zur Kenntnis zu nehmen, dass das Schreiben vom 12. Juni 2024 nicht als Einsprache entgegengenommen werden könne. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 (Nr. 1153/2024) verfügte die Arbeitslosenkasse, dass die Taggeldabrechnung vom 7. Juni 2024 für den Monat 2023 korrekt erstellt worden sei. B. In der Folge erhob A. mit Eingabe vom 27. Juni 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 2084/2023 der Arbeitslosenkasse vom 5. Dezember 2023 betreffend 44 Tage Einstellung in der Anspruchsberechtigung und beantragte, es die Verfügung vollständig aufzuheben und es sei ihm die Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage auszusprechen. Er machte geltend, dass die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, ihn für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen, rechtswidrig und unverhältnismässig sei. Er sei nicht durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden. Wie das Gerichtsurteil vom 7. Dezember 2023 zeige, sei die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen. Daher fehle eine wesentliche Voraussetzung für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Selbst wenn ein Verschulden seinerseits vorgelegen hätte, wäre die verhängte Massnahme unverhältnismässig. Die Verschuldensgründe seien falsch eingeschätzt worden. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die ordentliche Kündigung im Einvernehmen beider Parteien erfolgt sei. Bereits im Mitarbeitergespräch vom 1. September 2023 habe er mitgeteilt, dass er seine berufliche Zukunft nicht in der Zahnarztpraxis sehe, was in einer einvernehmlichen Trennung gemündet habe. Sein Verhalten rechtfertige daher keineswegs eine derart strenge Sanktion. Dass die Kündigung in der Probezeit erfolgt sei, habe auf die Frage des Verschuldens keine Auswirkungen. C. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde vom 27. Juni 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 nicht einzutreten, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2024 schriftlich und mit seiner eigenhändigen Unterschrift den Rechtsmittelverzicht bezogen auf den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 erklärt. Ein Rechtsmittelverzicht könne grundsätzlich nicht mehr zurückgezogen werden, weshalb sein Rückzug vom 12. Juni 2024 keine Wirkung habe. Nachdem der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 erhalten habe, habe er sich bei der Beschwerdegegnerin gemeldet um zu erfahren, wann ihm die aufgehobenen Einstelltage ausbezahlt würden. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass grundsätzlich die Rechtsmittelfrist abgewartet werden müsse. Falls er mit dem Einspracheentscheid, speziell den 16 verbliebenen Einstelltagen einverstanden sei, könne er schriftlich einen Rechtsmittelverzicht einreichen und damit die Umsetzung des Einspracheentscheids beschleunigen. Allerdings könne er danach keine Beschwerde mehr erheben. Sie habe nicht gesagt, dass 28 Taggelder ausbezahlt würden. Sie habe ihn somit explizit über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts aufgeklärt. Ein Willensmangel liege nicht vor. Im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer mit der Umsetzung des Einspracheentscheids vom 31. Mai 2024 nicht einverstanden sei, habe sie die Feststellungsverfügung Nr. 1153/2024 vom 26. Juni 2024 respektive das Rektifikat der Feststellungsverfügung Nr. 1153/2047 vom 7. August 2024 erlassen. Darin sei detailliert ausgeführt worden, weshalb es zu keiner Nachzahlung von Taggeldern komme. Damit stehe dem Beschwerdeführer der ganze Rechtsweg offen. Die Rechtsmittelfrist zur Einreichung einer Einsprache laufe noch. Betreffend Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 halte sie fest, dass sie das Selbstverschulden des Beschwerdeführers an der ordentlichen Kündigung berücksichtigt habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei er nicht mehr für 44, sondern nur noch für 16 Tage eingestellt worden. Aufgrund des Rechtsmittelsverzichts sei der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 rechtskräftig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Mit Rektifikat der Verfügung Nr. 1153/2024 vom 7. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Taggeldabrechnung vom 7. Juni 2024 für den Monat Oktober 2023 korrekt erstellt worden sei. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 seien die ursprünglich 44 verfügten Einstelltage um 28 Tage auf neu 16 Tage reduziert worden. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 habe der Versicherte einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht eingereicht. Damit sei der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 rechtskräftig geworden und eine Beschwerde ans Kantonsgericht sei diesbezüglich nicht mehr möglich. Er habe ab dem 9. Oktober 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und habe sich per 30. Oktober 2023 wieder abgemeldet. Im Monat Oktober 2023 hätten 17 Tage an kontrollierter Arbeitslosigkeit bestanden. Er habe ein Zwischenverdiensteinkommen von Fr. 606.10 erzielt und ein Ersatzeinkommen aus Krankentaggeldversicherung von Fr. 138.--. Unter Berücksichtigung dieser Einkommen würden sich die Taggelder um 3.9 Tage reduzieren. Mit der Abrechnung vom 7. Juni 2024 seien fünf allgemeine Wartetage und 8.1 Einstelltage gemäss Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 getilgt worden. Aus diesem Grund komme es im Oktober 2023 zu keiner Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung. D. In seiner Replik vom 3. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2023 vollständig aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage zuzusprechen sei, ausserdem sei die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zuzulassen und die Beschwerdegegnerin sei mit den Kosten zu belasten. Er führte aus, dass er bei Abgabe seines Rechtsmittelverzichts nicht vollständig über alle wesentlichen Aspekte informiert worden sei. Die Juristin, die die Unterlagen geprüft habe, habe ihm mehrfach versichert, dass er die 28 reduzierten Tage ausgezahlt erhalten werde. Diese Zusage sei aber nicht eingehalten worden. Das stelle einen klaren Verstoss gegen Treu und Glauben dar und führe zu einem Willensmangel. Er sei zudem nicht ordnungsgemäss darüber informiert worden, dass der Verzicht nicht nur den Verzicht auf das Rechtsmittel, sondern auch auf eine eventuelle Nachzahlung der Taggelder beinhalte. Diese Aufklärungspflicht sei verletzt worden, was die Rücknahme seines Verzichts legitimiere. Die Beschwerdegegnerin habe am 7. August 2024 ein Rektifikat erstellt, um den fehlenden Rechtsmittelverzicht nachträglich zu korrigieren. Dies deute darauf hin, dass ein Verfahrensfehler vorgelegen habe, der die Rechtskraft des Einspracheentscheids beeinflusse. Die verspätete Korrektur des Verfahrensdokuments bestätige, dass der ursprüngliche Entscheid nicht vollständig korrekt gewesen sei. Er werde am 3. September 2024 eine Einsprache gegen das Rektifikat einreichen. Zusätzlich erhebe er Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 2084/2023 vom 5. Dezember 2023. Die fristlose Kündigung sei gemäss Gerichtsurteil ungerechtfertigt gewesen, weshalb die Grundlage für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung fehle. Die Einstelldauer von 44 Tagen sei unverhältnismässig und stehe in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Situation. Selbst wenn ein Verschulden vorgelegen hätte, rechtfertige dies nicht eine derart lange Sperrfrist. Das Gericht habe festgestellt, dass die ordentliche Kündigung im Einvernehmen beider Parteien erfolgt sei. Diese Tatsache sei bei der Bewertung des Verschuldens nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Probezeit habe lediglich Auswirkungen auf die Kündigungsfrist, nicht auf die Anspruchsberechtigung oder das Verschulden. Daher sei die Begründung der Beschwerdegegnerin, dass die Kündigung während der Probezeit erfolgt sei, irrelevant. Aufgrund der Verfahrensfehler, der mangelhaften Aufklärung über die Konsequenzen des Rechtsmittelverzichts und der Unverhältnismässigkeit der Einstellung müsse die Beschwerde als zulässig betrachtet werden. Der Einspracheentscheid müsse überprüft und die Verfügung aufgehoben werden. E. Mit Duplik vom 7. Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest und führte aus, sie habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass grundsätzlich die Rechtsmittelfrist abzuwarten sei. Falls er mit dem Einspracheentscheid und speziell mit den verbleibenden 16 Einstelltagen einverstanden sei, könne er schriftlich einen Rechtsmittelverzicht einreichen und damit die Umsetzung des Entscheids beschleunigen. Allerdings könne er dann keine Beschwerde mehr beim Kantonsgericht einreichen. Damit habe sie ihn explizit über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts aufgeklärt, weshalb ihrer Auffassung nach kein Willensmangel vorliegen könne. Die zuständige Juristin Frau C. habe erklärt, dass sich erst im Rahmen der Umsetzung des Einspracheentscheids zeigen werde, ob es zu einer Nachzahlung komme und wie hoch diese wäre. Sie habe nicht gesagt, dass die 28 Tage ausbezahlt würden. Frau D. habe das Telefongespräch mitbekommen und könne bezeugen, dass keine Nachzahlung zugesichert worden sei. Im Wissen, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Umsetzung des Einspracheentscheids einverstanden sei, sei die Feststellungsverfügung vom 26. Juni 2024 bzw. das Rektifikat erlassen worden. Damit stehe dem Beschwerdeführer der gesamte Rechtsmittelweg betreffend Umsetzung des Einspracheentscheids offen. Mit Eingabe vom 3. September 2024 habe er gegen das Rektifikat vom 7. August 2024 Einsprache erhoben. Somit werde die Umsetzung des Einspracheentscheids überprüft. Dieses Einspracheverfahren sei sistiert worden bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. F. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2024 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. G. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Er weise die Behauptung, dass ihm keine Nachzahlung zugesichert worden sei, ausdrücklich zurück. Zwischen Dezember 2023 und dem Entscheid habe er Frau C. mindestens zehn Mal telefonisch kontaktiert, um Informationen bezüglich seiner Situation zu erhalten. Sie habe ihm stets die gleiche Auskunft erteilt, dass im Moment keine Informationen zur Auszahlung gegeben werden könnten, da die zuständige Juristin, deren Name noch nicht bekannt gewesen sei, die Angelegenheit zuerst bearbeiten müsse. Frau D. habe ihm bei einem der Telefonate explizit zugesichert, dass ihm die 28 Tage zustehen würden. Er habe ihr beim Telefongespräch die Berechnung vorgerechnet, und sie habe sie bestätigt. Diese Zusicherung sei für ihn von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Es sei absolut unlogisch anzunehmen, dass er auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte, hätte er gewusst, dass ihm keine Nachzahlung zustehe. Es habe ausserdem Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten gegeben. Er habe stets in gutem Glauben gehandelt und auf die Auskünfte vertraut. Es liege ein wesentlicher Willensmangel vor. Das Rektifikat der Verfügung habe Auswirkungen auf den Einspracheentscheid, denn durch dieses erst seien der tatsächliche Umfang der Zahlung und die Art der Berechnung deutlich geworden. Gemäss Schweizerischer Bundesverfassung geniesse er Vertrauensschutz und dürfe sich auf die Auskünfte der Behörde verlassen, die gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verpflichtet sei, korrekte und vollständige Auskünfte zu erteilen. In seinem Falle seien die Auskünfte nicht korrekt gewesen und daher liege ein wesentlicher Willensmangel vor. Seines Erachtens habe das Rektifikat der Verfügung vom 7. August 2024 Auswirkungen auf den angefochtenen Entscheid. Erst durch das Rektifikat sei der tatsächliche Umfang der Zahlung deutlich geworden. H. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 6. Januar 2025 vernehmen. Neben ihrem bisherigen Antrag auf Nichteintreten beantragte die Beschwerdegegnerin neu eventualiter im Rahmen einer allfälligen materiellen Prüfung der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen und die Einstelltage seien auf 36 Einstelltage zu erhöhen. Frau C. sei die zuständige Juristin für die Einsprache gewesen. Die Aussage des Beschwerdeführers, Frau D. habe ihm explizit zugesichert, ihm würden 28 Tage zustehen, werde vehement bestritten. Es hätten keine Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. stattgefunden. Im Einspracheentscheid habe sie in Ziffer 11 festgehalten, dass das offene Verhalten und die Wortwahl des Beschwerdeführers über das Übliche hinausgehe. In diesem Zeitpunkt habe sie das auf die private Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitgeber zurückgeführt. Allerdings habe das Verhalten des Beschwerdeführers seit Erlass des Einspracheentscheids gezeigt, dass er Mühe habe, andere Meinungen zu akzeptieren. Das offene Verhalten zeige sich generell. Das Verhalten und die Wortwahl, die er gegenüber seinem Arbeitgeber gewählt habe, sei bei einer Arbeitsstelle unpassend. Deshalb werde für den Fall einer materiellen Beurteilung beantragt, dass dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen sei und die Einstelltage auf 36 zu erhöhen. Diese Einstelldauer entspreche der Praxis der Beschwerdegegnerin bei ordentlichen Kündigungen und liege unter den 45 Einstelltagen, von denen das Bundesgericht bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgehe. Die Behauptung des Beschwerdegegners, es liege bei ihm ein Willensmangel vor, werde bestritten. I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Auffassungen und Anträgen fest (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2025). J. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2025 wurde die Angelegenheit dem Präsidium erneut zum Entscheid überwiesen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Bei einem Taggeld von Fr. 143.40 liegt der Streitwert von Fr. 2'294.40 (16 Tage à Fr. 143.40) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Vorab ist auf folgende verfahrensrechtliche Grundsätze hinzuweisen: Im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, weshalb die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Kantonsgericht in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zukommt. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es könne nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2024 rechtsgültig auf die Beschwerdemöglichkeit verzichtet habe. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er den Rechtsmittelverzicht am 12. Juni 2024 zurückgezogen habe, weil er von der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden sei und sein Verzicht an einem Willensmangel leide. 3.2 Der freiwillige Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ist weder im ATSG noch im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22. Juni 1982 ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass ein Verzicht auf ein Rechtsmittel, der in Kenntnis des durch das Rechtsmittel anfechtbaren Entscheids und während der laufenden Rechtsmittelfrist abgegeben wird, zulässig ist. Hat die Partei gültig auf eine Anfechtung verzichtet, erwächst der Entscheid sofort in formelle Rechtskraft (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: Schweizerisches Bundesgericht, Vierte öffentlichrechtliche Abteilung] vom 23. Mai 2006, U 304/04, E. 2.1). Weiter ist aufgrund der Rechtssicherheit davon auszugehen, dass ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. für die Zulässigkeit des Verzichts auf eine Einsprache: BGE 140 V 82 E. 4.2). Ein Widerruf der einseitigen Erklärung durch die Partei ist aber zulässig, wenn sie nachweisen kann, dass der Rechtsmittelverzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid die Verfügung vom Nr. 2048/2023 vom 5. Dezember 2023 ersetzte und an deren Stelle trat (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fechte diese Verfügung und nicht den Einspracheentscheid an, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Eine Anfechtung der Verfügung vom 5. Dezember 2023 ist nicht mehr möglich, weil sie schlichtweg nicht mehr existiert. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur noch der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024, in welchem sich die Beschwerdegegnerin mit den Umständen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens auseinandersetzte und aufgrund der neuen Erkenntnisse die Einstelldauer zugunsten des Beschwerdeführers von 44 auf 16 Tage reduzierte. 3.4 Nach Entgegennahme des Einspracheentscheids erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (vgl. Oekaact. 180) gegenüber der Beschwerdegegnerin folgendes: "Hiermit erkläre ich mein Einverständnis zur Annahme des Entscheids der Verfügung Nr. 2084/2023 vom 5. Dezember 2023, betreffend die 44 Einstelltage, mit Gutheissung von 28 Tagen, welche mir auf mein Bankkonto ausbezahlt werden. Ich werde keinen weiteren Rechtsweg beschreiten und akzeptiere den Entscheid in seiner vorliegenden Form". Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht in der Annahme äusserte, es würden ihm aufgrund der Reduktion der Einstelldauer von 44 auf 16 Tage noch 28 Tage an Arbeitslosenentschädigung auf sein Bankkonto überwiesen. Nachdem er aber die neue Taggeldabrechnung vom 7. Juni 2024 für den Monat Oktober 2023 erhalten hatte (vgl. Oekaact. 181), widerrief er mit Eingabe vom 12. Juni 2024 noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist seine Einverständniserklärung vom 4. Juni 2024 unter Hinweis auf Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911. 3.5 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf eine Bestimmung aus dem Privatrecht, die im öffentlichen Recht unter gewissen Bedingungen analog Anwendung findet. Art. 23 OR bestimmt, dass ein Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss und der Abgabe der Willenserklärung in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR hält fest, in welchen Fällen ein wesentlicher Irrtum gegeben ist. Art. 24 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Irrtum nicht wesentlich ist, wenn er sich nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht. Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer bei der Abgabe seiner Willenserklärung betreffend die im Einspracheentscheid klar festgehaltenen 16 Einstelltage offensichtlich nicht im Irrtum. Es war ihm bewusst, dass der Entscheid rechtskräftig wird und damit anerkannte er auch die Höhe der Einstelltage. Auch über die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts und dessen Folgen irrte er nicht. Stattdessen bezieht sich der Irrtum auf den Beweggrund des Beschwerdeführers zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts, denn er gab diesen in der Erwartung ab, es würden ihm anschliessend 28 Taggelder ausbezahlt. Es handelt sich somit um einen klassischen Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 2 OR, der unbeachtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin an seine Willenserklärung gebunden ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht nun weiter geltend, er habe von der Beschwerdegegnerin eine falsche Auskunft erhalten und gestützt darauf irrtümlicherweise seinen Rechtsmittelverzicht erklärt und sei nun in seinem guten Glauben zu schützen. Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine selbst unrichtige Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 4.2 Der Beschwerdeführer kann seine Behauptung, er sei von der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Telefongesprächen falsch informiert worden, nicht belegen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht die Telefonate an und für sich, sondern lediglich die Zusicherung gegenüber dem Beschwerdeführer, es würden ihm 28 Tage ausbezahlt, sobald der Einspracheentscheid rechtskräftig sei. Würde man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen, müsste man davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine qualifiziert falsche Aussage der langjährigen und ausgesprochen erfahrenen Juristinnen der Beschwerdegegnerin handeln würde. Eine derartige Beratung ist aber nicht leichthin anzunehmen, insbesondere da sich der Fall des Beschwerdeführers nicht als umfangreich oder komplex zeigt. Der Beschwerdeführer meldete sich ab dem 9. Oktober 2023 arbeitslos. Bereits per 30. Oktober 2023 meldete er sich aber wieder von der Kontrolle ab. Dies ergibt ein Total von lediglich 17 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. Aus diesem Grund erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass er eine Zusicherung von den Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin erhielt, wonach ihm 28 Tage ausbezahlt würden. Gemäss den allgemeinen Beweisgrundsätzen hat er den Umstand der falschen Beratung zu beweisen, was ihm nicht gelingt. Aus diesem Grund ist er weiterhin an seine Willenserklärung gebunden und der Rechtsmittelverzicht gilt. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits formell rechtskräftig war. 6. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.