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715 2023 231 / 25

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. Februar 2024 (715 23 231 / 25)

Basel-Landschaft · 2023-01-19 · Deutsch BL

Nichteintreten auf Einsprache mangels genügender Begründung: Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung zur materiellen Beurteilung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 29. Juni 2023 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Januar 2023 zu Recht nicht eingetreten ist. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1 mit Hinweis). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Annahme einer Einsprache setzt u.a. voraus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Ueli Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 38 zu Art. 52). Fehlt es an einem solchen klar bekundeten Anfechtungswillen, so ist kein Einspracheverfahren anhängig gemacht worden und besteht auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 8C_775/2016, E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3 Die Erfordernisse des Antrags und der Begründung müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtswegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden ( Ueli Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 48 zu Art. 52). Die Einhaltung von Formvorschriften wird insbesondere dann nicht nach strengen Massstäben beurteilt, wenn es sich um eine Laieneingabe handelt (vgl. Ruth Herzog / Michel Daum , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 32 Rz. 13). Bei gegebenem Anfechtungswille genügt es, wenn sich die einsprechende Person mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, 8C_28/2011, E. 5.2; Kieser , a.a.O., N 48 zu Art. 52 mit Hinweis). Im Einspracheverfahren herrschen denn auch allgemein geringere formellrechtliche Anforderungen als im Beschwerdeverfahren (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). 4.1 Nachdem die Arbeitslosenkasse bei der ehemaligen Arbeitgeberin eine Begründung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hatte, forderte sie die Versicherte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 10. Januar 2023 auf, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 führte die Versicherte aus, dass sie zwar möglicherweise einmal vergessen habe, ein- oder auszustempeln, den Vorwurf der falschen Zeiterfassung jedoch nicht verstehe. Dies insbesondere auch, da sie in einem 100%-Pensum angestellt gewesen sei, die Arbeitseinsätze jedoch sehr unregelmässig gewesen seien. Als Springerin habe sie oft den Arbeitsplatz wechseln müssen, bei Überschreitungen der Dienstzeit habe sie den Vorgesetzten informiert. Ausserdem sei nicht bloss ihr, sondern auch anderen Fachleuten gekündigt worden, weil sich die Auftragslage verschlechtert habe und die Arbeitgeberin durch die Einstellung von Hilfskräften Lohnkosten einsparen wolle. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie aufgrund der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Verwarnung gewusst habe, dass es zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses komme, wenn sie sich nicht an die Arbeitszeiten halte und korrekt ein- und ausstemple. Sie habe den klaren Hinweis erhalten, sich an die Arbeitszeiten zu halten und sei darauf hingewiesen worden, bei einem erneuten Vorfall die Kündigung zu erhalten. Unter Berücksichtigung, dass die Versicherte ausgeführt habe, den Arbeitsplatz als Springerin oftmals wechseln zu müssen und sich bemüht habe, den Arbeitsauftrag gründlich zu erledigen, werde das Verschulden als mittelschwer eingestuft. 4.2 Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 26. Januar 2023 (gemäss Zustellnachweis) fristgerecht Einsprache. Auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse reichte sie mit Eingang vom 7. März 2023 eine Kopie derselben ein, wobei es sich um dasselbe Schreiben handelte wie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 10. März 2023 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass die Eingabe den Anforderungen nach Art. 10 ATSV in den Punkten Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift nicht genüge und forderte die Versicherte auf, bis 29. März 2023 eine Ergänzung einzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihr an, auf die Einsprache nicht einzutreten, wenn die erwähnten Mängel nicht behoben würden. In ihrer Eingabe vom 12. März 2023 korrigierte die Versicherte das Datum ihrer Eingabe und nannte die Verfügung vom 19. Januar 2023. Im Übrigen entsprach die Eingabe jedoch der Stellungnahme vom 12. Januar 2023 und dem ersten Einspracheschreiben vom 26. Januar 2023/7. März 2023. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache androhungsgemäss nicht ein, da die Mängel nicht behoben worden seien.

E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023/7. März 2023 samt Nachbesserung vom 12. März 2023 nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die erhobene Einsprache den formellen Erfordernissen gemäss Art. 10 ATSV namentlich in Bezug auf Antragsstellung, Begründung und Unterschrift genügt.

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – stets eine Unterschrift aufgewiesen hat, weshalb nicht klar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Verbesserung aufforderte. Die Formerfordernisse der Schriftlichkeit und der eigenhändigen Unterschrift waren augenscheinlich zu jedem Zeitpunkt erfüllt.

E. 5.2 Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, sind an die Erfordernisse des Begehrens und der Begründung keine strenge Anforderungen zu stellen. Dem Antragserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und der Einsprachebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird ( Herzog / Daum , a.a.O., Art. 32 Rz. 18; vgl. BGE 121 V 335 E. 1a; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2021, 9C_16/2021, Sachverhalt lit. C ). Die Begründung der Beschwerde muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein (vgl. BGE 131 II 449 E. 13). Diesen geringen Anforderungen genügt die Einsprache der Beschwerdeführerin. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass sie sich mit ihren Eingaben gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt. In ihrer nachgebesserten Eingabe vom 12. März 2023 wird ausdrücklich auf die angefochtene Verfügung Bezug genommen. Ihr Anfechtungswille ist damit klar erkennbar. Dass sie sich inhaltlich auf eine Wiederholung ihrer Vorbringen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs beschränkt, schadet der Formgültigkeit der Einsprache nicht. Das Einspracheverfahren dient seiner Natur nach dazu, dass die verfügende Behörde ihren Entscheid nochmals überprüfen und gegebenenfalls abändern oder aufheben kann (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.2). Dabei ist nicht verlangt, dass die einsprechende Person neue Vorbringen oder Tatsachen anführt, zumal im Einspracheverfahren – wie auch im Beschwerdeverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdegegnerin selbst in der angefochtenen Verfügung bloss kurz und oberflächlich mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Vorbringen lediglich im Rahmen der Verschuldensbemessung berücksichtigt hat. Es erscheint deshalb naheliegend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ihren Standpunkt wiederholt und bekräftigt. Letztlich enthält die Einsprache der Beschwerdeführerin damit sowohl ein erkennbares Begehren als auch eine genügende Begründung.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023/7. März 2023 und 12. März 2023 die Anforderungen an eine formgültige Einsprache gemäss Art. 10 ATSV erfüllen. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids der Arbeitslosenkasse vom 29. Juni 2023. Die Angelegenheit ist zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 26. Januar 2023/7. März 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 6 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 aufgehoben und die Angelegenheit an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese über die Einsprache der Versicherten vom materiell entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. Februar 2024 (715 23 231 / 25) Arbeitslosenversicherung Nichteintreten auf Einsprache mangels genügender Begründung: Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung zur materiellen Beurteilung Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse , Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A. Die 1982 geborene A. arbeitete ab dem 15. September 2021 bei B. AG als Betriebsmitarbeiterin. Am 27. September 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf eine Aktennotiz und eine Verwarnung auf den 30. November 2022. Die Versicherte meldete sich in der Folge am 2. Oktober 2022 bei ihrem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 16. Oktober 2022 für die Zeit ab 1. Dezember 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme der Versicherten vom 12. Januar 2023) stellte die Unia Arbeitslosen- kasse (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 19. Januar 2023 die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 20 Tagen ab 1. Dezember 2022 in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob A. am 26. Januar 2023 Einsprache (vgl. Sendungsverfolgung, Unia-Akten Nr. 33). Mit Schreiben vom 10. März 2023 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass die Eingabe der Versicherten den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache nicht genüge und setzte ihr Frist zur Nachbesserung mit der Androhung, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, wenn die Mängel nicht innert Frist behoben würden. Mit Schreiben vom 12. März 2023 reichte A. die Einsprache mit dem Hinweis, die erste Eingabe sei falsch datiert gewesen, erneut ein. Mit Entscheid vom 29. Juni 2023 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache nicht ein. Die Einsprecherin habe die Mängel nicht behoben und bloss erneut dieselbe Stellungnahme wie zuvor eingereicht. B. Hiergegen erhob A. am 13. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Sachverhalt bereits mehrfach beschrieben und erklärt habe. Sie habe die Arbeitslosigkeit nicht verschuldet und bitte um rückwirkende Zahlung der Arbeitslosenentschädigung. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zum Sachverhalt. C. In ihrer Vernehmlassung schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 8. September 2023 wurde der vorliegende Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist folglich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Das Kantonsgericht hat gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem eine formgerechte Beschwerdeeingabe (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Nach § 5 Abs. 1 und 2 VPO – welche mit den entsprechenden bundesrechtlichen (Mindest-)Anforderungen in Art. 61 ATSG grundsätzlich übereinstimmen – muss die Beschwerde in Sozialversicherungssachen ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung mit Tatsachen und Beweismitteln enthalten. 1.3 Die Beschwerdeschrift soll dem Gericht hinreichend Klarheit darüber verschaffen, worum es im jeweiligen Rechtsstreit geht. Lässt das Begehren nicht deutlich erkennen, in welchem Sinn die angefochtene Verfügung abgeändert werden soll, kann zur Auslegung auch die Begründung herangezogen werden ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1610). Indessen sind an die erforderliche Form und den Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz nach Art. 56 ATSG keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b; Thomas Locher / Thomas Gächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, §76 Rn 9f.). 1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 13. und 31. Juli 2023 deutlich gemacht, dass sie mit dem Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden ist. Dabei führte sie zwar grösstenteils materielle Überlegungen an. Von der Beschwerdeführerin als juristischer Laie muss indessen nicht erwartet werden, dass sie den Entscheid mit rein formellrechtlichen Argumenten rügt, zumal der Nichteintretensentscheid hauptsächlich mit einer ungenügenden materiellen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung begründet wird. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erkenntlich ihren Willen zur Anfechtung des Entscheids und der Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck gebracht hat (BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 3. April 2018 [715 17 341] E. 1.2.2). Für das Kantonsgericht ist hinreichend klar, worum es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Auf die damit form- und im Übrigen auch fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert bei einer Einstelldauer von 20 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 180.55 mit Fr. 3'611.-- unter dieser Grenze, sodass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 29. Juni 2023 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Januar 2023 zu Recht nicht eingetreten ist. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1 mit Hinweis). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Annahme einer Einsprache setzt u.a. voraus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Ueli Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 38 zu Art. 52). Fehlt es an einem solchen klar bekundeten Anfechtungswillen, so ist kein Einspracheverfahren anhängig gemacht worden und besteht auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 8C_775/2016, E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3 Die Erfordernisse des Antrags und der Begründung müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtswegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden ( Ueli Kieser , Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 48 zu Art. 52). Die Einhaltung von Formvorschriften wird insbesondere dann nicht nach strengen Massstäben beurteilt, wenn es sich um eine Laieneingabe handelt (vgl. Ruth Herzog / Michel Daum , Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 32 Rz. 13). Bei gegebenem Anfechtungswille genügt es, wenn sich die einsprechende Person mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, 8C_28/2011, E. 5.2; Kieser , a.a.O., N 48 zu Art. 52 mit Hinweis). Im Einspracheverfahren herrschen denn auch allgemein geringere formellrechtliche Anforderungen als im Beschwerdeverfahren (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). 4.1 Nachdem die Arbeitslosenkasse bei der ehemaligen Arbeitgeberin eine Begründung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hatte, forderte sie die Versicherte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 10. Januar 2023 auf, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 führte die Versicherte aus, dass sie zwar möglicherweise einmal vergessen habe, ein- oder auszustempeln, den Vorwurf der falschen Zeiterfassung jedoch nicht verstehe. Dies insbesondere auch, da sie in einem 100%-Pensum angestellt gewesen sei, die Arbeitseinsätze jedoch sehr unregelmässig gewesen seien. Als Springerin habe sie oft den Arbeitsplatz wechseln müssen, bei Überschreitungen der Dienstzeit habe sie den Vorgesetzten informiert. Ausserdem sei nicht bloss ihr, sondern auch anderen Fachleuten gekündigt worden, weil sich die Auftragslage verschlechtert habe und die Arbeitgeberin durch die Einstellung von Hilfskräften Lohnkosten einsparen wolle. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie aufgrund der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Verwarnung gewusst habe, dass es zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses komme, wenn sie sich nicht an die Arbeitszeiten halte und korrekt ein- und ausstemple. Sie habe den klaren Hinweis erhalten, sich an die Arbeitszeiten zu halten und sei darauf hingewiesen worden, bei einem erneuten Vorfall die Kündigung zu erhalten. Unter Berücksichtigung, dass die Versicherte ausgeführt habe, den Arbeitsplatz als Springerin oftmals wechseln zu müssen und sich bemüht habe, den Arbeitsauftrag gründlich zu erledigen, werde das Verschulden als mittelschwer eingestuft. 4.2 Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 26. Januar 2023 (gemäss Zustellnachweis) fristgerecht Einsprache. Auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse reichte sie mit Eingang vom 7. März 2023 eine Kopie derselben ein, wobei es sich um dasselbe Schreiben handelte wie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 10. März 2023 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass die Eingabe den Anforderungen nach Art. 10 ATSV in den Punkten Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift nicht genüge und forderte die Versicherte auf, bis 29. März 2023 eine Ergänzung einzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihr an, auf die Einsprache nicht einzutreten, wenn die erwähnten Mängel nicht behoben würden. In ihrer Eingabe vom 12. März 2023 korrigierte die Versicherte das Datum ihrer Eingabe und nannte die Verfügung vom 19. Januar 2023. Im Übrigen entsprach die Eingabe jedoch der Stellungnahme vom 12. Januar 2023 und dem ersten Einspracheschreiben vom 26. Januar 2023/7. März 2023. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache androhungsgemäss nicht ein, da die Mängel nicht behoben worden seien. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023/7. März 2023 samt Nachbesserung vom 12. März 2023 nicht eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die erhobene Einsprache den formellen Erfordernissen gemäss Art. 10 ATSV namentlich in Bezug auf Antragsstellung, Begründung und Unterschrift genügt. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – stets eine Unterschrift aufgewiesen hat, weshalb nicht klar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Verbesserung aufforderte. Die Formerfordernisse der Schriftlichkeit und der eigenhändigen Unterschrift waren augenscheinlich zu jedem Zeitpunkt erfüllt. 5.2 Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, sind an die Erfordernisse des Begehrens und der Begründung keine strenge Anforderungen zu stellen. Dem Antragserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und der Einsprachebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird ( Herzog / Daum , a.a.O., Art. 32 Rz. 18; vgl. BGE 121 V 335 E. 1a; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2021, 9C_16/2021, Sachverhalt lit. C ). Die Begründung der Beschwerde muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein (vgl. BGE 131 II 449 E. 13). Diesen geringen Anforderungen genügt die Einsprache der Beschwerdeführerin. Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass sie sich mit ihren Eingaben gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt. In ihrer nachgebesserten Eingabe vom 12. März 2023 wird ausdrücklich auf die angefochtene Verfügung Bezug genommen. Ihr Anfechtungswille ist damit klar erkennbar. Dass sie sich inhaltlich auf eine Wiederholung ihrer Vorbringen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs beschränkt, schadet der Formgültigkeit der Einsprache nicht. Das Einspracheverfahren dient seiner Natur nach dazu, dass die verfügende Behörde ihren Entscheid nochmals überprüfen und gegebenenfalls abändern oder aufheben kann (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.2). Dabei ist nicht verlangt, dass die einsprechende Person neue Vorbringen oder Tatsachen anführt, zumal im Einspracheverfahren – wie auch im Beschwerdeverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdegegnerin selbst in der angefochtenen Verfügung bloss kurz und oberflächlich mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Vorbringen lediglich im Rahmen der Verschuldensbemessung berücksichtigt hat. Es erscheint deshalb naheliegend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ihren Standpunkt wiederholt und bekräftigt. Letztlich enthält die Einsprache der Beschwerdeführerin damit sowohl ein erkennbares Begehren als auch eine genügende Begründung. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023/7. März 2023 und 12. März 2023 die Anforderungen an eine formgültige Einsprache gemäss Art. 10 ATSV erfüllen. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids der Arbeitslosenkasse vom 29. Juni 2023. Die Angelegenheit ist zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 26. Januar 2023/7. März 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 aufgehoben und die Angelegenheit an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese über die Einsprache der Versicherten vom materiell entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.